Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 27. Jan. 2015 - 3 U 2001/13

published on 27/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 27. Jan. 2015 - 3 U 2001/13
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Landgericht Regensburg, 1 HK O 46/13, 27/08/2013
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.08.2013, Az.: 1 HK O 46/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Zuweisungen von Patienten der Facharztpraxis Dres. med. J E und Kollegen, H Str. 1, 9 R betreffend orthopädietechnischer Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnungen hinsichtlich Abgabe oder Anpassung von Konstruktionen zur Unterstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen), sowie der Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen entgegenzunehmen, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass die selbe Versorungsleistung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebe erbracht werden könnte.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil des Landgerichts und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien betreiben jeweils Sanitätshäuser, in welchen sie orthopädietechnische Leistungen anbieten. Die Beklagte ist in S geschäftsansässig. Der Kläger unterhält sein Geschäft in dem Objekt H 1 in R, wo sich im vierten Stock eine Facharztpraxis für Orthopädie, das Sp befindet.

Der Kläger behauptet, der Beklagten stünde dort ein Raum zur Verfügung, in welchem sie ebenfalls orthopädietechnische Leistungen sowie die Leistungen eines Sanitätshauses erbringe. Dies sei wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung unzulässig, da keine ständige Meisterpräsenz vor Ort vorliege. Außerdem nehme die Beklagte nach Absprache mit den dortigen Ärzten Zuweisungen von Patienten der Facharztpraxis direkt entgegen. Wegen der unter diesen Voraussetzungen erbrachten Leistungen der Beklagten macht er Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche geltend.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass der Kläger nach Korrektur seines Antrags zu 1. aus dem Schriftsatz vom 19.03.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 (Sitzungsprotokoll Seite 10, Blatt 105 der Akten) nicht nur das Verbot der Herstellung, sondern auch der Anpassung und Abgabe von Hilfsmitteln beantragt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Soweit für die Berufung noch von Bedeutung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Vorschriften der HandwO zu. Zwar erfordere bei Gesundheitshandwerken wie vorliegend jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz. Auch stelle das Anpassen von Orthesen eine Leistung im Kernbereich des Orthopädietechnikerhandwerks dar. Damit verstoße die Beklagte insofern gegen diese Marktverhaltensnorm und handele wettbewerbswidrig nach § 4 Ziffer 11 UWG. Der Kläger habe jedoch mit seinem Klageantrag zu 1) das Verbot der Herstellung von Prothesen, Orthesen usw. verlangt, der mangels Erstbegehungsgefahr unbegründet sei. Der Nachweis einer solchen Herstellung im Sp sei nicht erbracht worden.

Das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Verbot, Zuweisungen aus der Facharztpraxis entgegenzunehmen, ohne dort eine entsprechende Betriebsstätte vorzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn keine Aufklärung durch die Arztpraxis erfolgt sei, könne auf Vorschriften der Handwerksord nung nicht gestützt werden. In Betracht komme allenfalls ein Anspruch wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 5 der Bayerischen Berufungsordnung für Ärzte (BayBOÄ) bzw. nach § 31 der Musterberufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte (MBO), für den die Beklagte als Teilnehmer wettbewerbsrechtlich haften könnte, wenn sie den Praxisinhaber zum Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht verleitet habe. Für die Annahme eines solch wettbewerbswidrigen Handelns fehle es aber am Sachvortrag des Klägers. Der Klageanspruch zu 3). sei unbegründet, weil er nicht auf den Kernbetrieb abstelle, der eine Meisterpräsenz erfordere, sondern auf eine totale Untersagung der Betriebsstätte gerichtet sei. Gleiches gelte für den Klageanspruch zu 4).

Über die Verletzungshandlungen der Anpassung und Abgabe hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Unterlassungsanträge sowohl bezüglich der Art als auch des Umfangs der gerügten Verletzungshandlungen nur teilweise weiterverfolgt.

