Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2015 - 1 Bf 163/14

published on 15/06/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2015 - 1 Bf 163/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sich diese gegen die im Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet richtet.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf 6 Jahre und 6 Monate zu befristen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt hilfsweise deren Befristung.

2

Der im Juli 1960 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 mit seiner damaligen Ehefrau, ..., und den drei Kindern (... - geboren 1987, ... - geboren 1990 und ... - geboren 1995) in das Bundesgebiet ein. In den Jahren 1998 und 2003 wurden noch zwei weitere Kinder (... und ...) geboren. Nach einem zunächst erfolglosen Asylverfahren erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 den Kläger und die weiteren Familienmitglieder als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Daraufhin wurde dem Kläger im November 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgilt (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

3

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2008 (601 Ks 20/08, 3090 Js 15/08) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den späten Abendstunden des 30. Aprils 2008 heimtückisch und mit Tötungsvorsatz im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung auf seine damalige Ehefrau eingestochen und sie durch mehrere Stiche in den Oberkörper und Bauchbereich lebensgefährlich verletzt hat. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers sei zur Tatzeit nicht erheblich vermindert oder sogar aufgehoben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg Bezug genommen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet.

4

Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 19. Mai 2009 geschieden. Das Sorgerecht für die noch minderjährigen Kinder wurde Frau D... zugesprochen.

5

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederrief mit Bescheid vom 4. August 2011 die im Bescheid vom 16. Oktober 2001 gegenüber dem Kläger getroffene Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2013 (10 A 398/11) den Bescheid vom 4. August 2011 auf, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „offensichtlich“ nicht erfüllt sind und wies im Übrigen die Klage ab.

6

Mit „Ausweisungsverfügung“ vom 1. Dezember 2011 wies die Beklagte den Kläger u.a. aus dem Bundesgebiet unbefristet aus und drohte ihm die Abschiebung - ausgenommen nach Afghanistan - an, sofern der Kläger nicht drei Monate nach Bekanntgabe der Verfügung ausgereist sein sollte.

7

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2012 zurück. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Da der Kläger als asylberechtigt anerkannt und zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge gewesen sei, könne er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die kraft Gesetzes vorzunehmende Ist-Ausweisung sei zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel vorlägen. Ein Ausnahmefall liege weder im Hinblick auf den Werdegang des Klägers noch auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, vor und ergebe sich auch nicht aus den Umständen der von ihm verübten Tat. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass kein Regelfall vorliege, werde die Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Die Ausweisung sei bei sachgerechter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit dessen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. März 2012 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 27. April 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: 2002 sei sein ältester Sohn … bei einem tragischen Verkehrsunfall verstorben. Seine Ehefrau habe dies als Strafe Gottes dafür empfunden, dass sie ihn, den Kläger, nicht hinreichend liebe. Obwohl er, der Kläger, sich um seine Ehefrau gekümmert habe, habe es zunehmend Phasen gegeben, in denen sie nicht mit ihm gesprochen und ihn nicht beachtet habe. Auf Wunsch der Ehefrau hätten die Eheleute sodann in getrennten Zimmern geschlafen. Ende März 2008 habe er das Foto von seiner Ehefrau im Arm eines anderen Mannes entdeckt und seine Frau darauf angesprochen. Diese habe angegeben, dass das Foto bei einem zufälligen Treffen mit einem früheren Bekannten entstanden sei. Die Ehefrau habe nach diesem Gespräch nicht mehr mit ihm geredet und ihn ignoriert. Am 12. April 2008 habe er sich mit ihr versöhnen wollen, was jedoch misslungen sei. Daraufhin habe er sich selbst geschlagen und mit einem Messer, das er gegen sich selbst gerichtet habe, gedroht, sich umzubringen. Am 30. April 2008 habe er, während er in einer Arbeitspause zur Wohnung zurückgekehrt sei, die Post des von seiner Ehefrau beauftragten Rechtsanwalts aus dem Briefkasten genommen und geöffnet. Er sei davon ausgegangen, dass die Ehe am 16. Mai 2008 geschieden werden solle. Gespräche am Abend mit der Ehefrau in Gegenwart der ältesten Tochter hätten keine Änderung bewirkt. Daraufhin habe er sich ins Bett gelegt, um zu schlafen. Während er dort gelegen habe, habe er an seine Kinder und die 22 Jahre mit ihm verheiratete Frau gedacht, die er jetzt - wie seinen ältesten Sohn - für endgültig verloren geglaubt habe. Er sei dann aufgestanden und mit einem Messer, das er zuvor aus einem Laden mitgenommen habe, in das Badezimmer gegangen, habe dort mit der Frau gesprochen und dann mehrmals mit dem Messer auf seine Ehefrau eingestochen. Ob er aufgehört habe, weil er wollte, dass seine Ehefrau am Leben bleiben solle, oder ob das dem Verhalten der erschienenen Kinder geschuldet gewesen sei, sei im Strafprozess umstritten geblieben, ebenso wie die Frage, ob er der Tochter ... zugerufen habe, sie solle die Polizei und einen Arzt rufen. An einer Wiederholungsgefahr, die eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigen könne, fehle es. Auch weise die Tat einen derart singulären Charakter auf, dass aus generalpräventiven Gründen eine Ausweisung nicht erfolgen könne.

9

Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe er zunächst bei seinem Neffen gewohnt. Seit Mai 2014 wohne er bei seinem Bruder. Seit Juni 2014 habe er einmal wöchentlich Umgang mit seinem Sohn ... Er bemühe sich um den Umgang mit den Kindern, was sich auch aus den Verhandlungsprotokollen des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in einem Umgangsverfahren ergebe.

