Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 3/13

published on 17/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2015 - DGH 3/13
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Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 7/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 7/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass die mit Verfügung vom 08.06.2011 erfolgte Anordnung der Sonderprüfung und deren Durchführung unzulässig gewesen seien.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.
Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.
Unter dem 08.06.2011 fertigte der Präsidialrichter Richter am Oberlandesgericht B. folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 3):
„1. Vermerk:
Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG X. im ... Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG X. in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L., dass sich in dem von ROLG X. hinterlassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern.“
Mit folgender Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III, AS 7) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte:
Verfügung vom 08.06.2011
1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem vom Richter am Oberlandesgericht X. zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (..d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG X. im ... Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden.“
10 
Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97).
11 
Am 12.10.2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung (Sammelakten 313 III, AS 145/147), die Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 5/12 (= DGH 1/13) ist:
12 
„Verfügung vom 12.10.2011
13 
1. Vermerk:
14 
Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:
15 
    
U–Verfahren
W-Verfahren
2008
43
23
2009
58
22
2010
48
34
16 
Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.
17 
Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.
18 
Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.
19 
Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
20 
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“
21 
Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt.
22 
Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 6/12 (= DGH 2/13) ist:
23 
„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG
24 
Sehr geehrter Herr X.,
die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.
25 
... (Tabelle) ...
26 
Nach § 26 Abs. 2 DRIG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.
27 
Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“
28 
Gegen die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011 und deren Durchführung legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 29.05.2012 Widerspruch ein und ergänzte dessen Begründung mit Schriftsatz vom 26.06.2012. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 (Sammelakten 2000 III/So - X. – 3, AS 17/19), dem Antragsteller zugestellt am 02.08.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2012, beim Dienstgericht für Richter eingegangen am 03.09.2012, Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,
29 
festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 27.07.2012 unzulässig sind.
30 
Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigten. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 7/12, AS 159/191). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.
31 
Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:
32 
Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, weshalb die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.
33 
Die Sonderprüfung habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem späteren Bescheid vom 26.01.2012 gestanden. Sie sei heimlich – hinter dem Rücken des Antragstellers – erfolgt und willkürlich gewesen. Die Sonderprüfung habe allein dazu dienen sollen, den Antragsteller einzuschüchtern. Ziel der Präsidentin des Oberlandesgerichts sei es gewesen, den Antragsteller durch Druck dazu zu veranlassen, seine Arbeitsweise grundlegend zu ändern und damit das Recht anders anzuwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er habe sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der Dienstaufsicht beugen sollen, damit „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht von § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle.
34 
Das Dienstgericht habe den Sachvortrag des Antragstellers übergangen und fehlerhaft wiedergegeben:
35 
Der Antragsteller habe bis zur Übergabe des Vermerks vom 12.10.2011 am 18.10.2011 keine Kenntnis von der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung gehabt, so dass die Heimlichkeit der Durchführung dieser Maßnahme außer Streit stehe.