Er greift das Urteil an, soweit seine Unterlassungsanträge abgewiesen wurden im Hinblick auf die Abgabe und Anpassung von orthopädietechnischen Leistungen durch die Beklagte aufgrund ärztlicher Verordnung in Form von Konstruktion zur Unterstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen), sowie die Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen innerhalb der Facharztpraxis für Orthopädie, Sp, ohne dass dort während der Ausübung der vorgenannten Arbeiten ein Handwerksmeister vor Ort ist; ferner im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuweisungen von Patienten dieser Facharztpraxis betreffend die genannten orthopädietechnischen Leistungen, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass dieselbe Versorungsleistung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebe erbracht werden können. Demgegenüber verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren und die damit einhergehenden Aufklärungs- und Feststellungsansprüche nicht weiter, sofern diese an die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle gekoppelt waren, das Verbot der erstinstanzlich noch gerügten Verletzungshandlung der Herstellung der genannten Hilfsmittel und das Verbot der Abgabe und Anpassung orthopädietechnischer Leistung in Form von künstlichen Gliedmaßen (Prothesen) und Konstruktionen zur Unterstützung von Rumpf und Armen (Orthesen), spezieller Bandagen und Korsetts sowie maßgefertigter Schuhe betrafen. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Der Kläger rügt, im Tatbestand des Ersturteils sei der unter Ziffer 1. aufgeführte Klageantrag nur unzureichend wiedergegeben worden. Der Kläger habe ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.07.2013 eine Antragsergänzung vorgenommen und neben der Herstellung auch das Anpassen und Abgeben von Orthesen in den Klageantrag aufgenommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte innerhalb des Sp über einen eigenen Raum verfüge, den sie regelmäßig zu ausschließlich betrieblichen Zwecken nutze und dort zumindest Beinorthesen, Kniegelenks- und Sprungelenksorthesen abgegeben und angepasst, sowie Abdrücke zur Fertigung von Schuheinlagen vorgenommen habe. Die Tätigkeit der Beklagten sei als Hauptbetrieb zu qualifizieren, der eine ständige Meisterpräsenz erfordere. Da tatsächlich kein Meister vor Ort sei, verstoße die Beklagte gegen diese Marktverhaltensnorm und handle wettbewerbswidrig nach § 4 Ziffer 11 UWG. Hinsichtlich der Entgegennahme von Patientenzuweisungen sei eine illegale Zusammenarbeit nach § 34 Abs. 5 BayBOÄ bzw. nach § 31 der MBO nicht zu leugnen, die eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer begründe. Zwischen der Beklagten und der Arztpraxis bestehe eine Absprache, wann und in welcher Form orthopädietechnische Versorgungen von Patienten des Sp vorgenommen werden müssen. Die Patienten würden der Beklagten bewusst zugeführt. Schon allein nach allgemeiner Lebenserfahrung sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit eine Gegenleistung an die Arztpraxis erbringe.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. „Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.08.2013, Az.: 1 HK O 46/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, innerhalb der Facharztpraxis für Orthopädie, Sp, 9 R, H Str. 1, orthopädietechnische Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung in Form von Konstruktionen zur Unterstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen) abzugeben oder solche anzupassen, sowie Abdrücke für Schuheinlagen zu fertigen, ohne während der Ausführung der vorgenannten Arbeiten über einen Handwerksmeister vor Ort zu verfügen bzw. ohne Präsenz eines solchen.

3. Die Beklagte wird weiters verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen ein Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Zuweisungen von Patienten der Facharztpraxis Dres. med. J E. und Kollegen, H. Str. 1, 9 R betreffend orthopädietechnischer Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnungen hinsichtlich Abga be oder Anpassung von Konstruktionen zur Unterstützung von Beinen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen), sowie der Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen entgegenzunehmen, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass die selbe Versorungslei-stung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebe erbracht werden könnte.