10

Der Kläger hat beantragt,

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die Ausweisungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 aufzuheben,

12

hilfsweise,

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die Wirkungen der Ausweisung zu befristen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen berufen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Ermessenerwägungen ergänzt.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. August 2014 die Ausweisungsverfügung im Bescheid vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 aufgehoben. Die Ausweisung sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen weder im Hinblick auf einen spezialpräventiven noch auf einen generalpräventiven Zweck der Ausweisung vor. An der erforderlichen konkreten Wiederholungsgefahr fehle es. Denn ausweislich der Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel vom 6. September 2011 und 11. Oktober 2011... bestehe aufgrund der Persönlichkeit des Klägers ein niedriges Rückfallrisiko und ein geringer Behandlungs- und Betreuungsbedarf. Auch das psychologische Kurzgutachten des ... vom 9. Dezember 2012 komme zu dem Ergebnis, dass die Gefahr, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, hinreichend gering sei. Es gebe keine Hinweise auf eine etwaige Gewaltbereitschaft oder Rachegedanken. Auch generalpräventive Gründe könnten die Ausweisung nicht stützen, da es sich um eine Beziehungs- bzw. Leidenschaftstat handele, die sich einem rational gesteuerten und damit beherrschbaren Verhalten entziehe.

18

Durch Beschluss vom 9. Februar 2015 hat das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 4. März 2015 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet: Der Kläger genieße zwar gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Dies sei dann anzunehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht habe. Bei Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention sei dies dann der Fall, wenn die Straftat besonders schwer wiege und ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das Gewicht der Straftat sei konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu ermitteln. Die vom Kläger begangene Straftat wiege besonders schwer und es bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, durch eine Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere im Allgemeinen und Konfliktlösungen mit dem Messer im Besonderen abzuhalten. Der Kläger habe weder eine spontane Leidenschaftstat begangen noch sei er im Bundesgebiet verwurzelt und in seinem Heimatland entwurzelt. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung das Interesse des Klägers, von einer Ausweisung verschont zu bleiben. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorsorglich ergänzt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Seite 8, Bl. 277 d.A.) Bezug genommen

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Die Beklagte beantragt,

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das bei der Beklagten am 3. September 2014 eingegangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2014 zu dem Aktenzeichen 10 K 1162/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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die Wirkung der Ausweisung auf viereinhalb Jahre nach Ausreise zu befristen.

25

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: In dem angegriffenen Urteil werde ausführlich dargelegt, dass spezialpräventive Gründe seine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen könnten. Die Beklagte stütze die Ausweisung nunmehr ausschließlich auf generalpräventive Gründe. Der Argumentation der Beklagten, es liege keine Leidenschaftstat vor, sei nicht zu folgen. Es habe sich um eine hochspezifische, einmalige Konfliktsituation gehandelt, in der er, der Kläger, nach einer jahrelangen Ehekrise mit der Scheidungsabsicht seiner Frau konfrontiert worden sei und darauf angesichts der von ihm als trostlos empfundenen Zukunft ohne seine Kinder und seine Frau mit Verzweiflung, Wut und Verlustängsten reagiert habe. Das von der Beklagten skizzierte Bild eines berechnenden Täters treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe die Hinzuziehung eines Sachverständigen für vorzugswürdig gehalten und die Ablehnung des Beweisantrages über die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers nur deshalb als noch nicht rechtsfehlerhaft angesehen, weil das Strafmaß selbst bei deutlich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gleich geblieben wäre.

26

Im Strafverfahren habe es durchaus Ungereimtheiten gegeben. So habe er in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Auch habe er von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei. Seine Frau habe in der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ihr Mann immer gesagt habe, dass sie sein Gott sei und sie sich vorstellen könne, dass er sie nicht habe töten wollen, sondern ihr nur habe Angst einjagen wollen, damit sie sich nicht scheiden lasse. Er habe sich am 30. April 2008 in einer absoluten Ausnahmesituation befunden. Zur Schuldfähigkeit gebe es Ungereimtheiten. In einer solchen Situation komme der Ausweisung keine Steuerungsfunktion zu. Bezüglich der Einzelheiten der Schilderung des Tathergangs wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 10. April 2015 (Bl. 215 - 218 d. A.) Bezug genommen.

27

Seinen Sohn rufe er regelmäßig an; warum dieser ihn nicht anrufe, wisse er nicht genau. Im Sommer 2014 habe er für ca. zwei Monate diesen einmal wöchentlich für ca. 5 Stunden getroffen und mit ihm etwas unternommen. Der Kontakt sei aber von der Mutter unterbunden worden. Seit April 2014 habe er eine neue Partnerin. Er wohne bei seinem Bruder ... und dessen Familie, die neben der afghanischen inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Er habe regelmäßig Kontakt zu einem weiteren Bruder in Hamburg, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, sowie zu einer in Hamburg lebenden Schwester, die im Besitz einer auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Er arbeite bei seinem Neffen, verdiene dort monatlich 400 Euro und beziehe in geringem Umfang ergänzende Unterstützungsleistungen. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht vorstellen. Er habe dort keinen Kontakt. Der telefonische Kontakt zu seinem allein dort verbliebenen behinderten Bruder sei vor ca. 6 Monaten plötzlich abgebrochen. Das Haus in Herat sei durch seine Stiefbrüder, die in Dubai lebten, für 1,5 Millionen Dollar verkauft worden. Die Stiefbrüder hätten das Geld behalten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er erpresst werden würde. Bezüglich der Lebensverhältnisse des Klägers wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.

