Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 15 W 665/14

published on 10/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 15 W 665/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner P… ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B. Blatt … Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten. Die Selbstständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus den Charakter als Nebenforderungen behielten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2013 ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek betreiben kann (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung wird durch den vollstreckbaren Titel ersetzt (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 9; Anh zu § 44 Rn. 69).

2. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

a) Die Frage, wie kapitalisierte Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind, wird im Zusammenhang mit § 866 Abs. 3 ZPO diskutiert.

Für den Mindestbetrag einer Sicherungshypothek ist in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Zinsen werden selbstständige Hauptforderungen, wenn der Anspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist, sei es auch nur hinsichtlich des betreffenden Teils und auch, wenn ein anderer Teil noch rechtshängig ist. Im Übrigen ist der zugrunde liegende Titel und nicht der Vollstreckungsauftrag maßgeblich, weil andernfalls die Beschränkung in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO umgangen werden könnte. Deshalb dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind (Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 866 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447). Zur Begründung wird darauf verwiesen, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitsstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden (Becker, a. a. O., § 866 Rn. 4; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

Nach anderer Auffassung werden Zinsrückstände, die in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, als Hauptsache vollstreckt; die Selbstständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 866 Rn. 5; Eickmann, in: MK ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 10).

b) Es ist allerdings fraglich, ob die Überlegungen zur Behandlung kapitalisierter Zinsen im Rahmen des Mindestbetrages nach § 866 Abs. 3 ZPO auf die hier zu entscheidende Frage übertragen werden können, ob solche Zinsen als Teil der Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden können.

Allerdings vertritt das OLG München die Ansicht, dass nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden können (OLG München Rpfleger 2012, 138). Neben den genannten Argumenten stellt es darauf ab, dass kapitalisierte Zinsen keine wiederkehrende Leistung mehr seien und deshalb in der Zwangsversteigerung der Rangklasse 4 unterfielen; es sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der §§ 10 ff. ZVG begründbar, warum Zinsen, die älter als zwei Jahre sind, in der Vollstreckung einen schlechteren Rang haben sollten, wenn sie nicht kapitalisiert eingetragen worden seien (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 ZVG), hingegen den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG erhalten sollten, wenn sie in kapitalisierter Form eingetragen seien, zumal wenn dies der Gläubiger einseitig durch Umstellung eines Antrags herbeiführen könne. Der Rang von Zinsen könne nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt sein, wenn er selbst - soweit überhaupt zulässig - die Zinsen schon als Hauptforderung im Hauptsacheverfahren geltend hätte machen können (OLG München Rpfleger 2012, 138).

Dagegen hat das LG Bonn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung für zulässig gehalten, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden (LG Bonn Rpfleger 1982, 75). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 866 ZPO unterscheide sich von der Eintragung einer Verkehrshypothek nur dadurch, dass die nach § 873 BGB erforderliche Einigung durch den Vollstreckungstitel ersetzt werde; § 1113 BGB, wonach die Belastung auf eine „bestimmte Geldsumme“ zu lauten hat, könne aber nur entnommen werden, dass die Bestellung einer Hypothek für eine -isolierte - laufende Zinsforderung ausgeschlossen ist (LG Bonn, a. a. O.).

c) Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG München an.

Der Wortlaut von § 866 Abs. 1 ZPO ist nicht eindeutig. Dort heißt es, die Sicherungshypothek werde „für die Forderung“ eingetragen. Der Begriff der Forderung wird zwar durch § 866 Abs. 3 ZPO näher bestimmt; ob dabei aber § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO eine Ausnahme davon darstellt, dass auch Zinsen grundsätzlich Teil der „Forderung“ nach Absatz 1 sind, oder ob die Bestimmung lediglich klarstellende Funktion hat, ergibt sich aus deren Wortlaut und Aufbau nicht. Wie die Existenz von § 866 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. ZPO zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich die Behandlung der Zinsen nicht eindeutig schon aus § 4 ZPO ergebe. Auch ist unklar, ob als Nebenforderungen titulierte Zinsen in der Zwangsvollstreckung dadurch zur Hauptsache werden können, dass der Gläubiger sie ausrechnet. Nach Auffassung des BGH sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne von § 4 ZPO (BGH Beschluss vom 25.11.2004 III ZR 325/03 - zitiert nach juris); das würde bei einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch zutreffen.

Da es sich aber um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ist zunächst der Titel für den Umfang maßgebend; er legt Inhalt und Umfang der Vollstreckung fest. In dieser Abhängigkeit vom Inhalt des Vollstreckungstitels liegt auch der Unterschied zur Verkehrshypothek nach § 1113 BGB. Enthält der Titel daher keine kapitalisierten Zinsen, sondern nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn, sind die Zinsen nur als Nebenforderung tituliert und ist die Eintragung einer Zwangshypothek über kapitalisierte Zinsen nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zinsen nach Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung werden; diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 53 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GNotKG.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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published on 25/11/2004 00:00

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 325/03 vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. Novemb
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 157/15 Beschluss vom 9.6.2015 RD-1442-28 AG Rosenheim - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: ... wegen Eintragung eine
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.