Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 17. März 2015 - 3 U 603/14

published on 17/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 17. März 2015 - 3 U 603/14
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 HK O 596/13, 28/02/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2014, Az.: 4 HK O 596/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden falls die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Markenlöschung.

Der Geschäftsführer der Beklagten, Helmut P. Gauff, ist der Vater des weiteren Geschäftsführers der Beklagten, Uwe Gauff, und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Gerhard H. Gauff. Er gründete 1958 die Firma Ingenieurbüro Gauff. Die Klägerin wurde 1966 gegründet, die Beklagte 1988.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 02.08.2007 angemeldeten und am 08.10.2008 eingetragenen Wortmarke „Gauff (Nr. 30750881), der am 10.09.2007 angemeldeten und am 21.05.2008 eingetragenen Wort-Bildmarke „GAUFF“ (Nr. 30759119), der am 16.06.2010 angemeldeten und am 29.07.201.0 eingetragenen Wortmarke „Gauff Gruppe“ (Nr. 302010036158) sowie der am 30.01.2012 angemeldeten und am 23.05.2012 eingetragenen Wortmarke „GAUFF BLUE“ (Nr. 302012011697). Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Marken.

Sie macht geilend, sie habe die Bezeichnung „Gauff von Beginn an als prägenden Teil ihres Unternehmenskennzeichens verwendet. Bei dem Kürzel „JBG“ handele es sich nur um einen Hinweis auf einzelne Unternehmen in der „Gauff Gruppe“. Sie stützt ihren Löschungsanspruch auf ihre geschäftliche Bezeichnung nach §§ 5, 12 MarkenG sowie nachrangig auf eine von ihr behauptete Benutzungsmarke.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat die Existenz einer Benutzungsmarke der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe unterschiedliche Zeichen, aber nur die Buchstabenkombination „JGB“ dauerhaft benutzt, weiche als Herkunftsbezeichnung geeignet sei. Dagegen verwende die Beklagte die Bezeichnung „Gauff selbst markenmäßig. Sie beruft sich auf eine langjährige Co-Existenzlage durch beiderseitige Verwendung des Namens „Gauff“ im Firmenkennzeichen, so dass eine angebliche Priorität im Verhältnis zwischen den Parteien nicht maßgeblich sei und die Klägerin diese den streitgegenständlichen Marken nicht entgegenhalten könne. Im Übrigen hat sie die Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Außerdem beruft sie sich auf §§ 51, 21 MarkenG.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beider Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in die Löschung der streitgegenständlichen Marken einzuwilligen. Es hat die Löschungsansprüche aus §§ 12, 51 Abs. 1, 55 MarkenG bejaht. Die Klägerin sei Inhaberin eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichenrechts nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Firma der Klägerin werde in erster Linie durch den namensmäßigen Bestandteil „Gauff geprägt. Die Bestandteile „Ingenieure“ und „GmbH & Co. KG“ seien nicht kennzeichnungskräftig. „H.P.“ werde als Abkürzung des Vornamens erkannt. Das Kürzel „JBG“, das aus sich heraus nicht verständlich sei, habe allenfalls schwache Kennzeichnungskraft. Die Klägerin genieße Schutz ihrer vollständigen Unternehmensbezeichnung sowie des Unternehmensschlagworts „Gauff. Der Namensbestandteil „Gauff sei ebenfalls bei der Beklagten prägend und als Unternehmensschlagwort schutzfähig. Die Löschungsklage habe nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen Erfolg. Aufgrund mehrjähriger Duldung der Firma der Beklagten durch die Klägerin bestehe zwischen den Parteien eine Gleichgewichtslage, welche die Verwendung des Namens „Gauff als Unternehmenskennzeichen durch die Beklagte rechtfertige. Die bestehende Gleichgewichtslage sei jedoch durch die Markenanmeldungen gestört worden. Ein markenmäßiger Gebrauch eines Namens sei nach der Rechtsprechung des BGH nämlich allenfalls unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt, wenn besonders gewichtige Gründe dafür vorliegen. Solche seien nicht gegeben. Ein Bedürfnis für die Eintragung der streitgegenständlichen Marken habe die Beklagte nicht dargetan, da sie gegen die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte aus ihrem Unternehmenskennzeichen nach § 