28

Der Kläger war am 31. Oktober 2011 zunächst in den offenen Vollzug verlegt und ist am 29. April 2013 aus der Strafhaft entlassen worden, nachdem das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (605 StVK 369/12) die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Bewährungszeit ist bis zum 28. April 2017 festgesetzt worden. Seit seiner Haftentlassung am 29. April 2013 steht der Kläger unter Bewährungsaufsicht. Die Bewährungshelferin, ..., hat mit Schreiben vom 1. November 2013 (Bl.127 Beiakte A), 11. Juli 2014 (Bl. 111 d. A.) sowie 17. Dezember 2014 (Bl. 132 Beiakte A), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen. Sie führt u.a. aus: Der Kläger arbeite seit seiner Haftentlassung im Imbiss ... seines Neffen und verdiene monatlich 750,00 Euro. Bei seinem Bruder zahle er 130,00 Euro Miete. Soziale Kontakte habe der Kläger vorwiegend zu seiner Verwandtschaft in Hamburg. Aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse sei eine Verständigung mit dem Kläger schwierig. Tiefergreifende Gespräche seien im Rahmen der Bewährungshilfe aufgrund der geringen Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Die Deutschkenntnisse hätten sich nicht wesentlich verbessert, da der Kläger sich vorwiegend unter Landsleuten aufhalte. Zu den Gesprächen der Bewährungshilfe bringe der Kläger meistens seine Freundin mit, die für ihn gelegentlich übersetze.

29

Ausweislich der beigezogenen familiengerichtlichen Akten des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (982 F 94/10 und 982 F 32/12 - Beiakten F und G), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat sich der Kläger darum bemüht, ein Umgangsrecht zu seinen Kindern Y..., M... und S... zu erhalten. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... vom 4. Oktober 2010 (Bl. 35 Beiakte G) leiden alle drei Kinder als direkte Folge der Gewalttat des Klägers unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese bei M… weniger ausgeprägt sei, da sie während der Tat geschlafen habe. In der Stellungnahme vom 16. November 2011 (Bl. 28 Beiakte F) führte Dr. K... aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Y... und S…. habe gesichert werden können. Bei S..., der sich in regelmäßiger traumatherapeutischer Behandlung befinde, habe sich die Situation erfreulicher Weise beruhigt. Aus der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes der Kinder vom 28. Februar 2012 (Bl. 35 f. Beiakte F) geht hervor, dass diese keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2012 hat der Kläger den Antrag auf Erhalt eines Umgangsrechts zurückgenommen, da er akzeptiere, dass es für die Kinder wichtig sei, dass ein Umgang nur auf deren Initiative stattfinde (vgl. Bl. 37 ff., 41 Beiakte F).

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorliegenden Sachakten (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2015 waren, Bezug genommen. Hinsichtlich des Werdegangs des Klägers sowie seiner persönlichen Entwicklung wird ergänzend insbesondere auf die Gutachten des Diplompsychologen W... (Beiakte A Bl. 26 ff. und 41 ff.) sowie die Stellungnahme des Diplompsychologen J...(Beiakte A Bl. 47 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist die Klage gegen die angefochtene Ausweisung in der Verfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 abzuweisen (I.) und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung im tenorierten Umfang zu befristen (II.).

I.

32

Nach dem für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, BVerwGE 130, 20, juris Rn. 12) ist die angefochtene Ausweisung in der Verfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

33

Rechtsgrundlage der Ausweisung ist §§ 53 Nr. 1 i.V.m. 56 Abs. 1 AufenthG (hierzu unter 1.). Es liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor (hierzu unter 2.). Eine Ausnahme von der nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorzunehmenden Regelausweisung ist nicht gegeben (hierzu unter 3.). Die Ausweisung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (hierzu unter 4.).

34

1. Der Kläger hat, indem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, den zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Der Kläger genießt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, weil er bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 2011 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

35

Dem Kläger steht kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu. Danach genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, der mit einem deutschen Familienangehörigen - hiervon umfasst ist die aus den Eltern und deren Kindern bestehende Kleinfamilie (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012, 3 So 71/12, InfAuslR 2013, 89, juris Rn. 8 m.w.N.) - in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allein bestehende telefonische Kontakt zu seinem Sohn S... begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft.

36

2. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Solche liegen in der Regel vor, wenn der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und sind vorliegend im Hinblick auf die durch die Ausweisung bezweckten generalpräventiven Ziele gegeben (vgl. zur Systematik der Ausweisungstatbestände: BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 11 f.).

37

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zwar mit zutreffenden Erwägungen (Urteil Seite 8 - 14 unter I.1.) ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Diplom-Psychologen W... und J... vom 6. September 2011, 11. Oktober 2011 und 9. Dezember 2012 sowie das Verhalten des Klägers nach seiner Haftentlassung keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten besteht. Die Ausführungen des Verwaltungsgericht macht sich das Berufungsgericht zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 130b Satz 2 VwGO.

38

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen jedoch im Hinblick auf die durch die Ausweisung bezweckten generalpräventiven Ziele vor; insoweit ist keine Ausnahme vom Regelfall gegeben. Eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Straftat besonderes Gewicht zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. Insoweit werden an die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestellt. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 17 ff., 24).

39

Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Insoweit ist vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 19).

