Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 09. Feb. 2015 - 14 U 1191/12

published on 09/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 09. Feb. 2015 - 14 U 1191/12
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 10486/10, 29/05/2012

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2012, Az. 10 O 10486/10, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.297,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.6.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung der Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000 € an der E. GmbH & Co KG.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 96% und die Beklagte 4%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis 26.9.2014 auf 986.589,78 €, von da an bis zur teilweisen Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 auf 899.124,31 € und danach auf 34.161 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger verlangte von der Beklagten in erster Instanz zuletzt im Wege der Stufenklage Aufklärung über versteckte Innenprovisionen und Rückvergütungen für diverse Anlageprodukte, hilfsweise Schadenersatz.

Am 10.7.2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der E. GmbH & Co KG zum Preis von 30.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 3%. Der Zeichnung war ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten in den Geschäftsräumen der Beklagten vorausgegangen.

Der Kläger hat behauptet, der Ausgabeaufschlag von 3% sei an die Beklagte zurückgeflossen, worüber er nicht aufgeklärt worden sei. Die Beklagte sei als Vertriebsbeauftragte und damit als Anlageberaterin aufgetreten. Die an die Beklagte geflossene Rückvergütung sei im Prospekt nicht zutreffend ausgewiesen worden.

Die Beklagte hat die Rückflüsse bestritten. Es habe auch keine Beratung durch die Beklagte stattgefunden. Die Informationsveranstaltung, an der der Kläger teilgenommen habe, sei von der F. organisiert worden. Kurz danach habe der Kläger den Reservierungsschein übersandt. Bei einem Aufklärungsgespräch am 22.5.2007 habe die Beklagte nur als Erfüllungsgehilfin für die F. gehandelt.

Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Die Stufenklage sei bereits in der ersten Stufe abzuweisen, weil ein Herausgabeanspruch des Klägers im Hinblick auf die erlangten Vergütungen der Beklagten nicht bestehe. Sie sei zudem unzulässig, soweit der Kläger die Auskunft zur besseren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begehre. Für die Höhe des Schadenersatzbegehrens benötige der Kläger die Auskunft nicht. Die Hilfsanträge auf Schadenersatz seien zulässig, jedoch unbegründet. Eine mögliche Verletzung des Beratungsvertrags sei für den Erwerb der Anteile an der E. nicht kausal geworden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei erschüttert, weil der Kläger bei einer früheren Anlage (G.) die Rückvergütung bewusst in Kauf genommen habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Es sei fehlerhaft, wenn das Landgericht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hinsichtlich der Beteiligung an der E. als widerlegt ansehe. Die vermuteten Kenntnisse aus dem Anlagegeschäft G. ließen keine Schlussfolgerung auf die anderen Fonds zu.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zunächst seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 26.9.2014 hat er die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der Stufenklage erklärt; den ursprünglichen Hilfsantrag auf Schadenersatz in Höhe von 610.905,76 € Zug-um-Zug gegen Übereignung diverser Anlagen sowie die weiteren Hilfsanträge hielt er - nunmehr als Hauptantrag - aufrecht. Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 hat der Kläger die Berufung überwiegend zurückgenommen. Er beantragt nunmehr in der Berufungsinstanz:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.161 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung der Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000 € an der E. GmbH & Co KG.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde keine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, weil der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Da der Kläger bereits im Jahr 2004 die entsprechende Kenntnis erlangt habe, seien Schadenersatzansprüche seit Ende 2007 verjährt. Spätestens am 31.12.2013 seien alle Ansprüche verjährt gewesen. Wegen der mit Schriftsatz vom 26.9.2014 erfolgten Klagerücknahme habe die Klage die Verjährung nicht gehemmt.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen H., I. und J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten Schadenersatz in Höhe von 29.297,74 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm gehaltenen Anteile an der E. GmbH & Co KG in Höhe von 30.000 € verlangen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12; BGH, Urt. v. 25.6.2002-XI ZR 218/01, NJW 2002, 3093 Rn. 38).