15 MarkenG vorgehen könne. Bei bestehender Dienstleistungsähnlichkeit, mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des prägenden Bestandteils „Gauff in beiden sich gegenüberstehenden Zeichen liege Verwechslungsgefahr vor. Das Unternehmensschlagwort der Klägerin „Gauff und die streitgegenständlichen Marken seien verwechslungsfähig. Auch die Wort-Bildmarke „GAUFF“ sowie die beiden Wortmarken „Gauff Gruppe“ und „GAUFF BLUE“ würden durch den Bestandteil „Gauff geprägt, da „Gruppe“ beschreibend sei und „BLUE“ keine herkunftsweisende Funktion erkennen lasse. Soweit die Marken auch für Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen worden seien, die bisher nicht zum Geschäftsgegenstand der Beklagten gehört hätten, habe ebenfalls Löschung zu erfolgen, da insoweit eine unzulässige Ausweitung der Waren bzw. Dienstleistungen vorläge, für die die Bezeichnung „Gauff als Unternehmenskennzeichen verwendet werden dürfe. Die Voraussetzungen der von der Beklagten eingewandten Verwirkung gemäß § 21 MarkenG lägen nicht vor. Die 5-Jah-res-Frist in § 21 Abs. 1 MarkenG sei ab Markeneintragung zu berechnen und hier bis zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 bzw. bis zur Zustellung der Klage am 26.03.2013 nicht verstrichen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt das Landgericht habe die Bedeutung des Bestandteils „JBG“ bei der Kennzeichnung der Klägerin verkannt und sei daher zu einer fehlerhaften Bewertung der Gleichgewichtslage unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen gelangt. Es habe dabei die Kennzeichnungspraxis und Kennzeichnungsstrategie der Klägerin außer Acht gelassen. Seit ihrer Gründung sei diese unter der Verwendung der Bezeichnung „JBG“ aufgetreten und habe selbst nicht „Gauff, sondern gerade „JBG“ als den prägenden, da kennzeichnungskräftigen Bestandteil ihrer Firma angesehen. Sie stelle in ihrer Kommunikation das Kürzel auch graphisch in den Vordergrund. Es habe sich daher auf beiden Seiten nicht der prägende Bestandteil der Bezeichnung „Gauff gegenübergestanden, sondern die Bezeichnung „Gauff“ und „JBG“. Außerdem habe das Landgericht die Rechtsprechung zum Gleichnamigen-recht fehlerhaft angewandt. Dies ergebe sich schon aus der falschen Bestimmung der sich gegenüberstehenden Kennzeichen. Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr sei durch die Eintragung der streitgegenständlichen Marken nicht eingetreten. Bei der Wort-Bildmarke „Gauff und der Wortmarke „GAUFF BLUE“ werde durch die Verwendung des graphischen Elements und des weiteren Wortbestandteils die Abgrenzung zwischen den streitgegenständlichen Kennzeichen gerade gefestigt. Durch die Wortmarken „Gauff“ und „Gauff Gruppe“ werde lediglich die bisherige Kennzeichnungspraxis der Beklagten fortgesetzt. Da die Beklagte aufgrund ihres langjährigen Auftritts unter Verwendung der Bezeichnung „Gauff bereits Kennzeichenrechte in Form einer Benutzungsmarke erworben habe, führe die Markeneintragung nicht zu einer Ausweitung des bestehenden Kennzeichenschutzes. Die Beklagte habe auch ein berechtigtes Interesse an der Markenanmeldung, da das Unternehmenskennzeichen nur beschränkte Rechte gewährleiste. Fehlerhaft habe das Landgericht auch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen beurteilt. Die Wortmarke „Gauff und die Wort-Bildmarke „GAUFF“ weise im Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 39 bis 41,44 keine Ähnlichkeit zum Geschäftsbereich der Klägerin auf. Dies gelte für die Wortmarken „Gauff Gruppe“ und „GAUFF BLUE1' hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 ebenfalls. Außerdem habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagte nicht nur von einer Duldung der Anmeldung der streitgegenständlichen Marken, sondern auch von deren Billigung ausgehen habe können.

Die Beklagte beantragt daher unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth {Az.: 4 HK O 596/13) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

B.

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Löschungsanspruch der Klägerin aus §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Die zutreffende Begründung macht sich der Senat zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend zum Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen.

