Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 08. März 2017 - 12 U 927/15

published on 08/03/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 08. März 2017 - 12 U 927/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2 HK O 2119/14, 21/04/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) aufgehoben.

II. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 291.517,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) wird zurückgewiesen.

IV. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) können die Vollstreckung des Klägers jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 291.517,81 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft Rückzahlungs- bzw. Ersatzansprüche hinsichtlich seitens der Gesellschaft an den vormaligen Beklagten zu 1) geflossener Zahlungen geltend.

1. Die N. N. Immobilien Beteiligungs Aktiengesellschaft (im Folgenden: N.) wurde 1996 gegründet. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft waren der Erwerb von und der Handel mit bebauten und unbebauten Grundstücken, das Bauträgergeschäft sowie die Anwerbung von Privatanlegern zum Zwecke der Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter. Alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist der Beklagte zu 2), ein Rechtsanwalt; alleiniger Vorstand ist die Beklagte zu 4).

Die Satzung der N. (Anlage K8) enthält hinsichtlich der Stellung des Aufsichtsrates des Unternehmens folgende Regelung:

„§ 5 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. …

2. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Sind nicht alle Mitglieder anwesend, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. …"

2. Der vormalige Beklagte zu 1) war Inhaber der Fa. „W." (im Folgenden: W. Unter dieser Firma schloss er am 20.08.1998 einen Vertrag mit der N. , letztere vertreten durch die Beklagte zu 4) (Anlage K6). Darin beauftragte N. die W. mit der Vermittlung der Gelegenheit zum Kauf und Verkauf von Immobilien im Namen und im Auftrag der N. (§ 2 Abs. I b); die W. sollte hierfür eine ortsübliche Provision erhalten (§ 5 Abs. II). Eine förmliche Zustimmung zu diesem Vertrag oder eine Genehmigung dieses Vertrags durch den Aufsichtsrat der NVBAG ist seinerzeit nicht erfolgt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Provision von 12% der jeweiligen Baukosten ortsüblich war (Vortrag des Beklagten zu 2) oder nicht (Vortrag des Klägers).

2001 wurden der vormalige Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) sowie der Zeuge ... zum Aufsichtsrat der N. bestellt. Nach Ausscheiden des Zeugen … aus dem Aufsichtsrat Ende 2002 wurde auch der Beklagte zu 3) zum Aufsichtsrat bestellt.

Nach Vortrag der Beklagten wurde Mitte 2002 der Entwurf eines Vertrages erstellt, der den geänderten Schwerpunkten der Tätigkeit des vormaligen Beklagten zu 1) Rechnung tragen sollte. Danach sollte der vormalige Beklagte zu 1) der N. Bauverträge vermitteln und hierfür eine Provision in Höhe von 12% der jeweiligen Baukosten [Vortrag des Beklagten zu 2) ] bzw. in Höhe von „maximal 12% soweit überhaupt durchsetzbar“ [Vortrag der anderen Beklagten] der vermittelten Objekte erhalten. Der Kläger hat das Vorliegen eines solchen Vertragsentwurfs wie auch einen derartigen Inhalt bestritten.

Am 09.12.2002 und am 17.12.2002 fanden die 29. und 30. Aufsichtsratssitzung der N. statt. Im hierüber erstellten Protokoll vom 19.12.2002 (Anlage K9) heißt es:

„Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich mit vergüteten Tätigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder einverstanden. Der mit Herrn Rechtsanwalt ... bestehende Beratervertrag wird bis auf weiteres auch für die Zukunft genehmigt.

Der zwischen Herrn W. und der Firma N. bestehende Vertragsentwurf wird grundsätzlich für richtig befunden. Die endgültige Fassung des Vertrages wird bei der nächsten Aufsichtsratsitzung vorgelegt.

Herr ... wird gebeten, den diesbezüglichen Vertrag zur Unterschriftsreife zu bringen."

Nach Vortrag des Beklagten zu 2) sei ein solcher Vertrag in der Folgezeit „mit den in den genannten Aufsichtsratssitzungen abgestimmten Konditionen finalisiert“ und vom Vorstand der N., der Beklagten zu 4), sowie vom vormaligen Beklagten zu 1) unterschrieben worden; in der Folge habe der vormalige Beklagte zu 1) seine Vermittlungstätigkeit für die N. fortgesetzt. Der Kläger bestreitet den Abschluss eines Vertrags zwischen N. und vormaligem Beklagtem zu 1); eine Zustimmung / Genehmigung hierzu durch den Aufsichtsrat der N. sei nicht erfolgt.

3. In Protokollen jährlich stattfindender Aufsichtsratssitzungen vom 15.12.2003 (Anlage B2-5), vom 16.12.2004 (Anlage B2-6), vom 12.12.2005 (Anlage B2-7), vom 07.12.2006 (Anlage B2-8), vom 13.12.2007 (Anlage B2-9), vom 22.12.2008 (Anlage B2-10), vom 09.09.2009 (Anlage B2-11) und vom 10.12.2010 (Anlage B1-2 = B2-13) heißt es jeweils:

„Sämtliche Leistungen die von Herrn W. zum heutigen Tage für die Firma N. erbracht und abgerechnet wurden, werden genehmigt.

Bei der Beschlussfassung für diese Zustimmung und Genehmigung der vorgenannten Dienstleistungen hat sich Herr ... W. der Stimme enthalten."

An der - unter dem 10.12.2010 protokollierten (Anlage B1-2 = B2-13) - 46. Aufsichtsratssitzung der N. vom 08.12.2010 hatte der Beklagte zu 3) nicht teilgenommen. Der Kläger bestreitet eine ordnungsgemäße Einberufung dieser Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.

4. Am 06.05.2009 schloss der vormalige Beklagte zu 1) unter seiner Firma W. einen weiteren Vertrag mit der N. , letztere vertreten durch die Beklagte zu 4) (Anlage K7). Danach sollte W. für N. Dienstleistungen (Beratung von Bauinteressenten, Abschluss von Werkverträgen, Kalkulation, Erstellung von Nachtragsangeboten, Kooperation von Baumaßnahmen, Rechnungsprüfung, Abrechnung) erbringen und hierfür eine Abschlussprovision und eine Bearbeitungsgebühr erhalten. Die Höhe der Provision sollte sich nach der jeweiligen Durchsetzbarkeit richten. Eine förmliche Zustimmung zu diesem Vertrag oder eine Genehmigung dieses Vertrags durch den Aufsichtsrat der N. ist seinerzeit nicht erfolgt.

5. Im Zeitraum zwischen 08.01.2010 und 22.11.2010 stellte der vormalige Beklagte zu 1) unter seiner Firma W. der N. Rechnungen jeweils über „Beratungshonorar und Vertriebsgebühr“ zzgl. Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 315.948,74 EUR (Anlagenkonvolut K5). Zwischen den Parteien ist streitig, ob diesen Rechnungen vom vormaligen Beklagten zu 1) erbrachte Leistungen zugrunde lagen (Vortrag der Beklagten) oder nicht (Vortrag des Klägers).