40

Das Unionsrecht gebietet keine weiteren Einschränkungen der Ausweisung des Klägers; sie darf insbesondere nicht nur aus spezialpräventiven Gründen vorgenommen werden. Die Richtlinie RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 158 S. 77; Unionsbürgerrichtlinie), die in Art. 27 Abs. 2 bzw. in deren Umsetzung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU eine nur auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung von Unionsbürgern verbietet, findet vorliegend keine Anwendung. Sie gilt gemäß § 1 FreizügG/EU nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten (vgl. zum Anwendungsbereich: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 36 ff.).

41

Ebenso kann der Kläger aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 S. 12; Familienzusammenführungsrichtlinie), sowie der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16, S. 44; Daueraufenthaltsrichtlinie) keine für ihn günstigere Rechtsstellung herleiten. Die Familienzusammenführungsrichtlinie gilt nach deren Art. 3 Abs. 3 nicht für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Der Aufenthalt des Klägers dient nicht i.S.v. Art. 2 Buchstabe d RL 2003/86/EG der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit einem ausländischen Familienangehörigen, zu denen nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG der Ehegatte sowie die minderjährigen Kinder zählen. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 6 Abs. 2 RL 2003/86/EG dahingehend auszulegen ist, dass eine Ausweisung auch ausschließlich auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 68 ff.). Die Anforderungen, die die durch § 9a AufenthG in die bundesdeutsche Rechtsordnung umgesetzte Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/209/EG) stellt, erfüllt der Kläger nicht (vgl. allgemein zur Daueraufenthaltsrichtlinie: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 81 ff.). Er war nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU; hierfür fehlt es schon an ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (vgl. §§ 9a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 2 Abs. 11 AufenthG).

42

Generalpräventive Gründe rechtfertigen für sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Im Einzelnen:

43

2.2. Das Berufungsgericht folgt den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 27. Oktober 2008 insbesondere zur Vorgeschichte der Tat, zum Tathergang, zur Motivation des Klägers - auch hinsichtlich des Vorsatzes sowie des Ablassens von der weiteren Tatbegehung, nachdem seine Tochter Y... das Badezimmer betreten hat - sowie zu der vom Landgericht angenommenen vollen Schuldfähigkeit des Klägers.

44

2.2.1. Soweit der Kläger einwendet, im strafgerichtlichen Verfahren habe es Ungereimtheiten gegeben und insoweit seine Aussage in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 und die Vernehmung von Frau M...D... am 14. Mai 2008 anführt, erschüttert dies zur Überzeugung des Berufungsgericht nicht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2008. Insoweit ist das Berufungsgericht zwar nicht an die Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil gebunden. Insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft des Strafurteils nicht auf die Entscheidungsgründe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, Einl Rn. 168 ff.). Auch ist die Bindungswirkung des Strafurteils nicht aufgrund einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - wie z.B. in §§ 23, 57 Bundesdisziplinargesetz - angeordnet worden. Ebenso wie in einem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren darf der Richter eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, für den die Feststellungen des vorangegangenen Strafverfahrens entscheidungserheblich sind, diese Feststellungen daher nicht ungeprüft übernehmen. Er kann sich aber von deren Richtigkeit durch die im strafgerichtlichen Urteil mitgeteilten Gründe überzeugen. Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen, muss der neue Tatrichter prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Ist dies nicht der Fall, so kann er diese sowie ggf. einen Beweisantrag, der gestellt wird, um die Unrichtigkeit der früheren Feststellungen zu beweisen, als bedeutungslos ablehnen. Hält er das Vorbringen bzw. ggf. den Beweisantrag dagegen für geeignet, das Beweisgebäude zu erschüttern, muss er ihm nachgehen, sofern die Feststellung der früheren Tatbegehung für seine eigene Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1997, 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 17.6.2008, 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685, juris Rn. 8).

45

Nach dieser Maßgabe erschüttert das Vorbringen des Klägers zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil. Der Kläger macht geltend, er habe in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Soweit der Kläger damit begründen will, dass er bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei, hat das Landgericht dies überzeugend abgelehnt (S. 36 f. Urteil LG Hamburg vom 27.10.2008). Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit spricht insbesondere, dass der Kläger die Tatwaffe ohne besondere krisenhafte Zuspitzung bereits mehrere Stunden vor Tatbegehung von der Arbeit mit nach Hause genommen hat und es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen emotionaler Erregung und Tatbegehung im Sinne eines plötzlichen Auslösers fehlte. Vielmehr hatte sich die besonders angespannte Lage nach dem Auseinandergehen der Familienmitglieder sogar beruhigt. Der Kläger hatte sich in sein Zimmer begeben. Das weitere Vorgehen des Klägers zeigt ein erhebliches Maß an Kontrolle (vgl. S. 10 f. Urteil LG Hamburg): Kurz nachdem der Kläger sich in sein Zimmer begeben hatte, verließ die Tochter S...mit ihrem Ehemann die Wohnung. Der Angeklagte bemerkte dies. Er begab sich in den Flur, nahm das Messer aus seiner Jacke an sich, ging zurück in sein Zimmer, legte das Messer unter sein Kopfkissen und legte sich für kurze Zeit noch einmal hin. Nachdem er anhand der Geräuschkulisse bemerkt hatte, dass sich seine Ehefrau in dem räumlich beengten Badezimmer befand, verließ er mit dem Messer in der Hand sein Zimmer und ging zu seiner Ehefrau in das Badezimmer. Dort griff er sie unvermittelt an.