1. Das Landgericht ist zu Recht von einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage zwischen den Parteien ausgegangen, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden sind.

a) Dabei hat es zutreffend angenommen, dass der in § 51 Abs. 1, § 12 MarkenG geregelte ältere Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung als Voraussetzung einer auf Löschung einer Marke gerichteten Klage dann nicht maßgebend ist, wenn der Streitfall nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Diese Grundsätze sind im Hinblick auf die gemäß § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG gegen die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung gerichteten Ansprüche im Rahmen des §-23 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigen. Sie können aber auch einem auf Einwilligung in die Löschung der Marke gerichteten Anspruch gemäß § 12 MarkenG entgegengehalten werden. Denn § 12 MarkenG setzt voraus, dass dem Inhaber des älteren Zeichenrechts die Befugnis zusteht, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Dies bestimmt sich sowohl nach den Voraussetzungen als auch den Schranken der Verletzungstatbestände im Sinne der §§ 14,15 MarkenG und damit auch der Schrankenbestimmung des § 23 MarkenG (BGH WRP 2011, 1171 ff-Gartencenter Pötschke - m.w.N.).

b) Zwischen den Parteien besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, da ihre Unternehmenskennzeichen verwechslungsfähig sind und sie diese jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt haben.

aa) Erfolglos beanstandet die Berufung die Annahme einer Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Unternehmenskennzeichen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein größerer Abstand der Tätigkeitsgebiete durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, etwa BGH GRUR 2008,1102 ff - Haus & Grund I).

(1) Die Einwände gegen die Bejahung der Zeichenähnlichkeit sind unbegründet.

(a) Bei der Prüfung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck zu vergleichen. Hierbei gelten allerdings für Unternehmenskennzeichen besondere Regeln. Denn gerade Unternehmenskennzeichen - insbesondere Firmennamen - bestehen häufig aus mehreren Bestandteilen, teils frei gewählten, teils aber auch handelsbzw. gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sachangaben und Rechtsformzusätzen und der Verkehr neigt daher grundsätzlich dazu, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 15 Rn 56 m.w.N.). Danach ist häufig nicht auf das Unternehmenskennzeichen in seiner Gesamtheit abzustellen, sondern es können z.B. Fir-menschlagworte und Firmenabkürzungen isoliert Gegenstand der Verwechslungsprüfung sein. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtiichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich. Die Maßgebiichkeit des Gesamteindrucks schließt es nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH -Haus und Grund I a.a.O.).

(b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Unternehmenskennzeichen beider Parteien durch den Familiennamen „Gauff“ geprägt werden, der geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Eigennamen, deren Infunktion die Individualisierung bzw. Identifizierung von Personen ist, dienen seit jeher der Unterscheidung und verkörpern geradezu den Grundfall eines unterscheidungskräftigen Kennzeichens (GRUR 2014, 389 ff, BPatG - Manuel Luciano/Luciano). Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung aber eine prägende Wirkung zugewiesen werden (BGH, GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der klägerischen Bezeichnung der Vorname lediglich in abgekürzter Form H.P. verwendet wird und daher zurücktritt. Auch der BGH sieht bei der Verwendung von Familiennamen als Teil einer Geschäftsbezeichnung, selbst bei Fehlen einer besonderen Eigenart des Namens (Allerweltsna-men) ein klassisches Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmittel, da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem bezeichnen (BGH - Haus und Grund I a.a.O.). Vorliegend handelt es sich bei dem Namen „Gauff, wie das Landgericht zutreffend feststellt, um einen kurzen einprägsamen Namen, der sich als Firmenschlagwort anbietet.

Demgegenüber haben die den Unternehmensgegenstand und die Gesellschaftsform bezeichnenden Bestandteile, bei der Klägerin Ingenieure und GmbH & Co.KG bzw. auf Beklagtenseite GmbH & Co. Engineering KG, nur eine beschreibende und keine prägende Funktion.

Entgegen der Auffassung der Berufung sieht der Senat in der nachgestellten Abkürzung „JBG“ nicht den entscheidenden prägenden Bestandteil des Unternehmenskennzeichens der Klägerin, der auch vom Verkehr als Firmenschlagwort erkannt und verstanden wird. Insofern weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass aus der aus sich heraus nicht verständlichen Abkürzung, anders als bei dem verwendeten Familiennamen, nicht ohne weiteres ein Bezug zur Klägerin hergestellt werden kann und dass diejenigen, denen „JBG“ als Abkürzung für Ingenieurbüro Gauff geläufig ist, sich auch wieder an diesem Familiennamen orientieren und ihn verwenden werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Name am Anfang der Unternehmensbezeichnung befindet und das Element „JBG“ nachgestellt wird, der Verkehr aber den am Beginn einer Bezeichnung befindlichen Bestandteilen mehr Aufmerksamkeit beimisst.

