A. Der Kläger bewohnt eine ihm gehörende Eigentumswohnung im Seniorenwohnzentrum S in O, dessen Betreiberin die Beklagte ist. Das Zentrum besteht aus einem vollstationären Pflegebereich sowie einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Beide befinden sich in verschiedenen Gebäudeteilen, die jedoch baulich durch einen Übergang miteinander verbunden sind. Die Wohnung des Klägers liegt im Bereich des Betreuten Wohnens.
Die Parteien schlossen am 30.08.2010 einen Betreuungsvertrag. Aus diesem macht der Kläger Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte erfülle ihre sich aus § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages ergebenden Pflichten durch Leistungen des B (B). Sie habe sowohl die Leistung der Tag und Nacht besetzten Notrufanlage als auch der schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen auf Dritte übertragen können. Der Werbeprospekt des Bauträgers (U), der die Angabe enthalte, dass das Betreute Wohnen mit einem „Notruf in jedem Wohnraum“ ausgestattet sei und rund um die Uhr Fachpersonal im angeschlossenen Pflegezentrum biete, könne nicht als Aussage der Beklagten gewertet werden, sondern gelte für das Verhältnis Kläger - Bauträger. Die Auslegung des Betreuungsvertrages ergebe, dass es sich nicht um Leistungen handle, die nur höchstpersönlich erbracht werden könnten. Das an das B ausgelagerte Notrufsystem erfülle die Anforderungen des Vertrages.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageansprüche weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Betreuungsvertrag fehlerhaft ausgelegt.
Es hätte die Werbebroschüre (Anlage K 6) stärker berücksichtigen müssen, da diese für den Abschluss des Betreuungsvertrages maßgeblich gewesen sei. Denn das Grußwort der Beklagten auf Seite 6 der Broschüre bezöge sich auch auf Werbeaussagen, die auf Seite 4 enthalten seien. Die Beklagte habe selbst an der notariellen Urkunde mitgewirkt, die den Betreuungsvertrag zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht habe. Die Abschlüsse der Betreuungsverträge seien gezielt über den Vertrieb der Wohnungen erfolgt. Bei Abschluss des Betreuungsvertrages am 30.08.2010 seien die Leistungen auch so, wie der Kläger sie jetzt begehre, erbracht worden. Er habe den Vertrag daher auch so verstehen dürfen. Bei den Klauseln des Betreuungsvertrages handele es sich um AGB. Daher gelte die dem Kläger günstigere Auslegung, § 305 c BGB. Aufgrund der in der Präambel des Betreuungsvertrages enthaltenen Formulierung „jederzeitiger Erreichbarkeit des Hauses“ habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte selbst für die versprochenen Dienstleistungen zur Verfügung stehe. Eine Übertragbarkeit der Leistungen sei ausdrücklich nur für die Wahl- und Serviceleistungen in § 3 des Betreuungsvertrages vorgesehen. Auch daraus ergebe sich eine Unzulässigkeit der Übertragung der in § 2 enthaltenen Betreuungsleistungen. Die in § 2 Abs. 1 a) und b) enthaltenen Dienstleistungen seien von solchem Gewicht, dass sie nur höchstpersönlich erbracht werden könnten. Insoweit sei der Gedanke des § 1 WBVG nicht heranzuziehen, da die Leistungen nicht auf eine bloße Vermittlung abzielten. Der Kläger habe bewusst die Beklagte, bei der es sich um eine kirchennahe Gesellschaft handele, als Vertragspartnerin ausgewählt und insofern „eine berechtigte glaubensbedingte Erwartungshaltung“, dass die Erbringung der vereinbarten Leistung auch durch diese erfolge. Außerdem könne die Beklagte über ihr Direktionsrecht besser auf ihre Mitarbeiter einwirken, als auf diese des B. Das B habe keine mobilen Ersthelfer, dagegen sei bei Verbindung mit dem Pflegeheim sofortige qualifizierte Hilfe möglich. Im Übrigen wäre die Zusage der Dienstleistungen des § 2 Abs. 1 a), b) und eine Vergütung hierfür vollkommen überflüssig, wenn diese ohne weiteres durch das bloße B-Notrufsystem erfüllt werden könnten. Nach alledem seien die Leistungen der Be- klagten mit eigenem Personal und vor Ort zu erbringen. Mit der Beauftragung des B könne die Beklagte ihre vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger nicht erfüllen. Die Leistungen des B seien den geschuldeten nicht gleichwertig. Der Kläger müsse die Anfahrts- bzw. Reaktionszeiten des Hintergrunddienstes des B-Kreisverbandes F nicht hinnehmen.