Im Zeitraum zwischen 10.01.2010 und 19.08.2011 erfolgten auf diese Rechnungen Zahlungen der N. an den vormaligen Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 291.517,81 EUR (Anlage K4), die in der Buchhaltung der N. jeweils verbucht wurden. Hiervon hatten die Beklagten jeweils Kenntnis.

Der Kläger bestreitet, dass diesen Zahlungen etwaige Verträge aus 1998 (Anlage K6), aus 2002 sowie aus 2009 (Anlage K7) zugrunde lagen. Der Kläger bestreitet weiter, dass der Aufsichtsrat die strgg. Zahlungen an den vormaligen Beklagten zu 1) sowie eine diesen etwa zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung geprüft und genehmigt hätte.

Nach Vortrag der Beklagten leitete der vormalige Beklagte zu 1) die erhaltenen Provisionenteilweise an insoweit tätig gewordene Untervermittler gemäß deren Rechnungen (Konvolut Anlage B1-1) weiter, was der Kläger bestritten hat.

6. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.01.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. eröffnet (Anlage K2), mit weiterem Beschluss vom 10.09.2012 der Kläger zum Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft bestellt (Anlage K3). Zur Insolvenztabelle (Anlage K14) sind Forderungen von 4,256 Mio. EUR angemeldet und hiervon 1,823 Mio. EUR anerkannt worden.

7. Der Kläger meint, etwaige Vereinbarungen zwischen der N. und dem vormaligen Beklagten zu 1) seien bereits gemäß § 113 AktG nichtig. Jedenfalls fehle es an einer entsprechenden Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 AktG. Der vormalige Beklagte zu 1) schulde Rückzahlung der erhaltenen Beträge gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG. Die Beklagte zu 4) schulde gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG diesbezüglichen Ersatz; die Beklagten zu 2) und zu 3) würden gemäß §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG auf Ersatz haften. Die Beklagten bestreiten ihre Haftung.

8. Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Während des erstinstanzlichen Verfahrens ist der - anwaltlich vertretene - vormalige Beklagte zu 1) am 26.01.2015 verstorben; er wurde von der Beklagten zu 4) allein beerbt (Anlage BK1). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 03.03.2015 folgenden Beschluss erlassen:

„Das Verfahren in Richtung auf den Beklagten zu 1) ist wegen Todes desselben unterbrochen.“

In der Folge hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage in Richtung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) abgewiesen und der Klägerin „die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf die Beklagten zu 2) mit 4)“ auferlegt. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 23.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.05.2015 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit am 23.06.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dessen erstinstanzliches Klagebegehren hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) vollumfänglich weiterverfolgt wird.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch in Richtung gegen die Beklagte zu 4) nunmehr auch darauf, dass diese als Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Beklagten zu 1) auch gemäß §§ 1922, 1967 BGB für die Verpflichtung des Beklagten zu 1) aus § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG hafte.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

Der Beklagte zu 2), der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) werden unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015, Az: 2 HK O 2119/14, als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 291.517,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) bis 4) beantragen jeweils:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Am 01.03.2017 - nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 - ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) bei Gericht eingegangen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.

Das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist bereits deshalb aufzuheben, weil es sich um ein verfahrensfehlerhaft ergangenes unzulässiges Teilurteil handelt (siehe unten I). Der Senat hat von einer Rückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht abgesehen, da im Streitfall ein „Heraufziehen“ des erstinstanzlich noch anhängigen Teils und dessen Miterledigung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordern und aus Gründen der Prozessökonomie geboten erscheinen (siehe unten II).

Die Zahlungen der N. an den vormaligen Beklagten zu 1) erfolgten unter Verstoß gegen §§ 113, 114 AktG nicht aufgrund wirksamer Verträge und ohne erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der N. in Gestalt wirksamer Aufsichtsratsbeschlüsse, vielmehr ohne Rechtsgrund (siehe unten III). Die Beklagte zu 4) schuldet als Vorstand der N. gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG wie auch als Alleinerbin des verstorbenen Zahlungsempfängers gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG wie auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung aller gesetzwidrigen Zahlungen (siehe unten IV). Die Beklagten zu 2) und zu 3) schulden als Aufsichtsratsmitglieder der N. gemäß § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG in gleicher Weise Ersatz, da sie in schuldhafter Weise an der Gewährung der dem vormaligen Beklagten zu 1) zugeflossenen Zahlungen mitgewirkt haben (siehe unten V). Die einzelnen von den Beklagten gegen ihre Haftung und hinsichtlich der Höhe ihrer Schuld erhobenen Einwendungen bleiben jeweils ohne Erfolg (siehe unten VI).

I.

Das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth unterliegt als verfahrensfehlerhaft ergangenes unzulässiges Teilurteil der Aufhebung (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO).

1. Das angefochtene Urteil ist insoweit ein Teilurteil, als es lediglich über Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) entscheidet, weiter auch insoweit, als es im Rahmen der Kostenentscheidung der Klägerin lediglich Kosten „im Hinblick auf die Beklagten zu 2) mit 4)“ auferlegt. Damit sind Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten des vormaligen Beklagten zu 1) (und wohl - jedenfalls zum Teil - auch der Klägerin) nicht verbeschieden.

2. Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) setzt eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus. Von mehreren klagegegenständlichen Ansprüchen darf lediglich einer zur Endentscheidung (auch im Sinne einer Entscheidung dem Grunde nach) reif sein.

Ein Teilurteil muss zudem unabhängig von einem später noch ergehenden Schlussurteil sein und darf sich mit diesem nicht in Widerspruch setzen. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus,-die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14, MDR 2015, 1377 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 301 Rn. 2, 7).

3. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teilurteil und späterem Schlussurteil ist hier nicht gewahrt.

Bei Erlass des Schlussurteils, das (auch) die noch nicht verbeschiedene Klage in Richtung gegen den vormaligen Beklagten zu 1) [bzw. gegen die Beklagte zu 4) als dessen Rechtsnachfolgerin] sowie die abschließende Kostenentscheidung umfassen muss, hätte das Gericht insoweit erneut eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) zu prüfen (da nur bei bestehender Haftung die Gerichtskosten den Beklagten auferlegt werden dürfen, ansonsten dem Kläger auferlegt werden müssen). Bei dieser Entscheidung ist das Gericht auch nicht an das vorangegangene Teilurteil gebunden (da eine Bindungswirkung nur hinsichtlich des entschiedenen Teils besteht). Das Gericht könnte deshalb im Schlussurteil Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) inzident bejahen (obwohl es sie bei der im Teilurteil getroffenen Entscheidung bereits verneint hat). Mit dieser Begründung würde es sich indes in Widerspruch zum vorausgegangenen Teilurteil setzen.

4. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz (gemäß § 240 ZPO) oder Tod (gemäß § 239 ZPO) des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14, MDR 2015, 1377 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356; Teilurteil vom 01.10.2009 - I ZR 94/07, MDR 2010, 583-Oracle; Urteil vom 07.11.2006-X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002, 1003). Dasselbe gilt, wenn im Falle des Todes einer anwaltlich vertretenen Partei - in dem keine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO - gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden und dabei der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens auch durch die unbekannten Erben des Verstorbenen ungewiss war (BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 149/04, MDR 2007, 539, Rn. 14ff. bei Juris; OLG Celle OL-GR 2009, 190, Rn. 20 bei Juris).

Im Streitfall hat indes durch den Tod des vormaligen Beklagten zu 1) eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 ZPO nicht stattgefunden, da der verstorbene Beklagte zu 1) anwaltlich vertreten war, § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts, wonach das Verfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 1) wegen Todes desselben unterbrochen ist, vermag als solcher eine Unterbrechung nicht herbeizuführen. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO hat nicht stattgefunden. Den Akten ist weder ein entsprechender Antrag einer Prozesspartei noch eine Aussetzungsanordnung des Gerichts zu entnehmen. Der Beschluss des Landgerichts vom 03.03.2015 kann auch nicht in einen Aussetzungsbeschluss umgedeutet werden, da ein solcher eines vorherigen entsprechenden Antrags bedürfte.

5. Mithin handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil.

Die Unzulässigkeit des Teilurteils ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz die Beklagte zu 4) auch als Erbin des verstorbenen vormaligen Beklagten zu 1) in Anspruch nimmt. Zwar endet allgemein die Unzulässigkeit eines Teilurteils, immer dann, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 199/13, MDR 2014, 769, Rn. 16 bei Juris; Urteil vom 10.07.1991 - XII ZR 109/90, MDR 1992, 412, Rn. 10 bei Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 301 Rn. 13). Diese. Fallkonstellation ist indes nicht gegeben. Vielmehr kann in Richtung gegen den vormaligen Beklagten zu 1)- nunmehr gegen die Beklagte zu 4) als dessen Rechtsnachfolgerin - nach wie vor eine weitere Entscheidung im Schlussverfahren ergehen. Jedenfalls ist eine weitere Schlussentscheidung hinsichtlich der bisher nicht verbeschiedenen restlichen Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits denkbar.

6. Ein unzulässiges Teilurteil ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen auch ohne hierauf gerichtete Rüge zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.05.2011 -VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 301 Rn. 2, 13). Entsprechend der in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO enthaltenen Wertung ist es aufzuheben.

II.

Dieser Verfahrensfehler führt grundsätzlich neben der Aufhebung des Teilurteils auch zur Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Ein hierauf gerichteter Parteiantrag ist nicht erforderlich (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Alternativ kann das Berufungsgericht jedoch den in erster Instanz noch anhängigen Teil „heraufziehen“ und insgesamt in der Sache entscheiden (BGH, Urteil vom 09.02.2017 -1 ZR 91/15, Rn. 30 bei Juris; Urteil vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511; Urteil vom 10.07.1991 - XII ZR 109/90, MDR 1992,412, Rn. 10 bei Juris; Urteil vom 19.11.1959 - VII ZR 93/59, NJW 1960, 339; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 301 Rn. 13; Zöller/Heßler a.a.O. § 538 Rn. 55; Ball in: MusielakA/oith, ZPO, 13. Aufl. § 538 Rn. 36; Rimmels-pacher in: MünchKomm/ZPO, 5. Aufl. § 538 Rn. 74; jeweils m.w.N.). Ein derartiges Vorgehen mag zwar nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein; der Senat hält es indes im Streitfall für angezeigt, da ein „Heraufziehen“ des erstinstanzlich noch anhängigen Teils und dessen Miterledigung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordern und aus Gründen der Prozessökonomie geboten erscheinen.

Der Senat hat die Parteien auf das insoweit beabsichtigte Vorgehen hingewiesen. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Soweit seitens des Beklagten zu 2) erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.03.2017 die Möglichkeit eines „Heraufziehens“ bestritten, hiergegen Widerspruch geäußert und eine „zwingende Zurückverweisung“ gefordert wird, ist eine hierin etwa liegende Prozesserklärung und etwaiges diesbezügliches neues Vorbringen bereits verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, soweit in diesem Schriftsatz die Stellung der Beklagten zu 4) als Alleinerbin des verstorbenen Beklagten zu 1) angezweifelt wird und etwa bestritten sein soll („mutmaßlich?“). Die Rechtsnachfolge der Beklagten zu 4) als Alleinerbin des Beklagten zu 1) war bislang unstreitig und ist im Übrigen auch durch das Schreiben des Amtsgerichts Fürth - Nachlassgericht - vom 12.05.2015 (Anlage BK1) nachgewiesen.

Unabhängig hiervon ist die Möglichkeit des Berufungsgerichts, im Falle eines unzulässigen Teilurteils den in erster Instanz verbliebenen restlichen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und im Rahmen der Berufungsentscheidung mit zu erledigen, in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Die Ansicht, eine derartige Möglichkeit bestehe nicht, geht fehl.

Der Senat entscheidet mithin über die streitgegenständlichen Ansprüche insgesamt, einschließlich sämtlicher Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

III.

Die 2010 und 2011 erfolgten Zahlungen der N. an den vormaligen Beklagten zu 1) erfolgten unter Verstoß gegen §§ 113, 114 AktG nicht aufgrund wirksamer Verträge und ohne erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der N. in Gestalt wirksamer Aufsichtsratsbeschlüsse, vielmehr ohne Rechtsgrund. - 1

1. § 113 AktG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder auf Vergütung begründet werden kann, und die Grenzen für die Bemessung der Vergütung. § 113 Abs. 1 bestimmt, dass Aufsichtsratsmitgliedern zwar eine Vergütung gewährt werden kann, macht dies indes von einer Satzungsregelung oder einem Hauptversammlungsbeschluss -und damit von der Mitwirkung der Aktionäre - abhängig und verlangt zudem, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft steht. Außerdem ermöglicht die Vorschrift es der Hauptversammlung, die Herabsetzung einer in der Satzung festgesetzten Vergütung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. § 113 Abs. 2 betrifft die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats; ihnen kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung bewilligen, und auch dies erst bei Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. § 113 Abs. 3 schließlich bestimmt, wie ein den Aufsichtsratsmitgliedern zugesagter Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft zu berechnen ist.

