Oberlandesgericht München Urteil, 30. Juli 2015 - U 3028/14 Kart

published on 30/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 30. Juli 2015 - U 3028/14 Kart
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Landgericht München I, 11 HK O 7353/13, 10/07/2014
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 2014, Az. 11 HK O 7353/13 wie folgt abgeändert:

#1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169.098,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. April 2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 86% und die Beklagte 14% zu tragen.“

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 86% und die Beklagte 14% zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Abschlusses eines ihrer Ansicht nach sittenwidrigen Vertriebsvertrages sowie der Vereinbarung eines weiteren Preisnachlasses geltend.

Die Klägerin stellt unter anderem Gelenkscheiben für die Automobilindustrie her und vertreibt diese. Mitte 2010 war Herr S. Fremdgeschäftsführer, Herr B. Prokurist und Produktionsleiter, Herr R. Bereichsleiter Vorentwicklung Werkstoffe, Herr T. Vertriebsleiter und Herr S. Mitarbeiter im Bereich Industrieanwendungen, Herr l. war für Finanzen und Controlling zuständig. Die Genannten bildeten den sogenannten kleinen Führungskreis der Klägerin.

Die Beklagte ist Groß- und Zwischenhändlerin im Fahrzeugersatzteilmarkt. Sie gehört zur „T.-Gruppe“. Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und weiterer Gesellschaften der T. Gruppe war und ist Herr Te.

Seit dem Jahr 2009 zeigte Herr Te. Interesse an einer Beteiligung an der Klägerin. Dieses Interesse wurde zunächst an Herrn S. und über diesen schließlich an die Gesellschafter der Klägerin herangetragen.

Am 28. Juli 2010 unterzeichnete Herr S. für die Klägerin und Herr Te. für die Beklagte den als Anlage K 9 vorgelegten Vertriebsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist die Übertragung des weltweit exklusiven Vertriebsrechts auf dem unabhängigen Ersatzteilmarkt (IAM) für alle von der Klägerin hergestellten Produkte für Kraftfahrzeuge an die Beklagte.

Am 29. Juli 2010 fand eine Besprechung des sog. kleinen Führungskreises der Klägerin mit dem Gesellschafter W. statt. Einige Mitarbeiter der Klägerin versuchten im Rahmen dieses Gesprächs, Herrn W. vom Nutzen einer Beteiligung von Herrn Te. und seiner T.-Unternehmensgruppe zu überzeugen. Einige Mitarbeiter der Klägerin, insbesondere deren Geschäftsführer S., erhofften sich ein direktes Telefonat zwischen Herrn W. mit Herrn Te. betreffend die Beteiligung an der Klägerin. Herr W. zeigte allerdings kein Interesse an einer solchen Beteiligung und war zu einem Telefonat mit Herrn Te. nicht bereit. Daraufhin teilte Herr S. mit E-Mail vom 30. Juli 2010 den Mitgliedern des sog. kleinen Führungskreises der Klägerin Folgendes mit:

„Hallo Kollegen, Stand 16.15 h Freitag hat GW [Gerhard W.] nicht angerufen! Te. ist sehr, sehr verärgert und bereitet Plan B vor. ..“

Am 13. Oktober 2010 wurde Herr S. von seiner Aufgabe als Geschäftsführer entbunden.

Am 14. Oktober 2010 wurden die Fo. Beteiligungs GmbH, die Fl. D. Germany GmbH und die Fl. Germany GmbH gegründet. Geschäftsgegenstand der Fl. Germany GmbH ist die Produktion von Gelenkscheiben. Gegenstand der Fl. D. Germany GmbH ist die Produktion, der Handel und Vertrieb von Gummi-, Metall- und Gummimetallteilen. Herr T. ist Geschäftsführer beider Unternehmen; bei deren Gründung war er noch kaufmännischer Leiter Technischer Vertrieb/Industrieanwendungen der Klägerin. Die Fo. Beteiligungs GmbH ist an der Fl. Germany GmbH mit einem Anteil von 40% beteiligt. Deren fünf Geschäftsanteile werden allesamt von Herrn T. gehalten. Neben einem Anteil für sich selbst hielt Herr T. seinerzeit vier weitere Anteile treuhänderisch für den seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten S. und die leitenden Angestellten B. (Leiter Produktion und Prokurist), Il. (Leiter Controliing) und R. (Leiter Vorentwicklung).

