Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.822,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch.
Die Klägerin unterhielt im Dezember 2012 bei der Beklagten eine Hausratversicherung auf der Grundlage der D. VHB 2003.
Der 8-jährige Sohn der Klägerin befand sich am 13.12.2012 für etwa 15 Minuten im Home-Offlice des Vaters im Kellerraum der Mietwohnung zum Computerspielen. Mit einem Feuerzeug entzündete er ein Blatt Papier, woraus sich ein Brand entwickelte, den das Kind nicht mehr löschen konnte. Die Beklagte regulierte auf der Grundlage einer Quote von 50% wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin 27.330,14 €.
Die Klägerin trägt vor, ihr Sohn habe in einer unverschlossenen Schublade im Büro als leer zum Wiederbefüllen abgelegte Feuerzeuge ausprobiert, wobei eines noch soweit funktionierte, dass er ein Blatt Papier in Brand setzten konnte. Die Klägerin macht, gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Rachfahl und ein Angebot der Fa. Ritzer, weitere 27.330,14 € als Hausratschaden geltend. Sie legt außerdem eine Reihe von Rechnungen vor, aus denen sie die Erstattung der Mehrwertsteuer begehrt, da die Versicherung nach dem Gutachten Rachfahl nur Nettobeträge reguliert habe. Sämtliche Rechnungen seien zur Beseitigung der Brandfolgen angefallen.
Die Beklagte verweist auf das Bild bei Eintreffen der Feuerwehr. Es seien Feuerzeuge frei zugänglich herumgelegen. Der Vortrag der Klagepartei sei deshalb unglaubwürdig. Auch der geltend gemachte Schaden werde bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Versicherungsleistung um 50% zu kürzen. Die vom Zeugen L. bestätigte Einlassung der Klägerin, dass in der Schublade nur leere Feuerzeuge zum Zwecke des Wiederauffüllens aufbewahrt worden seien, sei eine Schutzbehauptung, da im Büroraum ersichtlich zumindest auch ein Einwegfeuerzeug gelegen habe. Angesichts der Regelung in der Verordnung zur Verhütung von Bränden führe die Argumentation mit der Sammlung der leeren Feuerzeuge zum Wiederauffüllen nicht zu einer Verringerung des Sorgfaltsmaßstabes.
Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2015 Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.07.2015 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Schriftsatz vom 17.08.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt zum einen, dass das Landgericht ihren Vortrag zu der Aufbewahrung nur leerer Feuerzeuge als Schutzbehauptung gewertet habe, obwohl der Zeuge S. bestätigt habe, dass ihr Sohn die Herkunft des Feuerzeuges gerade aus dieser Schublade gegenüber der Polizei geschildert habe. Auch sei der Hinweis auf ein vorhandenes Einwegfeuerzeug fehlerhaft, da es sich bei dem „OBI-Feuerzeug“ um ein wiederbefüllbares Feuerzeug gehandelt habe, was dem Landgericht auch belegt worden sei. Das Landgericht habe weiter die Reichweite der Verordnung zur Verhütung von Bränden verkannt. Schließlich habe das Erstgericht eine zu niedrige Schwelle für die Bejahung grober Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. Selbst bei Zugrundelegung des Maßstabes des Landgerichts stehe der Klägerin noch ein Restanspruch von 1.246,05 € aus der für tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrwertsteuer zu.
Die Klägerin beantragt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.822,24 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB aus 27.330,13 € seit 12.11.13 und Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB aus weiteren 2.492,11 € seit Rechtshängigkeit, sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 1.196,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der EZB seit 12.11.13 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter Vertiefung ihrer bereits vor dem Landgericht vorgetragenen Argumentation.
Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat am 08.02.2016 mündlich verhandelt und den Zeugen L. vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2016 Bezug genommen. Mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.02.2016 und 05.03.2016 haben die Parteien den Gesamtschaden aus dem Versicherungsfall mit 50.000,- € unstreitig gestellt.
II. Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zur weiteren Schadensregulierung 10.169,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 zu bezahlen. Außerdem ist sie zur Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 430,66 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 verpflichtet.
Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet.
1. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall eine weitere Versicherungsleistung von 10.169,86 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2013 zu.
1.1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin aus dem am Schadenstag bestehenden Hausratversicherungsvertrag für den durch den Brand vom 13.12.2012 eingetretenen Hausratschaden einstandspflichtig ist und dieser sich auf 50.000,- € beläuft.
1.2. Die Beklage war berechtigt, ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25% zu kürzen.
1.2.1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 -, juris, Rn. 10). Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, a. a. O., Rn. 13).
Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit trifft den Versicherer, ohne dass ihm die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute kommen. Den Versicherungsnehmer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast zum Geschehensablauf, der dann vom Versicherer widerlegt werden muss (BGH, a. a. O., Rn. 14). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Versicherungsnehmer dargelegte Geschehensablauf plausibel und glaubwürdig ist (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 81, Rn. 116; Günther/Spielmann, Vollständige und teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung, RuS 2008, 177, 179).
1.2.2. Gemessen an diesem Maßstab ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin der Brand dadurch entstanden ist, dass ihr 8-jähriger Sohn in einer unverschlossenen Schublade im Büro als leer zum Wiederbefüllen abgelegte Feuerzeuge ausprobiert hat, wobei bei einem schließlich noch Funken erzeugt werden konnten, mit denen er ein Blatt Papier in Brand setzte.
Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin, den diese in ihrer Anhörung vor dem Landgericht nochmals persönlich bestätigt hat, ist plausibel und glaubwürdig. Er wurde auch vom Zeugen L. bestätigt.
Der Zeuge L. hat als Zeuge vor dem Senat in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor dem Landgericht angegeben, dass sich im Büroraum im Keller nur solche Feuerzeuge befanden, die als leer zum Wiederbefüllen in einer unverschlossenen Schublade abgelegt worden waren. Die Kinder hätten von diesem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt. Den Kindern sei nur ausnahmsweise zum Computerspielen ein Aufenthalt im Büro erlaubt gewesen. Sein Sohn habe ihm die Brandentstehung so geschildert, dass er aus der Schublade mehrere Feuerzeuge probiert habe, bis es dann bei einem doch noch Funken gegeben habe, mit denen er ein Blatt Papier entzünden konnte.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger - Ehemann der Klägerin - als Mitgeschädigter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Andererseits ist die Aussage mit der unmittelbar nach dem Brand dokumentierten Situation im Büroraum vereinbar. Auf den Lichtbildern (Bl. 19 ff der Ermittlungsakte 751 Js 62699/13, STA Nürnberg-Fürth) sind augenscheinlich nur Mehrwegfeuerzeuge sichtbar. Insbesondere hinsichtlich des „OBI-Feuerzeuges“ hat die Klägerin dies durch Vorlage eines Vergleichsfeuerzeuges nachgewiesen. Damit ist das tragende Argument für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen entfallen. Die Vielzahl der Feuerzeuge und deren Verstreutheit im Büro sind mit dem Ausprobieren und anschließendem Herumwerfen durch den Sohn der Klägerin nachvollziehbar erklärt worden. Auch die unter Berücksichtigung der Rauchereigenschaft des Klägers und seiner Ehefrau auf den ersten Blick überraschende Aussage, dass sich kein funktionierendes Feuerzeug im Büro befunden habe, wurde vom Zeugen ebenfalls nachvollziehbar damit erklärt, dass ein solches Feuerzeug immer zusammen mit der Zigarettenschachtel während des Aufenthalts im Büro mitgeführt werde. Schließlich ist auch die vom Zeugen wiedergegebene Schilderung der Brandursache durch seinen Sohn mit dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vereinbar. Auch in der dortigen, relativ kurz protokollierten Anhörung des Sohnes der Klägerin ist die Verwendung eines Feuerzeuges aus einer Schublade zum Anzünden eines Blattes Papier aufgeführt.
Die Aussage des ermittelten Polizeibeamten KHK S. vor dem Landgericht widerlegt den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht und gibt auch keine Veranlassung für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L.. Der Zeuge S. hat bestätigt, dass er den Sohn der Klägerin nicht tiefer als protokolliert zum verwendeten Feuerzeug befragt hat, da er dem für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren keine Bedeutung beimaß. Das vom Zeugen L. geschilderte Geschehen des Ausprobierens mehrerer Feuerzeuge hat er als möglich bezeichnet. Er hat weiter bestätigt, dass er die vorgefundenen Feuerzeuge nicht auf Funktionsfähigkeit geprüft hat. Auch zur Wiederbefüllbarkeit der Feuerzeuge konnte der Zeuge S. keine konkreten Angaben machen. Er bestätigte lediglich, dass Werbefeuerzeuge - konkret eines der Firma OBI - vorgefundenen wurden. Diese seien seiner Erfahrung nach nicht zur Wiederbefüllung geeignet. Dieser Vermutung ist durch die Vorlage des Vergleichsfeuerzeuges seitens der Klägerin der Boden entzogen.
1.2.3. Rechtlich ist das der Klägerin vorwerfbare Verhalten bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände als grob fahrlässig zu werten.
