Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 Bs 35/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 (15 E 468/16) wird verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller – ein türkischer Staatsangehöriger – begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rücküberstellung aus der Schweiz.
- 2
Der Antragsteller verließ die Türkei Ende 2012 und begab sich in die Schweiz. Dort stellte er am 14. Dezember 2012 einen Asylantrag, der am 10. April 2014 abgelehnt wurde. Seit dem 11. Juni 2014 war er für die schweizerischen Behörden unbekannten Aufenthalts.
- 3
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2015 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Im Rahmen einer Befragung durch die Antragsgegnerin gab er am 19. Mai 2015 an, dass er Anfang Dezember 2014 direkt von der Schweiz aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er wies auf das in der Schweiz mit negativem Ausgang durchgeführte Asylverfahren hin und erklärte, in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen.
- 4
Am 23. Juli 2015 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt ersuchte die Schweiz am 13. August 2015 um Übernahme des Asylverfahrens. Diese stimmte dem Ersuchen am 19. August 2015 zu.
- 5
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung in die Schweiz an. Am 23. November 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden sei. Der Bescheid vom 2. Oktober 2015 gelte als am 8. Oktober 2015 zugestellt. Seine Bestandskraft sei am 23. Oktober 2015 eingetreten.
- 6
Am 28. Januar 2016 erfolgte die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz.
- 7
Am 2. Februar 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und gegen die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegner sollten verpflichtet werden, unverzüglich seine Rücküberstellung aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) zu veranlassen. Der Bescheid vom 2. Oktober 2015 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Deswegen sei seine Überstellung in die Schweiz rechtswidrig gewesen. Diese sei nunmehr rückabzuwickeln. In der Schweiz drohe ihm seine Abschiebung in die Türkei.
- 8
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gerichtet ist, unter dem Aktenzeichen 15 AE 451/16 mit Beschluss vom 24. Februar 2016 abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung ist angegeben, dass dieser Beschluss gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sei.
- 9
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist, hat ihn das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 15 E 468/16 mit Beschluss vom 24. Februar 2016 abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben sei.
- 10
Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
- 11
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
- 12
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss handelt es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG, sodass die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Unter asylrechtlichen Streitigkeiten sind solche gerichtlichen Verfahren zu verstehen, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, 1 C 6.97, NVwZ 1998, 299, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2013, 18 B 572/12, juris Rn. 5 f.; jeweils m.w.N.). Wird in einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten und in der Folge von der zuständigen Ausländerbehörde durchzuführenden Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG a.F. bzw. nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) gestritten, liegt die rechtliche Grundlage der Streitigkeit im Asylgesetz, da die streitgegenständliche Abschiebung auf der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgenommen und somit – wie es auch die Begründung des den Antragsteller betreffenden Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2015 zeigt – auf Asylrecht gestützt wird (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2008, 3 Bs 182/08, NVwZ 2009, 62, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.1.2010, 11 ME 588/09, juris Rn. 3 m.w.N.). Somit ist in einem solchen gerichtlichen Verfahren eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG gegeben. Für den actus contrarius, also für die im vorliegenden Verfahren begehrte Rückgängigmachung einer solchen Abschiebung im Wege der Rücküberstellung des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung, gilt nichts anderes (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.3.2013, AN 5 E 12.00567, juris Rn. 13 und 19 mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses nach § 80 AsylVfG a.F.). Auch hier ist allein streitgegenständlich, ob die nach Art. 29 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung rückgängig zu machende Abschiebung (also der actus primus) auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtswidrig war oder nicht. Somit liegt auch beim actus contrarius in gleicher Weise eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 80 AsylG vor wie beim actus primus.
- 13
Im vorliegenden Fall zeigt sich im Übrigen auch am Vorbringen des Antragstellers, dass die Streitigkeit allein asylrechtlicher Natur ist. Zur Begründung seines Begehrens, seine Abschiebung in die Schweiz angesichts der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit rückgängig zu machen, beruft er sich allein auf asylrechtliche Vorschriften, nämlich auf die Nichteinhaltung der Zustellungsvorschriften des § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG sowie auf den Nichteintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Dass die Antragsgegnerin mit der von ihr durchgeführten Abschiebung in die Schweiz aufenthaltsrechtliche Vorschriften und somit Vorschriften außerhalb des Asylgesetzes verletzt habe, behauptet er nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, dass seiner Abschiebung in die Schweiz inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse bzw. Duldungsgründe entgegengestanden hätten (s. im Übrigen zur Frage, ob bei einer Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anstelle der Ausländerbehörde für die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen zuständig ist, OVG Greifswald, Beschl. v. 29.11.2004, 2 M 299/04, juris Rn. 9 f.; VG Trier, Beschl. v. 19.7.2011, 5 L 971/11.TR, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.).
- 14
Die durch § 80 AsylG ausgeschlossene Beschwerde ist auch nicht dadurch eröffnet, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, 2 C 14.84, BVerwGE 71, 73, 76, juris Rn. 15; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylVfG/AsylG Rn. 6; jeweils m.w.N.).
III.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei, denn der Begriff der „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ in § 83b AsylG ist kein anderer als derjenige in anderen vergleichbaren Bestimmungen dieses Gesetzes wie z.B. § 80 AsylG (vgl. Jobs in: GK-AsylVfG, § 83b Rn. 6).
- 16
Angesichts der ohnehin gegebenen Gerichtskostenfreiheit bedarf es keiner Entscheidung, ob nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, weil das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unzutreffend darauf hingewiesen hat, dass den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zustehe (vgl. zur Nichterhebung von Gerichtskosten in derartigen Fällen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2016, OVG 3 M 55.16, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.2.2009, 1 O 6/09, juris Rn. 2).
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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.