I. Der bereits vorher als Wahlverteidiger tätige Antragsteller war dem damaligen Beschuldigten R. E. mit Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.09.2012 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er nahm vor Anklageerhebung an drei Haftprüfungsterminen sowie an einer richterlichen Zeugenvernehmung, und nach Anklageerhebung bei Eröffnung eines neuen Haftbefehls durch das Landgericht Nürnberg-Fürth teil.
Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth das Hauptverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht eröffnet. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Nebenklägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.09.2015 beantragte der Antragsteller, ihm vor allem wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens über die gesetzlichen Gebühren hinaus (diese betragen ohne Auslagen und USt. 861,00 €) gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine zusätzliche Pauschvergütung von 6.000,00 € zu bewilligen.
Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Schreiben vom 17.12.2015 Stellung genommen. Sie beantragt, dem Pflichtverteidiger keine höhere Gebühr als 1.436,00 € zu bewilligen und im Übrigen den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Auf seinen nach § 51 Abs. 1 RVG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag ist dem Antragsteller eine Pauschgebühr von 1.800,00 € zu gewähren.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr - die die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme zutreffend bejaht hat - wird auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.12.2014 (Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355) hingewiesen, in dem die sich vorliegend stellenden Fragen ausführlich behandelt werden.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund des besonderen Umfangs des Verfahrens eine Vergütung des Pflichtverteidigers mit den gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar, so dass dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen ist.
1. Diese ist - wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt - der Höhe nach grundsätzlich durch eine Anhebung der Grundgebühr und der beiden Verfahrensgebühren auf die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr zu berechnen (vgl. ausführlich Beschluss des 2. Strafsenats vom 30.12.2014 - Az. 2 Ar 36/14, Rpfleger 2015, 355). Abweichend von der Stellungnahme der Bezirksrevisorin ist bei der Bemessung der Pauschgebühr im vorliegenden Fall jedoch auch der überproportionale Zeitaufwand für Fahrten des Antragstellers vom Kanzleisitz in H... nach N. zu den gerichtlichen Terminen durch eine Anhebung der Terminsgebühren zu berücksichtigen, während der Zeitaufwand für die Fahrten des Antragstellers zu den Besprechungsterminen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt N. bereits durch die Anhebung der Grundgebühr und der beiden Verfahrensgebühren abgegolten ist.
a) Es handelt sich um die Fahrten des Pflichtverteidigers zu vier Gerichtsterminen im Ermittlungsverfahren am 18.09.2012 (Abfahrt 04:03 Uhr; Rückkunft 19:04 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 1/2 Stunden), am 17.10.2012 (Abfahrt: 03:34 Uhr; Rückkunft: 22:36 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 Stunden), am 13.11.2012 (Abfahrt 06:07 Uhr; Rückkunft 20:27 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 1/2 Stunden) und am 18.12.2013 (Abfahrt 04:12 Uhr; Rückkunft 16:07 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 Stunden), sowie nach Anklageerhebung zu einem Gerichtstermin zur Neueröffnung eines Haftbefehls am 28.01.2013 (Abfahrt 04:48 Uhr; Rückkunft 19:11 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 9 Stunden) bei einer jeweiligen Dauer der Gerichtstermine zwischen rund einer und rund zweieinhalb Stunden.
Des Weiteren unternahm der Antragsteller im Ermittlungsverfahren zwei weitere Fahrten zu Besprechungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt N. am 08.11.2012 (Abfahrt: 04:03 Uhr; Rückkunft 21:09 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 1/2 Stunden) und am 04.12.2012 (Abfahrt 06:09 Uhr; Rückkunft 16:19 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 8 Stunden), sowie nach Anklageerhebung eine Fahrt zur Besprechung am 13.02.2013 (Abfahrt 09:57 Uhr; Rückkunft 19:58 Uhr; Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt rund 7 3/4 Stunden).
