Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. März 2017 - 3 Bs 240/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Bachelorstudiengang „Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Geographie (Geographie LAG BSc)“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 14. April 2017 beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Geographie („Geographie LAG BSc“) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017.
- 2
Der Studiengang „Geographie LAG BSc“ wird bei der Antragsgegnerin von der Lehreinheit Geographie angeboten. In der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 30. Juni 2016 (GVBl. S. 271) setzte die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung die Zulassungszahl im Studiengang „Geographie LAG BSc“ mit 33 Plätzen fest. Dies entsprach dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2016.
- 3
Der Antragsteller studiert bei der Antragsgegnerin im Lehramtsstudiengang „Erziehungswissenschaft LAG“ mit der Fächerkombination Sport und Biologie. Er bewarb sich um einen Wechsel des Studienfachs Biologie zum Studienfach Geographie. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. August 2016 ab, weil die für das Wintersemester 2016/2017 zur Verfügung stehende Kapazität im Studiengang „Geographie LAG BSc“ erschöpft sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch.
- 4
Den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 24. November 2016 abgelehnt: Die Lehreinheit Geographie habe eine Aufnahmekapazität (vor Schwund) von insgesamt 225 Studienanfängerplätzen. Auf den Studiengang „Geographie LAG BSc“ entfielen (nach Schwund) 34 Plätze. Dem stünden 36 Immatrikulationen gegenüber, die kapazitätswirksam seien. Auch im Wege einer horizontalen Substituierung ergäben sich keine weiteren freien Studienplätze im Studiengang „Geographie LAG BSc“.
- 5
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren um vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ weiter. Er macht geltend, die vorhandene Kapazität erlaube die Zulassung weiterer Studienanfängerinnen und -anfänger in diesem Studiengang. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
- 6
Bei dem Beschwerdegericht ist ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 gerichtet ist.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 8
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
- 9
Mit seiner Beschwerde erschüttert der Antragsteller die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2016. Er wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, die vergebenen Studienplätze in den Studiengängen der Lehreinheit Geographie seien zum Teil nicht kapazitätswirksam besetzt und die geltend gemachten Deputatsminderungen seien nicht zu berücksichtigen.
- 10
Die deshalb vorzunehmende, nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Geographie ergibt, dass für den Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen, um dem Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes zu verschaffen.
- 11
Im Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ stehen bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 jedenfalls 39 Plätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin nach ihren Angaben in diesem Studiengang aber lediglich 36 Studienplätze, die der Senat als kapazitätswirksam unterstellt. Damit steht für den Antragsteller – ebenso wie für die Antragstellerin des parallelen Beschwerdeverfahrens – ein Studienplatz zur Verfügung, der vorläufig vergeben werden kann.
- 12
1. Die Aufnahmekapazität ist nach den §§ 6 ff. der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit zu ermitteln.
- 13
Der Stichtag für die anwendungsmaßgebliche Fassung der Kapazitätsverordnung ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1 des einzigen Paragraphen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016) vom 10. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 117, zwischenzeitlich geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen vom 23. Mai 2016 [HmbGVBl. S. 205]). Danach erfolgt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten und die Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen – hierzu gehört auch der vorliegend relevante Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ bei der Antragsgegnerin – nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung.
- 14
2. Als Lehrangebot i.S.v. § 8 Abs. 1 KapVO – ohne Lehrauftragsstunden – geht der beschließende Senat von insgesamt 109,5 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten Stellensituation aus:
- 15
Stellenart
Stellen-Nr.
Anteil
Name
Deputat
W1 (4/6)
603.5180,01
1,0
M /A
5,5
603.5450,01
1,0
N.N./S
2,5
8
W2 (9)
603.4120,01
1,0
P /Vertretung
9
603.5150,01
1,0
R
9
603.5160,01
1,0
S
9
603.5170,01
1,0
N
9
36
W3 (9)
603.5140,01
1,0
B
9
603.5900,01
1,0
H
0
9
C4 (9)
603.5100,01
1,0
O
9
9
C3 (9)
603.4110,01
1,0
L /S
9
603.5130,01
1,0
S
9
18
wM28III (Sonst.)
