Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 UF 1196/14

published on 14/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 UF 1196/14
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Previous court decisions
Amtsgericht Schwandorf, 1 F 305/13, 12/08/2014
Subsequent court decisions
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2269/15, 23/11/2015

Gericht

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Gründe

I.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2013 - eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am gleichen Tag - beantragte der Antragsteller, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes H. S., geb. am ..., am 9. Mai 2011 anerkannt hatte, festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Zur Begründung führte er aus, dass er der Mutter des Kindes, S. S., in der Empfängniszeit nicht beigewohnt habe. Die Antragsschrift wurde der Mutter des Kindes am 17. Mai 2013 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 14. Juni 2013, Az. 51 F 468/13, wurde das Kreisjugendamt Schwandorf zur Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung als Ergänzungspfleger bestellt. Da der Antragsteller, der weder verheiratet war noch in einer Lebenspartnerschaft lebte noch weitere Kinder hatte, am 27. Mai 2013 verstorben ist, stellte das Amtsgericht im Anhörungstermin vom 15. Juli 2013, zu dem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Mutter des Kindes sowie der Ergänzungspfleger des Kindes erschienen sind, durch Beschluss fest, dass das Verfahren unterbrochen ist, wies die übrigen Beteiligten (Kreisjugendamt Schwandorf und S. S.) darauf hin, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies verlangt, und dass das Verfahren erledigt ist, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird. Da ein Fortsetzungsantrag bei Gericht binnen eines Monats nicht eingegangen ist, stellte das Amtsgericht mit Verfügung vom 21. November 2013 die Erledigung des Verfahrens fest.

Fast ein Jahr später beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers, mit Schriftsatz vom 8. August 2014, in deren Namen, diese zum Verfahren hinzuzuziehen und das Verfahren fortzusetzen. Der Vater des Antragstellers D... L. hat sich diesem Antrag bisher nicht angeschlossen. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers aus, durch das Verfahren würden die Rechte der Mutter des Antragstellers unmittelbar betroffen. So behaupte das Kind, die Mutter des Antragstellers sei seine Großmutter und ihm zum Unterhalt verpflichtet. Auch wäre, falls der Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei, die Beschwerdeführerin und nicht das Kind Erbin des Antragstellers; denn dann könnte dessen Testament von der Mutter des Antragstellers angefochten werden. Die Mutter des Antragstellers könne daher die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Da sie nicht auf die Frist des § 181 FamFG hingewiesen worden sei, sei die Frist für sie noch nicht abgelaufen und stehe der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 wies das Amtsgericht die Anträge der Mutter des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 181 FamFG Rn. 5, 6 mit der Begründung zurück, dass den Eltern des Vaters des Kindes keine Möglichkeit eröffnet sei, auf das Anfechtungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Vaterschaft anzufechten. Das Anfechtungsrecht gehe als höchstpersönliches Recht nicht auf die Rechtsnachfolger über und eine eigene Anfechtungsberechtigung stehe der Beschwerdeführerin nicht zu.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter des Antragstellers am 18. August 2014 zugestellt worden ist, hat dieser für die Mutter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20. August 2014, der einen Tag später beim Amtsgericht Schwandorf eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. September 2014, der am 3. September 2014 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, führt der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter des Antragstellers zwecks Begründung der Beschwerde aus, die Bezugnahme auf die Kommentarstelle genüge zur Begründung der Entscheidung nicht. Die darin zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2011 entspreche dem vorliegenden Fall nicht. Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wäre es nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Vater zu ermitteln, da das Kind mittels einer Samenspende gezeugt worden sei, so dass das Kind bei Erfolg der Anfechtung der Vaterschaft keinen Vater mehr gehabt hätte. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Der wirkliche Vater lasse sich hier ermitteln. Die Mutter des Kindes könne ihn benennen. Auch seien die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Großeltern ausreichend, um ihnen das Recht einzuräumen, die Statusfrage endgültig klären zu lassen. Es mag sein, dass das Anfechtungsrecht höchstpersönlicher Natur sei. Der Antragsteller habe auch persönlich von diesem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht und das Verfahren eingeleitet. Es gehe jetzt nur noch um Fortführung des Verfahrens.

Die Mutter des Antragstellers und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf, Aktenzeichen 1 F 305/13, vom 12. August 2014 wird abgeändert.

