Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 U 1670/16

published on 13/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 U 1670/16
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Oberlandesgericht Nürnberg, 5 U 1670/16, 05/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin und Berufungsklägerin vom 10.08.2016 wird zurückgewiesen; ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.358,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 29.06.2016 wurde die Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage der Klägerin zurückgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.06.2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 - per Fax eingegangen am 11.08.2016 - hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung gegen das oben genannte Endurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ein eigenes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten liege nicht vor. Vielmehr habe die stets zuverlässige Büroangestellte Frau, die mit der Feststellung und dem Notieren der Fristen betraut gewesen sei, aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Eintragung im Fristenkalender unterlassen. In der Handakte, die ihm am 20.07.2016 vorgelegt worden sei, habe sie aber den Ablauf der Berufungsfrist ebenso vermerkt, wie durch den Zusatz „i.e.“ (für: ist eingetragen) zum Ausdruck gebracht, dass die Frist im gesonderten Fristenkalender vermerkt sei. Es habe daher aufgrund dieses Vermerks für ihn kein weiterer Kontrollanlass bestanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil die Frist nicht „ohne Verschulden“ versäumt wurde.

Da die Zustellung des Urteils am 30.06.2016 erfolgte, endete die Frist zur Einlegung der Berufung am Montag, 01.08.2016 (§§ 517, 220 Abs. 1 und 2 ZPO). Der erst am 11.08.2016 eingegangene Berufungsschriftsatz war daher verspätet.

Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, weil die Verspätung nicht entschuldigt ist. Die Klägerin muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hat es bezüglich der Fristwahrung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.

Als prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt hatte er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berufungseinlegungsfrist eingehalten wird. Zwar kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat er aber sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu reicht es nicht aus, die damit betraute Bürokraft zur Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und zu einem Vermerk der Eintragung in der Handakte zu veranlassen, sondern es bedarf darüber hinaus (auch bei sonst zuverlässigen Mitarbeitern) der klaren Anweisung „stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen bevor entsprechende Erledigungsvermerke in der Akte eingetragen werden“ (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 15.04.2014, - II ZP 11/13 - juris), weil nur so sichergestellt werden kann, dass dem Anwalt die Kontrolle der Fristeintragung allein anhand der Handakte möglich ist.

Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine solche organisatorische Anweisung bestand, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Weder ist eine entsprechende Anweisung durch den Prozessbevollmächtigten dargelegt, noch ergibt sich dies aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten Vogelsang (Anlage K 3), die lediglich schildert, dass sie angewiesen gewesen sei, die Frist sowohl im Fristenkalender, als auch in der Handakte (mit Erledigungsvermerk) einzutragen. Warum die Eintragung im Fristenkalender unterblieben sei, sei ihr unerklärlich.

Ob die Büroangestellte sorgfältig ausgewählt und ausreichend überwacht war, kann dahinstehen. Die Versäumung der Berufungsfrist ist auf die unzureichende Organisation durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Hätte dieser nämlich die Anweisung gegeben, den Vermerk „i.e.“ erst in der Handakte anzubringen, wenn die Eintragung im Fristenkalender auch tatsächlich erfolgt ist, hätte es nicht zu dem irreführenden Eintrag in der Handakte kommen können.

Im Ergebnis ist die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Annotations

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.