§ 114 AktG regelt demgegenüber den Abschluss solcher Dienst- und Werkverträge über Tätigkeiten höherer Art - und damit der Sache nach den Abschluss von Beratungsverträgen - zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied, die das Aufsichtsratsmitglied zur Erbringung einer nicht bereits auf Grund des Aufsichtsratsmandats geschuldeten Leistung verpflichten. § 114 Abs. 1 bindet den Abschluss eines entsprechenden Vertrags an die Zustimmung des Aufsichtsrats. § 114 Abs. 2 spricht der Gesellschaft für den Fall, dass es sowohl an einer Einwilligung als auch an einer Genehmigung des Aufsichtsrats fehlt, einen Anspruch auf Rückgewähr der zu Unrecht geleisteten Vergütung zu und schließt insoweit die Aufrechnung des Aufsichtsratsmitglieds mit seinem Bereicherungsanspruch aus. § 114 Abs. 1 AktG erfasst dabei nur die Verpflichtung zu Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds „außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat“. Tätigkeiten im Aufsichtsrat unterfallen § 113 AktG (vgl. Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. § 114 Rn. 6f.).

§ 113 AktG bezweckt, die Höhe der Aufsichtsratsvergütung auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, und sucht dies vor allem durch die ausschließliche Kompetenz der Hauptversammlung zur Festsetzung einer Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sicherzustellen. Die Vorschrift schließt damit sowohl die Selbstbedienung der Aufsichtsratsmitglieder als auch die Festsetzung der Vergütung durch den Vorstand - und damit durch das zu kontrollierende und seinerseits der Personal- und Vergütungskompetenz des Aufsichtsrats unterliegende Organ - aus. und stellt zuleich sicher, dass die Festsetzung der Vergütung einer gewissen Publizität und - auf Grund der Möglichkeit zur Beschlussanfechtung - Rechtskontrolle unterliegt. Letztlich geht es § 113 AktG darum, die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger vor überhöhten Bezügen und der damit verbundenen Gefahr einer Entziehung des Gesellschaftskapitals zu schützen. Der Verwirklichung dieses Normzwecks dient zum einen die Anwendung des § 134 BGB auf Vergütungsvereinbarungen zwischen Gesellschaft und Aufsichtsratsmitglied, zum anderen die in §§ 93 Abs. 3 Nr. 7, 116 Satz 1 AktG vorgesehene Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für zu Unrechterfolgte Zahlungen. § 113 AktG steht damit im engsten Zusammenhang mit§ 114 AktG. Soll § 113 AktG sicherstellen, dass die Hauptversammlung über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung entscheidet, so geht es nicht an, dass die Gesellschaft mit den Aufsichtsratsmitgliedern ohne Zustimmung der Hauptversammlung Verträge über Dienst- oder Werkleistungen schließt, die ohnehin in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen; im Abschluss eines solchen Vertrags läge vielmehr eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung. Die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds wäre aber auch dann gefährdet, könnten diesem vom Vorstand als dem zu kontrollierenden Organ durch den Abschluss von Verträgen über Tätigkeiten, die nicht schon auf Grund der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat geschuldet sind, Sondervorteile zugewendet werden; derlei Verträge unterstellt § 114 AktG deshalb dem Erfordernis der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Die Hauptversammlungs- und Satzungspublizität findet ihre Ergänzung in §§ 285 Nr. 9 lit. a, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a HGB, wonach die Höhe der Gesamtbezüge aller Aufsichtsratsmitglieder (nicht dagegen der Auslagen und der auf Verträge nach § 114 AktG geleisteten Vergütungen) im Anhang des Jahresabschlusses mittelgroßer und großer Gesellschaften (§§ 267 Abs. 2 und 3, 288 HGB) und im Konzernanhang anzugeben ist. Einer individualisierten Offenlegung bedarf es zwar im Unterschied zu den Vorstandsmitgliedern nicht; sie wird jedoch in Ziff. 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 DCGK empfohlen (vgl. Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 1ff; Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 114 Rn. 1ff.).

2. Etwaige zwischen N.  und dem vormaligen Beklagten zu 1) bestehende Verträge über zu erbringende Makler- und/oder Bauprojektbetreuungsleistungen unterfallen § 114 AktG.

a) § 114 Abs. 1 AktG erfasst (vergütete) Dienst- und Werkverträge, kraft deren eine Tätigkeit höherer Art im Sinne des § 627 BGB geschuldet wird; von Dienstverträgen sind Arbeitsverträge ausgenommen. Somit kommen die Vertragstypen der §§ 611, 631, 675 BGB in Betracht. Tätigkeit höherer Art ist zumindest jede Beratung oder Geschäftsbesorgung, die sich aus dem Alltäglichen heraushebt und etwa besondere Kenntnisse oder eine besondere Vertrauensstellung bedingen; dieses Merkmal wird bei Verträgen von Aufsichtsratsmitgliedern durchgängig zu bejahen sein (Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. § 114 Rn. 5 m.w.N.).

b) Das Landgericht hat ausgeführt, die vom vormaligen Beklagten zu 1) zu erbringenden Tätigkeiten - die Vermittlung von Bauobjekten bzw. die Erbringung von Bauprojektbetreuungsleistungen - würden nicht bereits in den Aufgabenbereich eines beratenden Aufsichtsratsmitglieds fallen (Abschnitt 1 - Seiten 6-7 - der Urteilsgründe).

Diese Bewertung trifft zu. Der Aufsichtsrat schuldet dem Vorstand im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe (§ 111 Abs. 1 AktG) insbesondere Beratung. Dass vom Aufsichtsratsmitglied als solchem auch Maklertätigkeiten oder Bauprojektbetreuung geschuldet wären, ist nicht ersichtlich. Diese Abgrenzung kann auch ohne Kenntnis des genauen Inhalts eines (etwaigen) Vertrages vorgenommen werden, da hierin unstreitig der vormalige Beklagte zu 1) lediglich mit Maklerleistungen und Bauprojektbetreuung beauftragt worden wäre; ein darüber hinausgehender Vertragsinhalt, der etwa auch Beratungsleistungen umfassen würde, ist nicht vorgetragen.

c) Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die von Beklagtenseite behaupteten Verträge würden Dienste höherer Art betreffen und deshalb von § 114 AktG erfasst (Abschnitt 2 - Seite 7 -der Urteilsgründe).

Auch diese Bewertung trifft zu. Bei Maklertätigkeiten handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung, die sich aus dem Alltäglichen heraushebt und etwa besondere Kenntnisse oder eine besondere Vertrauensstellung bedingt. Gleiches gilt für die Erbringung von Bauprojektbetreuungsleistungen. Die Berufung erinnert insoweit nichts.

d) Soweit der Beklagte zu 2) rügt, der Anwendungsbereich des § 114 AktG sei im Streitfall nicht eröffnet, da die Gesellschaft bzw. deren Aktionäre nicht schutzbedürftig und -würdig seien, nachdem der einzige Aktionär - der Beklagte zu 2) - den Inhalt der fraglichen Verträge mit dem Beklagten zu 1) gekannt und ausdrücklich gebilligt habe, greift dieser Einwand nicht.

§ 114 AktG ist zwingendes Recht und nicht abdingbar (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 5; OLG Köln AG 1995, 90; OLG Hamburg AG 2007, 404; vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 9 bei Juris). Derartige zwingende Gesetzesvorschriften dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127; Urteil vom 11.03.1991 -11 ZR 187/89, Juris).

