Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2014 - 1 Ws 276/14

published on 22/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2014 - 1 Ws 276/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 02.06.2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Ergänzend zur Begründung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bemerkt der Senat:

1. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Begründung des vorangegangenen Beschlusses des 2. Strafsenats vom 14.03.2013 (Az.: 2 Ws 400/12).

a) Die Strafvollstreckungskammer hat sämtliche für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung maßgeblichen Kriterien berücksichtigt und ihre Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausführlich und sehr sorgfältig begründet.

(1) Die Strafvollstreckungskammer hat auf vollständiger und aktueller Tatsachengrundlage entschieden.

Sie hat sich insbesondere mit den ausführlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt S.- Einrichtung für Sicherungsverwahrte - vom 06.03.2013 und vom 05.03.2014 sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N... vom 20.12.2013 samt dessen mündlicher Anhörung am 28.03.2014 auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach wie vor erforderlich ist. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die für eine Aussetzung erforderliche günstige Legalprognose sei nicht gegeben.

(2) Außerhalb der Sicherungsverwahrung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung erheblicher, die Sicherungsverwahrung rechtfertigender Straftaten zu rechnen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB alter Fassung, Art. 316f Abs. 2 EGStGB).

(aa) Beim Sicherungsverwahrten sind eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen (ICD-10: F10.1) und eine Psychopathy nach Hare zu diagnostizieren, differentialdiagnostisch auch eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2).

(bb) Aufgrund dieser Diagnosen sind den Anlassdelikten (Raub, räuberische Erpressung) vergleichbare Straftaten, auch unter Einsatz scharfer Waffen, zu erwarten, wobei diese Prognose das Gericht selbst unter Zugrundelegung der fachpsychiatrischen Stellungnahmen zu treffen hat.

Nach dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang zeigt sich eine Progredienz hinsichtlich der Schwere der begangenen Straftaten. Bei der dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29.06.1989 zugrunde liegenden Tat hatte der Sicherungsverwahrte zusammen mit einem Mittäter den sie mitnehmenden Pkw-Fahrer bedroht, um in den Besitz dessen Pkw zu gelangen, wobei er ein Klappmesser einsetzte und dieses auch gegen die Kehle des Opfers drückte. Bei den der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten überfiel der Sicherungsverwahrte innerhalb von drei Wochen jeweils am Nachmittag zwei Geschäfte mit einer Schreckschusspistole. Im Tatbild ergibt sich gegenüber der Vortat eine erhebliche Steigerung, da der Sicherungsverwahrte diesmal zwei Taten beging, als Alleintäter handelte, die Taten in Wild-West-Manier ausführte und eine Schreckschusspistole mit sich führte, die aus Sicht der Opfer als mehrfach kurz hintereinander einsetzbare Distanzwaffe ein wesentlich größeres Drohpotential hatte als ein Messer, bei dem viel leichter die Möglichkeit verbleibt, zu fliehen, einem Stich auszuweichen oder dem Täter, da im Nahbereich, unmittelbar Widerstand entgegen zu setzen. Ferner waren die Anlasstaten gekennzeichnet von planvollen strategischen Überlegungen und Vorgehensweisen ausschließlich zur Erfüllung der kriminogenen dissozialen Bedürfnisse. Selbst im Rahmen des hoch gesicherten Vollzugs hatte er im Dezember 2008 eine selbstgefertigte Waffe, nämlich ein angeschliffenes Messer mit Stahlklinge, im Besitz. Daraus wird ersichtlich, dass der Täter zum Einen die Intensität der von ihm verübten Straftaten steigerte, zum Anderen objektiv gefährliche Waffen zumindest in Form von Messern im Besitz hatte und bei Tatausführung benutzte und zum Dritten bereits einmal die Schwelle bloßer Bedrohung überschritten und zugleich physische Gewalt ausgeübt hat, indem er bei der Vortat das Messer gegen die Kehle des Opfers drückte. Diese Umstände rechtfertigen bei wertender Gesamtbetrachtung schon für sich die Prognose, dass bei zukünftigen Straftaten über die Verwendung von Gegenständen als bloße Drohmittel hinaus auch der Einsatz von scharfen Waffen mit der Folge von Leibes- und Lebensgefahr für andere Personen droht. Der Sicherungsverwahrte hat gezeigt, dass er bereit ist, auch objektiv gefährliche Waffen bei Tatausführung zu benutzen, wobei es allein vom Zufall abhängt, ob es sich im konkreten Fall um eine scharfe oder nur um eine objektiv ungefährliche (Schein-)Waffe handelt.