So liegt es hier. Der Kläger hat sich dahingehend eingelassen, dass er von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Brunner, beraten wurden. Dieser Sachvortrag wird durch das als Anlage K 22a vorgelegte „Protokoll der Kundenberatung“ belegt. Als Datum der ersten Beratungen wurden in dem Protokoll der 7.5.2007 und der 22.5.2007 genannt. Der Zeuge Brunner erklärte in seiner Vernehmung vor dem Senat, dass Zeichnungstermin der 10.7.2007 war. In diesem Zusammenhang sei noch eine Besprechung u. a. der Risiken der Anlage erfolgt.

Der Zeuge J. ist dabei für die Beklagte aufgetreten und nicht als (Unter-)Vertreter für die F.. Zwar wird diese auf dem Protokoll der Kundenberatung genannt und hat nach Angaben der Beklagten auch die Informationsveranstaltung, an der der Kläger teilgenommen hat, organisiert. Dennoch hat eine Vertretung nicht stattgefunden, weil der Zeuge J. hier aus Sicht des Klägers für die Beklagte gehandelt hat. Das ergibt sich bereits aus dem Beratungsprotokoll, das über der Unterschrift des Beraters einen Stempel mit dem Namen „C.-1.“ aufweist und in den handschriftlichen Eintragungen keinen Hinweis auf eine Stellvertretung erkennen lässt. Zudem findet sich dort bei den Vermögensverhältnissen die Eintragung „bekannt“. Die Vermögensverhältnisse waren aber allein der Beklagten und nicht etwa der F. bekannt, zu der vorher offensichtlich keine Geschäftsbeziehung bestand. Auf einen intern gebliebenen Willen, als Vertreter der F. zu handeln, kann sich die Beklagte nach § 164 Abs. 2 BGB nicht berufen.

2. Die Beklagte hat ihre aus dem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht verletzt, den Kläger über die Höhe der Rückvergütungen aufzuklären.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2014 - XI ZR 147/12, BGHZ 201, 310 Rn. 17; BGH v. 9.3.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20; BGH v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; BGH v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen.

Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich behauptet, dass ihr keine Tatsachen bekannt seien, wonach sie eine aufklärungspflichtige Rückvergütung erhalten habe. Dass die Beklagte eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten und dem Agio erhalten hat, steht aber aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Mitarbeiter der Beklagten haben selbst den Rückfluss des Agios sowie weiterer Vergütungen bestätigt. Der Zeuge H. hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass die Beklagte „selbstverständlich“ für geschlossene Fonds Vermittlungsgebühren erhalten habe. Das Agio sei zunächst vom Kunden an die Fondsgesellschaft bezahlt worden und dann zurückgeflossen. Die Provisionen der Beklagten hätten dabei höher als der Ausgabeaufschlag gelegen. Auch der Zeuge J. erklärte, dass ein Teil des Agios zurück an die C. fließt. Der Zeuge I. hat diesen Sachverhalt bestätigt. Nach den oben genannten Maßstäben handelte es sich bei dem von den Zeugen beschriebenen Rückfluss um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung.

Der Kläger ist über die Rückvergütungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; BGH v. 8.4.2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 17). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Eine Aufklärung ist auch nicht durch den Anlageprospekt erfolgt. Dort wird nur eine Vertriebsprovision der K. GmbH in Höhe von 300.000 € zzgl. 75.000 € Agio ausgewiesen (Anlage K 23). Diese wird sogar ausdrücklich als „einzige Provision“ bezeichnet.

3. Die Beklagte hat insoweit auch schuldhaft gehandelt. Eine anlageberatende Bank kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2014 - XI ZR 418/13, NJW 2014, 2951 Rn. 16 m. w. N.).

4. Die Aufklärungspflichtverletzung war für den Erwerb der Fondsbeteiligung auch kausal.

Die Beklagte trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist nämlich beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 40). Diese sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (BGH, Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urt. v. 15.7.2014 - XI ZR 418/13, NJW 2014, 2951 Rn. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zulasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat. Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, den Beweis zu erbringen, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger aufgrund der Verhandlungen über eine Ermäßigung des Agios bei dem Erwerb der Anteile G. im Jahr 2004 wusste, dass die Beklagte möglicherweise auch bei dem hier streitgegenständlichen Erwerb eine Provision erhielt und sich dennoch nicht danach erkundigte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger eine bei dem Erwerb der Beteiligung an der E. geflossene Rückvergütung für unerheblich gehalten habe. Dies verkennt bereits, dass dem Kläger die Höhe der Rückvergütung nicht bekannt war und er seine Entscheidung, die Anlage zu zeichnen, durchaus von der Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückflüsse hätte abhängig machen können. Die Ansicht steht zudem im Widerspruch zu dem oben dargestellten Schutzzweck der Beweislastumkehr. Durch sie würde die Pflicht der Bank, ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären, in bestimmten Fällen - nämlich dann, wenn der Kunde eine Rückvergütung vermuten muss - praktisch ausgehebelt und faktisch eine Nachfrageobliegenheit des Kunden begründet.