Der Beklagte zu 2) verkennt insoweit zudem, dass § 114 AktG die Zustimmung zu dort geregelten Verträgen ausschließlich der Kompetenz des Aufsichtsrates überantwortet. Könnten die Aktionäre bzw. die Hauptversammlung einen Vertrag zwischen der durch den Vorstand vertretenen Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied genehmigen, würde in die insoweit vom Gesetz zwingend (§ 23 Abs. 5 AktG) vorgegebene Kompetenzverteilung in unzulässiger Weise eingegriffen (OLG Köln AG 1995, 90). § 114 AktG unterfallenden Verträgen kann nur durch Zustimmung des Aufsichtsrats, nicht dagegen durch Zustimmung der Hauptversammlung zur Wirksamkeit verholten werden (OLG Köln a.a.O.; Habersack in: MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 114 Rn. 28 m.w.N.). Soweit der Beklagte zu 2) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2017 vortragen lässt, seine Zustimmung als Alleinaktionär sei ausreichend gewesen, da die Entscheidung über die Vergütung für die Amtsführung der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht bereits in der Satzung geregelt ist, allein der Hauptversammlung vorbehalten sei, verkennt er, dass die streitgegenständlichen Zahlungen an den verstorbenen Beklagten zu 1) keine Vergütung für dessen Aufsichtsratstätigkeit darstellten, sondern eine § 114 AktG unterfallende Vergütung für außerhalb dessen Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erbringende Leistungen. Insoweit erfordert die Wirksamkeit des diesen Zahlungen zugrunde liegenden Vertrags stets die Zustimmung des Aufsichtsrats; ein diesbezüglicher Beschluss der Hauptversammlung - hier: die Zustimmung des Alleinaktionärs - reicht nicht aus. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zu 2) ist zudem widersprüchlich, da einerseits behauptet wird, er habe in seiner Funktion als Alleinaktionär den mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarungen und dessen hieraus entspringenden Vergütungsforderungen zugestimmt, andererseits aber nunmehr - insoweit verspätet - vorgetragen wird, er habe in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied keine Kenntnis von den seitens der Gesellschaft an den Beklagten zu 1) geflossenen Zahlungen gehabt.

e) Auch der Einwand der Beklagten zu 4), die Vorschriften der §§ 113, 114 AktG seien auf „große AG's“ zugeschnitten und im Streitfall nicht anwendbar, liegt neben der Sache. Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 113, 114 AktG ist nicht ersichtlich.

3. § 114 Abs. 1 AktG erfasst zum einen Verträge, die ein Aufsichtsratsmitglied nach Amtsbeginn mit der Aktiengesellschaft schließt; diese sind ohne Zustimmung des Aufsichtsrats unwirksam. § 114 Abs. 1 AktG erfasst zum anderen auch Altverträge, die vor Amtsbeginn des Aufsichtsratsmitglieds geschlossen worden (und anfänglich wirksam) waren. Solche Verträge werden ohne Zustimmung des Aufsichtsrats mit Amtsbeginn des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds wirkungslos; erst mit Ende der Amtsdauer treten derartige Verträge wieder in Kraft (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340; Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127; Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. § 114 Rn. 2; Habersack in: Münch-Komm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 10).

Der zwischen N. und dem vormaligen-Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag vom 20.08.1998 (Anlage K6) wurde damit mit Bestellung des vormaligen Beklagten zu 1) zum Aufsichtsrat im Jahr 2001 wirkungslos. Damit dieser Vertrag weiterhin - wie auch ein im Dezember 2002 diskutierter Vertragsentwurf (vgl. Anlage K9) und wie auch der am 06.05.2009 geschlossene weitere Vertrag (Anlage K7) - Rechtswirkungen entfalten könnte, bedürfte es entsprechender Zustimmungen des Aufsichtsrats, § 114 Abs. 1 AktG.

4. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG erfordert in formeller Hinsicht einen ausdrücklichen förmlichen Aufsichtsratsbeschluss, § 108 Abs. 1 AktG. Eine konkludente Willensbildung im Aufsichtsrat ist ausgeschlossen. Beschlüsse des Aufsichtsrats können nicht stillschweigend gefasst werden. Es muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind, sich damit weder die Beschlussfähigkeit noch das Beschlussergebnis mit der aus Gründen der Rechtsklarheit unabdingbaren Verlässlichkeit feststellen ließe.. Bringt der Aufsichtsrat lediglich stillschweigend oder konkludent seine Zustimmung zum Ausdruck oder tut seine Meinung kund, entfalten derlei Äußerungen keinerlei Rechtswirkungen (BGH, Urteil vom 21.06.2010 - II ZR 24/09, AG 2010, 632 - AUFSICHTSRATSBERICHT, Rn. 14 bei Juris; OLG Köln AG 1995, 90, Rn. 13 bei Juris; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 108 Rn. 12, § 114 R. 30, jeweils m.w.N.). Bei der entsprechenden Beschlussfassung unterliegt das betroffene Aufsichtsratsmitglied entsprechend § 34 BGB einem Stimmrechtsausschluss (Habersack a.a.O.).

a) Die Satzung der N. (Anlage K8) regelt in § 5 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Mitglieder anwesend, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind (§ 5 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung).

Bei Fassung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 08.12.2010 (Anlage B1-2 = B2-13) war ausweislich des Protokolls der Beklagte zu 3) nicht anwesend. Der Aufsichtsrat war somit seinerzeit bereits gemäß Satzung nicht beschlussfähig.

Unabhängig hiervon hält der Senat die Satzungsregelung einer Beschlussfähigkeit - bei Einberufung einer neuen Sitzung - bei Anwesenheit von lediglich zwei Mitgliedern für unwirksam. Eine entsprechende Regelungskompetenz der Satzung besteht nur, soweit die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats nicht gesetzlich geregelt ist, § 108 Abs. 2 Satz 1 AktG. Das Gesetz sieht indes in § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG vor, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen müssen.

b) Bei sämtlichen vorgelegten Aufsichtsratsbeschlüssen (Anlagen B2-5 bis B2-13) hat sich jeweils der vormalige Beklagte zu 1) - der einem Stimmrechtsausschluss unterlag (siehe oben B III 4) - der Stimme enthalten.

Nach einer in Rechtsprechung (OLG Frankfurt AG 2005, 925; BayObLG BayObLGZ 2003, 89) und Literatur (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 30) vertretenen Auffassung ist das einem Stimmrechtsausschluss unterliegende betroffene Aufsichtsratsmitglied bei Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weshalb ein nur dreiköpfiger Aufsichtsrat einen Beschluss nach § 114 AktG nicht fassen könne. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen Zweifel an der formellen Wirksamkeit etwa gefasster Aufsichtsratsbeschlüsse.

