Oberlandesgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 6 U 4684/14

published on 22/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - 6 U 4684/14
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Landgericht München I, 4 HK O 28523/13, 17/11/2014
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2014, Az. 4 HK 0 28523/13, in Ziffern I., II. und III. abgeändert wie folgt:

a) Ziffer I.b) entfällt.

b) Ziffer II. erhält folgende Fassung:

„Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

c) Ziffer III. erhält folgende Fassung:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 349,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu bezahlen.“

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils in der Fassung dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde.

Die Parteien sind Wettbewerber, sie bieten Leistungen auf den Gebieten „Fernsehen, Telefonie und Internet“ an.

Die Beklagte - vormals unter ... ((firmierend - ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ..., die Mobil- und Festnetzdienstleistungen für den deutschen Privatkundenmarkt im Konzern ... erbringt und im Rahmen dieser Dienstleistungen auch die Abnahme von Fernsehdienstleistungen über Breitband (z. B. DSL-/VDSL-Anschlüsse) anbietet, die bundesweit unter der Produktbezeichnung „Entertain“ beworben wird. Verfahrensgegenständlich sind Aussagen der Beklagten in der als Anl. fC 1 vorgelegten Werbebroschüre mit dem Titel „Megaschnelles Internet und brillantes Fernsehen in HD“, die die Klägerin als unlauter, da irreführend erachtet.

Dem Rechtsstreit ist ein unter Az. 9 HK 0 25380/12 vor dem Landgericht geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, in dem das Landgericht im Beschlusswege am 04.12.2012 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen hat und nach Widerspruch der damaligen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten mit Urteil vom 25.06.2013 die einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben wurde (Bl. 12/22 sowie Bl. 77/82 der beigezogenen Akten 9 HK O 25380/12 LG München I). Die hiergegen gerichtete Berufung (Az. 6 U 3339/13 OLG München) hat die damalige Antragstellerin und hiesige Klägerin zurückgenommen.

Ihrer auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichteter Hauptsacheklage hat das Landgericht mit Urteil vom 17.11.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben wie folgt:

I. Der Beklagten wird es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] untersagt, durch eine geschäftliche Handlung im Wettbewerb für ein Angebot für Fernsehen, Telefonie und Internet

a) mit der Aussage ..zzgl. Entertain für 39,95 Euro/Monaf'

(Seite 5 der Broschüre „Megaschnelles Internet und brillantes Fernsehen in HD) zu werben und/oder werben zu lassen

und/oder

b) mit der Aussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“

(Seite 3 der Broschüre „Megaschnelles Internet und brillantes Fernsehen in HD)

zu werben und/oder werben zu lassen,

jeweils wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 1 beigefugten Werbebroschüre.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu bezahlen.

Zur Begründung ist im Ersturteil - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung (dies gilt nicht in Richtung auf Ziff. I.a), da die Beklagte insoweit keine Berufung eingelegt hat) - ausgeführt:

Die Werbung mit der Aussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“ sei irreführend im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 5a UWG. Der angesprochene Verkehr beschränke deren Inhalt nicht auf die Behauptung, dass für die Nutzung des beworbenen Produkts „Entertain“ eine monatliche Kabelanschlussgebühr nicht bezahlt werden müsse. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Fernsehzuschauer als die angesprochenen Verkehrskreise, denen die Kammermitglieder angehörten, die streitgegenständliche Webeaussage dahingehend verstehen würden, dass im Falle eines Wechsels zum Produkt „Entertain“ auch die bislang zu bezahlenden Kabelanschlussgebühren entfielen. Dies treffe allerdings auf Kunden, die den ihre Versorgung betreffenden Kabelanschlussvertrag selbst nicht kündigen könnten, nicht zu. Hiervon seien Mieter betroffen, die mit dem Kabelanschlussunternehmen selbst keinen Vertrag abgeschlossen hätten und - auch bei Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten - weiterhin Kabelgebühren als nicht verbrauchsabhängige Mietnebenkosten an ihren Vermieter zu bezahlen hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Teile des von der angegriffenen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrs durchgängig über diesen Umstand informiert seien. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Mieter sich bei Lektüre der streitgegenständlichen Werbung nicht bewusst sei, dass er sich aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen Regelung bei einem Wechsel zu „Entertain“ die Kabelgebühren nicht sparen könne.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz2UWG.