4. Die Beklagte wird weiters verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche orthopädietechnische Hilfsmittel in Form von Beinorthesen (Kniegelenksorthesen, Sprunggelenksorthesen) ab dem Zeitpunkt 01.01.2010 von ihr in der Arztpraxis Sp, 9 R, H. Str. 1, an Patienten abgegeben wurden sowie wie viele Abdrücke zur Anfertigung von Schuheinlagen, innerhalb des vorstehenden Zeitraums an Patienten nach ärztlicher Verordnung der obig genannten Arztpraxis gefertigt wurden.

5. Weiters wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpfichtet ist, dem Kläger allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.“

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Beweisaufnahme habe die behaupteten Verletzungshandlungen nicht bestätigt. Die Beklagte betreibe im Sp keinen Hauptbetrieb im Sinne der HwO, der Meisterpräsenz erfordere. Es seien lediglich Leistungen untergeordneter Art, wie vereinzelt Anpassung und Abgabe von Orthesen erbracht worden. Außerdem werde seit Herbst 2013 nur ein kleines Lager für eine Notfallversorgung vorgehalten und eine therapiebezogene Sprechstunde durch einen Mitarbeiter durchgeführt, sofern dies von einem Patienten gewünscht oder vom Arzt als medizinisch notwendig erachtet werde. Eine Abgabe von Hilfsmitteln erfolge ausschließlich im Fall der Notwendigkeit einer Notfallversorgung, die ärztlich angeordnet werde und entsprechend medizinisch begründet sei. Im Übrigen gebe die Beklagte weder Hilfsmittel ab noch erbringe sie sonstige orthopädietechnische Leistungen in Form von Konstruktionen zur Unterstützungen von Beinen oder in Form der Anpassung. Dem Berufungsantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da grundsätzlich alle Patienten auch darüber aufgeklärt würden, dass sie die freie Wahl des Hilfsmittellieferanten haben.

Der Kläger erwidert hierauf, das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten dauere fort. Nach wie vor würden in dem in der Arztpraxis gelegenen Raum Orthesen an Patienten abgegeben und Zuweisungen direkt entgegengenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

In nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 07.01., 09.01, 16.01 und 19.01.2015 hat der Kläger zur Betriebsstätte der Beklagten ausgeführt und die auch im Hinweis vom 10.04.2014 (Blatt 180 ff. der Akten) mitgeteilte Wertung des Senats angegriffen, die Leistungen der Beklagten im Sp seien allenfalls als im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs angeboten zu betrachten. Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 beantragt er zudem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht weder der im Berufungsverfahren weiterverfolgte, auf fehlende Meisterpräsenz gestütze Anspruch auf Unterlassung der Abgabe oder Anpassung von Orthesen und der Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen zu (Berufungsantrag zu 2). Noch kann der Kläger das Verbot der Entgegennahme von Patientenzuweisungen in der geltend gemachten Form verlangen, da der Berufungsantrag zu 3.) unzulässig ist. Wie die Unterlassungsansprüche sind auch die hierauf gestützten Auskunfts- und Feststellungsanträge (Berufungsanträge zu 4. und 5.) abzuweisen.

1. Berufungsantrag zu 2.

Der wegen fehlender Meisterpräsenz erhobene Unterlassungsanspruch ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1,7 HwO begründet, noch unter dem Gesichtspunkt der Irreführungsgefahr gemäß § 5 UWG.

a) Zu Recht weist die Berufung allerdings darauf hin, dass der Klageantrag Ziffer 1. im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unvollständig wiedergegeben wurde. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.07.2013 (Seite 10, Blatt 105 der Akten) hat der Kläger nicht nur die Unterlassung der Herstellung der genannten Leistungen, sondern auch die Unterlassung von deren Anpassung und Abgabe beantragt. Über die beiden letztgenannten Verletzungshandlungen, die nur noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen.

b) Zwar kommt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1,7 HwO grundsätzlich in Betracht, da die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistung gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen i.S.v.§ 4 Nr. 11 UWG darstellen. Auch ist bei Gesundheitshandwerken, wie vorliegend, bei welchen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann - von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen - für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen (BGH NJW-RR 2014, 108 ff. - Meisterpräsenz).

c) Im Streitfall greifen die Vorschriften der Handwerksordnung und die sich daraus ergebenden Pflichten aber nicht ein, weil es sich bei der Raumnutzung der Beklagten im Sp allenfalls um Tätigkeiten von unerheblichem Umfang im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs i.S.d. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 HwO handelt, für den die Vorschriften über den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nicht gelten (Detterbeck, HwO, 2. Aufl., § 2 Rn. 3).