Nach der Gegenansicht soll der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34 BGB nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG führen (BGH, Urteil vom 02.04.2007 - II ZR 325/05, AG 2007, 484, Rn. 13 bei Juris).

Die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall allerdings dahinstehen, da bereits aus weiteren Gründen keine wirksamen Aufsichtsratsbeschlüsse vorliegen.

c) Hinsichtlich einer in der Aufsichtsratssitzung vom 09./17.12.2002 diskutierten Zustimmung zu einem Vertragsentwurf (Anlage K9) fehlt ein förmlicher Aufsichtsratsbeschluss; eine in der Beweisaufnahme bestätigte Einigkeit der Aufsichtsratsmitglieder über Parameter eines Vertragsentwurfs stellt keinen förmlichen Beschluss dar (siehe oben B III 4). Insoweit ist deshalb keine Zustimmung erklärt worden.

5. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG erfordert weiter in materieller Hinsicht die Zustimmung zu einem konkreten Vertragsverhältnis.

a) Über die Erteilung der Zustimmung kann der Aufsichtsrat nur beschließen, wenn ihm alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt vorliegen. Dem dient das Gebot der konkreten Angabe der vom Aufsichtsratsmitglied geschuldeten Tätigkeit und des von der Gesellschaft geschuldeten Entgelts. Die Beschlussfassung setzt damit jedenfalls die Offenlegung des wesentlichen relevanten Vertragsinhalts voraus, denn nur so kann der Aufsichtsrat beurteilen, ob die Zustimmung im Interesse der Gesellschaft liegt (Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. §.114 Rn. 8; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 30).

Ein Formerfordernis im Sinne von §§ 125 ff. BGB ist in § 114 AktG zwar nicht vorgesehen. Dennoch muss der Vertrag, um dem Aufsichtsrat die Prüfung der Zustimmungsfähigkeit zu ermöglichen (und damit aus Gründen des § 114 AktG), in schriftlicher Form oder zumindest in Textform geschlossen sein und die speziellen Beratungsgegenstände als solche so konkret bezeichnen, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenverantwortliches Urteil über Art und Umfang der Leistung bilden kann. Der Vertrag ist deshalb insgesamt nicht zustimmungsfähig, wenn er es an der erforderlichen Konkretisierung vermissen lässt, mögen auch einzelne unter die allgemein umschriebene Tätigkeit fallende Leistungen für sich genommen durchaus genehmigungsfähig sein. Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat entzogen sind danach insbesondere bloße Rahmenverträge; auch das Einreichen von Stundenaufstellungen und dergleichen vermag die dem Vertrag fehlende Konkretisierung nicht herbeizuführen (Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. § 114 Rn. 8; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 25, 25a).

Insbesondere erfordert die Beschlussfassung des Aufsichtsrats die Kenntnis der vertraglich vereinbarten Vergütungshöhe. Diese ist im Vertrag so konkret anzugeben, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über ihre Höhe und Angemessenheit bilden und eine verdeckte Zuwendung ausschließen kann (BGH, Urteil vom 02.04.2007 - II ZR 325/05, AG 2007, 484, Rn. 17 bei Juris; Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60, Rn. 13 bei Juris; Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 16 bei Juris; Urteil vom 04.07.1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, Rn. 9 bei Juris). Insbesondere ist die Gesamthöhe der an den Aufsichtsrat zu zahlenden Vergütung offen zu legen (BGH, Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 - Fresenius, Rn. 15 bei Juris). Danach genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht etwa die bloße Genehmigung eines bestimmten Budgets, die Festsetzung von Tagessätzen, wenn es dem Aufsichtsratsmitglied weitestgehend überlassen bleibt, das Volumen seiner Leistungen selbst zu bestimmen, der - nicht bezifferte - Verweis auf die „üblichen Stundensätze“ (LG Stuttgart ZIP 1998, 1275), die Angabe eines festen Stundensatzes, wenn sich aus dem Vertrag nicht der mögliche Gesamtumfang der Vergütung herleiten lässt, oder der Verweis auf eine amtliche Gebührenordnung, wenn sich aus dem Vertrag nicht der mögliche Gesamtumfang der Vergütung herleiten lässt.

b) Fehlt es an einer hinreichend konkreten Vergütungsregelung, so hat dies auch unabhängig von der Art der Tätigkeit des Aufsicrrtsratsmitglieds die Nichtigkeit des Vertrags nach § 113 AktG, § 134 BGB zur Folge. Denn eine mit § 113 AktG unvereinbare verdeckte Sonderzuwendung ist auch darin zu sehen, dass das Aufsichtsratsmitglied für eine aufsichtsratsfremde Tätigkeit eine überhöhte Vergütung erhält (BGH, Urteil vom 20.11.2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60, Rn. 13 bei Juris; vgl. zum Ganzen: Koch in: Hüffer/Koch, AktG 12. Aufl. § 114 Rn. 8; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 25, 25a).

c) Bei Ansatz dieser Maßstäbe genügen die in Betracht kommenden Vereinbarungen jedenfalls hinsichtlich der jeweiligen Vergütungshöhe den Anforderungen der §§ 113, 114 AktG nicht.

aa) Der Vertrag vom 20.08.1998 (Anlage K6) bestimmt einen Vergütungsanspruch des vormaligen Beklagten zu 1) in Höhe der „ortsüblichen Provision“ (§ 5 II), ohne diese näher zu erläutern oder zu beziffern.

bb) Welche Vergütungsregelung der in der Aufsichtsratssitzung vom 09.12.2002 / 17.12.2002 diskutierte Vertragsentwurf (Anlage K9) enthielt, ist nicht bekannt. Der diesbezügliche Parteivortrag war streitig. Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung spricht insoweit lediglich von „vergüteten Tätigkeiten“. Der Zeuge … der als Wirtschaftsprüfer an der Sitzung vom 09.12.2002 teilnahm, sprach davon, dass im Aufsichtsrat eine Provisionshöhe von 12% diskutiert wurde, die „fix gelten sollte, natürlich bei variabler Bemessungsgrundlage“. Der Zeuge … seinerzeitiges Aufsichtsratsmitglied, bekundete, der Aufsichtsrat habe keine Sonderkonditionen entstehen lassen wollen, bei Immobiliengeschäften sei seinerzeit eine Provision von 10% üblich und vertretbar gewesen. Dies kann darauf hindeuten, dass im Vertragsentwurf eine Provisionshöhe von 10% geregelt war. Zu dem hierin liegenden Widerspruch hat das Landgericht nicht Stellung genommen, vielmehr - ohne weitere Begründung - ausgeführt, der diskutierte Vertragsentwurf habe eine fixe Maklerprovision von 12% festgesetzt (Seite 7 der Urteilsgründe unten).