Gegen dieses Urteil richtet sich im Umfang des unter Ziff I.b) ausgesprochenen Verbots („Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“) sowie die diesbezügliche Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten die Berufung der Beklagten, die diese wie folgt begründet:

Der von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten angesprochene Verkehr - hinsichtlich dessen das Landgericht fehlerhaft auf den „Fernsehzuschauer“ abgestellt habe, obwohl dem Verfahren ein Werbeflyer, keine Fernsehwerbung, zugrunde liege - erkenne ohne weiteres, dass es bei Inanspruchnahme des Produkts „Entertain“ der Beklagten eines Kabelanschlusses nicht mehr bedürfe. Soweit der Verbraucher die angegriffene Werbeaussage der Beklagten „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“ darüber hinaus in dem Sinne verstehen sollte, dass im Falle eines Wechsels von einem Kabelanschlussanbieter zur Beklagten die bisherigen Kabelanschlussgebühren entfielen - was nicht näher begründet worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, worauf das Landgericht diese Erkenntnis stütze -, werde diese Aussage vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass sie nur für den Fall Geltung beanspruche, in dem der Verbraucher über den Wechsel des Kabelanschlussanbieters hin zur Beklagten selbst disponieren könne. Der Verbraucher werde nicht annehmen, dass die Beklagte eine Aussage über individuelle Vertragsverhältnisse treffen oder über individuelle vertragliche Abreden befinden könne oder wolle. Er gehe auch nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Werbeaussage auf alle Verbraucher und deren individuelle vertragliche Gestaltung „passen“ würde. Der verständige Verbraucher verstehe die Werbung allenfalls dahingehend als Anregung, mit Blick auf das Entfallen der Kabelanschlussgebühren seinen bisherigen Vertrag zu beenden und einen neuen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen.

Es werde bestritten, dass der Flyer gemäß Anl. K 1 insbesondere an solche Haushalte verteilt worden sei, bei denen die Mieter während ihrer Mietzeit vertraglich zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren an ihren Vermieter verpflichtet seien. Wer seine Kabelanschlussgebühren über Mietnebenkosten in Rechnung gestellt erhalte, habe bereits von vorneherein keine Entscheidungsgewalt über die Auswahl des Anbieters. Für diesen Verbraucher bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich an dieser Situation etwas ändere, wenn er sich für das Produkt „Entertain'„ der Beklagten entscheide.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot erst dann angenommen werden könne, wenn ein erheblicher Teil der Verkehrskreise fehlgeleitet werde. Eine derartige Feststellung habe das Erstgericht nicht getroffen, die Beklagte habe dies bestritten. Es habe zudem unbeachtet gelassen, dass der Verbraucher über die Tatsache, dass auf dem Markt der Telekommunikationsverträge eine Vielzahl von Anbietern miteinander konkurrierten und unterschiedliche Vertragsgestaltungen anböten, informiert sei. Zudem sei jedem Verbraucher bekannt, dass der Abschluss eines neuen Vertrages einen alten Vertrag mit dem bisherigen Lieferanten nicht entfallen lasse, es vielmehr der Beendigung des Altvertrages, etwa durch Kündigung, bedürfe. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der Mieter in Bezug auf weiterhin geschuldete Kabelanschlussgebühren nach dem Mietvertrag im Falle eines Wechsels zur Beklagten über hinreichende Kenntnisse verfuge, sei nicht lebensnah. Auf das als Anlage B 2 vorgelegte Urteil des OLG Köln vom 04.04.2012 - 6 U 149/11, mit dem sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt habe, sei insoweit hinzuweisen. Hieraus folge, dass jedenfalls die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung die Wettbewerbsmäßigkeit der angegriffenen Werbung begründe, da der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs selbst nach dem vom Erstgericht angenommenen Verkehrsverständnis die Möglichkeit habe, den Anbieter der fraglichen Fernsehdienstleistungen zu wechseln und für diesen Fall die streitgegenständliche Werbeaussage jedenfalls objektiv zutreffend sei.

Das Ersturteil könne aber auch keinen Bestand haben, soweit es dem Kostenerstattungsantrag der Klägerin über den Betrag von € 349,95 nebst Zinsen hinaus stattgegeben habe. Es seien insoweit die Grundsätze zu berücksichtigen, die der BGH in seinem Urteil „Sondernewslelter“ (GRUR 2010, 744 Tz. 50) aufgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Ersturteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte in Ziffer I. lit. b) zur Unterlassung verurteilt wurde und soweit der Zahlungsanspruch in Ziffer II. über den Betrag in Höhe von 349,95 EUR nebst tenorierter Zinsen hinausgeht.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