46

Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei, hat sich das Landgericht demgegenüber überzeugend aus der Gesamtschau der Beweise darauf gestützt, dass der Kläger erklärt hat, dass er nicht weiter auf seine Ehefrau eingestochen habe, weil „sein kleines Kind (sein Sohn S...) vor die Tür gekommen sei“. Er habe dann auch die Tür „zugemacht“ (vgl. S. 22 Urteil LG Hamburg). Hinsichtlich der Fähigkeiten des bei der polizeilichen Vernehmung eingesetzten Dolmetschers Karimi hat sich das Landgericht Hamburg von dessen sprachlichen Fähigkeiten, insbesondere in grammatikalischer Hinsicht und bezüglich der Wortwahl, überzeugt.

47

Die vom Kläger angeführte Aussage der Ehefrau in der Vernehmung vom 14. Mai 2008, sie habe nicht geglaubt, was passiert sei, weil ihr Ehemann sie über alles geliebt habe und sie sich vorstellen könne, dass er sie nicht habe töten, sondern nur verletzen wollen, erschüttert nicht die Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 27. Oktober 2008. Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht überzeugend aus den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln, insbesondere auch der Aussage des Klägers selbst „er habe sie töten wollen, weil sie sich habe scheiden lassen wollen“ abgeleitet (S. 22 Urteil LG Hamburg).

48

Insgesamt hat das Landgericht die Einlassungen des Klägers - auch jene in der Vernehmung vom 1. Mai 2008 - sowie der Zeugen umfangreich gewürdigt (vgl. S. 21 - 32 Urteil LG Hamburg) und nachvollziehbar sowie für das Berufungsgericht überzeugend in seine Überzeugungsbildung einbezogen.

49

2.2.2. Das Landgericht ist ferner für das Berufungsgericht überzeugend davon ausgegangen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers zur Tatzeit nicht erheblich vermindert oder sogar aufgehoben war. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu (vgl. S. 36 f. Urteil LG Hamburg) sind nachvollziehbar. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (5 StR 156/09), mit dem dieser die Revision des Klägers als unbegründet verworfen hat, ergibt sich nichts anders. Zwar hält der Bundesgerichtshof die Hinzuziehung eines Sachverständigen für vorzugswürdig. Er hat die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags zum Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit jedoch für das Berufungsgericht überzeugend gleichberechtigt („einerseits“ – „andererseits“) auch deshalb für vertretbar gehalten, weil das Landgericht seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat.

50

2.3. Die vom Kläger begangene Straftat wiegt besonders schwer. Es besteht ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

51

Die Schwere der Straftat drückt sich indiziell in der Höhe der verhängten Strafe aus, die mit sieben Jahren und sechs Monaten deutlich die in § 53 Nr. 1 AufenthG normierte Mindeststrafhöhe von drei Jahren übersteigt. Unter den Strafvorschriften zum Schutz des Lebens ist Mord wegen der besonderen in § 211 Abs. 2 StGB aufgeführten Begehungsmomente die schwerste Straftat. Der Schutz des Lebens anderer ist essentielle Voraussetzung eines geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens im Bundesgebiet; das menschliche Leben gehört zu den höchsten zu schützenden Rechtsgütern des bundesdeutschen Rechtssystems. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet die Achtung des Lebens anderer voraussetzt, kommt daher für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch abgeschwächt, dass der vom Kläger begangene versuchte Mord sowie die schwere Körperverletzung als Beziehungstat in seinem familiären Umfeld erfolgten und der Mord aufgrund des beherzten Eingreifens seiner damals 13-jährigen Tochter Y... nicht vollendet wurde. In der bundesdeutschen Rechtsordnung, in welcher insoweit ein gesellschaftlicher Konsens zum Ausdruck kommt, ist zudem der Wunsch einer Ehefrau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, zu respektieren. Im Hinblick darauf besteht ein dringendes Bedürfnis, den Kläger über die strafrechtliche Sanktion hinaus aus dem Bundesgebiet auszuweisen, d.h. ihm einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts zu verwehren, ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Ablauf des Befristungszeitraums zu verwehren und dies ggf. auch zwangsweise durchzusetzen, um andere Ausländer in ähnlichen Situationen von entsprechenden Straftaten abzuhalten.

52

2.4. Auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts Hamburg kann die Ausweisung wegen des abgeurteilten Tatgeschehens am 30. April 2008 auch auf andere Ausländer in einer ähnlichen Situation eine abschreckende, generalpräventive Wirkung entfalten.

53

Allerdings setzt die Eignung zur Generalprävention im Einzelfall voraus, dass es im Bundesgebiet überhaupt Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden, ohne dass es auf deren Zahl im Einzelnen ankommt. Im Hinblick darauf können einzigartige Verfehlungen singulären Charakters eine Ausweisung nicht begründen, weil nicht die Gefahr besteht, dass auch ein anderer Ausländer eine vergleichbare Verfehlung begehen wird (Discher in GK, AufenthG, Stand Juni 2009, II - Vor §§ 53 ff., Rn. 447f.). Auch wenn die vorliegende Straftat in einem spezifischen menschlichen Beziehungsgeflecht wurzelt, handelt es sich doch um ein Verhaltensmuster, das nicht einzigartig ist. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehemann - vorliegend vor einem muslimisch afghanisch geprägten Sozialisations- und Fluchthintergrund - den Wunsch seiner Ehefrau nach Scheidung der Ehe nicht akzeptieren will. Auch der weitere Hintergrund der Tat, wie der nicht verarbeitete Tod des Sohnes Y..., die schwierige eheliche Situation nach dem Tod des Sohnes sowie das Bemühen des Klägers, dennoch die Ehe weiterzuführen, machen die Tat nicht zu einer einzigartigen. Denn das Ringen um die Fortführung der Ehe sowie weitere persönliche Umstände aus der (gemeinsamen) Lebensgeschichte sind keine außergewöhnlichen Begleiterscheinungen einer (hier ehelichen) Beziehungstat.