Die prägende Kraft des Familiennamens wird auch nicht durch die von der Berufung dargestellte Kennzeichenpraxis der Klägerin sowie den Umstand, dass die Buchstabenkombination „JBG“ in graphisch hervorgehobener Weise in der unteren Hälfte eines schwarzen oder dunkelblauen Quadrats dargestellt wird, aufgehoben, insofern verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass die Abkürzung „JBG“ regelmäßig nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit „Gauff Ingenieure“ bzw. „GAUFF Ingenieure“, wie aus den Anlagen K 2, K 10 -13, K 15, K 25, K 35 - 37, K 42, K 44 -45 und K 49 ersichtlich, verwendet wird. Dabei bleibt, trotz graphischer Herausstellung der Bezeichnung „JBG“ die Verbindung zum Familiennamen „Gauff als wesentliches Element. Gleiches ergibt sich auch aus den als Anlagen BB 6 bis BB 14 vorgelegten Rechnungen und weiteren Unterlagen BB 15 - BB 28 der Klägerin sowie den beklagtenseits übergebenen Anlagen B 7, B 16, BK 6 - BK 9, BK 20. Soweit die Abkürzung „JBG“ zur internen Unterscheidung im Rahmen der Gauff-Gruppe verwendet wird, ist dies für die Außenwirkung ohne Bedeutung.

(2) Neben der Zeichenähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen aufgrund der Identität der beiden prägenden Firmenschlagworte hat das Landgericht auch bei Annahme deren mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die Branchenähnlichkeit zutreffend bejaht. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien zum Teil identisch sind bzw. in benachbarten sich ergänzenden Geschäftsfeldern liegen.

bb) Die Parteien haben ihre Unternehmenskennzeichen jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt.

2. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gleichnami-genrecht auch fehlerfrei angewandt und zu Recht in der Anmeldung der streitgegenständlichen Marken, die mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechslungsfähig sind, eine nicht gerechtfertigte Störung der Gleichgewichtslage gesehen.

a) Nach den Grundsätzen des Gleichnamigenrechts kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH - Gartencenter Pö.tschke a.a.O.).

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage durch die streitgegenständlichen, mit den Kennzeichen rechten der Klägerin verwechslungsfähigen Marken gestört wird.

aa) Denn auch die angegriffen Marken sind, entgegen der Auffassung der Berufung, mit dem Unternehmenkennzeichen der Klägerin verwechslungsfähig.

(1) Der in Alleinstellung von der Beklagten als Marke eingetragene Familienname „Gauff“ ist, wie oben ausgeführt, auch der prägende Bestandteil des Klagezeichens. Entgegen der Auffassung der Berufung wird weder bei der Wort-/Bildmarke „Gauff“ durch die graphische Gestaltung noch bei den Wortmarken „GAUFF BLUE“ und „Gauff Gruppe“ durch die jeweils hinzugefügten Begriffe das Erforderliche und Geeignete getan, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Bildliche Zusätze genügen dabei als ausreichendes Unterscheidungskriterium nicht, da sie zur verbalen namensmäßigen Benennung nicht geeignet sind (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 23 Rn 41). Dem Zusatz „BLUE“ kommt ebenfalls keine unterscheidungskräftige Bedeutung zu. Durch den Begriff „Gruppe“ wird die Verwechslungsgefahr sogar verstärkt, da beide Unternehmen in der selben Branche tätig sind und eine Zusammengehörigkeit der Firmen suggeriert wird.

(2) Anders als die Beklagte meint, konnte das Landgericht auch von hinreichender Warenbzw. Dienstleistungsähnlichkeit bezüglich der von den eingetragenen Marken geschützten Tätigkeitsbereichen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 39, 40, 41, 44 ausgehen. Die betroffenen Waren und Dienstleistungen beziehen sich jedenfalls auf nahestehende Branchen des Ingenieurswesen, der Ver- und Entsorgung, Planung und Bauindustrie. Soweit CDs, Computerprogramme und Druckerzeugnisse betroffen sind, kommen ebenfalls thematische Überschneidungen in Betracht.