36 
Ebenfalls außer Streit stehe, dass das Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn L., und dem Präsidialrichter, Herrn Dr. B., vom 08.06.2011 keine Informationen ergeben habe, die Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien oder einen solchen Anlass hätten geben können. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei zu jedem Zeitpunkt vollständig informiert gewesen über die Anzahl der im Dezernat des Antragstellers anhängigen Verfahren, deren Alter und die Verzögerungsgründe. Diese Informationen hätten der Präsidentin zur Verfügung gestanden aufgrund des ausführlichen Gesprächs vom 30.04.2010 mit dem Antragsteller und dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., – dessen Verlauf durch den Vermerk des Antragstellers vom 06.11.2011 (Auszug: Bl. 279/287) dokumentiert werde – und aufgrund der jederzeit verfügbaren statistischen Daten sowie aus einem ständigen persönlichen Austausch der Präsidentin mit Herrn E.. Der Hinweis in dem Vermerk vom 08.06.2011 auf „völlig unzureichend bearbeitete Verfahren“ sei inhaltsleer. Die „völlig unzureichende Bearbeitung“ sei keine Information, sondern eine schon aus sich heraus unzutreffende Bewertung. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche Informationen im Telefongespräch vom 08.06.2011 für die Präsidentin neu und sachlicher Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien. Unzutreffend sei, dass das Telefongespräch vom 08.06.2011 in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dezernatswechsel im ... Senat gestanden habe. Der Berichterstatterwechsel habe bereits am 01.04.2011 stattgefunden; zum selben Zeitpunkt sei auch Herr L. als Vorsitzender in den Senat eingetreten. Die Spekulation des Dienstgerichts, dass das Telefongespräch „im Kontext mit der Übernahme des Dezernats“ durch einen abgeordneten Richter gestanden habe, sei falsch und habe keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien. Jeder Richter am Oberlandesgericht wisse, dass bei einem Dezernatswechsel alle „Zahlen“ sowie eine eventuelle besondere Dringlichkeit bestimmter Verfahren sofort, in der Regel schon vor dem Dezernatswechsel, besprochen würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Zahlen des Antragstellers im ... Zivilsenat schon lange vorher von der Verwaltung genau beobachtet worden und insbesondere Gegenstand des Gesprächs am 30.04.2010 gewesen seien. Im Übrigen habe Herr E. noch am 19.01.2011 die üblichen Meldungen über die mehr als zwei Jahre anhängigen Verfahren auch für das Dezernat des Antragstellers abgegeben. Soweit das Dienstgericht spekuliere, dass es als ausgeschlossen erscheine, dass die Dienstaufsicht im Zeitpunkt der Anordnung der Sonderprüfung alle relevanten Umstände, die die Arbeit eines Richters beträfen, kenne, sei dies im Zusammenhang des vorliegenden Falls verfehlt.
37 
Aus diesem gesamten Sachverhalt folge zwingend, dass es vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen Frau Prof. Dr. H. und Herrn Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben müsse, wonach aus anderen Gründen, nämlich um den Antragsteller unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller habe durchgeführt werden sollen. Gegenstand dieser vorherigen Absprache sei auch das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung des entsprechenden Vermerks gewesen, um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können.
38 
Die Spekulationen und Ausführungen des Dienstgerichts, eine „Dienstnachschau“ diene der Ermittlung des Grundes, weshalb Verfahren nicht ohne Verzögerung bearbeitet würden, und es sei vorliegend darum gegangen, durch die Sonderprüfung den „Grad der Verzögerung“ der Verfahren zu ermitteln, habe mit dem unstreitigen Sachverhalt nichts zu tun. Im Übrigen könne der Grad der Verzögerung nur dann eine Relevanz haben, wenn ab einer bestimmten „Liegezeit“ eines Verfahrens eine ordnungswidrige Tätigkeit des Berichterstatters anzunehmen sei. Dies jedoch sei nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn sich aus dem jährlichen Rückstandsbericht des Vorsitzenden – hier: vom 19.01.2011 – keine ungewöhnlichen Informationen ergeben würden. Fehlerhaft und unvollständig seien die Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichts auch insoweit, als es den Vortrag des Antragstellers, dass es keine Beschwerden von Anwälten und Verfahrensbeteiligten gegeben habe, nicht als unstreitig eingeordnet habe; nicht erwähnt habe, dass die Sonderprüfung kein Ergebnis im Sinne einer Dienstpflichtverletzung ergeben und die Sonderprüfung für den späteren Bescheid vom 26.01.2012 keine Rolle gespielt habe; und die Ziele der Präsidentin, die sich insbesondere aus dem Bescheid vom 26.01.2012 ergäben, nicht wiedergegeben habe.
39 
Auch die rechtliche Würdigung des Dienstgerichts sei fehlerhaft. Es liege ein Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit vor.