Es liegt objektiv ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 2 BayVVB vor, der bestimmt, dass Feuerzeuge so zu verwahren sind, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind. Die leeren Feuerzeuge wurden zum Zwecke des Wiederauffüllens aufbewahrt, sie waren damit noch „Feuerzeuge“ und nicht „entwidmeter“ Abfall. Wie der gegenständliche Fall zeigt, weisen auch solche Feuerzeuge wegen möglicher Brennstoffreste eine erhebliche Gefahr auf. Bei § 6 Abs. 1 S. 2 BayVVB handelt es sich um eine allgemeingültige Sicherheitsregel. Der Verstoß gegen eine solche Regel ist regelmäßig objektiv grob fahrlässig (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 81, Rn. 34).
Auch in subjektiver Hinsicht ist ein Fehlverhalten gegeben, das die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kinder einen starken Nachahmungstrieb haben und insbesondere Feuer einen besonderen Reiz auf sie ausübt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Raucher sind und damit ihren Kindern regelmäßig als Beispiel für den Umgang mit Feuerzeugen dienen, musste sich ihnen subjektiv aufdrängen, dass ihr Sohn ein Feuerzeug zum Spielen nutzen könnte, wenn er eines solchen habhaft wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 02. August 2004 - 12 U 587/00 -, juris; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2009 - 20 U 4595/08 -, juris). Auch die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen, sondern in einer im Übrigen unverschlossenen Schublade aufbewahrt wurden, entschuldigt die Klägerin nicht. Auch insofern musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die kindliche Neugier dazu führt, dass diese gerade in Räumen, in denen sie sich nicht regelmäßig aufhalten (dürfen), auch Schränke und Schubladen öffnen.
Ob und in welchem Umfang in der Küche funktionierende Feuerzeuge offen zugänglich waren, ist dagegen für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit der Kläger nicht relevant, da es an der Kausalität dieser Umstände für den konkreten Versicherungsfall fehlt (vgl. Langheid, a. a. O., Rn. 103).
1.2.4. Die nach § 81 Abs. 2 VVG vorzunehmende Leistungskürzung hat sich dem Gesetzeswortlaut nach an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu orientieren (Armbrüster, a. a. O., Rn. 56), wobei sich das untere Ende der Verschuldensskala an den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit (keine Leistungskürzung), das obere Ende an den Bereich des Vorsatzes (vollständige Leistungsfreiheit) annähern wird (Günther/Spielmann, a. a. O., RuS 2008, 177). Letztlich bedarf es zur Bestimmung der konkreten Kürzungsquote einer erneuten Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, juris, Rn. 33).
Dies führt vorliegend zu einer Leistungskürzung um 25%. Besondere, den Schuldvorwurf aus dem mittleren Bereich erhöhende Umstände, wie sie etwa in einem wiederholten „Zündeln“ des Sohnes der Klägerin liegen könnten, sind nicht vorgetragen und festgestellt. Demgegenüber liegen Umstände vor, die das Verschulden in Richtung des unteren Bereichs der groben Fahrlässigkeit verschieben. Zum Ersten lagen die Feuerzeuge nicht offen, ohne weiteres sofort im Blickfeld im Büro, sondern befanden sich in einer Schublade, ohne dass der Sohn der Klägerin diesen Aufbewahrungsort kannte. Zum Zweiten waren die Feuerzeuge jedenfalls aus subjektiver Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes leer und zum Dritten waren die Feuerzeuge an einem Ort, an dem sich Kinder nicht regelmäßig aufhielten.
1.3. Damit steht der Klägerin ausgehend vom unstreitig gestellten Schaden von 50.000,- € noch ein Anspruch von 10.169,86 € zu (75% aus 50.000,- € abzüglich bereits regulierter 27.330,14 €).
Dieser Zahlungsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab 12.11.2013 antragsgemäß zu verzinsen.
2. Gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB hat die Beklagte der Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Gegenstandswert (BGH, Urteil vom 07. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, juris) von 10.169,86 € zu erstatten, nachdem sie eine über 50% des Schadens hinausgehende Regulierung abgelehnt hat.
Die Klägerin hat von dem ihr nach § 15a Abs. 1 RVG zustehenden Wahlrecht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 15a, Rn. 2) im gestellten Antrag ausdrücklich dahin Gebrauch gemacht, dass lediglich der nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbare Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht wird.
Damit ist der Klägerin eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG nebst Auslagenpauschale (Ziffer 7001 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV-RVG) unter Anwendung der bis 31.07.2013 geltenden Gebührensätze zuzusprechen:
Geschäftsgebühr 0,65 aus Gegenstandswert 10.169,86 €341,90 €
Auslagenpauschale20,00 €
Gebühr netto361,90 €
Umsatzsteuer68,76 €
Gebühr brutto430,66 €.
Soweit die Klägerin in der Begründung der Klage die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abweichend vom Antrag nach einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet hat, ist dies angesichts des klaren Antragswortlauts ohne Bedeutung.
Auch dieser Zahlungsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab 12.11.2013 antragsgemäß zu verzinsen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.