Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 3 U 1170/15

published on 21/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 3 U 1170/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08.06.2015, Aktenzeichen 2 O 1394/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ansbach und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08.06.2015 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Es wird unter Abänderung des am 08.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az.: 2 O 1394/14, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, resultierend bzw. im Zusammenhang stehend mit der Rückgabe /Freigabe der Domain „g...de“ an die DENIC eG zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08.06.2015, Aktenzeichen 2 O 1394/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Der Senat hat dem Kläger am 30.09.2015 folgenden Hinweis erteilt:

„Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Webhosting Vertrag.

Wegen des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gewechselten Schriftsätze wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 08.06.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten habe der Kläger als Domaininhaber die entscheidende Ursache für den Verlust seiner Domain „gde“ dadurch gesetzt, dass er es versäumt habe der DENIC eG seine Adressenänderung mitzuteilen. Hinter diesen Mitverursachungsbeitrag trete ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten vollständig zurück.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.

Er rügt, der Verlust seiner Domain beruhe auf einem ganz überwiegenden Verschulden der Beklagten. Selbst wenn man dieser zubilligen wolle den Vertrag mit ihm zu kündigen und die Domain in den Transit bei der DENIC zu geben, hätte sie nicht nach der am 10.01.2011 erfolgten Kündigung (Anlage B 9) und der zeitnah am 18.01.2011 (vgl. Anlage B 13) erfolgten Zahlung der offenen Beträge nach seinem Anruf am 12.01.2011 den Transitantrag bei der DENIC (Anlage B 10) am 13.05.2011 stellen, und gleichzeitig den Kläger in der trügerischen Sicherheit wiegen dürfen, nach der Zahlung sei alles wieder in Ordnung. Sinngemäß sei bei dem Anruf am 12.01.2011 von der Beklagten erklärt worden, „alles sei in Ordnung, der Kläger müsse sich keine Sorgen machen“. Soweit die Beklagte eine soche Aussage bestreite, hätte das Landgericht im Wege der Beweisaufnahme dem Vorgang nachgehen müssen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil als richtig. Eine Verpflichtung den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Domain als Folge der Kündigung in den Transit zu der DENIC gegeben werde, habe nicht bestanden.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Darin hat das Landgericht zutreffend die unterbliebene Mitteilung der Adressenänderung durch den Kläger an die DENIC als letztlich entscheidende Ursache für den Verlust der Domain angesehen, de rgegen über den möglichen Pflichtverletzungen der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme.

Die Beklagte hat den Kläger nicht in trügerische Sicherheit gewiegt. Sie hat im Schriftsatz vom 17.05.2015 auf S. 4 (= Bl. 36 d. A.) den behaupteten Inhalt des Telefonats vom 12.01.2011 bestritten. Die Voraussetzungen der ZPO für die vom Kläger als Beweismittel für den Gesprächsinhalt angebotene eigene Parteivernehmung (Schriftsatz vom 20.04.2015 S. 6/7 = Bl. 50 d. A.) liegen nicht vor. Er kann deshalb eine solche Zusicherung der Beklagten nicht beweisen. Der Argumentation der Berufung fehlt damit in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage.

Überdies beschränkt sich der Verursachungsbeitrag des Klägers beim Verlust der Domain nicht auf die unterbliebene Adressenmitteilung. Der Kläger hat die Rechnungen der Beklagten für den streitgegenständlichen Webhosting Vertrag für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils erst nach Mahnungen bezahlt, dies aber nicht zum Anlass genommen, eine Überprüfung der Verbindungsdaten vorzunehmen und eindeutige Klärung für die Zukunft herbeizuführen. Ohne eine Zusicherung der Beklagten musste er nach der erst nach dem Telefonat vom 12.01.2011 erfolgten Zahlung für 2010 damit rechnen, dass ohne weitere Aktivitäten seinerseits ein Verlust der Domain drohen könnte. Dies gilt umso mehr, als er keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Beklagten die unrichtige Adressenangabe bei der DENIC eG bekannt war. Die Beklagte konnte sich deshalb darauf verlassen, dass der Kläger vor einer Freigabe seiner Domain von der DENIC kontaktiert werden würde. Deshalb musste sie ihn nicht darauf hinweisen, dass sie die Domain in den Transit an die DENIC geben werde.“

Die Ausführungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 13.10.2015 geben zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats keinen Anlass.