Weitere Umstände, die die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erschüttern könnten, trägt die Beklagte nicht vor.

5. Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 29.297,74 € entstanden, wobei die streitgegenständliche Anlage Zug um Zug an die Beklagte herauszugeben ist. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Kauf der Anteile an der E. unterlassen (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Der Kläger kann deshalb die Zeichnungssumme von 30.000 € sowie das Agio von 900 € von der Beklagten ersetzt verlangen. Hiervon sind die Ausschüttung aus dem Fond in Höhe von 1.500 € an den Kläger am 30.12.2008 sowie Steuervorteile gemäß eigener Berechnung des Klägers in Höhe von 38,43 € und 63,83 € in Abzug zu bringen. Einen Rechtsgrund, aufgrund dessen der Kläger eine Verzinsung seiner Aufwendungen nach § 246 BGB verlangen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2014 - XI ZR 418/13, NJW 2014, 2951 Rn. 35).

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung steht daher dem Anspruch nicht entgegen. Die Schadenersatzansprüche verjähren aufgrund der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

a) Als Schuldnerin trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis des Klägers bzw. dessen grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584 Rn. 32). Dabei genügt es, dass die Beklagte darlegt und ggf. beweist, dass der Kläger wusste, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat. Der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab (BGH, Urt. v. 26.2.2013 - XI ZR 498/11, Rn. 29).

Eine die Verjährung begründende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers konnte die Beklagte nicht dartun. Sie hat zwar behauptet, der Kläger habe im Jahr 2004 im Rahmen des Erwerbs des Renditefonds G. Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte aus dem Agio eine Vertriebsprovision erhalte. Aus den erfolgreichen Verhandlungen des Klägers zur Reduzierung des Agios beim Erwerb des Renditefonds kann aber nicht auf seine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis darüber geschlossen werden, dass die Bank bei sämtlichen Anlagen eine aufklärungspflichtige Rückvergütung erhält. Es sind durchaus andere Wege denkbar, mit denen sich die Beklagte hätte finanzieren können, etwa der Ausschüttung von Innenprovisionen und Depotgebühren. Für den Kläger lag damit keineswegs der Fluss von Rückvergütungen bei sämtlichen Anleihen auf der Hand. Die Beklagte hat insoweit auch nicht dargelegt, dass der Kläger beim Erwerb des Renditefonds entsprechend von der Beklagten informiert wurde.

Als Umstand, aus dem sich die Kenntnis des Klägers ergibt, kann daher erst die Erhebung der Stufenklage am 27.12.2010 gesehen werden.

b) Die mit Ablauf des 31.12.2010 beginnende dreijährige Verjährungsfrist ist durch die gerichtliche Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch am 17.6.2011 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 15.6.2011 gewahrt. Dass die Klage zunächst nur hilfsweise erhoben wurde, schadet nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 13 m. w. N.). Die Rechtshängigkeit des zunächst hilfsweise verfolgten Anspruchs ist auch durch die Klagerücknahme der als Stufenklage verfolgten Ansprüche am 26.9.2014 unberührt geblieben.

7. Die Beklagte hat nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in der tenorierten Höhe auf den von ihr zu ersetzenden Schaden zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zu entscheiden.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, zur Kausalität und zur Verjährung bereits entschieden. Der Senat ist davon nicht abgewichen.

Der Streitwert war unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 22.12.2014 (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG) für die Zeit vom 26.9.2014 bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014 zu korrigieren. Der ursprüngliche Streitwert war lediglich um den Streitwert der zurückgenommenen Hauptsacheklageanträge von 87.465,47 € zu mindern.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 24/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 24. August 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a BGB § 280 Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011. BGH, Beschluss
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.