Zutreffend ist es im Übrigen davon ausgegangen, dass, soweit die streitgegenständlichen Marken auch für Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen wurden, die bisher nicht zum Geschäftsgegenstand der Beklagten gehörten, insofern eine unzulässige Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt ist.

bb) Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen können es regelmäßig nicht rechtfertigen, dass der Name oder die namensmäßige Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Untemehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen durch einen Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel nicht gerechtfertigt, dass der Inhaber älterer Kennzeichenrechte nicht nur den persönlichkeitsrechtlich privilegierten Gebrauch des Namens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch den markenmäßigen Gebrauch oder die Einträge als Marke dulden muss. Die Anmeldung eines Namens als Marke durch den Prioritätsjüngeren stellt daher ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar, die der Inhaber des älteren Namensrechts nicht hinnehmen muss (BGH - Gartencenter Pötschke a.a.O.).

cc) Nach diesen Grundsätzen scheidet auch vorliegend eine Rechtfertigung der Markeneintragung aus.

(1) Nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur kann ein markenmäßiger Gebrauch des Namens nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen allenfalls unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt werden. Möglich ist dies nur, wenn besondere gewichtige Gründe vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH - Gartencenter Pötschke a.a.O. m.w.N.). Derartiges ist vorliegend nicht festgestellt.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sie aufgrund ihres langjährigen Auftritts unter der Verwendung der Bezeichnung „Gauff“ bereits Kennzeichnungsrechte in Form einer Benutzungsmarke an der vorgenannten Bezeichnung erworben habe.

(1) Unstreitig hat die Beklagte das Unternehmenskennzeichen Gauff zunächst ausschließlich in Verbindung mit den Zeichen „GEB“ bzw. „GE“ verwendet. Soweit sie vorträgt, seit 2006/2007 auf die Verwendung in Alleinsteilung übergegangen zu sein, ist ihr hierdurch keine schützenswerte Benutzermarke erwachsen, welche die Eintragung der streitgegenständlichen Marken gerechtfertigt hätte. Denn die Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechselbaren Marke stellt ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar (BGH - Peek & Cloppenburg II a.a.O.). Im Regelfall führt nämlich jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Gleichnamigen, sogar wenn sie in ihrem kennzeichnenden Charakter einer bereits eingetragenen Marke i.S.d. § 26 Abs. 3 MarkenG entspricht, zu einer Vermehrung von Zeichenrechten, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann. Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend mit dem Namen „Gauff* Firmenschlagworte in Alleinstellung oder in Abwandlung als Marke eingetragen werden. Änderungen in Richtung auf eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils muss in der Regel keiner der Gleichnamigen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung gegenüber dem anderen erzeugen (BGH -Peek & Cloppenburg II a.a.O.). Aus der Entscheidung des BGH, Peek & Cloppenburg II, kann die Berufung auch keine für sie günstigere Rechtsfolge herleiten. Die Wortmarke „Vogue Peek & Cloppenburg“, auf die sich die Beklagte bezieht, war in jenem Verfahren auch 20 Jahre nach ihrer Eintragung nicht von der dortigen Klägerin beanstandet worden. Dennoch hat der Bundesgerichtshof eine weitere Markenausdehnung durch zusätzliche Eintragungen verwechselbarer Marken angenommen und darin eine unzulässige Ausweitung des markenrechtlichen Schutzbereichs gesehen. Außerdem ist die Klägerin vorliegend, anders als die Klägerin im dortigen Verfahren, der Markeneintragung entgegen getreten.

(3) Grundlos macht die Beklagte auch ein berechtigtes Interesse zur Markenanmeldung geltend. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen hinweist und meint es müsse ihr möglich sein „diese Schutzlücke“ durch Markenrechte zu füllen, kann sie daraus keinen Anspruch herleiten. Denn darin liegt nur ein allgemeines Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit von Markeneintragungen, jedoch kein besonders gewichtiger Grund für Markenregistrierungen. Gerade die von der Beklagten insoweit erstrebte bessere Rechtsposition führt zu einer Störung der Gleichgewichtslage.