40 
Das rechtliche Gehör des Antragstellers sei vor der Anordnung unstreitig verletzt worden. Auch die Heimlichkeit der Sonderprüfung stelle einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit dar. Die Sonderprüfung sei auch willkürlich gewesen, da es für sie keinen sachlichen Anlass gegeben habe. Weder die Gegenseite noch das Dienstgericht hätten nachvollziehbar festgestellt, welche konkreten Informationen, die der Präsidentin noch nicht bekannt gewesen seien, durch die Sonderprüfung hätten möglicherweise gewonnen werden sollen. Das zeitweilige Nichtbearbeiten von Verfahren sei nicht ordnungswidrig. Es sei bemerkenswert, dass die angeblichen Ergebnisse der Sonderprüfung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts später nicht verwertet worden seien. Dies sei nur dann erklärbar, wenn die Sonderprüfung allein eine der Einschüchterung dienende Demonstration der Macht gegenüber dem Antragsteller habe sein sollen. Soweit das Dienstgericht meine, eine Sonderprüfung könne geboten sein, wenn mögliche Änderungen der Geschäftsverteilung zu prüfen seien, folge es unreflektiert der Argumentation der Gegenseite, die abwegig sei. Denn im GVG sei nicht vorgesehen, dass die Präsidentin eines Gerichts zur Unterstützung der Tätigkeit des Präsidiums dienstrechtliche Sonderprüfungen gegen einen Richter vornehmen könne.
41 
Auch der Hinweis des Dienstgerichts auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sei verfehlt.
42 
Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,
43 
1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 aufzuheben und
44 
2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in 1. Instanz festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 27.07.2012 unzulässig sind.
45 
Er beantragt nunmehr:
46 
1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 wird aufgehoben.
47 
2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
48 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Sonderprüfung keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
49 
3. Hilfsweise zu Ziff. 2:
50 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
51 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Sonderprüfung keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, mit dem Ziel dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
52 
4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:
53 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., nebst dem Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012, unzulässig ist:
54 
Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011, für die es keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht gab, die dazu diente, den Antragsteller zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen.
55 
5. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4:
56 
Es wird festgestellt, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig sind.
57 
Der Antragsgegner beantragt,
58 
die Berufung zurückzuweisen.
59 
Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts als richtig.
60 
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 7/12, AS 153/155) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 397/401, Anl. AS 403/467) sowie vom 17.04.2015 (AS 817/831, Anl. AS 833/843) Bezug genommen.
61 
Der Antragsteller hat gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Entscheidungsgründe

 
A.
62 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
63 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel derzulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
64 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
65 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
66 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
67 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandete Maßnahme der Dienstaufsicht – Anordnung der Sonderprüfung am 08.06.2011 und deren Durchführung – sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“) und deren von ihm behaupteten subjektiven Zielen, die sie mit der Sonderprüfung verfolgt habe („mit dem Ziel“, „die dazu diente“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
68 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
69 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
70 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
71 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
72 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
73 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 8/9, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
74 
2. Der Antrag ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Denn der Antragsteller wird durch die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011, deren Durchführung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
75 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
76 
b) Die Anordnung der Sonderprüfung vom 08.06.2011, deren Durchführung und die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
77 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
78 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15).
79 
Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Geschäftsprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch routinemäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19).
80 
Die Anordnung und Durchführung einer Geschäftsprüfung beeinträchtigt – wie jede andere Maßnahme der Dienstaufsicht auch – die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte durch ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung versucht,
81 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
82 
(vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung: BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).
83 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den diese Maßnahmen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden.
