Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 16. Juli 2014 - 1 U 2572/13

published on 16/07/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 16. Juli 2014 - 1 U 2572/13
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … 2012 gegen 00.15 Uhr auf der BAB … bei … ereignet hat. Der von dem Arbeitnehmer K. gesteuerte Lkw der Klägerin fuhr auf den auf dem Standstreifen stehenden, wegen technischer Probleme liegen gebliebenen Pkw auf, der von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. An dem Pkw war die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet; ein Warndreieck war nicht aufgestellt.

1. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 34.684,01 EUR gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zulasten der Beklagten sei lediglich die einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die gegenüber einem schweren unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten zurücktrete.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt vollständig auf dem Seitenstreifen befunden habe und es zur Kollision gekommen sei, weil der Drittwiderbeklagte aus unbekanntem Grund 0,95 m nach rechts auf die Standspur gekommen sei. Unstreitig habe die Beklagte zu 1) gegen § 15 StVO verstoßen, weil weder an ihrem Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet noch ein Warndreieck aufgestellt gewesen sei. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die linke Rückleuchte gebrannt habe; ob die rechte Rückleuchte gebrannt habe, sei nicht feststellbar gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht beweisen können, dass diese Verstöße unfallursächlich gewesen seien, insbesondere weil ungeklärt sei, weshalb der Drittwiderbeklagte nach rechts abgekommen sei.

2. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Zahlung von 8.716 EUR.

Sie ist der Auffassung, die Betriebsgefahr des Pkw sei mit 25% anzusetzen.

Die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich der Pkw vollständig auf der Standspur befunden habe, werde nicht angegriffen. Die Betriebsgefahr des Pkw sei aber ebenfalls erhöht gewesen. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 15 StVO verstoßen; zwischen ihrem Anruf beim Zeugen R. und dem Unfall habe sie 10 Minuten Zeit gehabt, die Warnblinkanlage einzuschalten und ein Warndreieck aufzustellen. Der Pkw sei nur schwer zu erkennen gewesen, da sich der Unfall nachts ereignet habe und der Pkw schwarz lackiert sei.

Die Klägerin müsse nicht den Beweis führen, dass gerade das Unterlassen der Absicherung zum Auffahren des Zeugen K. geführt habe. Es reiche aus, dass sich das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) gefahrerhöhend ausgewirkt habe.

3. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Klage als insgesamt unbegründet abgewiesen.

Die nach § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Schaden selbst tragen muss, weil ihr Fahrer den Unfall weit überwiegend verursacht hat.

1. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass der Fahrer der Klägerin gegen § 2 Abs. 1, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Zeichen 295 verstoßen hat, indem er zum Kollisionszeitpunkt ca. 0,7 m bis 0,95 m rechts von der Fahrstreifenbegrenzung der rechten Fahrspur gefahren sein muss.

2. Bei der Beklagtenseite ist nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.

a) Es ist unstreitig, dass sich der Pkw vollständig auf dem Seitenstreifen befand.

b) Die Beklagte zu 1) hat zwar gegen § 15 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen; die Klägerin hat aber nicht den erforderlichen Beweis erbracht, dass dieser Verstoß (mit)unfallursächlich geworden ist.

aa) Die Beklagte zu 1) hat gegen § 15 S. 1 und 2 StVO verstoßen, indem sie ihr liegen gebliebenes Fahrzeug weder durch Einschalten der Warnblinkanlage noch durch Aufstellen eines Warndreiecks gesichert hat. Beides ist unstreitig. Der Sachverständige hat dazu festgestellt, dass der Schalter an der Warnblinkanlage auf „Aus“ stand. Ihr blieb zu einer Absicherung ihres Fahrzeugs auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite ausreichend Zeit: nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) schrieb sie zunächst eine SMS an den Zeugen R. und wartete auf dessen Rückruf, zwischen dem Zeitpunkt seines Rückrufs (00.06 Uhr) und dem Unfall (00.15 Uhr) lagen weitere fast 10 Minuten.

Dagegen ist nicht erwiesen, dass der Pkw unbeleuchtet war. Die Beweiswürdigung des Landgerichts kann in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; ist das nicht der Fall, sind die Feststellungen bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Die Beklagte zu 1) hat angegeben, sie habe das Licht angelassen. Übereinstimmend damit haben die Zeugen W. und E., die als Polizeibeamte den Unfall aufnahmen, ausgesagt, der linke Scheinwerfer habe bei ihrem Eintreffen an der Unfallstelle gebrannt. Zur Beleuchtung des Pkw hat der Sachverständige festgestellt, dass zu beiden Schlussleuchten ein Stromfluss vorhanden war und jedenfalls die linke Schlussleuchte zum Unfallzeitpunkt gebrannt habe. Anhaltspunkte für eine verminderte Leuchtkraft gebe es nicht; die Batterie habe noch bei seinem Eintreffen einige Zeit nach dem Unfall trotz abgestellten Motors genügend Ladung aufgewiesen, so dass der vordere linke Scheinwerfer geleuchtet habe. Zu der rechten Schlussleuchte sei eine Aussage nicht möglich.