b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 88 bis 90 nach juris) kann ein durch Fahrtzeiten des Verteidigers vom Kanzleisitz zum Gerichtsort hervorgerufener überproportionaler Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschgebühr etwa durch eine Erhöhung der Terminsgebühren berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris; s.a. NJW 2007, 857 Rdn. 13 nach juris; Beschluss vom 17.01.2012 - 5 RVGs 38/11 Rdn. 12 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.. § 51 Rdn. 22). Der durch die Fahrten erbrachte Aufwand wird zwar grundsätzlich durch Fahrtkostenersatz und Tagegeld (RVG-VV Nr. 7003 bis 7006) abgegolten (ständige Rechtsprechung des OLG Nürnberg, vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.10.2010 - 2 ARs 338/10; vom 28.11.2014 - 2 AR 56/14; Beschluss des 1. Strafsenats vom 21.08.2014 - 1 AR 15/14; so auch OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2003, 128). Der dort ausgeworfene Höchstsatz für den Zeitaufwand gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) von 60,00 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ist jedoch für Verteidiger, die eine längere An- und Abreise zu bewältigen haben, gegebenenfalls nur unzureichend bemessen. Im Einzelfall kann es somit aus Billigkeitsgründen angezeigt sein, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 7 nach juris). Dies gilt vor allem dann, wenn die Fahrtzeiten im Vergleich zur Dauer der Hauptverhandlung besonders ins Gewicht fallen (OLG Köln StraFo 2006, 130 Rdn. 19 nach juris).
Dies entspricht auch der bisherigen (unveröffentlichten) Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg. So haben beide Strafsenate zwar eine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, da derartige Besuche grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehören, die durch die gesetzlichen Gebühren, nämlich die Haftzuschläge gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG, abgegolten sind (Beschlüsse vom 27.06.2011 - 1 ARs 22/11; vom 31.10.2007 - 2 ARs 69/07), dies aber auch damit begründet, dass im konkreten Fall die Entfernung nicht so erheblich war, dass überobligatorische Zeiten oder Kosten angefallen wären, die Besuche mit Hin- und Rückfahrt am selben Tag erledigt werden konnten, und der zeitliche Mehraufwand bei dem - wie der Kanzleiort - in Bayern liegenden Haftort nicht so unbillig war, dass eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt wäre (Beschluss vom 13.09.2010 - 1 ARs 33/10). Andererseits haben die Senate in Einzelfällen - etwa bei der Anreise des Verteidigers aus B... zu drei Anhörungen - beim zeitlichen Aufwand auch die Fahrtzeiten berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 27.04.2010 - 1 ARs 20/10; s.a. Beschluss vom 08.12.2014 - 2 AR 64/14).
c) Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitaufwand für die Fahrt zur Teilnahme an Gerichtsterminen und für die Fahrt zu Besprechungen mit dem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt.
aa) Bei den Gerichtsterminen handelt es sich um solche außerhalb der Hauptverhandlung, für die die gesetzlichen Gebühren in Nr. 4102, 4103 VV RVG geregelt sind.
Grundsätzlich kann eine im Hinblick auf die Fahrtzeiten gebotene Anhebung der Terminsgebühren in geeigneten Fällen durch den Ansatz von Längenzuschlägen (etwa gemäß Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV RVG) oder durch einen pauschalen Zuschlag zur gesetzlichen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers erfolgen (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).
Gegenüber Hauptverhandlungsterminen sind vorliegend folgende Besonderheiten zu beachten: Die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger mit (Haft-) Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) beträgt 137,00 € und damit weniger als die Terminsgebühren für Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug (224,00 € beim Amtsgericht gemäß Nr. 4107 VV RVG; 263,00 € bei der Strafkammer - soweit nicht Nr. 4118 VV RVG eingreift - gemäß Nr. 4115 VV RVG). Gemäß Nr. 4102 VV RVG entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen (nur) einmal. Anders als bei Hauptverhandlungsterminen sieht das Vergütungsverzeichnis für diese Termine auch keine Längenzuschläge vor.