84 
(1) Durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller keine direkten oder indirekten Weisungen erteilt für die von ihm zu treffenden Entscheidungen, die diesbezügliche Verfahrensgestaltung und die Reihenfolge der Bearbeitung. Es wurde auf ihn auch kein psychischer Einfluss dahingehend ausgeübt, in einer bestimmten Richtung zu entscheiden, einzelne Verfahren in einer vorgegebenen Weise zu gestalten oder aber die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Hinsichtlich derjenigen Verfahren, die Gegenstand der Sonderprüfung waren – nicht abgeschlossene Verfahren im ... Zivilsenat –, scheidet eine solche Einflussnahme schon deshalb aus, weil der Antragsteller für deren Bearbeitung infolge seines Senatswechsels bei Anordnung der Sonderprüfung gar nicht mehr zuständig war. Aber auch hinsichtlich der Verfahren, die er aktuell im ... Zivilsenat zu bearbeiten hatte, stellten die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – die sich nicht auf Verfahren im ... Zivilsenat bezog – weder eine direkte oder indirekte Weisung noch eine sonstige Form der Einflussnahme zu einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung, Verfahrensgestaltung oder Reihenfolge der Bearbeitung dar. Im Zusammenhang mit der Anordnung, der Durchführung und der nachträglichen Bekanntgabe der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller überhaupt keine diesbezüglichen direkten oder indirekten Vorgaben gemacht. Bei vernünftiger Betrachtung konnte bei ihm daher nicht der Eindruck entstehen, er solle durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung dahingehend beeinflusst werden, in Zukunft bestimmte Sach- oder Verfahrensentscheidungen zu treffen oder generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die einzelnen Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
85 
(2) Dass durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt worden wäre, dergestalt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausdrücklich oder im Wege der sonstigen Einflussnahme ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen lässt, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ist keine Äußerung gefallen, der der Antragsteller bei vernünftiger Betrachtungsweise die direkte oder indirekte Aufforderung entnehmen konnte, ein Pensum zu erledigen, das allgemein nicht zu bewältigen war.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in seine neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 4 aufgenommen hat –, für die Durchführung der Sonderprüfung habe kein sachlicher Anlass bestanden, diese sei vielmehr willkürlich durchgeführt worden, um ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere und hierdurch zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand für die Sonderprüfung objektiv ein sachlicher Anlass. Der Antragsteller hatte zum 01.04.2011 – also nur rd. 2 Monate vor der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – den ... Zivilsenat verlassen und dort eine erhebliche Zahl von Verfahren hinterlassen, die er längere Zeit nicht bearbeitet hatte, und die nun vom Referatsnachfolger, dem abgeordneten Richter am Landgericht Dr. M., fortgeführt werden mussten. Auf eben diese zurückgelassenen Verfahren beschränkte sich die Prüfung. Bei dieser Sachlage aber bestand bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung, da durch diese Informationen gewonnen werden konnten, die für die Feststellung relevant waren, ob für den zur Erprobung abgeordneten Dezernatsnachfolger infolge des Dezernatszustands, den der Antragsteller hinterlassen hatte, eine unzumutbare Belastung bestand, der durch geeignete Entlastungsmaßnahmen abgeholfen werden musste, wie auch zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte vorlag, die Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 DRiG bot.
88 
(b) Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Sonderprüfung habe deshalb kein sachlicher Anlass bestanden, weil die Präsidentin aufgrund des Gesprächs vom 30.04.2010, der Rückstandsmeldungen und Hausstatistiken sowie eines ständigen Austausches mit Vorsitzendem Richter am OLG E. bereits über alle relevanten Informationen verfügt habe, wendet er der Sache nach ein, dass die Sonderprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand ist für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten unerheblich.
89 
Im Prüfungsverfahren ist von den Richterdienstgerichten allein zu entscheiden, ob durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, nicht aber, ob die Geschäftsprüfung als Maßnahme der Dienstaufsicht aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig war. Die Frage, ob die Sonderprüfung angesichts der Informationen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Verfügung standen, zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich war und ob sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, ist allein eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Über diese haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
90 
(c) Der Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin habe ihn mittels der Sonderprüfung durch Einschüchterung zur Änderung seiner Rechtsanwendung bewegen wollen, damit er zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
91 
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung als solche war, wie bereits ausgeführt, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung als solche wurde ihm auch kein Pensum abverlangt, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters aber schützt die richterliche Unabhängigkeit.