54

Die Ausweisung ist auch nicht deshalb zur Generalprävention ausnahmsweise ungeeignet, weil die der Maßnahme zugrundeliegende Gewalttat eine Leidenschafts- bzw. Situationstat ist, deren Begehung von einer rationalen Steuerung weit entfernt ist bzw. der eine rationale Steuerung nicht zugrunde liegt. Insoweit ist zwar anerkannt, dass in Bezug auf elementar eruptive Gewalttaten auch die strengstmögliche Sanktion potentielle Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum von der Begehung einer ähnlichen Tat wird abhalten können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1984, 1 B 148/84, InfAuslR 1985, 101, juris Rn. 7; Urt. v. 26.2.1980, 1 C 90/76, BVerwGE 60, 75; juris Rn. 11); insoweit kann es ggf. aber hinreichend sein, dass Ausländer durch die Ausweisung davon abgehalten werden, die Bedingungen herbeizuführen, unter denen sie dann im Zustand verminderter oder gar fehlender Schuldfähigkeit Straftaten begehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 25.6.1998, 13 UE 1304/95, AuAS 1998, 232, juris Rn. 23), oder davon abgehalten werden, Messer, Waffen bzw. ähnliche gefährliche Werkzeuge bereit zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, I C 33/72, BVerwGE 42, 133, juris Rn. 35).

55

Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Hamburg hat der Kläger keine elementar eruptive Gewalttat begangen, die von einer rationalen Steuerung weit entfernt liegt. Zwar war der Kläger bei Begehung der Tat affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit jedoch nicht erheblich vermindert. Die rationale Steuerung zeigt sich - unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung - auch im bereits geschilderten Tathergang: Der Kläger hat bereits Stunden vor der Tatbegehung im Hinblick auf die von ihm jedenfalls in Betracht gezogene Tötung seiner Ehefrau das Messer von seiner Arbeit mit nach Hause genommen. Er hat dieses, nachdem sich die häusliche Situation zunächst beruhigt hatte und er bemerkt hatte, dass seine Tochter S... und deren Ehemann die Wohnung verlassen hatten, aus seiner im Flur hängenden Jacke herausgenommen und unter sein Kopfkissen gelegt. Erst nachdem er gehört hatte, dass seine Ehefrau sich im räumlich beengten Badezimmer befand und nicht mehr in ihrem abgeschlossenen und damit sicheren Schlafzimmer, hat er das Messer genommen, ist ins Badezimmer gegangen und hat unvermittelt auf seine Ehefrau eingestochen.

56

Selbst wenn der Kläger bei der versuchten Tötungshandlung - wie von ihm vorgetragen - vermindert schuldfähig gewesen sein sollte, wäre seine Ausweisung geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, Vorbereitungen für eine Tötung vorzunehmen, z.B. durch die Mitnahme eines Messers.

57

3. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen. So liegt es hier. Ein durch eine atypische Situation gekennzeichneter Ausnahmefall mit der Folge, dass die Ausweisung im Ermessen der Beklagten steht, liegt nicht vor. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, 1 C 6/95, BVerwGE 102, 249) genannt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10/07, BVerwGE 129, 367, juris Rn. 24 f.) bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Hierdurch ist die Ermessensentscheidung jedoch nicht dahingehend vorgeprägt, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Allerdings erfordert nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Erforderlich ist vielmehr, dass die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles einen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen bzw. es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen geboten erscheint, die Entscheidung über die Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2009, 9 A 1622/08.Z, EZAR-NF 44 Nr. 10, juris 20 ff.).

58

Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger ist nicht ebenso wie ein faktischer Inländer in besonders hohem Maße schutzwürdig; es ist nicht geboten, die Entscheidung über seine Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können. Im Einzelnen:

59

Die Straftat - versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - ist von ganz erheblicher Schwere. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I.2.3. (Seite 17) Bezug genommen. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis an der Ausweisung des Klägers. Diesem Bedürfnis stehen keine ähnlich gewichtigen Umstände entgegen, aufgrund derer ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, von der Ausweisung abzusehen oder die eine Ermessensentscheidung erfordern würden, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können.

60

Solche Umstände ergeben sich nicht aus dem Tatgeschehen. Obwohl der Kläger affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt war, zeigt die Ausführung der Tat - wie ausgeführt - ein erhebliches Maß an Kontrolle. Der Ausweisung entgegenstehende gewichtige Gründe, die einen Ausnahmefall von der regelhaft vorzunehmenden Ausweisung begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen:

61

Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei Begehung der Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, er vor Begehung der Tat und danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich in der Haft ausweislich des Inhalts der Gefangenen-Personalakten (auf die Beiakten L bis O wird Bezug genommen) weitgehend beanstandungslos geführt und die Tat offenbar auch so verarbeitet hat, dass er eine solche in ähnlicher Situation nicht erneut begehen würde. Insbesondere zur persönlichen Entwicklung des Klägers und seinem Verhalten während und nach der Haft wird ergänzend auf den Inhalt des Strafvollstreckungsheftes (Beiakte A) Bezug genommen.

