Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2014 - 3 U 1874/14

published on 23/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 23. Dez. 2014 - 3 U 1874/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.08.2014, Az. 3 HK O 10032/13, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu unter- lassen, im geschäftlichen Verkehr für „...Ingwer-Orange“ Hustenbonbons mit einem Hinweis auf die Heilkraft des Ingwers zu werben, sofern dies wie auf der nachfolgend abgebildeten Produktumverpackung ersichtlich geschieht.

BILD eingefügt

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbeaussage „In ihr verbindet sich Schärfe des für seine Heilkraft bekannten Ingwers mit der Frische sonnengereifter Orangen zu einem wohltuenden Geschmackserlebnis“ auf der Verpackung der ...Ingwer-Orange Vitamin Hustenbonbons der Beklagten. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Werbeaussage zu Ingwer einen Krankheitsbezug hat.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der angegriffenen Werbeaussage sei für einen durchschnittlichen Leser weder eine gesundheits- noch eine krankheitsbezogene Aussage erkennbar. Aus der allgemein beschreibenden Angabe zur heilkräftigen Wirkung des Ingwers lasse sich nicht entnehmen, dass sich diese auch auf die Linderung von Hustenbeschwerden beziehe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die streitgegenständliche Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen jedenfalls auch dahingehend verstanden werden, dass sich die Angabe zur Heilkraft des Ingwers auf das Produkt mit seiner Zweckbestimmung zur Einnahme bei Husten beziehe. Verbraucher die aufgrund des Hinweises auf die Heilkraft des Ingwers irrig annähmen, mit der Einnahme der Hustenbonbons Hustenbeschwerden begegnen zu können, gefährdeten ihre Gesundheit. Deshalb sei diese Werbung nach dem Strengeprinzip, das erhöhte Anforderungen an die Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen stellt, gemäß § 12 LFGB, Art. 10 LGVO zu untersagen.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.08.2014 - Az. 3 HK O 10032/13 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „...Ingwer-Orange“ Hustenbonbons mit einem Hinweis auf die Heilkraft

des Ingwers zu werben, sofern dies wie aus der als Anlage K 3 beigefügten Produktumverpackung ersichtlich, geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Sie rügt die Zuständigkeit der 3. Kammer für Handelssachen. Grundlage hierfür ist der Umstand, dass das Verfahren zunächst irrtümlich außerhalb des Turnus als Zusammenhangsverfahren für die 1. Kammer für Handelssachen eingetragen wurde (Bl. 23 d. A.), weil in der Klageschrift davon gesprochen wird, es handle sich um die Hauptklage zum einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums, Az. 1 HK O 7674/13. Diese Behauptung der Klageschrift ist falsch, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren Antragsgegnerin nicht die Beklagte sondern die S GmbH war. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, gab der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen das Verfahren nach einem Hinweis an die Parteien in den Turnus zurück (Bl. 26 d. A.). Dort fiel es nun an die 3. KfH, die auch entschieden hat. Die Beklagte meint, da der zuständige Richter bei von Anfang an richtiger Zuteilung durch den Turnus nicht mehr ermittelt werden kann, sei der gesetzliche Richter verletzt, und die Klage unzulässig.

In sachlicher Hinsicht hält die Beklagte die Klage für unbegründet und verteidigt das Ersturteil als richtig. Das vom Landgericht angenommene Verkehrsverständnis sei richtig. Ein Wirkversprechen des Ingwers bei Husten werde nicht gemacht. Herausgestellt werde nur dessen Schärfe.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II. A) Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

B) Die Rüge der Unzulässigkeit der Klage wegen Verletzung des gesetzlichen Richters ist unbegründet. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsgericht die Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts in jeder Hinsicht, also örtlich, sachlich und funktionell untersagt. Dies gilt erstrecht für eine nicht einmal feststellbare aber theoretisch mögliche Unzuständigkeit der 3. KfH für das vorliegende Verfahren, die sich daraus ergibt, dass es aufgrund der falschen Angaben in der Klageschrift zunächst der 1. KfH zugeteilt wurde und nach Rückgabe in den Turnus möglicherweise an eine andere Kammer gefallen ist, als dies bei sofortiger Verteilung im Turnus der Fall gewesen wäre.