cc) Die Vereinbarung vom 06.05.2009 (Anlage K7) bestimmt einen Anspruch des vormaligen Beklagten zu 1) auf „Abschlussprovision und Bearbeitungsgebühr“, die „bei der Kalkulation gesondert ausgewiesen“ sein soll. Die Höhe der Provision soll sich „nach der jeweiligen Durch-setzbarkeit“ richten, ohne dass dies näher erläutert oder eine Vergütung beziffert wird.

dd) Die in den jährlichen Aufsichtsratssitzungen gefassten wiederkehrenden Beschlüsse, wonach „sämtliche Leistungen“, die der vormalige Beklagte zu 1) für die N. „erbracht und abgerechnet“ hat, jeweils genehmigt werden (Anlagen B2-5 bis B2-11 und B2-13), lassen weder konkret erbrachte Leistungen noch die Höhe der hierfür abgerechneten Vergütung erkennen.

ee) Aus den vorgenannten Regelungen kann nicht gefolgert werden, welche Vergütungssummen Vertragsgegenstand sein sollten. Der Gesamtumfang der Vergütung bleibt völlig im Dunkeln. Hinzu kommt, dass in den vom vormaligen Beklagten zu 1) gestellten Rechnungen (Anlage K5) nicht durchgängig Vergütungsansprüche in Höhe von 12% geltend gemacht werden, sondern auch von 5%, von 8%, von 8,5%, von 16%, von 9%, von 6%, von 16,33% und -mangels Angabe der Bemessungsgrundlage - zu nicht ermittelbaren Prozentsätzen.

6. Damit sind die behaupteten vertraglichen Vereinbarungen mangels wirksamer Zustimmung des Aufsichtsrates jedenfalls gemäß § 113 AktG i.V.m. § 134 BGB jeweils nichtig.

Die Zahlungen der N. an den vormaligen Beklagten zu 1) erfolgten demgemäß unter Verstoß gegen §§ 113, 114 AktG nicht aufgrund wirksamer Verträge und ohne erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der N. in Gestalt wirksamer Aufsichtsratsbeschlüsse, vielmehr ohne Rechtsgrund.

IV.

Die Beklagte zu 4) schuldet als Vorstand der N. gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG (siehe unten 1) wie auch als Alleinerbin des verstorbenen Zahlungsempfängers gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG (siehe unten 2) wie auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (siehe unten 3) Erstattung aller gesetzwidrigen Zahlungen.

1. Gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG schuldet die Beklagte zu 4) als Vorstand der Aktiengesellschaft dieser Ersatz, wenn entgegen dem AktG Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt regelmäßig rechtswidrig, wenn er an ein Aufsichtsratsmitglied in Fällen der §§ 113, 114 AktG eine Vergütung zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012-II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 - Fresenius, Rn. 12ff., 17ff. bei Juris).

Der geschuldete Ersatz besteht in der Erstattung aller gesetzwidrigen Zahlungen. Nach § 93 Abs. 3 AktG ist bereits die Verwendung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der dort genannten Tatbestände als Schaden für die Gesellschaft anzusehen. Bereits in der gegen §§ 113, 114 AktG verstoßenden Auszahlung liegt die haftungsbegründende Pflichtverletzung, wobei ein Verschulden zu vermuten ist. Der Schaden der Gesellschaft hegt hier schon in dem Liquiditätsabfluss, ohne Rücksicht auf die damit zugleich entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsempfänger gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG. In Höhe der aufgewendeten Mittel ist deshalb ein Schaden, der Gesellschaft anzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat den Fehlbetrag endgültig wieder erlangt, oder er ist durch einen Wert ausgeglichen, welcher endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (OLG Stuttgart AG 2010, 133, Rn. 50 bei Juris; Kölner Kommentar zum AktG/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rn. 96; vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 234/07, NJW 2009, 68, Rn. 17 bei Juris zur Parallelvorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG). Hierfür ist keinerlei Sachvortrag erfolgt.

2. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der (verstorbene) vormalige Beklagte zu 1) die ihm ohne (wirksame) Zustimmung des Aufsichtsrats gewährte Vergütung zurückzuzahlen. Diese Vorschrift greift nach ihrem Sinn und Zweck in allen Fällen von gemäß §§ 113, 114 AktG unwirksamen Verträgen ein, sowohl bei unbestimmten und daher nicht genehmigungsfähigen, § 113 AktG unterfallenden Verträgen als auch bei genehmigungsfähigen Verträgen, denen gemäß § 114 AktG vom Aufsichtsrat nicht zugestimmt wurde (BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 20 bei Juris). Für diese RückZahlungsverpflichtung haftet die Beklagte zu 4) als Alleinerbin des vormaligen Beklagten zu 1) gemäß §§ 1922, 1967 BGB.

3. Etwaige den strgg. Zahlungen zugrunde liegende Verträge der N. mit dem Beklagten zu 1) sind jeweils gemäß § 134 BGB nichtig (siehe oben III 6). Die Zahlungen der Aktiengesellschaft an den vormaligen Beklagten zu 1) erfolgten damit ohne Rechtsgrund und sind gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurück zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 20 und 21 bei Juris). Auch insoweit haftet die Beklagte zu 4) als Alleinerbin des Beklagten zu 1) gemäß §§ 1922,1967 BGB.

V.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) schulden als Aufsichtsratsmitglieder der N. gemäß § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG in gleicher Weise Ersatz, da sie in schuldhafter Weise an der Gewährung der dem vormaligen Beklagten zu 1) zugeflossenen Zahlungen mitgewirkt haben.

1. Gemäß § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG schulden die Beklagten zu 2) und zu 3) als Aufsichtsräte der Aktiengesellschaft dieser Ersatz, wenn entgegen dem AktG Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden und die Aufsichtsräte in schuldhafter Weise an der Gewährung dieser Vergütungen mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, Rn. 19 bei Juris; Urteil vom 11.03.1991 - II ZR 187/89, Juris, Rn. 17 bei Juris; OLG Köln AG 1995, 90, Rn. 17 bei Juris; Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 36).

Den Beklagten zu 2) und zu 3) ist ein entsprechendes schuldhaftes Verhalten anzulasten. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes (§ 111 Abs. 1 AktG) die Beklagte zu 4) von den strgg. Vergütungszahlungen an den vormaligen Beklagten zu 1) abhalten müssen.

2. Soweit der Beklagte zu 2) meint, dem Aufsichtsrat hätte im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 AktG) nicht obliegen, „Details des operativen Geschäfts“, nämlich die strgg. Zahlungsanweisungen des Vorstandes an die Vertriebsorganisation der Gesellschaft, zu überwachen, der Aufsichtsrat könne sich vielmehr regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, so führt dies im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat generell zu gehen hat. Jedenfalls im Streitfall, in dem der Aufsichtsrat - schon aufgrund der durch die Beweisaufnahme bestätigten Diskussion über seitens der Gesellschaft an den vormaligen Beklagten zu 1) zu leistende Vergütungen und deren Rechtsgrund im Aufsichtsrat und aufgrund der entsprechenden Aufsichtsratsprotokolle und der dort vermerkten Beschlussfassungen - mit Vergütungszahlungen an den Beklagten zu 1) rechnen musste und zudem von den klagegegenständlichen Zahlungen und deren Höhe unstreitig auch positive Kenntnis hatte, wären die Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen zu prüfen. Dies gilt insbesondere für den Beklagten zu 2), der als Rechtsanwalt die Rechtslage fachkundig beurteilen konnte.