3. Zugunsten der Beklagten greift auch das Löschungshindernis der Verwirkung nicht ein.

Hinsichtlich der Wortmarken „Gauff-Gruppe“ und „GAUFF BLUE“ ist weder eine konkrete Benutzungsaufnahme dargetan noch reichen die von der Markenanmeldung im Jahr 2010 bzw. 2012 bis zur Löschungsaufforerung 2012 bzw. Klageerhebung 2013 vergangenen Zeiten für einen Verwirkungseintritt aus. Aber auch hinsichtlich der Wortmarke „Gauff bzw. der Wort-/Bildmarke „GAUFF“ in Alleinstellung sind die Löschungsansprüche der Klägerin nicht verwirkt.

a) Auf § 51 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kann sich die Beklagte nicht berufen.

Eine Verwirkung aufgrund fünfjähriger Duldung der eingetragen Marken ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen Marken erst am 21.05.2008 (Wort-Bildmarke „GAUFF“ - Nr. 30759119), am 08.10.2008 (Wortmarke „Gauff“ - Nr. 30750881), am 29.07.2010 (Wortmarke „Gauff Gruppe“ -Nr. 302010036158) und am 23.05,2012 (Wortmarke „GAUFF BLUE“ - Nr. 302012011697) eingetragen worden sind. Da es auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt, war die Fünf-Jahres-Frist bis zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 (Anlage K 53) sowie bis zur Zustellung der Klage am 26.03.2013 nicht verstrichen.

Auch ist die Duldung einer fünfjährigen dauerhaften Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen nicht dargetan. Die Verwirkung könnte danach nur eintreten, wenn diese für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt worden sind. Eine solche durchgängige Benutzung für alle eingetragenen Waren und Dienstleitungen ergibt sich auch aus den mit Schriftsatz vom 10.02.2015 von der Beklagten vorgelegten Anlagen BK 24-26 nicht. Vielmehr ist aus diesen ersichtlich, dass sie das Zeichen „Gauff bis 2010 im Zusammenhang mit dem Zusatz „Engineering“ verwendet hat. Auch aus den als Anlage BK 16 vorgelegten Jahresabschlüssen/Jahresumsätzen der Beklagten seit 2006 ergibt sich keine Benutzung der Bezeichnung „Gauff in Alleinstellung. Die Jahresabschlüsse sind für die Firma „Gauff GmbH & Co. Engineering KG“ erstellt. Aus den als Anlage BK 18 vorgelegten Außen- und Innenansichten des Gebäudes, das die Parteien bis September 2012 geteilt haben, ist weder eine Benutzung vor dem Jahr 2010 noch eine markenmäßige Benutzung (für welche Leistungen konkret?) ersichtlich. Auch die als BK 20 vorgelegten Rechnungen der Klägerin an die Beklagte wurden an diese unter der Bezeichnung „Gauff GmbH & Co. Engineering KG“ gerichtet.

Außerdem kann nicht von einer fünfjährigen Duldung durch die Klägerin ausgegangen werden. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, wurde über die Markeneintragungen in den Jahren 2008 und 2010 zwischen den Parteien verhandelt (vergl. nachfolgend b) bb) (2)), so dass die Beklagte nicht von einem seitens der Klägerin gesetzten Duldungsanschein ausgehen konnte. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehende Koexistenz, konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Verschiebung dieser Gleichgewichtslage zu ihren Lasten akzeptieren würde.

b) Die Löschungsansprüche der Klägerin sind auch nicht nach §§ 51 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB verwirkt.

aa) Dabei ist schon zweifelhaft, ob die allgemeinen zivilrechtlichen Verwirkungsgrundsätze nach 242 BGB entsprechend § 21 Abs. 4 MarkenG hier neben den speziellen Verwirkungvorschriften überhaupt anwendbar sind. Dagegen spricht, dass § 51 MarkenG gerade keine dem § 21 Abs. 4 MarkenG entsprechende Regelung aufweist, wonach die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung unberührt bleibt (so v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 3 MarkenR, § 51 Rn. 4,). Andererseits wird angenommen, dass die allgemeinen Verwirkungsregelungen durch § 51 Abs. 2 MarkenG trotz des Fehlens einer dem § 21 Abs. 4 MarkenG entsprechenden Klarstellung nicht verdrängt werden und neben den starren gesetzlichen Verwirkungstatbestand treten können (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 51 Rn 7; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., MarkenG § 51 Rn. 10 auch zum Meinungstand).

bb) Der Senat kann diese Frage offenlassen, denn die Voraussetzungen für das Eingreifen eines solchen Verwirkungstatbestands sind jedenfalls nicht erfüllt.

