Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2018 - 8 W 342/17

published on 08/06/2018 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2018 - 8 W 342/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

AoLs

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer... für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201 6654 vom 19.12.2016 abgerechnete Tätigkeit zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.810,02 EUR festgesetzt wird. Darüber hinausgehende Auszahlungen auf diese Rechnungen sind zurückzuerstatten.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die gemäß § 4 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2017 ist unbegründet, hat jedoch zur Folge, dass das Beschwerdegericht den gesamten Vergütungsantrag in allen Einzelpositionen zu überprüfen und vorliegend auch die Vergütung niedriger festzusetzen hat, da es ein Verschlechterungsverbot nicht gibt, vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 14.09.1984 - 1 Ws 574/84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.06.1999 - 3 W 60/99; Hartmann, Kostengesetze Kommentar, 48. Auflage 2018, § 4 JVEG Rn 32. Hierauf hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 24.01.2018 hingewiesen.
1.
Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige dieerforderliche Zeit vergütet, welche nicht zwangsläufig identisch ist mit der tatsächlich aufgewendeten oder gar abgerechneten Zeit, vgl. BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07 (JURIS Tz 22); BGH Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98. Dabei ist als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. „Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen“ (BGH aaO).
Bedient sich ein Sachverständiger - wie hier aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Gerichts - eines Gehilfen, so kann er die Kosten einer von ihm beauftragten Fremdfirma geltend machen, jedoch nur insoweit, als diese Aufwendungen ihrerseits als notwendig anzusehen sind, OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.1993 - 10 W 32/93; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke aaO § 12 JVEG Rn 20. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter seitens des Landgerichts ausdrücklich angewiesen worden ist, die Tätigkeit seines Gehilfen zu überwachen. Nachdem der Sachverständige ... zu Recht mit eigener Rechnung Nr. 201 6654 Erstattung der ihm entstandenen Kosten für seinen Gehilfen ... geltend macht, kann die Rechnung des Gehilfen selbst vom 16.12.2016 lediglich als Beleg dafür dienen, welche Ansprüche der Gehilfe an seinen Auftraggeber, nämlich den Gerichtsgutachter stellt. Eine zusätzliche Vergütung dieser Rechnung kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bezahlung von der Tätigkeit des Gehilfen zur Folge hätte. Ebenso wenig ist die Rechnung des Gehilfen ein Beleg für die Erforderlichkeit der von ihm abgerechneten Kosten.
Gemäß § 12 Abs. 2 JVEG kann der Sachverständige einen Zuschlag in Höhe von 15 % der nach Abs. 1 Nr. 1 notwendigen Auslagen verlangen, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskraft hätte keine oder nur unwesentlich höhere Gemeinkosten verursacht. Bei freien Mitarbeitern ist in der Regel davon auszugehen, dass durch deren Hinzuziehung beim Sachverständigen keine oder nur unwesentliche zusätzliche Gemeinkosten verursacht werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 184), weshalb bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern oder Drittfirmen die Verursachung von höheren Gemeinkosten konkret dargelegt werden muss.
2.
Da der Sachverständige gemäß § 8 Abs. 2 JVEG lediglich die erforderlichen eigenen Kosten und gemäß § 12 JVEG die erforderlichen Kosten der von ihm eingesetzten Hilfskraft vergütet bekommt, steht ihm hinsichtlich der Ortstermine lediglich ein Anspruch für die Durchführung zweier Termine, nämlich derer am 24.03.2016 und am 30.08.2016, zu.