(aa) Die Tätigkeit ist nicht als Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung anzusehen. Nach dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte Leistungen in der orthopädischen Facharztpraxis nur an bestimmten Tagen und jedenfalls nicht in einem Umfang erbracht, der die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs während eines Jahres (1.664 Stunden pro Jahr) übersteigt. Die Tätigkeit liegt unterhalb der Erheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HwO. Entgegen den Ausführungen des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 07.01. und 09.01.2015 hat sich die Beklagte bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch auf das Vorliegen eines Nebenbetriebs berufen (Schriftsätze vom 29.05.2013, Seite 3, Blatt 59 der Akten und vom 09.07.2013, Seite 2, Blatt 90 der Akten). Wie der Zeuge H in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 (Blatt 106 f. der Akten) bekundet hat, befand sich ein Mitarbeiter der Beklagten an drei Tagen in der Woche etwa je fünf Stunden im Sp (bb) Soweit die nicht nachgelassenen Schriftsätze neuen Sachvortrag enthalten, ist dieser gemäß § 296 a ZPO nicht zuzulassen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht (§§ 156, 283 ZPO). Die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beklagten um einen Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung handelt, wurde zwischen den Parteien schon in der ersten Instanz diskutiert, im angefochtenen Urteil erörtert und war bereits Gegenstand des Hinweises des Senats vom 10.04.2014. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist, für weiteren Sachvortrag gemäß § 139 Abs. 5 ZPO hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit nicht beantragt. Zwar kann auch bei Unterlassen eines derartigen Antrags eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten sein (vgl. BGH v. 18.09.2006, II ZR 10/05, Tz. 4), aber ange sichts der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägervertreter auch zu einer sofortigen Reaktion nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Lage war, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kein Anlass.

Im Hinblick darauf kann die Frage, ob wesentliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werden und ob bereits auch die Abgabe von Beinorthesen eine für das Handwerk der Orthopädietechniker wesentliche Tätigkeit darstellt (vgl. Auskunft der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 07.05.2013, Blatt 50 f der Akten; Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-verordnung - OrthBandMstrV, Bundesgesetzblatt 1994, Teil 1, 26.04.1994), offen bleiben.

d) Der Unterlassungsantrag ist auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 5 UWG nicht begründet.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem Werbeadressaten damit grundsätzlich - nicht anders als ein Warenhandelsunternehmen beim Angebot von Waren - den Eindruck vermittelt, dass die Dienstleistung in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten den Kunden, die an ihrer Inanspruchnahme interessiert sind, unmittelbar erbracht werden kann und auch den Qualitätserwartungen des Publikums entspricht. Dies stellt ein wesentliches Merkmal eines Produkts dar, über das gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben gemacht werden dürfen (BGH a.a.O. - Meisterpräsenz). Soweit es sich bei der angebotenen Leistung - wie vorliegend um Anpassen und Abgabe von Hilfsmitteln handelt - muss daher während der Öffnungszeiten grundsätzlich wenigstens eine Person dort anwesend oder zumindest unmittelbar erreichbar sein, die dazu befähigt und berechtigt ist, diese Leistung zu erbringen. Bei seiner Leistungserwartung stellt der Verbraucher jedoch auch die Art der von ihm nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung. Bei den hier angebotenen Leistungen wird der Verbraucher, der sich in das von der Beklagten benutze Zimmer in der Arztpraxis begibt, um sich eine verordnete Orthese abzuholen bzw. anpassen zu lassen oder den Abdruck für eine Schuheinlage vornehmen zu lassen, nicht damit rechnen, dass diese Leistung ausschließlich von einem Orthopädietechnikermeister erbracht werden kann. Zumal der vorgehaltene Raum nach dem Klagevortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den Eindruck eines voll ausgestatteten Geschäftslokals vermittelt.