Der Kläger beantragt daher
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2013 (AZ.: 19 O 9955/12) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im Seniorenwohnzentrum O befindliche Eigentumswohnung des Klägers, ...Straße ..., O, vor Ort und rund um die Uhr
a. eine mit eigenem Personal besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.
b. eigenes Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen bereitzustellen.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im Seniorenwohnzentrum O befindliche Eigentumswohnung des Klägers O, vor Ort und rund um die Uhr
a. eine mit eigenem Personal oder durch Dritte besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.
b. eigenes Personal oder Dritte zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen bereitzustellen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O, vor Ort eine rund um die Uhr mit eigenem Personal besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O vor Ort eine rund um die Uhr mit eigenem Personal oder durch Dritte besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Räume des Gemeinschaftseigentums der WEG, O, eine rund um die Uhr besetzte Notrufanlage mit Gegensprechverbindung bereitzustellen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.467,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
IV. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. und T L Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2014 verwiesen.
B. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Die Beklagte erfüllt die ihr aufgrund § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages obliegenden Pflichten durch Leistungen des B. Nach dem Vertrag war eine Leistungserbringung durch Dritte nicht ausgeschlossen.
Die Leistungen des Bsind den Leistungen der Beklagten gleichwertig. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen:
1. Nach der vertraglichen Vereinbarung war eine Übertragung der geschuldeten Leistungen auf Dritte nicht ausgeschlossen.
Bei der Auslegung des Betreuungsvertrages nach §§ 133, 157 BGB, d. h. bei der Frage, ob die Leistungen, welche die Beklagte nach § 2 Abs. 1 a) und b) dieses Vertrages schuldet, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nur von dieser selbst vor Ort oder auch von Dritten erbracht werden können, sind neben dem Wortlaut und den Begleitumständen des Vertrages insbesondere die Interessenlage der Parteien und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Geboten ist dabei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die im Zweifel zu einem vernünftigen und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt.
a) Der Wortlaut des Vertrages, von dem in erster Linie auszugehen ist, enthält weder eine klare Regelung, wo sich die Notrufanlage beim Nutzer (nur in Wohnräumen oder auch in Gemeinschaftsräumen) oder wo sich die Tag und Nacht besetzte Notrufanlage des Hilfeleistenden zu befinden hat, noch von wem und in welcher Form diese zu betreiben ist und die geforderten Hilfeleistungen zu erfolgen haben.
§ 2 Abs. 1 des Vertrages kann nicht entnommen werden, dass das Notrufsystem sowie die schnelle Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen ausschließlich von hauseigenem Personal vor Ort erbracht werden dürfen. Das ergibt sich, entgegen der Auffassung der Berufung, auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Formulierungen in §§ 2 und 3 des Vertrages. Aus diesen ist nicht zu schließen, dass nur die in § 3 genannten Wahl- und Serviceleistungen an externe Dienste übergeben werden dürfen, wie die unter § 2 Abs. 1 e) aufgenommene Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen zeigt.
Auch die in der Präambel des Vertrages enthaltene vage Formulierung der jederzeitigen Erreichbarkeit des Hauses, ermöglicht keine Interpretation im Hinblick auf ein bestimmtes Notrufsystem.
Ebenso wenig sagt § 5 „Nutzung des Übergangs“ etwas über die Handhabung konkreter Dienste aus, sondern regelt lediglich eine Nutzungsberechtigung sowohl der Bewohner des Bereichs Betreutes Wohnen als auch des Pflegepersonals.
b) Die Begleitumstände der Vereinbarung lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Beklagten nur von dieser selbst und ausgehend von einer Bereitschaft vor Ort zu erbringen sind.
aa) Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung spricht nicht gegen die Möglichkeit externe Dienste in die von der Klägerin geschuldeten Leistungen einzuschalten.