Hinzu kommt, dass der nicht therapierte Sicherungsverwahrte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung über eine unkontrollierte Impulsivität (geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle für aggressives Verhalten) verfügt und aufgrund des jeweiligen nicht vorhersehbaren Verhaltens der Opfer die naheliegende Gefahr einer Eskalation besteht. Dies steht nicht, wie die Beschwerdebegründung meint, im Widerspruch zu der Feststellung eines planmäßigen Vorgehens des Sicherungsverwahrten: Tat und Vorgehensweise sind zwar geplant. Verläuft die Tatausführung dann aber anders, gerät der Sicherungsverwahrte in eine Frustrations- oder Stresssituation, die er aufgrund seiner mangelnden Impulskontrolle nicht mehr beherrscht. Die niedrige Frustrationstoleranz und die mangelnde Impulskontrolle werden eindrücklich belegt durch die Feststellung der Vorgutachterin Dr. L. im Gutachten vom 27.12.2006, wonach der Sicherungsverwahrte im Falle eines negativen Gutachtens tätliche Aggression angekündigt habe, durch die im Gutachten des Stationsarztes E. vom 24.03.2009 niedergelegten Äußerungen anlässlich eines Uhrendiebstahls im März 2008, dass er dem Dieb den Schädel spalten oder, wenn dieser nicht bestraft würde, einen „bösen Nachschlag“ machen und ihn wohl umbringen werde, durch den Bericht der Justizvollzugsanstalt E. vom 14.10.2005, nach dessen Ausführungen beim Sicherungsverwahrten eine derart hohe Impulshaftigkeit und Abhängigkeit seiner aktuellen Handlungsmuster von jeweils unmittelbar erlebten Situationen bestehe, dass im Rahmen solcher Impulsdurchbrüche auch erhebliche fremdgefährdende Handlungen zu erwarten seien, und durch die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt S. bzw. der Justizvollzugsanstalt S. - Einrichtung für Sicherungsverwahrte - vom 23.09.2004, vom 02.11.2010 und vom 06.03.2013, wonach der Sicherungsverwahrte ohne besonderen Anlass schnell die Beherrschung verlieren kann.

Im Ergebnis bedeutungslos ist deshalb für den Senat hinsichtlich der vom Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefährlichkeit das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dass der Sicherungsverwahrte bei den Anlasstaten tatsächlich lediglich eine nicht geladene Schreckschusspistole eingesetzt habe.

Es kommt nämlich nicht darauf an, wie gefährlich die damaligen Tathandlungen waren, sondern welche Gefährlichkeit jetzt von dem Sicherungsverwahrten ausgeht und welche Tatbegehung zukünftig von ihm zu erwarten steht. Dies ist vorstehend im Einzelnen ausgeführt.

(cc) Die prognostizierten zukünftigen Taten rechtfertigen nach jeder vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht Anordnung und Fortdauer die Sicherungsverwahrung.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 11.12.2012 (Az.: 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62; im Anschluss an das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011, Az.: 2 StR 305/11, und an den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2012, Az.: 5 StR 535/11) Raubdelikte selbst beim Einsatz von ungefährlichen Scheinwaffen als die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigende Delikte angesehen, wenn - wie vorliegend - mit einer Eskalation der angedrohten Gewalt gerechnet werden muss. Demgegenüber will der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sogar die bei den Tatopfern regelmäßig eintretenden psychischen Auswirkungen genügen lassen, insbesondere wenn das Opfer in Todesangst versetzt wird (Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 4 StR 594/11, NStZ-RR 2012, 141), ebenso der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 04.08.2011 (Az.: 3 StR 235/11, StV 2011, 673) betreffend einen Banküberfall mit einer ungeladenen Schreckschusspistole.

(dd) Es besteht auch eine hohe individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit. Besonders prognoseungünstig erscheinen die Verweigerung der Teilnahme an den erforderlichen Therapien seitens des Sicherungsverwahrten (Gruppentherapien lehnt er gänzlich ab, in Einzeltherapien will er nur über bestimmte Themen sprechen) sowie demzufolge das Ausbleiben dauerhafter Therapiefortschritte.

(3) Weiterhin hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für verhältnismäßig erachtet, und zwar sowohl im Hinblick auf die bereits vollzogene Dauer von nunmehr annähernd 7 Jahren und acht Monaten als auch angesichts der dem Sicherungsverwahrten angebotenen Therapien.

(aa) Da ein hohes Rückfallrisiko für das außerordentlich gewichtige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der potentiellen Geschädigten besteht, ist dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit weiterhin der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Freiheitsanspruch des Sicherungsverwahrten nach Art. 2 Abs. 2 GG. Wegen des ungünstigen Therapieverlaufs kommt eine Erprobung des Sicherungsverwahrten außerhalb der Einrichtung nicht in Betracht. Insbesondere würde die Anordnung einer „elektronischen Fußfessel“ als weniger belastende Maßnahme wegen der Impulsivität des Sicherungsverwahrten keine ausreichend protektive Maßnahme darstellen. Erst eine vollständige Krankheitseinsicht und eine intrinsische Therapiebereitschaft sowie die Teilnahme an den erforderlichen Therapien und deren konsequente Fortführung werden einen Behandlungsfortschritt erbringen, der eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung möglich machen wird.