Zwar hat der Sachverständige am 09.04.2016 (Bl. 163) mitgeteilt, er sei aufgrund der Angaben der Hilfskraft davon ausgegangen, in einem einzigen Ortstermin sämtliche notwendigen Feststellungen treffen zu können, jedoch lässt sich aus einem späteren Schreiben vom 17.06.2016 (Bl. 176) entnehmen, dass der Kunststoffverteiler schwer zugänglich war und erst nach deren Demontage festgestellt werden konnte, dass die von der Hilfskraft zum Termin mitgebrachten Übergänge nicht passten. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall ein Vorbereitungstermin und ein weiterer Termin für die eigentlichen Feststellungen zur Gutachtenerstattung objektiv erforderlich gewesen sind. Eine solche Vorgehensweise ist auch keineswegs ungewöhnlich, sie dient der Vermeidung unnötiger Kosten. Allerdings ist ein solcher Termin nur dann erforderlich, wenn er dazu genutzt wird, die eigentlichen Feststellungen umfassend vorzubereiten. Objektiv nicht erforderlich sind dagegen mehrere jeweils abgebrochene Ortstermine, weshalb eine Erstattung von Kosten für die Ortstermine am 11.05.2016 und am 04.07.2016 nicht in Betracht kommt.
3.
Die vom Sachverständigen ... in Rechnung gestellten Stunden hinsichtlich des durchgeführten Ortstermins am 24.03.2016 sind nicht nachvollziehbar. Er macht insoweit für sich selbst 4,5 Stunden (Rechnung Nr. 201 6652) und für die Hilfskraft ... 4,00 Stunden (Rechnung Nr. 201 6654) geltend, obwohl er mit Schreiben vom 09.04.2016, also zeitnah, mitgeteilt hatte, dass er bereits „nach kurzer Zeit“ hat feststellen müssen, dass die von der Hilfskraft mitgebrachten Gerätschaften nicht den Vorgaben entsprachen, und deshalb den Termin abgebrochen hat. Laut Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30.03.2016 hat dieser Ortstermin lediglich 1/4 Stunde gedauert. Eine Erläuterung, wieso hier 4,00 bzw. 4,5 Stunden abgerechnet werden, hat der Sachverständige nicht gegeben, obwohl diese Diskrepanz seitens der Staatskasse über die Bezirksrevisorin ... mit Stellungnahme vom 06.02.2018 (Bl. 381ff) gerügt worden und dieses Schreiben ihm zugeleitet worden ist mit der Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 09.04.2016 und vom 17.06.2016 zur sachgerechten Vorbereitung des späteren Termins den Ansatz von einer Stunde sowohl für den Sachverständigen wie auch die von ihm weisungsgemäß beauftragte Hilfskraft für erforderlich, aber auch ausreichend.
Auch der Stundenansatz hinsichtlich des Termins am 30.08.2016 ist nicht nachvollziehbar, dies insoweit, als der Sachverständige für seine Person eine Dauer von 1,75 Stunden und für die Hilfskraft eine solche von 2,5 Stunden abrechnet. Die Hilfskraft ... gibt in ihrer Rechnung sogar 4,5 Stunden an. Wie es zu einer derartigen Divergenz der Stunden (ohne Fahrzeit, diese ist gesondert/zusätzlich in Rechnung gestellt) kommen kann, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Stundenansatz des Sachverständigen für seine Person zutreffend ist, es gibt keine Veranlassung dafür, bei einer Dauer von 1,75 Stunden deren Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Nachdem eine Erforderlichkeit zusätzlicher Stunden für die Hilfskraft ... nicht dargelegt und auch aus der Akte nicht ersichtlich ist, sind auch für die Hilfskraft lediglich 1,75 Stunden anzusetzen.
10 
Die übrigen Stundenansätze bzgl. Fahrzeiten, Terminsvorbereitung und Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens sind nicht zu beanstanden.
4.
11 
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten des Monteurs ... . Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 09.03.2016 (Bl. 134) den Sachverständigen angewiesen, Herrn ... als Hilfskraft zum Ortstermin hinzuzuziehen und zu überwachen, um die für die Begutachtung notwendigen Maßnahmen durchführen zu können. Von weiteren Hilfspersonen ist in dem Beschluss nicht die Rede, statt dessen ist er konkret personenbezogen auf die Hilfskraft ... . Wieso bei den Terminen eine weitere Hilfsperson anwesend war und wieso dies bei jedem der Termine auch erforderlich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Nachdem auch dies seitens der Staatskasse gerügt worden ist, ohne dass der Sachverständige hierzu entsprechende Angaben gemacht hat, sind insoweit angefallene Kosten nicht erstattungsfähig.