C) In der Sache erweist sich die Berufung als begründet. Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, weil die angegriffene Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dahingehend verstanden werden kann, die Heilkraft des Ingwers wirke bei Hustenbeschwerden positiv. Sie verstößt damit gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gem. §§3, 4 Nr.11,8Abs.1 und Abs.3 Nr.2 UWG i. V. m. § 12Abs.1 Nr.1 LFGB.

1) Der Kläger ist gem. § 8 Abs.3 Nr.2 UWG prozessführungs- und antragsbefugt.

2) Die angegriffene Werbung verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Die Vorschrift setzt Art. 2 Abs. 1 b der Richtlinie 2000/11/EG um und bleibt neben den Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (schon) gemäß deren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 anwendbar (Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12, Rn. 50).

a) Bei den Hustenbonbons der Beklagten handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von § 2 LFGB, Art 2 EGV 178/2002.

b) Die angegriffene Werbeaussage ist krankheitsbezogen.

Auszugehen ist vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans (BGH, Urteil vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98, Das Beste jeden Morgen, Rn. 34). Der Krankheitsbegriff des § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB ist weit auszulegen. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen, ferner daraus, dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98, Das Beste jeden Morgen, Rn. 44). Krankheit ist deshalb jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, der jeder Körper ausgesetzt ist (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 3/12). Husten ist eine Krankheit in diesem Sinne.

Die Beklagte macht mit der angegriffenen Werbung eine auf diese Krankheit bezogene Aussage. Die Formulierung „In ihr verbindet sich Schärfe des für seine Heilkraft bekannten Ingwers mit der Frische sonnengereifter Orangen zu einem wohltuenden Geschmackserlebnis“ suggeriert, das beworbene Produkt könne zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Husten beitragen. Der Verkehr versteht nämlich die Werbung so, dass wegen des beigefügten Ingwers die Bonbons zumindest die Beschwerden bei Husten lindern. Die Beklagte bewirbt auf der Verpackung nicht nur den Geschmack des Ingwers, sondern auch dessen „Heilkraft“. Diese wir noch dadurch betont, dass der Ingwer hierfür „bekannt“ sei. Aufgrund des Sachzusammenhangs bezieht sich die für das als Hustenbonbons bezeichnete Produkt in Anspruch genommene Heilkraft auf Husten, also eine Krankheit. Dass in der angegriffenen Werbung auch die Schärfe und damit der Geschmack des Ingwers erwähnt ist, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass es sich bei Ingwer durchaus um eine Heilpflanze handeln mag. Irreführend kann eine Angabe auch dann sein, wenn sie objektiv richtig ist, aber ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5, 2.71). Das ist hier der Fall, weil die angegriffene Formulierung zumindest auch dahin verstanden werden kann, dass der in den Bonbons enthaltene Ingwer gerade wegen seiner Heilkraft Husten beseitigt oder lindert.

Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck, den das durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises von der Werbung der Beklagten gewinnt. Die Werbung für das Alltagsprodukt Hustenbonbons wendet sie sich an die Allgemeinheit. Der Senat kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Seine Mitglieder zählen nämlich zu den angesprochenen Verkehrskreisen (BGH, Urteil vom 02.10.2003, Az. I ZR 150/01, Marktführerschaft, Leitsatz 2).

Auf ein Verschulden oder eine Täuschungsabsicht der Beklagten kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm, a. a. O. § 5 Rn. 2.66, 2.66a).

Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. 3)

Die angegriffene Werbung ist unlauter (§ 4 Nr. 11 UWG). § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG (BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05, MobilPlus-Kapseln, Rn. 25; Köhler/Bornkamm, a. a. O. §4 Rn. 11.136). Die Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt der Lebensmittel im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die als wettbewerbswidrig beanstandete Aussage betrifft den sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung, in welchem wettbewerbswidriges Verhalten im Regelfall als eine wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs erscheint (BGH, Urteil vom 04.12.1997, Az. I ZR 125/95, Gelenk-Nahrung, Rn. 24).

Nach allem erweist sich die Berufung als begründet. Auf das Rechtsmittel des Klägers wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

III. Die Beklagte trägt gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dies Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat wendet lediglich anerkannte Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall an.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/05/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 318/98 Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 02/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/05 Verkündet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 02/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/01 Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.