Ende Oktober 2010 gewährte Herr R., der bis zum 31. Januar 2011 bei der Klägerin angestellt war, der Beklagten mit Blick auf den Vertriebsvertrag vom 28. Juli 2010 fernmündlich eine Preisreduzierung um weitere 4% ab 1. November 2010. Spätestens am 11. Oktober 2010, also knapp drei Wochen vor der Vereinbarung dieses weiteren Preisnachlasses, war Herrn R. nach eigener Aussage (Gerichtsprotokoll Anlage K 65) das Angebot unterbreitet worden, sich an der am 14. Oktober 2010 gegründeten Fl. Germany GmbH zu beteiligen. Herr R. hat dieses Angebot angenommen und sich daraufhin über einen von Herrn T. treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fo. Beteiligungsgesellschaft GmbH an der Fl. Germany GmbH beteiligt.

Die Klägerin trägt vor, der am 28. Juli 2010 geschlossene und zum 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Vertrag sei für die Klägerin von Anfang an nachteilig gewesen. Für den Abschluss dieses Vertrages habe weder ein sachlicher noch ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund bestanden. Die Herren S. und T. hätten beim Abschluss des Vertrages kollusiv zusammengewirkt, um Gewinn von der Klägerin auf die Beklagte abzuführen und die Klägerin so zu schädigen. Herr Te. habe sich einen eigenen und unmittelbaren Zugang zur Produktion der Gelenkscheiben und Laschen der Klägerin verschaffen und sich in deren Produzentenstellung versetzen wollen. Nachdem eine „freundliche“ Übernahme der Produktion gescheitert sei, sei es zu einer feindlichen Übernahme durch Umsetzung des „Plan B“ gekommen. In der Folge sei nahezu die gesamte Führungsebene der Klägerin - der Geschäftsführer S. und die leitenden Angestellten Bachmeier, I., R., T. und S. - zur Beklagten gewechselt.

Auch der bereits kurz nach Vertragsschluss im Oktober 2010 von Herrn R. - der zu diesem Zeitpunkt zwar noch bei der Klägerin angestellt, aufgrund seiner Beteiligung an der Fl. Germany GmbH aber bereits im Lager der Beklagten gestanden habe -gewährte weitere Preisnachlass von 4% auf die Vertragsprodukte sei ohne Not gewährt worden, um die Klägerin zu schädigen.

Soweit die Klägerin ihren Schaden aus den vorgenannten Vereinbarungen unter Vorlage der Anlage K 17 beziffert hat, hat sie ihn mit insgesamt 868.654,00 € angegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie mit welchen Kunden zu welchen Konditionen auf Grundlage des Vertriebsvertrages vom 28.7.2010 (Anlage K 9) getätigt hat;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte an Eides statt zu versichern;

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertriebsvertrags vom 28.7.2010 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

  • 5.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 868.654,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2014 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts München I vom 10.07.2014, Az. 11 HK O 7353/13, aufzuheben;

II. Die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 868.654,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie mit welchen Kunden zu welchen Konditionen auf Grundlage des Vertriebsvertrages vom 28.07.2010 (Anlage K 9) getätigt hat;

  • 3.erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte an Eides statt zu versichern;

  • 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertriebsvertrags vom 28.07.2010 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 Bezug genommen.

II.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen nur insoweit, als die Klage auf die Vereinbarung eines weiteren Nachlasses von 4% gestützt wird.

1. Der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertriebsvertrag ist nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Auch der Tatbestand des § 266 StGB ist durch die bei Vertragsschluss Handelnden nicht erfüllt. Ansprüche aus § 823 Abs. 1, 2 oder § 826 bestehen daher nicht.

Sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig ist eine Absprache, wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner „hinter dem Rücken“ des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben (vgl. BGH NZG 2014, 389 Tz. 10). Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertreter, der zur Wahrung der Interessen seines Geschäftsherrn verpflichtet ist, sich diesem gegenüber treuwidrig verhält und der Vertragspartner dies weiß.

Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer Sich oder andere Mitglieder des sog. kleinen Führungskreises der Klägerin bis zum 28. Juli 2010 hinter dem Rücken der Klägerin mit der Beklagten in Person von Herrn Te. kollusiv zusammengewirkt haben, um der Beklagten durch den Vertragsschluss zu Lasten der Klägerin Vorteile zu verschaffen.

a. Aus den von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen der T.-Gruppe um eine Beteiligung an der Klägerin ergibt sich - insbesondere auch mit Blick auf den streitgegenständlichen Vertragsschluss - nichts, was bezüglich des streitgegenständlichen Vertragsschlusses die Annahme kollusiven Zusammenwirkens der Herren Te. und Sich rechtfertigen kann.

Zu einer ersten Kontaktaufnahme zwischen Herrn Te. und Mitarbeitern der Klägerin ist es im Jahr 2009 gekommen. Die Geschäftsführung der Klägerin unterrichtete deren Gesellschafter über das Interesse des Herrn Te. an einer Beteiligung. Am 2. März 2010 fand ein Treffen mit den Gesellschaftern der Klägerin und Herrn Te. statt. Im Anschluss daran hat sich Herr S. an die Gesellschafter der Klägerin in Person von Herrn W. gewandt, um diesem seine Argumente für eine Kooperation mit der Beklagten nahezubringen. Herr S. war offensichtlich bereits zu diesem Zeitpunkt von der ökonomischen Sinnhaftigkeit einer solchen Kooperation überzeugt und hat hieraus auch gegenüber Herrn W. kein Hehl gemacht. Dies zeigt nicht nur die als Anlage K 28 vorgelegte E-Mail vom 21. März 2010, sondern auch die am 29. Juli 2010 erfolgte Mitteilung, er und einige andere Führungskräfte würden die Klägerin eventuell verlassen, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss mit T. komme. Die Frage einer etwaigen Beteiligung von T. wurde von Herrn S. und anderen Mitgliedern des kleinen Führungskreises mit den Gesellschaftern der Klägerin offen erörtert. Maßnahmen der seinerzeitigen Führungskräfte der Klägerin hinter dem Rücken der Gesellschafter zur Erwirkung der von T. gewünschten Beteiligung ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht und wären auch sinnlos gewesen, da der Weg zu einer Beteiligung über die Gesellschafter führen musste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertriebsvertrag hinsichtlich einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von T. an der Klägerin eine Rolle hätte spielen können. Angesichts dessen ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertrag nach den Aufzeichnungen von Herrn W. im Rahmen der Besprechung vom 29. Juli 2010, in der der sog. kleine Führungskreis noch einmal versucht hat, Herrn W. von der Notwendigkeit einer Kooperation mit Herrn Te. zu überzeugen, nicht erwähnt wurde.

b. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Mitglieder des sog. kleinen Führungskreises der Klägerin bereits vor dem 28. Juli 2010 zur T.-Gruppe übergelaufen waren mit der Folge, dass der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertrag als in kollusivem Zusammenwirken mit der Beklagten entstanden bewertet werden müsste.

Gegen eine solche Annahme spricht schon, dass Herr S. und andere Mitglieder des kleinen Führungskreises noch am 29. Juli 2010 bei Herrn W. engagiert für ein Zusammengehen mit der T.-Gruppe warben. Herr S. war von den positiven Auswirkungen einer Kooperation mit der Beklagten überzeugt und hat dies gegenüber Herrn W. offen zum Ausdruck gebracht. Ihm schien eine solche Kooperation derart wichtig zu sein, dass er seinen Verbleib im Unternehmen der Klägerin hiervon abhängig gemacht hat. Auch dies hat er gegenüber Herrn W. in aller Offenheit bekannt. Wäre Herr S. bereits vor dem 28. Juli 2010 zur T.-Gruppe übergelaufen gewesen, hätte es eines Werbens für eine Kooperation nicht mehr bedurft; in diesem Falle hätte Herr S. eher nach außen die Linie der Gesellschafter der Klägerin verfolgt und im Verborgenen aus seiner Geschäftsführerstellung heraus an einer „feindlichen“ Übernahme gearbeitet.