62

Der Kläger ist aufgrund seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier jedoch nur ansatzweise verwurzelt. Er reiste 1996 mit 36 Jahren in das Bundesgebiet ein. Von November 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Dezember 2011 war er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Obwohl sich der Kläger seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält - davon 5 Jahre in Haft -, spricht er kaum Deutsch; er kann weder Lesen noch Schreiben. Dies erschwert nachhaltig seine Integration, obwohl anzuerkennen ist, dass er mehrfach versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Kläger hat stabile soziale Kontakte im Bundesgebiet, die sich aber fast ausschließlich auf die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen beschränken. Es handelt sich insbesondere um den Kontakt zu seinem Bruder..., und dessen Familie, in dessen Haus er zur Miete wohnt und der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weiterer Kontakt besteht zu einem weiteren Bruder, der afghanischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zu seiner Schwester, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, sowie zu den Enkelkindern seines Onkels väterlicherseits; schriftsätzlich hat der Kläger angegeben, auch zu einem Stiefbruder und mehreren Cousins, zu seiner Schwiegermutter und der Schwester seiner früheren Ehefrau Kontakt zu haben. Der Kläger hat eine Freundin, die deutsche Staatsangehörige ist und auch dem afghanischen Kulturkreis entstammt. Seine frühere Ehefrau und seine drei Töchter wünschen keinen Kontakt mehr zum Kläger; nach Angaben des Klägers leiden sie weiterhin unter der Tat. Der Kontakt zu seinem Sohn S..., der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist derzeit auf einen einmal monatlich erfolgenden telefonischen Kontakt beschränkt, der vom Kläger ausgeht. Es ist derzeit nicht absehbar, dass sich dieser Kontakt zeitnah zu einer familiären Lebensgemeinschaft entwickeln wird. Auch ist für den Kläger der Besuch des Grabes seines verstorbenen Sohnes in Hamburg wichtig.

63

Obwohl der Kläger von Oktober 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 2011 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, hat er sich nicht nachhaltig wirtschaftlich in das Bundesgebiet integriert. Zwar hat er immer - offenbar vermittelt durch Verwandte - gearbeitet. Mit Ausnahme der Jahre 2005/2006 hat er bzw. seine Familie aber während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet ergänzend staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, da er bzw. seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht sichern konnten. In den Jahren 2005/2006 ist der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig gewesen, um - nach seinen Angaben - die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen; diese wirtschaftliche Tätigkeit konnte nicht erfolgreich fortgeführt werden. Derzeit verdient der Kläger monatlich 400 Euro. Nach seinen Bekundungen soll die Tätigkeit jeweils zum Winter hin ausgeweitet und der Verdienst auf ca. monatlich 750 Euro aufgestockt werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahmen des Diplompsychologen W... vom 6. September 2011 (vgl. Bl. 31 Beiakte A) sowie des Diplompsychologen J... vom 9. Dezember 2012 (Bl. 53 Beiakte A) erhebliche Schulden hatte.

64

Der Kläger ist nicht dem afghanischen Kulturkreis und noch nicht den Lebensverhältnissen in Afghanistan entwurzelt. Nach Angaben des Klägers leben in Afghanistan keine unmittelbaren Familienangehörigen mehr; seine Geschwister und Halbgeschwister haben Afghanistan verlassen. Jedoch hat er bis vor einem halben Jahr noch telefonischen Kontakt zu einem nach seinen Angaben behinderten Bruder gehabt, der in Herat gelebt und Besitzer eines Ladens war, den er vermietet hat. Es kann offen bleiben, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Schilderung zutreffend ist. Das Gericht hat hieran Zweifel, weil der behinderte Bruder demnach in der Lage war, seit dem Tod der Mutter allein zu leben - die Mutter des Klägers ist ausweislich der Angaben in der Stellungnahme des Diplompsychologen J... vorm 9. Dezember 2012 (vgl. Bl. 49 Beiakte A) ca. 1997 verstorben -, einen Laden zu vermieten und aus diesen Mieteinnahmen zu leben. Auch wenn der Bruder des Klägers nach dessen Angaben „seinen Mund nicht halten“ und „die Leute beschimpft“ habe, erscheint dem Gericht ein plötzliches spurloses Verschwinden, nach Vermutungen des Klägers durch die Taliban oder den IS, wenig glaubhaft.

65

Auch wenn keine Verwandten des Klägers mehr in Afghanistan leben sollten, ist bezüglich einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanische Gesellschaft zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seinem 36. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat, er somit dort aufgewachsen ist und die ihn prägende Zeit dort verbracht hat. Er spricht Dari und hat sich auch im Bundesgebiet in einem afghanisch geprägten Bekannten- und Verwandtenkreis aufgehalten. Auch wird es dem Kläger möglich sein, jedenfalls über Internet in Verbindung mit seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten und Bekannten zu bleiben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan erpresst zu werden, weil sein Vater ein reicher und bekannter Mann gewesen sei und auch bekannt sein würde, dass seine Halbbrüder das Grundstück für so viel Geld verkauft hätten, kann offen bleiben, ob eine derartige Gefahr der Erpressung im Fall einer Rückkehr bestehen würde. Ein daraus erwachsendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnte im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das Gericht an die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2011 gebunden ist, vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG.