bb) Im Rahmen der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für den Unfall erwiesenermaßen zumindest mitursächlich gewesen sind (Heß, in: Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 17 StVG Rn. 16; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 5; BGH v. 21.11.2006 VI ZR 115/05 = NJW 2007, 506 Tz. 15, 18 - fehlende Fahrerlaubnis -; v. 1.12.2009 VI ZR 221/08 = NZV 2010, 293 Tz. 13; v. 10.1.1995 VI ZR 247/94 = NJW 1995, 1029 - Fahruntüchtigkeit - Tz. 9 f.). Die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage reicht nicht aus (BGH NJW 2007, 506 Tz. 18; v. 13.2.1996 VI 126/95 = NJW 1996, 1405). Die Beweislast dafür trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 1996, 1405), im vorliegenden Fall also die Klägerin.

Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Im Berufungsverfahren ist unstreitig, dass sich der Pkw vollständig auf dem Standstreifen befand, so dass der Lkw zum Kollisionszeitpunkt rechts von der Fahrstreifenbegrenzung der rechten Fahrspur gefahren sein muss. Der Sachverständige H. ist in seinem Gutachten vom 21.12.2012 aufgrund der an der Unfallstelle vorhandenen Spuren - Kratz- und Reifenspuren, eine Flüssigkeitsspur und ein Splitterfeld im Bereich der ersten Spurzeichnungen - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pkw ganz auf der Standspur stand, als der Lkw auffuhr; der Lkw habe sich deutlich - ca. 0,7 bis 0.95 m - rechts auf dem Seitenstreifen befunden.

Dass der Unfall bei Einschalten der Warnblinkanlage und Aufstellen des Warndreiecks vermieden worden wäre, ist möglich, steht unter diesen Umständen nicht fest.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes spricht bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO allerdings ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (BGH v. 15.12.1970 VI ZR 116/69 = NJW 1971, 431; v. 17.10.2000 VI ZR 313/99 = NJW 2001, 149; ebenso OLG Stuttgart v. 14.2.1990 4 U 204/89 = VersR 1992, 69; OLG Düsseldorf v. 25.5.1976 12 U 123/75 = DAR 1977, 186; Brandenburg. OLG v. 6.9.2007 12 U 70/07). Es kann dahinstehen, ob dies auch gilt, wenn sich das liegen gebliebene Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall - vollständig auf der Standspur befunden hat. Jedenfalls ist der Anscheinsbeweis erschüttert, weil die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht. Der Pkw befand sich nicht auf der Fahrbahn, sondern stand vollständig auf der Standspur und damit außerhalb der eigentlichen Fahrbahn. Er war nicht vollständig unbeleuchtet. Jedenfalls die linke - also zur Fahrbahn hin gelegene - Schlussleuchte brannte. Wie der Sachverständige festgestellt hat, verfügt das Fahrzeug außerdem über Rückstrahler, die bei Annäherung eines Fahrzeugs einen Teil des Lichtes, mit dem sie angestrahlt werden, zurückwerfen. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeuge K. durch den links von ihm fahrenden Lkw des Zeugen C. abgelenkt war und deshalb auf den Standstreifen geriet. Ein Anhaltspunkt dafür ist auch das erhebliche Ausmaß, in dem er die Standspur befuhr. Es gibt ferner keine objektiven Anhaltspunkte, die belegen, dass der Zeuge K. vor der Kollision tatsächlich einen Abbremsvorgang eingeleitet hatte. Aufgrund dieser Umstände besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Zeuge abgelenkt war und den Pkw vor dem Zusammenstoß gar nicht bemerkt hat, so dass er auch auf das abgesicherte Fahrzeug aufgefahren wäre.

cc) Dass das Landgericht die reine Betriebsgefahr des Pkw gegenüber dem Fahrfehler des Zeugen K. hat zurücktreten lassen, ist nicht zu beanstanden. Zu der Kollision konnte es nur kommen, weil der Zeuge mit dem Lkw teilweise die Standspur benutzte; der Pkw hat dazu lediglich beigetragen, weil er an der betreffenden Stelle stand. Der Zeuge hat den Zusammenstoß deshalb in so überwiegender Weise verursacht, dass es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr nicht zu berücksichtigen.

Grundsätzlich wird beim Auffahren auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug zwar eine Schadensteilung vorzunehmen sein, wobei den Halter des defekten Fahrzeuges die überwiegende Haftung treffen wird, wenn das Fahrzeug noch in die Fahrbahn ragt und ungesichert oder unbeleuchtet ist (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. Rn. 94, 95). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass sich der Pkw nicht mehr auf der Fahrspur befand und auch nicht in sie hineinragte; vielmehr hätte der Zeuge K. die Standspur nicht befahren dürfen, so dass von ihm die eigentliche Gefahr ausging.

III.

Der Senat regt daher an, die Berufung zurückzunehmen. Der Klägerseite wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dem vorstehenden Hinweis des Senats Stellung zu nehmen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz
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published on 01/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 221/08 Verkündet am: 1. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 115/05 Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 23/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten vom 20.01.2014 gegen das Endurteil des LG München I vom 29.11.2013 (Az. 17 O 1457/12) wird zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorlä
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.