Auch die Tatsache, dass der streitgegenständliche Vertrag weder im Vorfeld mit den Gesellschaftern abgestimmt wurde, noch in der Besprechung am 29. Juli 2010 Erwähnung fand, reicht nicht hin, um von einem kollusiven Zusammenwirken ausgehen zu können, denn Herr S. hat eine Kooperation mit der Beklagten, wie sie auch im streitgegenständlichen Vertrag zum Ausdruck kommt, gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin offensiv beworben; er war davon überzeugt, dass eine solche Kooperation im Interesse der Klägerin liegt.

c. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Wechsel von Mitgliedern des sog. kleinen Führungskreises ins T.-Lager am 28. Juli 2010 bereits im Sine eines „Plan B“ in Vorbereitung war.

Erst nachdem dem sog. kleinen Führungskreis am 30. Juli 2010 klar wurde, dass die Kooperation mit der Beklagten von Gesellschafterseite nicht weiter verfolgt wird, haben die betreffenden Mitarbeiter der Klägerin Maßnahmen zum Aufbau einer eigenen Produktion der T.-Gruppe ergriffen. Sämtliche von der Klägerin insofern genannten Maßnahmen, nämlich

– das seit dem August 2010 betriebene Verbringen von Produktionsmaschinen von der Klägerin zur Fl.,

– der am 22. September 2010 von Herrn B. noch während seiner Anstellung bei der Klägerin an Herrn Te. übersandte Businessplan für die „Ausgründung“ (=Fl.),

– das Angebot von Herrn I. vom 22. September 2010, Herrn Te. mit „Zahlen … oder anderen kaufmännischen Dingen…“ zu versorgen,

– die seit August 2010 betriebene Suche nach einem Produktionsstandort und schließlich die Anmietung einer Produktionshalle für die Fl. und die sachliche Ausstattung der Mitarbeiter,

– die Organisation der notwendigen Zertifizierungsunterlagen für ein Tätigwerden der Fl. durch die Herren B. und T. auf Kosten der Klägerin,

– die Sicherung wesentlicher Erfindungen der Klägerin für die Fl. durch die Herren T., S. und R.,

– die mit der Anlage K 29 dokumentierten Kalendereinträge seit dem 16. August 2010 für Planungstreffen der ausgeschiedenen Mitarbeiter der Klägerin zur Überleitung des Industriegeschäfts von der Klägerin auf die Fl.,

– die Verzögerung eines für den 10. September 2010 geplanten Angebots der Klägerin durch die Herren T. und R. zur Sicherung der Überleitung wichtiger Abnehmer (insbesondere ZF) auf die Fl. Germany GmbH,

– die in einer E-Mail vom 28. September 2010 avisierte Vorstellung der „Ausgründung“ und der beteiligten Personen durch Herrn Te.,

– die Nutzung von Kontakten des Herrn Te., um Kunden der Klägerin auf die Fl.-Gesellschaften in der T.-Gruppe überzuleiten,

– die zeitversetzte Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse bei der Klägerin durch die Fl.-Gesellschafter T., S., B., I. und R. mit dem Ziel, dass die Herren T. und S. sogleich beginnen konnten, die Fl. aufzubauen, während die Herren B., I. und R. unter der Geschäftsführung Herrn S. bei der Klägerin verblieben und dort Angebotsabgaben verzögerten, weitere Geheimnisse zur eigenen Nutzung sicherten und diese Vorgänge kaschierten,

– die nachträgliche Aufhebung der Wettbewerbsverbote der Herren T. und Sp. durch Herrn S., um deren Konkurrenz zu ermöglichen