Zwar lässt der Werbeprospekt der Firma U (Anlage K 6, Seite 4) den Eindruck entstehen, dass die Dienste „Notruf“ und „schnelle Hilfe“ durch eigenes Personal der Beklagten im Pflegebereich erbracht werden, zumal die Beklagte durch ihr Grußwort auf Seite 6 in den Prospekt einbezogen ist. In diesem Zusammenhang weist die Berufung auf die „Vertragstechnische Verwebung von Kaufvertrag und Betreuungsvertrag“ hin, da der Betreuungsvertrag Gegenstand der Teilungserklärung vom 28.01.2009 (Anlage K 5) gewesen sei. Daraus konnte, insofern ist der Berufung zuzustimmen, für den Kläger der Eindruck entstehen, dass die Leistungen im § 2 Abs. 1 a) und b) des Betreuungsvertrages durch Personal der Beklagten (aus dem Pflegebereich) erbracht werden. Hiervon ging die Beklagte zunächst selbst ebenfalls aus. Gleichzeitig sagt dies aber nichts darüber aus, ob auch die Möglichkeit gestattet sein sollte, externe Dienste einzuschalten, wenn dies erforderlich ist und den Leistungen der Beklagten entspricht.
bb) Auch die tatsächliche Handhabung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wonach von den Räumen des Betreuten Wohnens ein Notrufsignal an die Zentrale des Pflegebereichs gesendet und von dort ein Notarzt alarmiert oder durch eigene Mitarbeiter Hilfe geleistet wurde, spricht nicht gegen die Möglichkeit der Erfüllung dieser Leistungen auch durch Dritte.
c) Als entscheidendes Auslegungskriterium kann vorliegend aber die bestehende Interessenlage und der mit dem vereinbarten Notrufsystem in § 2 a), b) verfolgte Zweck herangezogen werden. Geboten ist dabei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, wobei der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 133 Rn. 18 m. w. N.).
Das Interesse des Klägers und der Zweck der Vereinbarung bestehen darin, bei medinizinischen Notfällen und in anderen Notsituationen schnelle Hilfe zu erlangen. Seinem Wunsch, dass diese Hilfeleistung durch eigenes Personal der Beklagten erbracht wird, kommt nach Auffassung des Senats dabei untergeordnete Bedeutung zu, da im Vordergrund die schnelle und effektive Hilfeleistung steht. Das gilt auch, soweit der Kläger, da es sich bei der Beklagten um eine kirchennahe Gesellschaft handelt, auf seine „berechtigte glaubensbedingte Erwartungshaltung“ hinweist. Denn er leitet selbst daraus nicht ab, dass Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen per se zuverlässiger sind. Zudem hätte der Kläger ohnehin keinen Einfluss auf die Wahl des für diese Dienste bereitgestellten Personals der Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführt, handelt es sich bei Diensten im Zusammenhang mit dem Notrufsystem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Damit muss es der Beklagten auch möglich sein, sich hierbei des Einsatzes externer Dritter zu bedienen. Soweit auf diese Weise möglichst schnelle und kompetente Hilfe im Notfall gewährleistet ist, sieht der Senat keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen des Klägers.
d) Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen bedarf es der Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht. Denn nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien, keine Zweifel daran, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2 a), b) des Betreuungsvertrages grundsätzlich auch Dritter bedienen kann.
2. Durch die Leistungen des B erfüllt die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen.
a) Bei dem nunmehr eingesetzten Notrufsystem handelt es sich um eine „Tag und Nacht besetzte Notrufanlage“ im Sinne von § 2 Abs. 1 a) des Betreuungsvertrages.
aa) Ausreichend hierfür ist die in der Wohnung des Klägers installierte Basisstation mit Gegensprecheinrichtung sowie der portable Alarmknopf (Funkfinger). Dieser baut eine Sprechverbindung über die Basisstation auf, die an die rund um die Uhr besetzte Hausnotrufzentrale des B in N angeschlossen ist. Die Funktionsweise der Anlage hat das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen M nachvollziehbar unter Ziffer der Entscheidungsgründe dargestellt.