66

Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass dem gesunden Kläger eine wirtschaftliche Integration in Afghanistan schwer fallen wird. Unter Umständen kann er dabei jedoch an Bekannte seines Vaters anknüpfen, der nach Angaben des Klägers ein reicher und bekannter Mann war. Gegebenenfalls wird er auf Hilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Verwandten angewiesen sein; es ist nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet lebenden Verwandten des Klägers, die diesen bisher unterstützt haben, ihm in Zukunft keine Hilfe mehr gewähren würden.

67

4. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

68

4.1. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in den Schutzbereich der genannten Grundrechte ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist es dem Kläger angesichts der Schwere der begangenen Straftat und obwohl eine konkrete Wiederholungsgefahr derzeit nicht besteht, zuzumuten, nach Afghanistan zurückzukehren und für die Dauer der Befristung dem Bundesgebiet fernzubleiben. Die damit verbundenen Nachteile stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I.3. Bezug genommen.

69

4.2. Die Ausweisung verletzt nicht die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK. Zwar ist durch die Ausweisung das danach geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK) betroffen. Der Eingriff ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist u.a. für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 1 B 22.10, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5 m.w.N.; Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26.08, InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange zu berücksichtigen (vgl. zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteile v. 2.8.2001, Nr. 54273/00, Boultif, InfAuslR 2001, 476; v. 18.10.2006, Nr. 46410/99, Üner, NVwZ 2007, 1279; v. 13.10.2011, Nr. 41548/06, Trabelsi, EuGRZ 2012, 11). In Anwendung dieses Maßstabs ist der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I.3. Bezug genommen.

70

4.3. Der Ausweisung des Klägers steht auch nicht die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) des Sohnes des Klägers nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Zambrano“ (v. 8.3.2011, Rs C- 34/09, InfAuslR 2011, 179) entgegen. Denn der Sohn des Klägers besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten deutschen Mutter und ist daher durch die Ausweisung nicht faktisch gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen; die Ausweisung des Klägers hat nicht zur Folge, dass sich sein Sohn gezwungen sähe, das Gebiet der Union zu verlassen, um seinen Vater zu begleiten (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 40 f.).

II.

71

Hinsichtlich des erstinstanzlich vom Kläger gestellten Hilfsantrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, über den das Berufungsgericht nach Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausweisung zu entscheiden hat, ist die Klage nach Konkretisierung des Klagantrags (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 24.1.2013, 18 A 139/12, juris Rn. 33, 35) zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG aufgeführten Wirkungen der Ausweisung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf sechs Jahre und sechs Monate zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die Sperrfrist mit der Ausreise.

72

Die Ausweisung eines Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz ist - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen zu befristen. Ist eine Befristungsentscheidung nicht erfolgt, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der ansonsten rechtmäßigen Ausweisung, sondern dazu, dass der Ausländer ggf. schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Dabei ist in dem Widerspruch gegen die Ausweisung zugleich der Antrag auf Befristung enthalten. Die Bemessung der Befristungsdauer ist eine gebundene Entscheidung (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, InfAuslR 2013, 141, juris Rn. 11).

73

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer - wie vorliegend - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

74

2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Bei einer allein aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange von der Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vorzunehmen. Bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - ist die gerichtliche Abwägung Grundlage des Verpflichtungsausspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 42; Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, InfAuslR 2014, 223).

75

3. Unter Anwendung dieses Maßstabs hält das Berufungsgericht in einem ersten Schritt allein unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung einen deutlich längeren Befristungszeitraum als sechs Jahre und sechs Monate für geboten. Im vorliegenden Fall geht es um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Mitbürger. Die Schwere der Straftat, die wenn auch emotional aufgewühlte, so dennoch kontrollierte, die Hilf- und Schutzlosigkeit des Opfers ausnutzende Begehungsweise der Tat erfordern zum Zwecke der Abschreckung anderer Straftäter in ähnlichen Konfliktlagen ein sehr deutliches Signal, dass bei Begehung einer ähnlichen Straftat eine Rückkehr in das Bundesgebiet auf lange Zeit nicht möglich sein wird; eine Abschreckung auf andere Ausländer erscheint für einen deutlich an zehn Jahre herangehenden Befristungszeitraum grundsätzlich geboten. Dies gilt auch, obwohl die Straftat nunmehr schon vor sieben Jahren begangen und der Kläger inzwischen auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen wurde.

76

Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers sind die Wirkungen der Ausweisung jedoch auf 6 Jahre und 6 Monate zu befristen. Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass sich der Kläger seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, inzwischen fast 55 Jahre alt ist und hier in einem stabilen sozialen Netz von dem afghanischen Kulturkreis entstammenden Verwandten lebt, insbesondere seinen Geschwistern sowie deren Familien. Seit einem Jahr hat er eine neue Beziehung zu einer Frau, die wahrscheinlich durch seine Ausreise unterbrochen und auf gelegentliche telefonische Kontakte reduziert werden wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verwandten und Bekannten des Klägers inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit oder längerfristige Aufenthaltstitel besitzt, so dass er über deutliche soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Den Kontakt zu seinem Sohn S... wird er telefonisch aufrechterhalten können und müssen. Wirtschaftlich ist der Kläger nur teilweise in der Lage zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt bisher - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2006 - nicht vollständig aus eigenem Einkommen sichern konnte, er nur ansatzweise Deutsch spricht und daher trotz des langen Aufenthalts nur sehr bedingt integriert ist, kommt die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sechs Jahren und sechs Monaten unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Kriterien nicht in Betracht.

III.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 27/05/2009 00:00

5 StR 156/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri
published on 17/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Jun
published on 01/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 06/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er erstrebt die Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung (Befristung auf Null).
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published on 02/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.