Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Okt. 2014 - 8 W 2040/14

published on 09/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Okt. 2014 - 8 W 2040/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.07.2014, Az. 11 OH 1112/14, aufgehoben.

II.

Es ist ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten zu erholen

zur Behauptung des Antragstellers, dass die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose auf eine drei Wochen alte Infektion zurückzuführen ist,

sowie

zu folgenden Fragen des Antragstellers:

Sind die Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen beim Antragsteller auf die Neuroborreliose zurückzuführen?

Hat die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht?

Wie hoch ist der Grad der unfallbedingten Invalidität?

III.

Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth übertragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, bei der ab 16.03.2009 auch eine Borreliose-Infektion in Folge Zeckenbiss (Ziffer 5.2.4.2 der AUB 2008) versichert war. Mit Schadensmeldung vom 14.08.2012 meldete er das Vorliegen einer Borreliose in Folge eines Zeckenbisses als Schaden an. Nach Ablehnung eines Abfindungsangebots verfolgte der Antragsteller seinen Leistungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin lehnte nach Erholung eines neurologischen Gutachtens Leistungen ab.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2014, ergänzt mit Schriftsatz vom 30.06.2014, beantragte der Antragsteller im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens die Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten soll sich zur Behauptung äußern, die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose gehe auf eine drei Wochen alte Infektion zurück sowie zur Frage, ob eine Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen auf die Neuroborreliose zurückzuführen sind, die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht habe und wie hoch der Grad der unfallbedingten Invalidität ist.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2014, den Antrag zurückzuweisen. Sie stimmt dem selbstständigen Beweisverfahren nicht zu und meint, dass das Verfahren nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dient. Sie hält den Antrag für unschlüssig, da eine vorvertragliche Infektion nicht ausgeschlossen werden könne, eine ausreichende, fristgerechte Invaliditätsfeststellung fehle und auch ein Zeckenstich als Ursache der geltend gemachten Borreliose bestritten werde. Auch würden Umstände für eine mindestens 50%ige Invalidität als Voraussetzung der begehrten Rente nicht vorgetragen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 02.07.2014 zurückgewiesen.

Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 09.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2014, beim Landgericht eingegangen am 22.07.2014, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.09.2014 begründet.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2014 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige (§§ 490 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 u. 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Daher war der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.07.2014 aufzuheben und die Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens anzuordnen. Die Übertragung der weiteren erforderlichen Anordnungen auf das Landgericht Nürnberg-Fürth beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.

1. Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse u. a. daran hat, dass der Zustand einer Person und die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird, wobei ein rechtliches Interesse nach Satz 2 dieser Vorschrift anzunehmen ist, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschluss v. 16.09.2004, III ZB 33/04, juris; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., U, Rn. 25). Bei der Auslegung des Begriffs des rechtlichen Interesses ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis gelangt. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbstständiges Beweisverfahren deshalb auch dann, wenn ein Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (OLG Celle, Beschluss v. 10.05.2011, 8 W 27/11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.05.2013, juris).

2. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Begutachtung nicht versagt werden, da nicht evident ist, dass der behauptete Anspruch aus dem unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag fehlt.

2.1. Soweit zwischen den Parteien strittig ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Infektionen auf einen versicherten Zeckenstich oder einen nicht versicherten Stich eines anderen Insekts zurückgehen, kann daraus ein Argument für die Versagung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Begutachtung nicht abgeleitet werden. Das rechtliche Interesse besteht bereits dann, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das Sachverständigengutachten nicht möglich ist und eine weitere Sachaufklärung erforderlich erscheint (BGH, Beschluss v. 24.09.2013, VI ZB 12/13, juris).

2.2. Auch ein Verstoß des Antragstellers gegen die sich aus Ziffer 2.1.1.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebende Verpflichtung, die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich feststellen zu lassen, kann nicht im Sinne der gebotenen Evidenz festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 07.03.2007 (Gz.: IV ZR 137/06, juris) Grundsätze zu den inhaltlichen Anforderungen an eine entsprechende ärztliche Feststellung aufgestellt, u. a. aber auch, dass an die Feststellungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (a. a. O., Rn. 10). Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten und an die Antragsgegnerin gerichteten ärztlichen Schlussberichts vom 23.04.2013 kann diese Rechtsfrage durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Außerdem kann im Einzelfall eine Berufung der Versicherung auf diesen Einwand auch nach § 242 BGB ausgeschlossen sein (vgl. Kloth, a. a. O., G, Rn. 106 ff). Dies gilt vor allem dann, wenn der Versicherer - wie vorliegend - ein Gutachten zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erholt.

2.3. Der Senat teilt schließlich nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Grad der Invalidität nicht zum „Zustand“ des Antragstellers i. S.v. § 485 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO gehört. Die Invalidität ist nach Ziffer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen als unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit definiert. Der Grad der Invalidität bemisst sich nach Ziffer 2.1.2.2.2. der Versicherungsbedingungen nach dem Ausmaß dieser Beeinträchtigung unter Zugrundelegung medizinischer Gesichtspunkte. Dies beschreibt im Zusammenspiel den Zustand einer Person. Vergleichbar damit ist auch anerkannt, dass der Wert von Sachgegenständen zu deren Zustand gehört (vgl. Musielak-Huber, ZPO, § 485, Rn. 12 m. w. N.).

Der Hinweis auf fehlende Anknüpfungstatsachen trägt insoweit nicht, als der Antragsteller seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat und von der Anforderung entsprechender Unterlagen durch den Sachverständigen ausging (vgl. § 404a Abs. 4 ZPO).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Kratz in Beck-OK, ZPO, § 490, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.09.1999, 22 W 49/99, juris), mangels Anfall von Gerichtskosten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auch eine Streitwertfeststellung entbehrlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/06 Verkündetam: 7.März2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AUB 95 § 7 I (1) Z
published on 16/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/04 vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 485; 3 a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485
published on 24/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/13 vom 24. September 2013 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 485 Abs. 2 Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.