(1) Er erfordert, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 2006, 56 ff - Boss-Club zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs nach § 21 Abs. 4 MarkenG) Voraussetzung für eine Verwirkung nach Treu und Glauben sind damit eine länger anhaltende redliche Nutzung durch die Beklagte, eine Duldung durch die berechtigte Klägerin, ein darauf beruhendes berechtigtes Vertrauen der Beklagten sowie die Erschaffung eines wertvollen Besitzstandes. Die Elemente des Verwirkungstatbestandes stehen dabei in Wechselwirkung (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 21 Rn. 26). Als Ausprägung von § 242 BGB sind bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes immer die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

(2) Nach diesen Grundsätzen ist Verwirkung zu verneinen.

(a) Abzustellen bei der Beurteilung ist zunächst auf die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, d.h. die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen „Gauff'/„GAUFF“ in Alleinstellung. Eine solche dauerhafte markenmäßige Benutzung ist, wie oben ausgeführt, nicht dargetan. Auf die Antragstellung bezüglich der Markenanmeldung am 02.08. bzw. 10.09.2007 kommt es insoweit nicht an. Denn entscheidend ist die länger anhaltende Nutzung. Zwar lässt sich eine feste Grenze für die erforderliche Dauer einer Benutzung in diesem Zusammenhang nicht angeben, als Anhaltspunkt kann aber zum einen dienen, dass der nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Zeitraum für eine Verwirkung eher oberhalb der fünf Jahre des § 21 Abs. 1 bis 3 MarkenG liegen wird. Zum anderen ist, trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur von Verwirkung und Verjährung in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ebenfalls ein gewisser Anhaltspunkt zu sehen, so dass nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in kürzerer Frist eine Verwirkung angenommen werden kann (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 21 Rn 28). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Dauer der ungestörten Benutzung ausreicht, um im Zusammenwirken mit den übrigen Umständen einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu schaffen, dass der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichens keine Rechte gegen die konkrete Zeichenbenutzung mehr geltend machen wird (Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy a.a.O.§ 21 Rn. 12)

(b) Unter Heranziehung dieser Maßstäbe reicht die hier vorliegende Zeitdauer der Markennutzung jedenfalls nicht aus, um den Verwirkungseinwand zu rechtfertigen, Wie oben ausgeführt hat die Beklagte eine Nutzung der Marken Gauff in Alleinstellung erst ab 2010 dargetan, wobei sich diese nicht auf alle eingetragenen Leistungen bezog. Damit verbleibt eine etwa dreijährige Nutzungsdauer bis zur Löschungsaufforderung, die keinesfalls für einen Verwirkungseintritt ausreicht. Selbst bei Annahme eines Nutzungsbeginns 2007 und Kenntnis der Klägerin hiervon seit November 2007 würde die dann verstrichene Zeit nicht zur Verwirkung führen. Denn im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestandene Verbundenheit und fortdauernde Geschäftsbeziehung bis zum Jahr 2012 musste der Beklagten bewusst sein, dass sie mit den Markeneintragungen auch Rechte der Klägerin verletzen kann und dadurch die Koexistenzlage stört. Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie das Landgericht zu Recht ausführt, die Markeneintragungen nicht stillschweigend geduldet, sondern mit der Beklagten über diese Eintragungen verhandelt hat, wie aus den E-Mails der Jahre 2008, 2010 (Anlagen K 59, 60, BB 51), sowie dem Versuch eine Abgrenzungsvereinbarung bereits im Jahr 2010 zu erreichen (Anlagen BB 49, BB 50), ersichtlich ist. Jedenfalls spätestens zur Löschungsaufforderung vom 06.12.2012 musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin eine Markeneintragung nicht dulden wird. Nach der Löschungsaufforderung hat die Klägerin zügig Klage erhoben.

Hinzu kommt, dass der Beklagten gerade aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen bei der beantragten Eintragung bewusst war, dass sie damit Rechte der Klägerin verletzen kann,

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 31/08/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, teilweise abgeändert und in Ziffern III. bis V. wie folgt neu gefasst: III. Die Klägerin wird verurteilt,
published on 21/04/2017 00:00

Tenor I. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klage - mit Ausnahme von Klageantrag 2. - für alle im Klageantrag genannten Länder mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland in der Hauptsache erledigt. II
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Annotations

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.