3. Der Beklagte zu 2) wendet insoweit weiter ohne Erfolg ein, dem Aufsichtsrat hätten im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung keine ausreichenden Einflussmöglichkeiten zur

2. Verfügung gestanden, um die Auszahlung der Vergütung durch die Beklagte zu 4) zu verhindern. Die Pflichtenverstöße der Beklagten zu 2) uRd zu 3) waren vielmehr für die Zahlungen an den vormaligen Beklagten zu 1) zur Überzeugung des Senats jeweils schadenskausal.

Den Beklagten zu 2) und zu 3) hätte im Rahmen ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglieder vielmehr oblegen, bereits im Vorfeld der strgg. Zahlungen den Vorstand dahin zu beraten, dass wirksame Vergütungsvereinbarungen mit dem vormaligen Beklagten zu 1) nicht vorliegen und Vergütungszahlungen deshalb nicht erfolgen dürfen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) wären weiter gehalten gewesen, es zu unterlassen, an den inhaltlich unbestimmten und unzureichenden jährlichen Genehmigungsbeschlüssen (siehe oben III 5 c dd) im Wege der positiven Beschlussfassung mitzuwirken. Bei gleichwohl seitens der Beklagten zu 4) als Vorstand vorgenommenen Zahlungen an den vormaligen Beklagten zu 1) hätten die Beklagten zu 2) und zu 3) die erfolgten Zahlungen beanstanden müssen, diese Beanstandung in den Jahresbericht (§ 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG) aufnehmen müssen, den Vorstand zur Leistung von Schadensersatz auffordern müssen, diesen unter Androhung seiner Abberufung als Vorstand (vgl. § 84 Abs. 3 AktG) dazu anzuhalten müssen, nur noch rechtmäßige Zahlungen vorzunehmen, und bei Wirkungslosigkeit dieser Maßnahmen notfalls eine derartige Abberufung durchführen müssen (vgl. Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 111 Rn. 31ff.).

VI.

Die einzelnen von den Beklagten gegen ihre Haftung und hinsichtlich der Höhe ihrer Schuld erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

1. Der Beklagten zu 4) als Alleinerbin des vormaligen Beklagten zu 1) steht möglicherweise - hinsichtlich des Wertes erbrachter Maklerdienste oder Bauprojektbetreuungen - ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB zu (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AktG).

Dieser Gegenanspruch kann dem Rückgewähranspruch indes nicht entgegen gehalten werden, § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AktG. Die Beklagte zu 4) hat sich hierauf auch nicht berufen.

2. Auch der Einwand des Beklagten zu 2), der Gesellschaft sei ein Schaden nicht entstanden, da diese im Gegenzug für die erbrachten Zahlungen gleichwertige Maklerleistungen und Bauprojektbetreuungen des vormaligen Beklagten zu 1) erhalten habe, geht deshalb fehl. Ein Schaden der Gesellschaft liegt schon in der ... stattgetundenen Liquiditätsabfluss, ohne Rücksicht auf damit zugleich entstehende Erstattungsansprüche oder zugeflossene Vermögenswerte (siehe oben B IV 1); dies lässt sich zudem auch der Wertung des § 114 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AktG entnehmen.

3. Mit dem Einwand, der vormalige Beklagte zu 1) habe die erhaltenen Beträge - was zudem bestritten ist - teilweise an Dritte (Untervermittler) weitergeleitet und sei deshalb entreichert, sind die Beklagten ausgeschlossen. Der Rückgewähranspruch der Gesellschaft aus § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG ist aktienrechtlicher Natur und kein Bereicherungsanspruch im Sinne der §§ 812ff. BGB. Auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB kann sich das in Anspruch genommene Aufsichtsratsmitglied nicht berufen (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 32).

4. Der Einwand des Beklagten zu 2), er hafte nicht gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten, sondern nur nachrangig, wenn der Rückzahlungsanspruch gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht realisierbar sei, greift nicht durch. Eine entsprechende Nachrangigkeit der Haftung ist gesetzlich nicht bestimmt. Inwieweit im Innenverhältnis der gesamtschuldnerisch haftenden (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 AktG) Beklagten gemäß § 426 BGB im Hinblick auf ein Rangverhältnis Rückgriff möglich ist, ist nicht streitgegenständlich.

5. Der Einwand der Beklagten, eine Rückzahlungspflicht bestehe jedenfalls insoweit nicht, als Zahlungen der Gesellschaft auf in den Rechnungen des vormaligen Beklagten zu 1) (Anlage K5) ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge erfolgt seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg.

Der Rückgewähranspruch gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG wird mit Zahlung der Vergütung an das Aufsichtsratsmitglied sofort fällig; er richtet sich auf Rückgewähr aller an das Aufsichtsratsmitglied erbrachten Leistungen, auch auf etwa in der gezahlten Vergütung enthaltene Kosten- und Auslagenanteile (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 34). Damit ist auch die in Rechnungen des vormaligen Beklagten zu 1) an die Gesellschaft (Anlage K5) ausgewiesene Mehrwertsteuer zurück zu gewähren.

Unabhängig von dem (vom Kläger bestrittenen) Umstand, ob der vormalige Beklagte zu 1) in Höhe der gezahlten Umsatzsteuerbeträge entreichert ist, ist dieser Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (siehe oben B VT3), eine etwaige Entreicherung wegen Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt damit unerheblich.

VII.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben des Klägers vom 12.11.2013 wurden die Beklagten jeweils zur Rückzahlung unter Fristsetzung bis 02.12.2013 aufgefordert (Anlage K10). Mit Ablauf dieser Frist, mithin ab 03.12.2013, ist jeweils Zahlungsverzug eingetreten.

Soweit der Kläger indes Zinsen bereits ab 02.12.2013 - mithin bereits einen Tag früher - begehrt, besteht kein Anspruch. Insoweit ist die Klage abzuweisen; in diesem Umfang bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

VIII.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) im Hinblick auf den erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 01.03.2017 ist nicht veranlasst.

C.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich der durch den verstorbenen Beklagten zu 1) verursachten (erstinstanzlichen) Kosten haftet die Beklagte zu 4) als dessen Rechtsnachfolgerin.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerten würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist nicht der Fall.

Die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 325/05 Verkündet am: 2. April 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 176/02 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 11/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/10 Verkündet am: 11. Mai 2011 Ring Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 03/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 151/04 Verkündet am: 3. Juli 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (ohne I der E
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben

1.
die Gründer;
2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3.
die Höhe des Grundkapitals;
4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.

(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung

1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.