2. Die Beteiligte S. L. wird zum Verfahren hinzugezogen.

3. Das Verfahren wird auf Antrag der Beteiligten S. L. fortgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin regt, für den Fall, dass das Gesetz eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Großeltern nicht eröffne, an, die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Außerdem beantragt er, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Den übrigen Beteiligten wurden die Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdebegründungsschrift zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 hat Rechtsanwalt G. unter Bezugnahme auf eine von der Mutter des Kindes und nicht vom im vorliegenden Verfahren bestellten Ergänzungspfleger des Kindes unterzeichnete Vollmacht angezeigt, das Kind zu vertreten, und die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.

Die Beschwerdeführerin und die übrigen Beteiligten sind mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 darauf hingewiesen worden, dass zwei Beschwerden vorliegen, nämlich eine sofortige Beschwerde gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG gegen die Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligte und eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegen die Ablehnung der Fortführung des Verfahrens. Der Senat hat in der Verfügung außerdem darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens als unzulässig zu verwerfen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, dass eine einheitliche Rechtsverletzung vorliege, so dass einheitlich zu entscheiden sei. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr, nachdem der Antragsteller verstorben sei, unmittelbar betroffen und damit beschwerdeberechtigt. Die Folgen der Vaterschaft oder Nichtvaterschaft würden nunmehr die Beschwerdeführerin treffen (Unterhalt, Erbrecht). Wegen der materiellen Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin verweise er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Aktenzeichen XII ZR 136/09.

II.

1.

Die Beschwerdeführerin hat in der ersten Instanz beantragt, sie zum Verfahren als Beteiligte zuzulassen und das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß § 181 FamFG fortzusetzen. Das Amtsgericht Schwandorf hat diese beiden Anträge mit Beschluss vom 12. August 2014 zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der Hinzuziehung als Beteiligter ist gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 bis 572 ZPO gegeben. Bei der Ablehnung der Fortführung des Verfahrens handelt es sich, da mit dieser Entscheidung die Instanz endgültig beendet wird, um eine Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG). Da das Gesetz für die Anfechtung dieser Entscheidung kein anderes Rechtsmittel vorsieht, ist gegen diese Entscheidung somit das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben. Es liegen somit zwei Beschwerden vor, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahren und Anfechtungsmöglichkeiten gesondert zu verbescheiden sind. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortführung des Verfahrens wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen 7 UF 1196/14 behandelt und die sofortige Beschwerde unter dem Aktenzeichen 7 WF 1338/14.

2.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). Sie ist jedoch dennoch unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist (§ 59 Abs. 1FamFG).

a)

Die fehlende Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht bereits aus § 59 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht in einem Antragsverfahren, wenn der Antrag zurückgewiesen worden ist, nur dem Antragsteller das Recht zu, Beschwerde einzulegen.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin erfüllt. Ein Antragsverfahren liegt vor. Zum einen wird ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nur auf Antrag eingeleitet (§ 171 FamFG) und zum anderen setzt nach dem Tod eines Beteiligten auch die Fortführung eines bereits eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens einen Antrag voraus (§ 181 FamFG). Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Fortsetzung des durch den Tod ihres Sohnes unterbrochenen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gestellt und dieser Antrag ist mit Beschluss vom 12. August 2014 zurückgewiesen worden, so dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG erfüllt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Die Beschwerdeberechtigung kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn zu der formellen Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG hinzukommen.

b)

Nach § 59 Abs. 1 FamFG, steht nur demjenigen ein Beschwerderecht zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ist dabei nur zu bejahen, wenn ein unmittelbarer Eingriff in ein subjektives Recht gegeben ist (BGH FamRZ 2011, 465). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer nur ein berechtigtes wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung hat (BGH NJW 2005, 975; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585).

(1) Durch die Ablehnung der Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Das Vater-Kind-Verhältnis betrifft unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamGKG leitet sich auch nicht aus einer möglichen Erbenstellung der Beschwerdeführerin ab, weil es sich insoweit lediglich um eine mittelbare Betroffenheit handelt (Musielak-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 2; vgl. BGH FamRZ 2005, 1067; Löhnig, FamRZ 2009,1798 ff., 1799). Der Bundesgerichtshof hat in der in FamRZ 2005,1067 abgedruckten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die Feststellung der Vaterschaft unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreife. Dies rechtfertigt jedoch im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise; denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Feststellung der Vaterschaft, die deshalb unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreift, da die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst mit Rechtkraft der Feststellung geltend gemacht werden können, sondern um die Anfechtung der bestehenden Vaterschaft, so dass mit der Entscheidung über die Anfechtung nicht in ein bestehendes Erbrecht der Eltern des Mannes eingegriffen, sondern durch die Entscheidung die Grundlage für ein etwaiges Erbrecht der Eltern erst geschaffen wird. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ergibt sich auch nicht aufgrund der aus dem Verwandtschaftsverhältnis abgeleiteten Rechten und Pflichten wie z. B. Umgangsrecht und Unterhaltsverpflichtung. Auch insoweit liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor (Musielak-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 2).