(bb) Dem Sicherungsverwahrten wurde zum Erreichen dieser Ziele ausweislich der vorgelegten Vollzugspläne und deren Bewertung durch den Sachverständigen ein ausreichendes und zur effektiven Reduzierung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr geeignetes Behandlungsangebot eröffnet; der Sicherungsverwahrte hat jedoch selbst fortlaufend angebotene Motivationsgespräche abgelehnt.

b) Zuletzt hat der 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 14.03.2013 (Az.: 2 Ws 400/12) das Vorliegen der Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung bejaht. Der Senat hat ausführlich begründet, dass vom Sicherungsverwahrten weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Gewalttaten in Form von bewaffneten Raubdelikten drohen.

Seit dieser Entscheidung sind keine neuen Umstände eingetreten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Sicherungsverwahrte hat zwar seit 29.08.2013 einige Vollzugslockerungen in Form von Ausführungen (allerdings anfangs gefesselt und immer in Anwesenheit von Sicherheitspersonal) beanstandungslos absolviert. Er verweigert aber nach wie vor jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen, so dass seine zugrundeliegende psychische Erkrankung bislang unbehandelt blieb und keine Besserung eintreten konnte. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Sicherungsverwahrten, sein Verhalten grundlegend zu ändern und so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zu schaffen.

2. Zu einzelnen Einwendungen des Sicherungsverwahrten nimmt der Senat darüber hinaus Stellung wie folgt:

a) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. N... vom 20.12.2013 bildet eine ausreichende und tragfähige Grundlage. Es entspricht den Anforderungen, die an die Erstellung von Prognosegutachten zu stellen sind. Behauptete Unrichtigkeiten bei der vorangegangenen Begutachtung wurden im letzten Prüfungsverfahren geklärt und größtenteils widerlegt. Der 2. Strafsenat hat die Ausführungen des Sachverständigen überprüft und, da sie sich jedenfalls nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen als zutreffend und überzeugend erwiesen haben, seinem Beschluss vom 14.03.2013 (Az.: 2 Ws 400/12) zugrunde gelegt. Die nunmehrige Begutachtung gibt das vorangegangene Gutachten nicht einfach wortgleich wieder, wie die Beschwerdebegründung vorträgt, sondern führt dieses unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung fort. Dass sich im Ergebnis keine positivere Beurteilung ergeben hat, liegt alleine daran, dass sich seitdem die relevanten Umstände nicht zugunsten des Sicherungsverwahrten geändert haben, insbesondere dass der Sicherungsverwahrte hinsichtlich angebotener Therapien eine Verweigerungshaltung einnimmt und auch keine sonstigen ihm günstigen Erkenntnisse aus einer persönlichen Exploration gewonnen werden konnten, die er ebenfalls verweigert hat.

b) Unerheblich ist, worauf die fehlerhafte Ausführung im angefochtenen Beschluss zurückzuführen ist, wonach am 28.03.2014 auch der Verurteilte mündlich angehört worden sei. Zum einen hat sich die Strafvollstreckungskammer in der Begründung ihrer Entscheidung an keiner Stelle auf angebliche Äußerungen des Sicherungsverwahrten in diesem Anhörungstermin oder den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck vom Sicherungsverwahrten gestützt. Zum anderen entscheidet der Senat jetzt als Tatsacheninstanz in der Sache selbst und misst dem genannten Umstand für das Ergebnis vorliegender Entscheidung keine Bedeutung zu.

c) Schließlich ist die Sicherungsverwahrung auch nicht deshalb zu beenden, weil dem Sicherungsverwahrten keine ausreichenden Therapieangebote unterbreitet worden seien und der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung deshalb unverhältnismäßig sei. Der Sicherungsverwahrte lehnt nämlich in der Sicherungsverwahrungseinrichtung generell alle Angebote ab und verlangt - jetzt erstmals - eine Therapie außerhalb dieser Einrichtung. Das hinsichtlich der Teilnahme an Therapien widersprüchliche Verhalten des Sicherungsverwahrten hat bereits der 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 14.03.2013 (Az.: 2 Ws 400/12) eindrucksvoll dargestellt. Der Sicherungsverwahrte trägt keine substantiellen Gründe vor, warum die Therapie in der Sicherungsverwahrungseinrichtung nicht und diejenige außerhalb dieser Einrichtung für ihn besser geeignet sei bzw. warum das Vertrauen gegenüber der Einrichtung erschüttert sei. Da die Sicherungsverwahrungseinrichtung selbst über ausreichendes und qualifiziertes Personal verfügt, hat der Sicherungsverwahrte grundsätzlich an den dort angebotenen Therapien teilzunehmen. Ein Anspruch auf therapeutische Behandlung außerhalb dieser Einrichtung ist allenfalls ausnahmsweise in ganz besonders gelagerten Einzelfällen anzuerkennen. Dies erfordert jedoch eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung durch den Sicherungsverwahrten.

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(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden
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Annotations

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.