In der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 28.04.2015 (Az. VI ZR 206/14) hat der BGH unter anderem folgende Grundsätze zu § 254 BGB aufgestellt:

Es darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist außerdem in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, a.a.O Rn. 10).

Mit diesen Grundsätzen steht die im Hinweis des Senats vertretene Rechtsauffassung im Einklang. Entgegen der Behauptung der Gegenerklärung hat der Senat auch eine Abwägung vorgenommen. Entscheidender schadensursächlicher Umstand war, dass der Kläger der DENIC seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Es ist schlechterdings unverständlich, dass sich der Kläger, der nach eigenen Vortrag Rechnungen der Beklagten für den streitgegenständlichen Webhostingvertrag aus dem Jahr 2004 nie erhalten haben will, was aber wegen seiner damals noch hinterlegten Kreditkartendaten und der dadurch gesicherten Zahlung zunächst ohne Folgen blieb, dies nicht zum Anlass nahm, den Ursachen seiner Unerreichbarkeit für die Beklagte entschieden nachzugehen und Abhilfe sicherzustellen. Dies gilt insbsondere für den Zeitraum ab 2007, in welchem sich die Kreditkartendaten geändert hatten, und die Beklagte deshalb, wie der

Kläger wusste, die Rechnungsbeträge nicht mehr auf diesem Weg einziehen konnte. Der Kläger behauptet selbst, er habe für die Jahre 2007 - 2009 weiterhin keine Rechnungen erhalten, und die fälligen Beträge erst nach jeweils per E-Mail erhaltenen Mahnungen bezahlt. Für das Jahr 2010 erhielt er nach eigenem Vortrag wiederum keine Rechnung, und nun nicht einmal mehr eine Mahnung per E-Mail (Schriftsatz vom 24.02.2015 S. 2 = Bl. 29 d. A.). Die Beklagte hat überdies vorgetragen, sie habe nach der zweiten Mahnung den Account des Klägers und damit auch die streitgegenständliche Domain am 29.11.2010 gesperrt (Schriftsatz vom 29.01.2015, S. 5 = Bl. 19 d. A.). Gleichwohl begnügte sich der Kläger nach eigenem Vortrag damit, (wie schon zu früheren Zeitpunkten) am 12.01.2011 telefonisch nachzufragen. Selbst jetzt ging er den Ursachen seiner Unerreichbarkeit für die Beklagte nicht auf den Grund, und überprüfte auch nicht die Richtigkeit seiner Daten bei der DENIC, obwohl sich aufdrängte, dass Maßnahmen zum Erhalt der Domain erforderlich werden könnten. Die jahrelange Nachlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen für den Webhostingvertrag begründet angesichts der von ihm selbst betonten wirtschaftlichen Bedeutung der Domain ein gravierendes Verschulden gegen sich selbst. Der Kläger hat in besonders hohem Maße diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Demgegenüber fällt das - vom Erstgericht wie vom Senat unterstellte - Verschulden der Beklagten nicht wesentlich ins Gewicht, selbst wenn man davon ausgeht, die Beklagte hätte den Vertrag mit dem Kläger nicht kündigen, und die Domain nicht in den Transit bei der DENIC geben dürfen, weil ihre Rechnungen, Mahnungen und die Kündigung den Kläger tatsächlich nicht erreicht haben. Aus Sicht der Beklagten hatte sie ihre Rechnungen, Mahnungen und auch die Kündigung an die (nach dessen Vortrag noch immer) korrekte Anschrift des Klägers übermittelt. Sie musste nicht damit rechnen, dass ihre Kündigung wegen des (unterstellt) fehlenden Zugangs unwirksam sein würde. Zureichende Anhaltspunkte dafür hatte sie nicht. Seine anderweitigen Behauptungen zum Inhalt des Telefonats am 12.01.2011 kann der Kläger nicht beweisen. Gegenüber der jahrelangen Nachlässigkeit des Klägers kommt dem Verschulden der Beklagten nach Auffassung des Senats deshalb keine erhebliche Bedeutung zu.

Die Berufung ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.