2. Berufungsantrag zu 3.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Unterlassung der Entgegennahme von Patientenzuweisungen in der geltend gemachten Form.

a) Der Antrag ist bereits unzulässig.

(aa) Dem Verbotsantrag fehlt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche hinreichende Bestimmtheit.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, GRUR 2011, 345 ff - Hörgeräteversorgung II.).

Zwar bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bedenken wegen der Verwendung des unbestimmten Begriffs „kein hinreichender Grund“ (BGH, a.a.O. - Hörgeräteversorgung II.). Anders verhält es sich aber mit dem Begriff der Zuweisung. Dieser ist auslegungsbedürftig. Ein auf die Verletzung von § 34 Abs. 5 BOÄ gestützer Unterlassungantrag muss daher den im Tatbestand dieser Norm enthaltenen Begriff der Verweisung durch Beschreibung des beanstandeten Verhaltens hinreichend deutlich bestimmen (BGH a.a.O.- Hörgeräteversorgung II). Eine solche Konkretisierung hat der Kläger in seinem Antrag nicht vorgenommen. Sie ergibt sich auch nicht aus seinem zur Auslegung heranzuziehenden Vortrag.

(bb) Hinsichtlich des letzten Antragsteils, der lautet: …„und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass die selbe Versorungsleistung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebe erbracht werden könnte“, fehlt dem Unterlassungsbegehren in kumulativer Verknüpfung das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antrag die Verletzungshandlungen ohne hinreichenden Grund und ohne ausreichende Aufklärung kumulativ erfasst („und“-Verknüp-fung), bestünde das Unterlassungsgebot nämlich nur dann, wenn kein hinreichender sachlicher Grund für eine Zuweisung bestünde und zusätzlich keine Aufklärung der Patienten über die Erbringung der selben Versorungsleistung auch durch andere orthopädietechnischen Betriebe erfolgte. Diese Antragsalternative wird vollständig von dem selbständigen ersten Teil des Antrags mit der „oder“-Verknüpfung erfasst. Die Entgegennahme der Zuweisung wäre danach schon mangels hinreichenden Grundes unzulässig, ohne dass es auf eine fehlende Aufklärung der Pati enten ankäme (vgl. BGH a.a.O.Hörgeräteversorgung II).

b) Einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anträge gemäß § 139 ZPO hält der Senat vorliegend für entbehrlich, da er ausschließt, dass dem Kläger auf Grundlage seines Klagevortrags und des festgestellten Sachverhalts der geltend gemachte Anspruch zusteht. Hierdurch ist der Kläger gegenüber einer Klageabweisung als unbegründet auch nicht beschwert, da das Prozessurteil in Rechtskraft nur im Hinblick auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt erwächst und den Kläger nicht hindert, nach Behebung des Zulässigkeitsmangels mit entsprechendem Sachvortrag erneut zu klagen.

aa) Voraussetzung eines auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 34 Abs. 5 der BayBOÄ bzw. § 31 Abs. 2 MBO gestützten Unterlassungsantrags wegen Teilnahme an der Zuwiderhandlung gegen berufsrechtliche Vorschriften für Ärzte wäre zum einen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Verstoßes durch diese, das heißt der Nachweis einer unerlaubten Verweisung, zum andern die Kenntnis der Beklagten von den objektiven Tatumständen oder eines zumindest bedingten Vorsatzes in Bezug auf den Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.15, 2.15a). Vorliegend ist jedoch bereits eine wegen Verstoßes gegen ärztliche Berufspflichten unerlaubte Zuweisung nicht nachgewiesen.