5.
12 
Im Rahmen der erforderlichen Kosten der Hilfskraft ... sind die in dessen Rechnung enthaltenen Positionen 12, 13, 19, 27, 28 und 29 erstattungsfähig, es handelt sich insoweit um Materialeinsatz, der zur Durchführung der Ermittlungen vor Ort notwendig war.
13 
Nachdem zu den geltend gemachten Gemeinkosten in Form eines Zuschlags von netto 307,81 EUR seitens des Sachverständigen nichts vorgetragen worden ist, mit Herrn ... jedoch nicht ein Mitarbeiter als Hilfskraft herangezogen worden ist, ist dieser Zuschlag nicht erstattungsfähig. Auch hierauf ist der Sachverständige bereits mit dem ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Schreiben der Bezirksrevisorin vom 06.02.2018 hingewiesen worden.
6.
14 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen ...:
15 
Eigene Kosten:
16 
Vorbereitung Ortstermin 24.03. (0,5 Std.)
37,50 EUR
Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrzeit Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrtstrecke 24.3. (61 km à 0,30 EUR)
18,30 EUR
Ortstermin 30.8. (1,75 Std.)
131,25 EUR
Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR)
18,30 EUR
Ausarbeitung Gutachten (Pos. 8 der Rechnung 201 6652)
  1.181,25 EUR
Schreibauslagen (Pos. 9 der Rechnung 201 6652)
8,45 EUR
Farbige Fotokopie (Pos. 10 der Rechnung 201 6652)
30,00 EUR
Schwarz/Weiß Kopie (Pos. 11 der Rechnung 201 6652)
10,00 EUR
Porto etc. (Pos. 12 der Rechnung 201 6652)
15,00 EUR
Gesamt netto:
 1.675,05 EUR
MwSt. (19 %)
318,26 EUR
Bruttobetrag:
1.993,31 EUR
17 
Kosten der Hilfskraft:
18 
Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrzeit Ortstermin 24.3. (3,5 Std.)
227,50 EUR
Fahrtstrecke 24.3. (256 km à 0,80 EUR)
204,80 EUR
Ortstermin 30.8. (1,75 Std.)
131,25 EUR
Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (3,5 Std.)
227,50 EUR
Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR)
204,80 EUR
Position 12 der Rechnung XXX 2016120909
140,80 EUR
Position 13 der Rechnung XXX 2016120909
8,20 EUR
Position 19 der Rechnung XXX 2016120909
73,80 EUR
Position 27 der Rechnung XXX 2016120909
10,00 EUR
Position 28 der Rechnung XXX 2016120909
60,00 EUR
Position 29 der Rechnung XXX 2016120909
40,00 EUR
Position 30 der Rechnung XXX 2016120909
48,00 EUR
Position 31 der Rechnung XXX 2016120909      
75,00 EUR
Gesamt netto:
 1.526,65 EUR
MwSt. (19 %)
290,06 EUR
Bruttobetrag:
1.816,71 EUR
19 
Hieraus ergibt sich ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.810,02 EUR.
7.
20 
Da die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung sich im Rahmen des Betrages hält, auf den er hingewiesen hatte, nämlich 2.000,00 EUR zzgl. MwSt. und Auslagen für die Kosten des Gehilfen (Schreiben des Sachverständigen vom 30.09.2015, Bl. 110, und vom 24.11.2015, Bl. 116), kommt eine Kürzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nicht in Betracht.
8.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
23 
Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 206/98 vom 16. Dezember 2003 in der Patentnichtigkeitssache hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenentschädigung III ZuSEntschG § 3 Abs. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/12/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.