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| Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig. |
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| Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel derzulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben. |
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| Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F.. |
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| Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig. |
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| 1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat. |
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| Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandete Maßnahme der Dienstaufsicht – Anordnung der Sonderprüfung am 08.06.2011 und deren Durchführung – sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“) und deren von ihm behaupteten subjektiven Zielen, die sie mit der Sonderprüfung verfolgt habe („mit dem Ziel“, „die dazu diente“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keinen sachlichen Anlass der Dienstaufsicht“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG. |
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| Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10). |
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| 2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden. |
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| 3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen. |
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| Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und der Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen. |
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| 1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist. |
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| Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 8/9, Abschnitt I) wird Bezug genommen. |
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| 2. Der Antrag ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Denn der Antragsteller wird durch die Anordnung der Sonderprüfung mit Verfügung vom 08.06.2011, deren Durchführung und den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. |
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| a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35). |
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| b) Die Anordnung der Sonderprüfung vom 08.06.2011, deren Durchführung und die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. |
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| aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.). |
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| Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15). |
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| Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die Geschäftsprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, sich durch routinemäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19). |
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| Die Anordnung und Durchführung einer Geschäftsprüfung beeinträchtigt – wie jede andere Maßnahme der Dienstaufsicht auch – die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn der Dienstvorgesetzte durch ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung versucht, |
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| - auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen, - den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, - die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen, - oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe |
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| (vgl. zu Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; zu Vorhalt und Ermahnung: BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff; zur Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18). |
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| bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsteller durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung und den diese Maßnahmen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden. |
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| (1) Durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller keine direkten oder indirekten Weisungen erteilt für die von ihm zu treffenden Entscheidungen, die diesbezügliche Verfahrensgestaltung und die Reihenfolge der Bearbeitung. Es wurde auf ihn auch kein psychischer Einfluss dahingehend ausgeübt, in einer bestimmten Richtung zu entscheiden, einzelne Verfahren in einer vorgegebenen Weise zu gestalten oder aber die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Hinsichtlich derjenigen Verfahren, die Gegenstand der Sonderprüfung waren – nicht abgeschlossene Verfahren im ... Zivilsenat –, scheidet eine solche Einflussnahme schon deshalb aus, weil der Antragsteller für deren Bearbeitung infolge seines Senatswechsels bei Anordnung der Sonderprüfung gar nicht mehr zuständig war. Aber auch hinsichtlich der Verfahren, die er aktuell im ... Zivilsenat zu bearbeiten hatte, stellten die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – die sich nicht auf Verfahren im ... Zivilsenat bezog – weder eine direkte oder indirekte Weisung noch eine sonstige Form der Einflussnahme zu einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung, Verfahrensgestaltung oder Reihenfolge der Bearbeitung dar. Im Zusammenhang mit der Anordnung, der Durchführung und der nachträglichen Bekanntgabe der Sonderprüfung wurden dem Antragsteller überhaupt keine diesbezüglichen direkten oder indirekten Vorgaben gemacht. Bei vernünftiger Betrachtung konnte bei ihm daher nicht der Eindruck entstehen, er solle durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung dahingehend beeinflusst werden, in Zukunft bestimmte Sach- oder Verfahrensentscheidungen zu treffen oder generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die einzelnen Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. |
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| (2) Dass durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt worden wäre, dergestalt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausdrücklich oder im Wege der sonstigen Einflussnahme ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen lässt, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung ist keine Äußerung gefallen, der der Antragsteller bei vernünftiger Betrachtungsweise die direkte oder indirekte Aufforderung entnehmen konnte, ein Pensum zu erledigen, das allgemein nicht zu bewältigen war. |
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| (3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in seine neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 4 aufgenommen hat –, für die Durchführung der Sonderprüfung habe kein sachlicher Anlass bestanden, diese sei vielmehr willkürlich durchgeführt worden, um ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere und hierdurch zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen. |