92 
(d) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch die Sonderprüfung zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). Hieran fehlt es, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung keinerlei direkte oder indirekte Weisungen beinhaltete, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, in Zukunft konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen.
93 
(e) Unerheblich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, es müsse vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Präsidialratsrichter Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben, wonach „aus anderen Gründen, nämlich um diesen (= den Antragsteller) unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller durchgeführt werden sollte“, wobei Gegenstand dieser vorherigen Absprache auch „das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung eines Vermerks“ gewesen sei, „um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können“. Entscheidend für die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, ist nicht, welche subjektive Zielsetzung die Beteiligten mit einer bestimmten Dienstaufsichtsmaßnahme „im Geheimen“ verfolgt haben. Maßgeblich ist allein, ob diese objektiv bei vernünftiger Betrachtung geeignet war, Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die konkrete Verfahrensgestaltung oder die Reihenfolge der Bearbeitung zu nehmen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben. Dafür ist hier, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich.
94 
(4) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller vor der Durchführung der Sonderprüfung nicht über deren Anordnung informiert worden ist.
95 
Aus dem Unterlassen dieser Information gegenüber dem Antragsteller resultiert keine Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm zu treffenden Entscheidungen, die Reihenfolge der Bearbeitung und auch keine Ausübung eines unzulässigen Erledigungsdrucks. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsprüfung nicht vorher angekündigt worden ist, begründet grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 18.08.1987, RiZ (R) 2/87, juris Rn. 20). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsprüfung allein auf solche Verfahren bezog, für deren Bearbeitung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung gar nicht mehr zuständig war, weil er den Senat gewechselt hatte, so dass eine Einflussnahme auf die Entscheidung dieser Verfahren oder auf die Reihenfolge von deren Bearbeitung von vornherein ausschied.
96 
Ob hinsichtlich der Durchführung der Geschäftsprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Betracht kommt – was angesichts des Ausscheidens des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat fraglich erscheint –, ist eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben.
97 
Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des BGH - Dienstgericht des Bundes - vom 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, juris Rn. 118, bezieht, in der der BGH ausgeführt hat, der dortige Antragsteller sei durch die Durchführung einer Geschäftsprüfung ohne sein Wissen in seiner richterlichen Unabhängigkeit betroffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort verfahrensgegenständliche Geschäftsprüfung bezog sich – anders als im vorliegenden Verfahren – auf das aktuell von dem Richter verwaltete Referat. Sie erfolgte außerdem weder routinemäßig noch bestand für sie irgendein besonderer äußerer Anlass, zumal dort gerade erst zwei Monate vorher eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt worden war. Mit dieser Konstellation ist der hiesige Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen.
98 
(5) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
99 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Präsidentin über alle Informationen verfügt habe, geht es allein um Fragen der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Sonderprüfung, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
100 
Mangels Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung sowie deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid hat das Dienstgericht daher den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 5 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Gründe

 
A.
62 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.
63 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel derzulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
64 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
65 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
66 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
67 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandete Maßnahme der Dienstaufsicht – Anordnung der Sonderprüfung am 08.06.2011 und deren Durchführung – sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“) und deren von ihm behaupteten subjektiven Zielen, die sie mit der Sonderprüfung verfolgt habe („mit dem Ziel“, „die dazu diente“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
68 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
69 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
70 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
71 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
72 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
73 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 8/9, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
74 
2. Der Antrag ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Denn der Antragsteller wird durch die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011, deren Durchführung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
75 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
76 
b) Die Anordnung der Sonderprüfung vom 08.06.2011, deren Durchführung und die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
77 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
78 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15).
79 
Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Geschäftsprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch routinemäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19).