Dies bedeutet, dass eine Unzumutbarkeit der Vergütung mit den gesetzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4102, 4103 VV RVG für den Pflichtverteidiger bei einem überproportionalen Zeitaufwand für An- und Abreise eher zu bejahen sein wird als im Fall der Anreise zu Hauptverhandlungsterminen. Dies gilt auch hier für alle vom Verteidiger wahrgenommenen Gerichtstermine. Hierfür entstand bei Fahrtzeiten zwischen acht und neun Stunden bei einer Abwesenheit vom Kanzleisitz zwischen 12 und 19 Stunden im Vergleich zur Länge der Gerichtstermine von jeweils rund einer bis zweieinhalb Stunden ein überproportionaler Zeitaufwand. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller die Abfahrt in vier Fällen bereits zwischen 03:34 Uhr und 04:48 Uhr und in einem Fall um 06:07 Uhr angetreten hat, um die Termine an einem Arbeitstag bewerkstelligen zu können.
Der Senat hält demgemäß für die durch eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG erfassten drei Termine vom 18.09., 17.10. und 13.11.2012 den Ansatz der Wahlverteidigerhöchstgebühr (312,50 €) für angemessen und für die beiden weiteren - jeweils durch eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG erfassten - Termine am 13.11.2012 (im Ermittlungsverfahren) und am 28.01.2013 (im gerichtlichen Verfahren) jeweils eine Anhebung von 137,00 € auf 200,00 € für gerechtfertigt.
bb) Demgegenüber wird der überproportionale Zeitaufwand für die Fahrtzeiten zu den Besprechungsterminen mit dem sich in der Justizvollzugsanstalt X... befindenden Mandanten im Rahmen der Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren berücksichtigt.
Mit der Grundgebühr wird gemäß Anmerkung (1) zu Nr. 4100 VV RVG die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies das erste Gespräch mit dem Mandanten und die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucks. 15/1971 S. 222 zu Nr. 4100 VV; vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl., VV 4100, 4101 Rdn. 1 und 10; Burhoff, RVG a. a. O.., Nr. 4100 VV Rdn. 20 ff.).
Spätere sich anschließende Gespräche, die z. B. dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehenden Verfahrensgebühr umfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG a. a. O.. VV 4100 Rdn. 11; zum Ganzen OLG München Rpfleger 2014, 445 Rdn. 19 nach juris). Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten (Mayer/Kroiß, a. a. O.. VV RVG Nrn. 4106-4123 Rdn. 3; s.a. BT-Drucks. 17/11471, Seite 281).
Dies bedeutet, dass der überproportionale Zeitaufwand für die Fahrten zu Besprechungen mit dem Mandanten bereits durch die von der Bezirksrevisorin aufgrund des Aktenumfangs vorgeschlagene Erhöhung der Grund- und Verfahrensgebühren auf die Wahlverteidigerhöchstgebühren abgedeckt ist. Eine weitere Erhöhung kommt vorliegend nicht in Betracht. Im Hinblick auf den Charakter der Wahlverteidigergebühr als leistungsorientierte und der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste Vergütung kann die durch die Höchstgebühr gesetzte Grenze nur in extremen Ausnahmefällen überschritten werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30.12.2014 - Az. 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 Rdn. 54 ff.)
2. Somit ergibt sich unter Zugrundelegung des bis 31.07.2013 geltenden Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz folgende Berechnung:
Nr. 4101 VV RVG:
Grundgebühr mit Zuschlag in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr 375,00 €
Nr. 4103 VV RVG:
Terminsgebühr mit Zuschlag (3 Termine am 18.09., 17.10. und 13.11.) in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr 312,50 €
Nr. 4103 VV RVG:
Terminsgebühr mit Zuschlag (4. Termin am 19.12. 2012) pauschal 200,00 €
Nr. 4105 VV RVG:
Verfahrensgebühr mit Zuschlag in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr 312,50 €
Nr. 4113 VV RVG:
Verfahrensgebühr Strafkammer mit Zuschlag in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr 337,50 €
Nr. 4103 VV RVG:
Terminsgebühr mit Zuschlag (Termin 28.01.2013) pauschal 200,00 €
Summe: 1.737,50 €
aufgerundet 1.800,00 €
Hierauf sind die bereits auf die gesetzliche Pflichtverteidigervergütung ausgezahlten Beträge anzurechnen.