Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16

published on 11/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 4392/16, 24/06/2016
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24.06.2016 wird verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.500,00 €.

Gründe

I. Der Antragsteller beantragte im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend die in Abteilung zwei im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene Pfändung des Erbanteils des Antragstellers. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24.06.2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, weder sei nach dem Vorbringen des Antragstellers ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund gegeben. Außerdem würde bei einem Erlass der begehrten Bewilligung nicht nur eine vorläufige Sicherung bewirkt.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.06.2016 in seinen Briefkasten eingeworfen. Mit Fax vom 13.07.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht selben Tag, legte der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein. Auf dem Fax vermerkte er handschriftlich, am 12.07.2016 sei trotz wiederholter Versuche eine Übertragung gescheitert. Zwischen 20.45 Uhr bis 23.17 Uhr sei die Meldung „Störung beim Empfänger“, nach 23.17 Uhr die Meldung „keine Verbindung möglich“ erschienen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 936, § 922 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt wurde.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger, sondern auf die Bekanntgabe in der in den §§ 166 ff. ZPO für die Zustellung bestimmten Form an. Die Zustellung erfolgte vorliegend im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Antragstellers gemäß § 180 Satz 1 ZPO.

Die Frist berechnet sich nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB. Da es sich um eine Wochenfrist handelt, endet die Frist mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Zustellungstag entspricht (unstreitig, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 222, Rn. 5; BeckOK/Henrich, BGB, Stand 2016, § 188, Rn. 2). Nachdem der Beschluss am Dienstag, den 28.06.2016 zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.07.2016. Dass der Antragsteller den Beschluss wegen einer Ortsabwesenheit erst am 30.06.2016 zur Kenntnis genommen hat, ist ohne Belang für den Fristablauf.

2. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO. Der als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende handschriftliche Vermerk auf dem Fax vom 13.07.2016 war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Die Behauptung des Antragstellers, das Empfangsgerät des Oberlandesgerichts sei gestört gewesen, ist nicht ausreichend. Das Faxjournal weist zwar für den Zeitraum, 12.07.2016, 20.28 Uhr bis 13.07.2016, 7.20 Uhr keine Faxeingänge aus. Dies genügt jedoch nicht, um von einer Störung des Empfangsgeräts auszugehen. Die eingehenden Faxe sind durchlaufend nummeriert. Das Journal vermerkte auch Fehlermeldungen, jedoch keine im fraglichen Zeitraum.

Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die sofortige Beschwerde sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht fristwahrend eingelegt werden kann. Dem Anschreiben des zugestellten Beschlusses lässt sich auch stets eine Fax-Nummer des erstinstanzlichen Gerichts entnehmen. Dass diese dem Antragsteller bekannt war, zeigt schon sein Fax vom 12.07.2016 an das Landgericht, in dem er zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner Stellung genommen hat.

Auf seine Fahrtauglichkeit kommt es daher für eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde ebenfalls nicht an, ebenso wenig auf die nur pauschal behauptete Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit.

3. Dass das Landgericht am gleichen Tag über den Prozesskostenhilfeantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, vermag den Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls nicht zu begründen.

Dies war schon nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundsätzlich von der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.10.2011, III ZB 31/11). Während es dort um die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist ging, weil trotz fristgerechten Prozesskostenhilfeantrags über diesen nicht entschieden wurde und daher der Anwalt auch keine Begründung anfertigte, bedurfte der Antragsteller vorliegend nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwalts, um die Beschwerde wirksam einlegen zu können. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen. Die fristgerechte Mitteilung des Antragstellers, er lege Beschwerde ein, wäre ohne anwaltliche Unterstützung und auch ohne Begründung ausreichend gewesen.

4. Mangels Aussicht auf Erfolg war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 27/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 233 A, B, 522 Abs. 1, 2 Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Annotations

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.