bb) Bei den genannten berufsrechtlichen Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Danach ist eine Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer untersagt, wenn sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Zweck der Vorschrift ist, die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt (BGH, a.a.O. - Hörgeräteversorgung II). Anders verhält es sich aber, wenn der Patient - weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht -den Arzt um eine Empfehlung bittet. Schon die mit dem Behandlungsvertrag übernommene Fürsorgepflicht spricht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss. Es entspricht auch einem berechtigten Interesse der Patienten, von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten. Erbittet der Patient die Empfehlung, ist es zudem seine eigene Entscheidung, ob er sich bei der Ausübung seiner Wahlfreiheit beeinflussen lässt. Es entspricht dem Leitbild des selbstbestimmten Patienten, dies dem Patienten zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dem Arzt nicht zuzumuten, eine Empfehlung zu verweigern oder wider besseren Wissens außer dem sei nes Erachtens besten Anbieter weitere alternative Versorungsmöglichkeiten anzugeben, die er für weniger geeignet hält. Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 BOÄ sind demgegenüber alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt seinen Patienten von sich aus erteilt.

cc) Vom Nachweis einer unerlaubten Verweisung kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

(1) Der Kläger hat schon nicht substantiell vorgetragen, wann, in welcher Form und durch wen konkret eine unzulässige (ohne vorherige Nachfrage des Patienten erfolgte) ärztliche Empfehlung hinsichtlich der Abgabe oder Anpassung von Beinorthesen oder der Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen erteilt wurde.

(2) Im Übrigen hat ausweislich der Vernehmungsniederschrift auch keiner der in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 vom Landgericht vernommenen Zeugen bekundet, von einem der behandelnden Ärzte oder dem Praxispersonal im Sp von sich aus die Versorgung durch die Beklagte mit den im Unterlassungsantrag bezeichneten Leistungen empfohlen bekommen zu haben. Die Zeugen S C und S A gaben an, dass Letzterer nach seiner Operation eine Orthese in S bekommen und diese gegen eine weitere im Sp in R ausgetauscht habe, ohne dort mit einem Arzt gesprochen zu haben. Der Zeuge Ar, ebenfalls ein Patient des Sp, erklärte, mehrfach operiert worden zu sein und auch Schienen, zum Teil bereits im Krankenhaus erhalten zu haben, vermochte sich allerdings nicht mehr daran zu erinnern, wo ihm eine solche nach dem Krankenheitsaufenthalt übergeben wurde. Der Zeuge K, ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten, bekundete, im Sp mitgebrachte Orthesen angepasst oder Abdrücke für Schuheinlagen erstellt zu haben, konnte aber über eine etwaige Empfehlung eines Arztes nichts sagen. Die Zeugin Gr, Arzthelferin im Sp, erklärte, nach Übergabe einer entsprechenden Verordnung und auf Frage eines Patienten auf die Beklagte hinzuweisen, aber gleichzeitig auch über die Möglichkeit auzuklären, Hilfsmittel an anderen Stellen zu erwerben. Die Zeugin H…-K, eine Mitarbeiterin des Klägers, bestätigte zwar, bei einem Besuch der Arztpraxis im Jahr 2009 von einer dort Beschäftigten ohne eigene Nachfrage auf die Beklagte hingewiesen worden zu sein. Dies bezog sich aber auf die Abgabe einer Bandage, welche nicht mehr Gegenstand der gerügten Verletzungshandlung ist. Außerdem vermochte sich die Zeugin nicht daran zu erinnern, ob sie zuvor eine entsprechende ärtzliche Verordnung erhalten hatte. Die Zeugen Ko, Ke und En, Mitarbeiter des Klägers, konnten weder zu den von der Beklagten konkret erbrachten Leistungen noch zu eventuellen Empfehlungen seitens des Praxispersonals Angaben machen.

Da es bereits am Nachweis einer den Tatbestand der § 34 Abs. 5 BOÄ, § 31 Abs. 2 MBO begründenden ärztlichen Verweisung fehlt, kann offen bleiben, ob es sich bei den vorgehaltenen Hilfsmitteln, wie die Beklagte meint, um ein „Notfalldepot“ handelt, medizinische Gründe oder ein sonstiger hinreichend sachlicher Grund i.S.d. Vorschrift vorliegen.