80 
Die Anordnung und Durchführung einer Geschäftsprüfung beeinträchtigt – wie jede andere Maßnahme der Dienstaufsicht auch – die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte durch ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung versucht,
81 
- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,
- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
82 
(vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung: BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18).
83 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den diese Maßnahmen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden.
84 
(1) Durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller keine direkten oder indirekten Weisungen erteilt für die von ihm zu treffenden Entscheidungen, die diesbezügliche Verfahrensgestaltung und die Reihenfolge der Bearbeitung. Es wurde auf ihn auch kein psychischer Einfluss dahingehend ausgeübt, in einer bestimmten Richtung zu entscheiden, einzelne Verfahren in einer vorgegebenen Weise zu gestalten oder aber die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Hinsichtlich derjenigen Verfahren, die Gegenstand der Sonderprüfung waren – nicht abgeschlossene Verfahren im ... Zivilsenat –, scheidet eine solche Einflussnahme schon deshalb aus, weil der Antragsteller für deren Bearbeitung infolge seines Senatswechsels bei Anordnung der Sonderprüfung gar nicht mehr zuständig war. Aber auch hinsichtlich der Verfahren, die er aktuell im ... Zivilsenat zu bearbeiten hatte, stellten die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – die sich nicht auf Verfahren im ... Zivilsenat bezog – weder eine direkte oder indirekte Weisung noch eine sonstige Form der Einflussnahme zu einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung, Verfahrensgestaltung oder Reihenfolge der Bearbeitung dar. Im Zusammenhang mit der Anordnung, der Durchführung und der nachträglichen Bekanntgabe der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller überhaupt keine diesbezüglichen direkten oder indirekten Vorgaben gemacht. Bei vernünftiger Betrachtung konnte bei ihm daher nicht der Eindruck entstehen, er solle durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung dahingehend beeinflusst werden, in Zukunft bestimmte Sach- oder Verfahrensentscheidungen zu treffen oder generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die einzelnen Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
85 
(2) Dass durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt worden wäre, dergestalt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausdrücklich oder im Wege der sonstigen Einflussnahme ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen lässt, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ist keine Äußerung gefallen, der der Antragsteller bei vernünftiger Betrachtungsweise die direkte oder indirekte Aufforderung entnehmen konnte, ein Pensum zu erledigen, das allgemein nicht zu bewältigen war.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in seine neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 4 aufgenommen hat –, für die Durchführung der Sonderprüfung habe kein sachlicher Anlass bestanden, diese sei vielmehr willkürlich durchgeführt worden, um ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere und hierdurch zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand für die Sonderprüfung objektiv ein sachlicher Anlass. Der Antragsteller hatte zum 01.04.2011 – also nur rd. 2 Monate vor der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – den ... Zivilsenat verlassen und dort eine erhebliche Zahl von Verfahren hinterlassen, die er längere Zeit nicht bearbeitet hatte, und die nun vom Referatsnachfolger, dem abgeordneten Richter am Landgericht Dr. M., fortgeführt werden mussten. Auf eben diese zurückgelassenen Verfahren beschränkte sich die Prüfung. Bei dieser Sachlage aber bestand bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung, da durch diese Informationen gewonnen werden konnten, die für die Feststellung relevant waren, ob für den zur Erprobung abgeordneten Dezernatsnachfolger infolge des Dezernatszustands, den der Antragsteller hinterlassen hatte, eine unzumutbare Belastung bestand, der durch geeignete Entlastungsmaßnahmen abgeholfen werden musste, wie auch zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte vorlag, die Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 DRiG bot.
88 
(b) Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Sonderprüfung habe deshalb kein sachlicher Anlass bestanden, weil die Präsidentin aufgrund des Gesprächs vom 30.04.2010, der Rückstandsmeldungen und Hausstatistiken sowie eines ständigen Austausches mit Vorsitzendem Richter am OLG E. bereits über alle relevanten Informationen verfügt habe, wendet er der Sache nach ein, dass die Sonderprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand ist für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten unerheblich.