– die Sicherung der Aufhebung des Wettbewerbsverbotes von Herrn B.,

erfolgten erst nach dem 30. Juli 2010 und damit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt, den 28. Juli 2010, ist letztlich auch nicht von Belang, ob die betreffenden Personen im Zeitpunkt der vorgenannten Maßnahmen noch Mitarbeiter der Klägerin waren. Nach allem kann angesichts der mit dem endgültigen Scheitern einer Kooperation eingetretenen Zäsur entgegen der Behauptung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, der am 28. Juli 2010 erfolgte Vertragsschluss falle in den Kontext der Maßnahmen zu einer „feindlichen“ Übernahme. In den von der Klägerin ausgewerteten Unterlagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter (Kalendereinträge, E-Mail-Verkehr etc.) findet sich nichts, was den Schluss stützen könnte, die betreffenden Personen hätten bereits vor dem 30. Juli 2010 konkrete Pläne für eine „feindliche“ Übernahme geschmiedet und in diesem Zusammenhang den Vertrag vom 28. Juli 2010 geschlossen. Auch die Annahme der Klägerin, es widerspräche aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Plan zu den vorgenannten Maßnahmen erst nach dem 30. Juli 2010 in nur wenigen Tagen gefasst worden sein soll, überzeugt nicht. Es ist mit Blick auf den zeitlichen Ablauf, die abgegebenen Erklärungen und die getroffenen Maßnahmen vielmehr naheliegend und auch plausibel, dass die Mitglieder des kleinen Führungskreises bis zum 30. Juli 2010 eine Kooperation mit der T.-Gruppe favorisierten und auch erhofften; in diesen Kontext passt auch der Vertragsschluss vom 28. Juli 2010, da dieser auf eine Vertriebskooperation und nicht auf eine Produktionsverlagerung abzielt. Erst nach dem endgültig bekundeten Desinteresse der Gesellschafter der Klägerin an einer Kooperation mit der T.-Gruppe traten die fraglichen Mitarbeiter der Klägerin mit Beginn des Monats August 2010 zusammen mit Herrn Te. in eine konkrete Planung zum Aufbau einer eigenständigen Produktion der T.-Gruppe ein. Diese Pläne wurden schließlich seit August 2010 sukzessive umgesetzt. Der Vertragsschluss vom 28. Juli 2010 lässt sich in diesen Kontext kaum einordnen, da dieser auf eine Vertriebskooperation und nicht auf eine Produktionsverlagerung abzielt. Auch das von der Klägerin bemühte Argument, mit den Erlösen aus dem Vertrag habe die T.-Gruppe den Aufbau einer eigenen Produktion finanzieren wollen, überzeugt nicht: Es ist schon nicht vorgetragen, dass die T.-Gruppe überhaupt Finanzierungsprobleme hatte, zumal sich die durch den Vertrag generierten Erlöse ausweislich der Schadensersatzforderung der Klägerin mit Blick auf die zum Aufbau der notwendigen Produktionsanlagen benötigten Mittel doch vergleichsweise bescheiden ausnehmen.

Dem Vertriebsvertrag ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht zu entnehmen, dass das von Herrn Te. erdachte Beteiligungsmodell einer Betriebsaufspaltung (danach sollten die Gesellschafter der Klägerin auf Pachteinnahmen aus einer Besitzgesellschaft verwiesen werden, während Herr Te. das operative Geschäft führen wollte) schuldrechtlich etabliert werden sollte.

d. Der Klägerin kann zuletzt auch nicht darin gefolgt werden, dass der aus ihrer Sicht nachteilige Vertragsschluss für sich genommen hinreichendes Indiz für ein kollusives Zusammenwirken der Herren S. und Te. ist.

Zweifelhaft ist bereits, ob der Abschluss des Vertriebsvertrages wirtschaftlich tatsächlich derart unsinnig war, wie die Klägerin behauptet: Während die Klägerin im Jahr 2007 noch einen Bruttoumsatz von über 6 Mio. € auf dem IAM verzeichnen konnte, waren die Umsätze in den Jahren 2008 und 2009 - möglicherweise auch bedingt durch die weltweite Wirtschaftsentwicklung - stark rückläufig. Im Jahr 2009 betrug der Bruttoumsatz der Klägerin nur noch 4,3 Mio. €. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, für 2010 auch ohne die Beteiligung der Beklagten ein Umsatz von knapp 5 Mio. € erzielt worden wäre, erscheint die Entscheidung, sich nach Jahren des Umsatz- und Absatzrückgangs des Absatzrisikos zu entledigen, indem der Vertrieb in die Hände eines marktkundigen Vertriebspartners gelegt wird, der ein Mindestumsatzvolumen von 5 Mio. € vertraglich garantiert, unternehmerisch nicht verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Klägerin höhere Gewinne erzielt hätte, wenn sie ihre Produkte auf dem IAM weiterhin selbst vertrieben hätte, begründet dies für sich genommen nicht die Annahme eines Falles von sittenwidriger Kollusion. Denn neben der Feststellung eines Nachteils bedarf es auch konkreten Vortrags zu einem bewussten Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner hinsichtlich der Nachteilszufügung, andernfalls wäre jeder wirtschaftlich nachteilige Vertragsschluss sittenwidrig und damit nichtig. Die Berufungsbegründung lässt hierzu allerdings jedweden konkreten, einem Beweis zugänglichen Tatsachenvortrag vermissen und erschöpft sich stattdessen im Wesentlichen in bloßen Mutmaßungen. Es gibt vor allem keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Klägerin behauptet - der Vertriebsvertrag Teil eines kollusiv zu Lasten der Klägerin verfolgten „Plans B“ gewesen sein soll, denn mit dem Aufbau einer eigenen Produktion durch die T.-Gruppe hat dieser Vertrag, der den Vertrieb von Produkten der Klägerin zum Gegenstand hat, erkennbar nichts zu tun.

2. Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings insoweit, als der Beklagten durch Herrn R. Ende Oktober 2010 ein weiterer Rabatt in Höhe von 4% vereinbart wurde.

a. Seitens der Klägerin wurde die Preisreduzierung um weitere 4% ab 1. November 2010 von Herrn R. vereinbart, der bis zum 31. Januar 2011 bei der Klägerin angestellt war. Diese weitere Preisreduzierung war ausweislich der Anlage K 43, einem von Herrn R. unterzeichneten Schreiben vom 3. November 2010, Ende Oktober 2010 vereinbart worden. Spätestens am 11. Oktober 2010, also knapp drei Wochen vorher, war Herrn R. nach eigener Aussage (Anlage K 65) das Angebot unterbreitet worden, sich an der Fl. Germany GmbH zu beteiligen. Herr Rothe hat sich am 14. Oktober 2010 über einen von Herrn T. treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fo. Beteiligungsgesellschaft GmbH an der am 14. Oktober 2010 gegründeten Fl. Germany GmbH beteiligt.

Angesichts dessen, dass sich Herr R. Mitte Oktober 2010 an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt hatte, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gewährung eines Preisnachlasses von weiteren 4% für die Beklagte nicht im Interesse der Klägerin erfolgte. Auf die Frage, ob Herr R. darüber hinaus auch Knowhow und Erfindungen von der Klägerin abzog, kommt es daher nicht an. Herr R. war angesichts des teilweise bereits in die Tat umgesetzten Wechsels ins Lager der Beklagten Ende Oktober 2010 offensichtlich nicht mehr in der Lage, Entscheidungen pflichtgemäß im Interesse der Klägerin zu treffen. Die Gewährung eines weiteren Nachlasses zugunsten der Beklagten erfolgte daher treuwidrig „hinter dem Rücken“ der Klägerin und zu deren Schaden. Die Absprache ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig. All dies war der Beklagten in Person ihres Geschäftsführers Templin auch bewusst.

b. Der Schaden aus der Gewährung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4% beträgt 169.098,29 €.

Die Klägerin hat ihren Schaden im Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 aus dem Vertragsschluss und der nachfolgenden weiteren Rabattzusage mit insgesamt 645.648,00 € angegeben. Da der Rabatt in Höhe von 4% erst ab November 2010 gewährt wurde, ist die einen Zeitraum von 12 Monaten betreffenden Schadenssumme zunächst um 1/12 für den Monat Oktober 2010, also um 53.804,00 € zu reduzieren. Als Schadenssumme für den Zeitraum November 2010 bis September 2011 ergibt sich somit ein Betrag von 591.844 € (53.804,00 € x 11). Von diesem Betrag sind weitere 5/7 (10/14), also 422.745,71 € in Abzug zu bringen, da der Betrag von 591.844 € auch den von der Klägerin behaupteten Schaden aus dem Vertragsschluss (Rabatt in Höhe von 10%) umfasst. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 169.098,29 €, welcher sich aus der Rabattierung von 4% im maßgeblichen Zeitraum ergibt.

3. Soweit die Klägerin weitere Ansprüche auf Auskunft bzw. Feststellung einer Schadensersatzpflicht geltend gemacht hat, beziehen sich diese Ansprüche auf den Abschluss des Vertriebsvertrags vom 28. Juli 2010, nicht aber auf die zeitlich nachfolgende Vereinbarung betreffend einen weiteren Preisnachlass in Höhe von 4%.

Da der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertriebsvertrag nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist und der Vertragsschluss auch nicht den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt, waren die sich hierauf beziehenden Berufungsanträge zurückzuweisen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.