(2) Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG. Nach dieser Vorschrift steht in Abstammungsverfahren auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war an dem bisherigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht beteiligt und sie war auch nicht an diesem Verfahren zu beteiligen.

Am Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind nicht nur diejenigen Personen zu beteiligen, die in § 172 FamFG genannt sind und zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört, sondern, da § 172 FamFG lediglich als Ergänzung zu § 7 FamFG zu verstehen ist, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Ob die Mutter des Vaters, der vor Abschluss des von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorben ist, am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen ist, ist umstritten. Zum einen wird unter Hinweis auf den zwischenzeitlich aufgehobenen § 55 b Abs. 1 FGG a. F. die Meinung vertreten, dass nach Versterben eines Beteiligten die nächsten Angehörigen, in der Reihenfolge wie sie in § 77 Abs. 2 StGB vorgesehen ist, zu beteiligen sind (Löhnig, FamRZ 2009,1798 ff.,1799; Prütting/Helms-Stößer, 3. Aufl., § 181 Rn. 2; § 172 Rn. 11). Zum anderen wird die Meinung vertreten, dass die nächsten Angehörigen dann zu beteiligen sind, wenn sie nicht eigene Interessen, sondern das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes wahren wollen (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 2). Weiter wird die Meinung vertreten, dass die Angehörigen oder Erben des verstorbenen Mannes nicht zu beteiligen sind (MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 172 Rn. 15; Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 181 Rn. 2; LG Berlin FamRZ 2011,1308). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Bereits aus dem Wortlaut des § 181 FamFG ergibt sich, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, d. h. also den bereits bis zum Tod des Mannes am Verfahren Beteiligten zusteht. Auch sind die Erben oder Angehörigen des verstorbenen Mannes, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Anfechtungsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt (MüKo-Wellenhofer, BGB, 6. Aufl., § 1600 Rn. 2), das somit nicht auf Erben oder Angehörige übergeht.

(1) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich für die Beschwerdeführerin auch nicht aus materiellem Recht. Gemäß § 1600 g Abs. 2 i. V. m. § 1595 a BGB a. F. konnten die Eltern des Mannes nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaftsanerkennung ihres Sohnes anfechten. § 1600 g BGB a. F. wurde jedoch durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) ersatzlos gestrichen. Ein Bedürfnis für ein solches Anfechtungsrecht hat der Gesetzgeber in seiner Begründung des Reformgesetzes ausdrücklich verneint. Zum einen deshalb, weil Eltern sich gegen aufgedrängte Enkelkinder ohnehin nicht wehren können und die Chance, den verstorbenen Sohn an Stelle des Kindes zu beerben, nicht ausschlaggebend sein kann, da ansonsten auch weiter entfernten potenziellen Erben ein solches Recht eingeräumt werden müsste. Und zum anderen, weil auch das Argument, dass die Eltern nicht ihr Eigeninteresse wahren, sondern das ihres Sohnes, das Anfechtungsrecht der Eltern nicht rechtfertigt, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine „Beerbung“ in familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht kennt (Bundestags-Drucksache 13/4899, Seite 57).

(2) Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011, Az. XII ZR 136/09 (abgedruckt in FamRZ 2012, 200); denn diese betrifft die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes, und nicht die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Fall der Inanspruchnahme von Großeltern durch das Enkelkind auf Unterhalt oder aus seiner erbrechtlichen Stellung ihnen gegenüber.

Da die Beschwerdeführerin somit die Verletzung eines ihr zustehenden Rechtes nicht geltend machen kann, ist ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.

3.

Da die Beschwerde unzulässig ist, bedurfte es nicht der Durchführung eines Erörterungstermins (§ 68 Abs. 2 FamFG).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 40 Abs. 1, § 47 Abs. 1 FamGKG.

Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen. Es wird jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung zugelassen, da der Senat der Ansicht ist, dass die Rechtsfrage, ob die Angehörigen oder Erben des Mannes nach dessen Tod an dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung dieser Rechtsfrage der Fortbildung des Rechts dient (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.