89 
Im Prüfungsverfahren ist von den Richterdienstgerichten allein zu entscheiden, ob durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, nicht aber, ob die Geschäftsprüfung als Maßnahme der Dienstaufsicht aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig war. Die Frage, ob die Sonderprüfung angesichts der Informationen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Verfügung standen, zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich war und ob sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, ist allein eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Über diese haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.
90 
(c) Der Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin habe ihn mittels der Sonderprüfung durch Einschüchterung zur Änderung seiner Rechtsanwendung bewegen wollen, damit er zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
91 
Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung als solche war, wie bereits ausgeführt, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung als solche wurde ihm auch kein Pensum abverlangt, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters aber schützt die richterliche Unabhängigkeit.
92 
(d) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch die Sonderprüfung zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). Hieran fehlt es, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung keinerlei direkte oder indirekte Weisungen beinhaltete, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, in Zukunft konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen.
93 
(e) Unerheblich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, es müsse vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Präsidialratsrichter Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben, wonach „aus anderen Gründen, nämlich um diesen (= den Antragsteller) unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller durchgeführt werden sollte“, wobei Gegenstand dieser vorherigen Absprache auch „das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung eines Vermerks“ gewesen sei, „um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können“. Entscheidend für die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, ist nicht, welche subjektive Zielsetzung die Beteiligten mit einer bestimmten Dienstaufsichtsmaßnahme „im Geheimen“ verfolgt haben. Maßgeblich ist allein, ob diese objektiv bei vernünftiger Betrachtung geeignet war, Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die konkrete Verfahrensgestaltung oder die Reihenfolge der Bearbeitung zu nehmen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben. Dafür ist hier, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich.
94 
(4) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller vor der Durchführung der Sonderprüfung nicht über deren Anordnung informiert worden ist.
95 
Aus dem Unterlassen dieser Information gegenüber dem Antragsteller resultiert keine Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm zu treffenden Entscheidungen, die Reihenfolge der Bearbeitung und auch keine Ausübung eines unzulässigen Erledigungsdrucks. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsprüfung nicht vorher angekündigt worden ist, begründet grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 18.08.1987, RiZ (R) 2/87, juris Rn. 20). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsprüfung allein auf solche Verfahren bezog, für deren Bearbeitung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung gar nicht mehr zuständig war, weil er den Senat gewechselt hatte, so dass eine Einflussnahme auf die Entscheidung dieser Verfahren oder auf die Reihenfolge von deren Bearbeitung von vornherein ausschied.
96 
Ob hinsichtlich der Durchführung der Geschäftsprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Betracht kommt – was angesichts des Ausscheidens des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat fraglich erscheint –, ist eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben.
97 
Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des BGH - Dienstgericht des Bundes - vom 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, juris Rn. 118, bezieht, in der der BGH ausgeführt hat, der dortige Antragsteller sei durch die Durchführung einer Geschäftsprüfung ohne sein Wissen in seiner richterlichen Unabhängigkeit betroffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort verfahrensgegenständliche Geschäftsprüfung bezog sich – anders als im vorliegenden Verfahren – auf das aktuell von dem Richter verwaltete Referat. Sie erfolgte außerdem weder routinemäßig noch bestand für sie irgendein besonderer äußerer Anlass, zumal dort gerade erst zwei Monate vorher eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt worden war. Mit dieser Konstellation ist der hiesige Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen.
98 
(5) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
99 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Präsidentin über alle Informationen verfügt habe, geht es allein um Fragen der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Sonderprüfung, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
100 
Mangels Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung sowie deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid hat das Dienstgericht daher den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 5 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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OLG Stuttgart Urteil vom 17.04.2015 Az.: DGH 2/13   Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller
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Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.