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| (a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand für die Sonderprüfung objektiv ein sachlicher Anlass. Der Antragsteller hatte zum 01.04.2011 – also nur rd. 2 Monate vor der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung – den ... Zivilsenat verlassen und dort eine erhebliche Zahl von Verfahren hinterlassen, die er längere Zeit nicht bearbeitet hatte, und die nun vom Referatsnachfolger, dem abgeordneten Richter am Landgericht Dr. M., fortgeführt werden mussten. Auf eben diese zurückgelassenen Verfahren beschränkte sich die Prüfung. Bei dieser Sachlage aber bestand bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Anlass für die Durchführung der Sonderprüfung, da durch diese Informationen gewonnen werden konnten, die für die Feststellung relevant waren, ob für den zur Erprobung abgeordneten Dezernatsnachfolger infolge des Dezernatszustands, den der Antragsteller hinterlassen hatte, eine unzumutbare Belastung bestand, der durch geeignete Entlastungsmaßnahmen abgeholfen werden musste, wie auch zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte vorlag, die Anlass zu Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den Antragsteller nach § 26 Abs. 2 DRiG bot. |
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| (b) Soweit der Antragsteller geltend macht, für die Sonderprüfung habe deshalb kein sachlicher Anlass bestanden, weil die Präsidentin aufgrund des Gesprächs vom 30.04.2010, der Rückstandsmeldungen und Hausstatistiken sowie eines ständigen Austausches mit Vorsitzendem Richter am OLG E. bereits über alle relevanten Informationen verfügt habe, wendet er der Sache nach ein, dass die Sonderprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Einwand ist für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten unerheblich. |
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| Im Prüfungsverfahren ist von den Richterdienstgerichten allein zu entscheiden, ob durch die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, nicht aber, ob die Geschäftsprüfung als Maßnahme der Dienstaufsicht aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig war. Die Frage, ob die Sonderprüfung angesichts der Informationen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Verfügung standen, zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich war und ob sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, ist allein eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Über diese haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden. |
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| (c) Der Vortrag des Antragstellers, die Präsidentin habe ihn mittels der Sonderprüfung durch Einschüchterung zur Änderung seiner Rechtsanwendung bewegen wollen, damit er zu mehr Fallerledigungen beitrage, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen. |
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| Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung als solche war, wie bereits ausgeführt, bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung als solche wurde ihm auch kein Pensum abverlangt, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters aber schützt die richterliche Unabhängigkeit. |
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| (d) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch die Sonderprüfung zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). Hieran fehlt es, da die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung keinerlei direkte oder indirekte Weisungen beinhaltete, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, in Zukunft konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. |
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| (e) Unerheblich ist auch das Vorbringen des Antragstellers, es müsse vor dem 08.06.2011 eine Absprache zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Präsidialratsrichter Dr. B. – möglicherweise unter Einbeziehung von Herrn L. und des Vizepräsidenten Herrn S. – gegeben haben, wonach „aus anderen Gründen, nämlich um diesen (= den Antragsteller) unter Druck zu setzen, eine heimliche Sonderprüfung gegen den Antragsteller durchgeführt werden sollte“, wobei Gegenstand dieser vorherigen Absprache auch „das Telefongespräch vom 08.06.2011 mit der Anfertigung eines Vermerks“ gewesen sei, „um einen Vorwand für die Maßnahme aktenkundig machen zu können“. Entscheidend für die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist, ist nicht, welche subjektive Zielsetzung die Beteiligten mit einer bestimmten Dienstaufsichtsmaßnahme „im Geheimen“ verfolgt haben. Maßgeblich ist allein, ob diese objektiv bei vernünftiger Betrachtung geeignet war, Einfluss auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, die konkrete Verfahrensgestaltung oder die Reihenfolge der Bearbeitung zu nehmen oder einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben. Dafür ist hier, wie bereits ausgeführt, nichts ersichtlich. |
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| (4) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller vor der Durchführung der Sonderprüfung nicht über deren Anordnung informiert worden ist. |
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| Aus dem Unterlassen dieser Information gegenüber dem Antragsteller resultiert keine Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm zu treffenden Entscheidungen, die Reihenfolge der Bearbeitung und auch keine Ausübung eines unzulässigen Erledigungsdrucks. Allein der Umstand, dass eine Geschäftsprüfung nicht vorher angekündigt worden ist, begründet grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 18.08.1987, RiZ (R) 2/87, juris Rn. 20). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil sich die Geschäftsprüfung allein auf solche Verfahren bezog, für deren Bearbeitung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geschäftsprüfung gar nicht mehr zuständig war, weil er den Senat gewechselt hatte, so dass eine Einflussnahme auf die Entscheidung dieser Verfahren oder auf die Reihenfolge von deren Bearbeitung von vornherein ausschied. |
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| Ob hinsichtlich der Durchführung der Geschäftsprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs in Betracht kommt – was angesichts des Ausscheidens des Antragstellers aus dem ... Zivilsenat fraglich erscheint –, ist eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht aber die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben. |
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| Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des BGH - Dienstgericht des Bundes - vom 21.10.1982, RiZ (R) 6/81, juris Rn. 118, bezieht, in der der BGH ausgeführt hat, der dortige Antragsteller sei durch die Durchführung einer Geschäftsprüfung ohne sein Wissen in seiner richterlichen Unabhängigkeit betroffen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort verfahrensgegenständliche Geschäftsprüfung bezog sich – anders als im vorliegenden Verfahren – auf das aktuell von dem Richter verwaltete Referat. Sie erfolgte außerdem weder routinemäßig noch bestand für sie irgendein besonderer äußerer Anlass, zumal dort gerade erst zwei Monate vorher eine außerordentliche Geschäftsprüfung durchgeführt worden war. Mit dieser Konstellation ist der hiesige Fall nicht einmal ansatzweise zu vergleichen. |
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| (5) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der Sonderprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Präsidentin über alle Informationen verfügt habe, geht es allein um Fragen der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Sonderprüfung, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. |
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| Mangels Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Anordnung und Durchführung der Geschäftsprüfung sowie deren Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid hat das Dienstgericht daher den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 5 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG. |
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