603.0090,02
1,0
M
0
603.5100,02
1,0
P
3
603.5140,02
1,0
F
4,5
603.5140,03
1,0
C
9
603.5170,02
0,42
K
0
603.0120,Fb01
0,5
N.N.
0
16,5
wM28III (Lehre)
603.5430,FB01
0,25
H
0
0
wM28II
603.5100,03
1,0
B
4
603.5150,FB01
1,0
W
4
603.5160,FB01
1,0
N.N.
0
603.5180,02
0,5
S
3
11
wM28I
603.5130,02
0,5
B
2
603.0140,FB01
0,5
Mr
0
2
109,5
- 16
Zugunsten der Antragsgegnerin legt der Senat seiner Kapazitätsberechnung das Lehrangebot zugrunde, wie es im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zum Ausdruck gelangt, allerdings mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Stellen bzw. Deputate:
- 17
Die volle W1-Stelle 603.5180,01 (M /A ) berücksichtigt der Senat mit einem Deputat von insgesamt 5,5 LVS. Soweit die Stelle am Stichtag zur Hälfte mit Herrn Dr. M besetzt war, der sich als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase befand, ist ein Deputat von 3 LVS zugrunde zu legen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO). Das Deputat von Herrn A, bei dem es sich um einen Doktoranden (wM28I) handelt und der die andere Hälfte der Stelle besetzt hat, bemisst der Senat, anders als die Antragsgegnerin, mit 2,5 LVS. Zwar hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Lehrverpflichtung der Doktoranden sei durch Dekanatsbeschluss einheitlich auf 4 LVS (bei einer ganzen Stelle) festgelegt worden, und zum Beleg die Beschlussvorlage für die betreffende Dekanatssitzung vorgelegt. Die Antragsgegnerin konnte für Herrn A aber auf Nachfrage keine Funktionsbeschreibung vorlegen. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564 [Ls], juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343 [Ls], juris Rn. 33), an der festgehalten wird, das maximale Deputat – hier gemäß § 14 Abs. 2 LVVO ein Deputat von 5 LVS bei einer ganzen Stelle – zugrunde zu legen.
- 18
Für die (halbe) W1-Stelle 603.5450,01 (N.N./S ) legt der Senat ein Deputat von 2,5 LVS zugrunde. Nach Angaben der Antragsgegnerin gehört die Stelle eigentlich zur Lehreinheit Meteorologie und war am Berechnungsstichtag zur Hälfte an die Lehreinheit Geographie „ausgeliehen“. Gründe dafür, dass der ausgeliehene Stellenanteil bei der Lehreinheit Geographie kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden kann, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Die halbe an die Lehreinheit Geographie ausgeliehene Stelle war am Stichtag mit Frau S, einer Doktorandin (wM28I), besetzt, für die die Antragsgegnerin eine Funktionsbeschreibung auf Nachfrage allerdings nicht vorlegen konnte. Aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen wird deshalb das Maximaldeputat zugrunde gelegt.
- 19
Für die wM28II-Stelle 603.5150,FB01 (W ) legt der Senat das aus der vorgelegten Funktionsbeschreibung ersichtliche Deputat von 4 LVS zugrunde. Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die Stelle kapazitär nicht zu berücksichtigen, wird nicht gefolgt. Dass Herr Dr. W Lehrtätigkeit erbringt, die Frau Prof. Dr. R (ganze W2-Stelle 603.5150,01) aufgrund ihrer Tätigkeit für eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung nicht erbringt, obwohl sie in der Kapazitätsberechnung mit vollem Lehrdeputat von 9 LVS berücksichtigt wird, rechtfertigt es nicht, die von Herrn Dr. W besetzte wM28II-Stelle kapazitär außer Acht zu lassen. Denn hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Auch die Antragsgegnerin benennt eine solche nicht.