(3) Ob bereits die zugelassene Raumnutzung in der orthopädischen Praxis und die vorgenommene Beschilderung eine unzulässige Verweisung i.S.d. ärztlichen Berufsordnung darstellt, hat das Landgericht offen gelassen. Auch der Senat braucht hierüber nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat, abweichend von seinem erstinstanzlichen Antrag, in dem im Berufungsverfahren gestellten Unterlassungsantrag bezüglich der Entgegennahme ärztlicher Zuweisungen nicht mehr das fehlende „Vorhalten einer entsprechenden orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebsstätte innerhalb“ der Arztpraxis aufgenommen. Letzters ist allein Gegenstand des Berufungsantrags zu 2. In der Berufungsbegründung wird zwar aufgrund der bestehenden Situation eine Absprache zwischen Praxis und Beklagter unterstellt und eine bewusste Zuführung von Patienten (gegen Entgelt) angenommen. Ein konkreter Vortrag hierzu erfolgte jedoch nicht.

dd) Im Übrigen ist der Berufungsantrag zu 3 jedenfalls hinsichlich der in seinem letzten Teil enthaltenen „Oder“-verknüpfung unbegründet.

Nach der alternativen Antragsfassung müssten die Patienten über von anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betrieben angebotene, gleiche Versorgungsleistungen auch dann informiert werden, wenn im konkreten Fall ein hinreichender Grund für eine Verweisung an die Beklagte vorläge. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil in diesem Fall die Angebote anderer Betriebe für den konkreten Patienten regelmäßig gerade nicht gleichwertig sind (BGH a.a.O. Hörgeräteversorgung II).

2. Da die Unterlassungsanträge nicht durchgreifen, sind die auf diese gestützen die Auskunfs-und Feststellungsansprüche (Berufungsanträge 4. und 5.) unbegründet.

II.

Nebenentscheidungen

1. Streitwert

Das Landgericht hat gemäß § 3 ZPO einen Streitwert, nach zunächst vorläufiger Festsetzung entsprechend den Angaben in der Klageschrift auf 20.000 Euro, in Höhe von 100.000 Euro für angemessen erachtet. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Klage zwei Verbotsanträge mit jeweils verschiedenen Verletzungshandlungen sowie Auskunfts- und Schadensersatzfestellungsanträge umfasst und der Kläger deren erhebliche Bedeutung (drohende Betriebsschließung, Schriftsatz vom 05.11.2014, Seite 2; Blatt 234 der Akten) hervorgehoben hat, nicht zu beanstanden.

Wie oben unter A ausgeführt greift der Kläger das erstinstanzlich Urteil nur in beschränktem Umfang an. Entgegen der Auffassung der Berufung wurden dabei nicht nur „mehr oder minder lediglich die Abgabe von Bandagen…aus den Anträgen herausgenommen“ (Schriftsatz vom 07.01.2015, Seite 4; Blatt 256 der Akten). Vielmehr verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren und die damit einhergehenden Aufklärungs- und Feststellungsansprüche nicht weiter, sofern diese an die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle gekoppelt waren, das Verbot der erstin-stanzlich noch gerügten Verletzungshandlung der Herstellung der genannten Hilfsmittel und das Verbot der Abgabe und Anpassung orthopädietechnischer Leistungen in Form von künstlichen Gliedmaßen (Prothesen) und Konstruktionen zur Unterstützung von Rumpf und Armen (Orthesen), und Korsetts sowie maßgefertigter Schuhe betrafen. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro. Hiervon entfallen auf die Unterlassungsanträge jeweils 20.000 Euro sowie den Auskunfts- und Feststellungsantrag jeweils 5.000 Euro.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 534 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.eschäftsstelle

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch

1.
für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
2.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3.
für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind.

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.