An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
Danach entspricht das jetzige Notrufsystem den Anforderungen der vertraglichen Vereinbarung. Es weist gegenüber dem früheren, vom Kläger nicht beanstandeten System sogar verschiedene Vorteile auf. Während zunächst in (mindestens) jedem Raum der Wohnung jeweils an der Wand ein Notruftaster, im Badezimmer in Form eines Zugseils, fest angebracht war, der es ermöglichte, ein Notrufsignal an die Zentrale des angeschlossenen Pflegebereichs der Einrichtung zu senden, bietet der zusätzliche portable Alarmknopf Schutz auch bei einem Sturz und nicht direkter Erreichbarkeit eines festinstallierten Notruftasters. Über die Basisstation kann der Nutzer sogleich direkten Sprechkontakt mit der Notrufzentrale des B aufnehmen und muss nicht erst, wie bei dem früheren System, auf einen telefonischen Rückruf, je nach Verfügbarkeit des Personals, warten.
bb) Die Installation einer Notrufanlage auch in den Gemeinschaftsräumen war nach dem Betreuungsvertrag nicht geschuldet. Derartiges ist auch dem Werbeprospekt (Anlage K 6) nicht zu entnehmen. Im Übrigen enthält das Berufungsvorbringen hierzu keine weiteren Ausführungen.
b) Durch die Dienste des B ist „schnelle Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen“ gemäß § 2 Abs. 1 b) des Betreuungsvertrages gewährleistet.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist bei der Auslegung des Begriffes „schnelle Hilfe“ zu differenzieren, ob ein medizinischer Notfall vorliegt oder ein sonstiger „dringender Fall“
aa) Nach der glaubhaften Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen M werden bei medizinischen Notfällen von der Notrufzentrale aus der jeweils nächste Notarzt und Sanitäter entsandt, wobei für jeden Nutzer des Hausnotrufdienstes dort Informationen über Medikamente und Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen vorliegen. Wie der Zeuge weiter angab, ist der Notarzt in maximal 10 Minuten nach dem Alarm vor Ort.
Diese Reaktionszeit wird den Anforderungen in § 2 Abs.1 b) gerecht. In einem medizinischen Notfall wäre auch die Beklagte gehalten, den Notarzt herbeizurufen, was zu einer Zeitverzögerung führen würde. Im Übrigen war bei dem früheren hausinternen Notrufsystem der Beklagten, wie oben ausgeführt, nicht gewährleistet, dass der Notrufende sogleich Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aus dem benachbarten Gebäude des Pflegebereichs aufnehmen konnte und in kürzerer Zeit von diesem Hilfe erhielt. Denn das Personal des Pflegebereichs hat auch die dortigen Bewohner zu versorgen. Im Übrigen wird nach den Feststellungen des Landgerichts im medizinischen Notfall zusätzlich versucht, die Einrichtung selbst zu informieren, die dann ggf. auch einschreiten kann.
bb) Auch in nicht medizinischen Notfällen entspricht das Notrufsystem des B den Erfordernissen des Betreuungsvertrags. Hierzu haben die Zeugen M und L vor dem Senat bekundet, dass der Notruf zunächst bei der Hausnotrufzentrale in Neingeht. Dort wird der Nutzer von einem Mitarbeiter nach der gegebenen Notsituation befragt. Benötigt er keine Notfallrettung, sondern eine sonstige Hilfeleistung, wird der Hintergrunddienst alarmiert, der vorliegend dem Kreisverband F unterfällt. Für diesen stehen nach den Angaben des Zeugen L sowohl tags als auch nachts mindestens eine Person, bei Bedarf auch weitere Hilfeleister zur Verfügung. Eine Liste der Vorgehensweise für den Kreisverband F und des dortigen Bereitschaftsdienstes liegt, wie der Zeugen M bekundet hat, in der Hausnotrufzentrale aus. Der Senat hält die Zeugen für glaubwürdig. Er hat keinen Anlass an ihren Angaben zu zweifeln.
Aus dem beispielhaft für einen Einsatz in O, vorgelegten Bericht vom 2.10.2014 (Alarm um 3.00 Uhr) ist ersichtlich, dass auch zur Nachtzeit mit einer zügigen, das heißt innerhalb von zwanzig Minuten erfolgten, Hilfeleistung zu rechnen ist. Dies entspricht einer zumutbaren und vertragsgemäßen Wartezeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine schnellere Reaktionszeit bei nicht medizinischen Bedürfnissen auch bei dem früheren hausinternen Notrufsystem nicht zu erwarten war. In diesen sonstigen dringenden Fällen konnte aufgrund des Betreuungsvertrages nicht davon ausgegangen werden, dass Personal aus dem Pflegebereich, das auch die Bewohner dort zu versorgen hat, in jedem Fall schnellere Hilfe leistet, als der räumlich entfernte Hintergrunddienst des B.
II. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.
4. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.