- 20
Die halbe wM28II-Stelle 603.5180,02 (S ) berücksichtigt der Senat mit einem Deputat von 3 LVS. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, für Frau S sei eine Lehrverpflichtung von 2,5 LVS festgelegt worden. Die entsprechende Funktionsbeschreibung vermochte sie aber nicht vorzulegen. Mangels Funktionsbeschreibung legt der Senat das dem Stellenpotential entsprechende Höchstdeputat von 6 LVS (im Fall einer ganzen Stelle) zugrunde (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO sowie oben zu den W1-Stellen).
- 21
3. Zugunsten der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass die Deputatsverminderungen, die die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 11 LVS angesetzt hat, vollständig zu berücksichtigen sind. Es ergibt sich dann – vorbehaltlich der Lehrauftragsstunden (hierzu sogleich unter 4.) – ein Lehrangebot von 98,5 LVS.
- 22
4. In das Lehrangebot sind darüber hinaus gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben gemäß § 10 Satz 2 KapVO Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Nach diesen Grundsätzen bringt der Senat vorliegend 49 LVS in Ansatz, denn in der Lehreinheit Geographie wurden im Sommersemester 2014 curriculumsrelevante Lehraufträge im Umfang von 50 LVS und im Wintersemester 2014/2015 im Umfang von 48 LVS erbracht. Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die in den vorgelegten Übersichten mit „HSP-Kohorte“ gekennzeichneten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen, wird nicht gefolgt. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts erläutert, es handele sich um Lehraufträge zur Versorgung der im Wintersemester 2012/2013, im Wintersemester 2013/2014 und im Wintersemester 2014/2015 im Rahmen des Hochschulpakts über die im Bericht ausgewiesene Kapazität hinaus aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber. Dies rechtfertigt es nicht, die betreffenden Lehraufträge als kapazitätsneutral zu behandeln. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.
- 23
Zunächst bietet § 10 KapVO keinen Ansatzpunkt dafür, die vorstehend genannten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen. Weder handelt es sich um Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO), noch ist ersichtlich, dass Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernommen hat (§ 10 Satz 3 KapVO). Auch auf § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO – § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO ist erkennbar nicht einschlägig – kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin bereit gestellten Lehraufträge, die der Versorgung der über einen Zeitraum von mehreren Jahren (zusätzlich) aufgenommenen Studierenden gedient haben, auf einen einmaligen Effekt im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394 [Ls], juris Rn. 15) gezielt haben. Überdies hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Hochschulpakt nicht auf die bloß einmalige Schaffung von Studienplätzen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 60). Nichts anderes kann für solche (zusätzlichen) Mittel gelten, die aufgewendet werden, um ein angemessenes Lehrangebot für die betreffenden Studierenden im weiteren Studienverlauf zu gewährleisten. Und schließlich kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung berufen, die wegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts (i.d. Fassung des Gesetzes zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen vom 23. Mai 2016 [HmbGVBl. S. 205]) Anwendung findet. Die Antragsgegnerin macht selbst nicht geltend, die Mittel, aus denen sie die (zusätzlichen) Lehraufträge bestreitet, seien solche, die „ausdrücklich für die Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind“.
- 24
5. Das unbereinigte Lehrangebot, das nach den vorstehenden Ausführungen im Umfang von insgesamt 147,5 LVS (98,5 LVS + 49 LVS) vorhanden ist, ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf zu kürzen. Zugunsten der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass der Dienstleistungsbedarf, den die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 1,58 LVS angesetzt hat, vollständig zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich dann ein bereinigtes Lehrangebot von 145,92 LVS.
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6. Für die weitere Berechnung übernimmt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin die sich aus dem Kapazitätsbericht ergebenden Werte (gewichteter Curricularanteil: 1,14; Anteilquote des Studiengangs „Geographie LAG BSc“: 0,140; Schwundfaktor des Studiengangs „Geographie LAG BSc“: 0,93).
- 26
Danach ergibt sich eine Gesamt-Kapazität der Lehreinheit Geographie (ohne Schwund) von 256 Studienplätzen ([2 x 145,92 = 291,84] : 1,14).
- 27
Für den hier relevanten Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ ergibt sich nach Vornahme des Schwundausgleichs die Zahl von (gerundet) 39 Studienplätzen ([256 x 0,140] : 0,93 = 38,538).
- 28
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.