In tatsächlicher Hinsicht könne ein „Präsenzwissen“ des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers in Richtung auf die fehlende Möglichkeit eines Mieters, sich von seinem Kabelanschlussvertrag zu lösen, nicht unterstellt werden (vgl. Anl. BE 1). Das allgemeine Verkehrsverständnis, von einem bestehenden Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres Abstand nehmen zu können, sei ohne Belang für den Streitfall, dem eine vertragliche Sonderkonstellation dergestalt zugrunde liege, dass der Endverbraucher für eine gefühlt einheitliche Leistung des Kabelanbieters einen Teil der Gebühren (den Kabelanschluss) an seinen Vermieter zu bezahlen habe, wohingegen der andere Teil (Internet- und Telefonanschluss, digitale Zusatzprogramme, Miete für den Festplattenrecorder) direkt an den Kabelanbieter zu entrichten sei. Dieses „vertragliche Dickicht“ überblicke der Durchschnittsverbraucher „auf die Schnelle“ nicht, wenn er die streitgegenständliche Werbung der Beklagten zur Kenntnis nehme, zumal es sich bei der Mehrheit der betroffenen Mieter um juristische Laien handle, denen Details ihres Mietvertrages regelmäßig nicht geläufig seien. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit, die der Durchschnittsverbraucher der Werbung der Beklagten entgegenbringe, gering sei. Zwischen der Kenntnis, dass die Kabelanschlussgebühren verbrauchsunabhängig zu entrichten seien und der Nichtexistenz einer Kündigungsmöglichkeit des Kabelanschlussvertrages durch den Mieter bestehe ein gedanklicher Zwischenschritt, der sich ohne Rechtskenntnisse nur schwerlich nachvollziehen lasse und die vom Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten seien.

Das vom Landgericht angenommene Verkehrsverständnis vom Inhalt der angegriffenen Werbung sei nicht zu beanstanden. Die Mieter in „Mehrnutzerobjekten“, an die sich die Beklagte gezielt gerichtet habe, nähmen an, dass sich die Beklagte konkret Gedanken über die für sie bestehenden Wechseloptionen und die daraus resultierende Möglichkeit, die Kabelanschlussgebühr zu sparen, gemacht habe und eine solche Ersparnis auch tatsächlich erzielt werden könne. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass sie ihre Werbeaussage einschränkungslos aufgestellt habe. Die angesprochenen Verbraucher könnten die Werbung nur so verstehen, dass sie auf ihre individuelle Lebenssituation Anwendung finde. In dieser Erwartungshaltung würden sie allerdings enttäuscht. Die Kernaussage der angegriffenen Werbung bestehe darin, die Verbraucher zu einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters und damit zu einer Kündigung des bisherigen Anschlussvertrages aufzufordern und ihnen für diesen Fall eine Ersparnis der Kabelanschlussgebühr in Aussicht zu stellen. Ob die Verbraucher im Falle einer näheren Auseinandersetzung mit dem Angebot der Beklagten dessen Irreführungsgehalt erkennen würden, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Für die Irreführung reiche es aus, dass sich der angesprochene Verkehr aufgrund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot auseinandersetze.

Die Auffassung der Beklagten, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass bereits die Täuschung eines unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreiche, um eine Irreführung zu bejahen, treffe nicht zu.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 24.09.2015 (Bl. 136/138 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2014 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 20.02.2015 begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg: Die angegriffene Werbeaussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“ auf Seite 3 des als Anlage K 1 vorgelegten Werbeflyers der Beklagten ist nicht irreführend und von daher nicht geeignet, den klägerseits verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG; LGU Ziff. I.b) bzw. den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (LGU Ziff. II) zu begründen. Dies führt zur (im Hinblick auf die in Ziff. I.b) und einen € 349,95 übersteigenden Betrag gemäß Ziff. II des Ersturteils eingelegte Berufung der Beklagten) Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Umfang dieses Senatsurteils.

Im Einzelnen:

1. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.75 ff). Der von der verfahrensgegenständlichen Werbung gemäß Anl. K 1 angesprochene Verkehr setzt sich aus demjenigen Personenkreis zusammen, an den die Werbeschrift gerichtet ist. Insoweit macht die Berufung zu Recht geltend, dass nicht auf die Fernsehzuschauer abzustellen ist, sondern auf das Verständnis der Adressaten der Postwurfsendung. Zu dem angesprochenen Verkehr zählen nicht nur diejenigen Adressaten, die über einen eigenen Kabelanschlussvertrag verfügen bzw. die als Mieter selbst nicht Partei eines Kabel an Schlussvertrages mit einem Telekommunikationsdienstleister sind und gegebenenfalls anteilige Kabelanschlussgebühren als Mietnebenkosten zu entrichten haben, sondern auch alle anderen Personen, die als Interessenten an dem Angebot der Beklagten hinsichtlich „Telefonieren“, „Surfen“ und „Fernsehen“ in Betracht kommen (vgl. Hinweis des Senats in der Sitzung vom 24.09.2015, Protokoll S. 2 = Bl. 137 d. A.) und die als solche der angegriffenen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringen (zum Verbraucherleitbild vgl. Köhler/Bomkamm a. a. O., § 5 Rn. 2.87 m. w. N.). Der Senat, dessen Mitglieder ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind und die selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, können das Verständnis aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. KöhlerlBornkamm a. a. O., § 5 Rn. 3.12; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 11, jeweils m. w. N.).

2. Der Feststellung des Landgerichts, bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. hierzu vorstehend zu 1.) - namentlich in Gestalt derjenigen Verbraucher, die für einen Kabelanschluss anteilig als Mietnebenkosten Gebühren an ihren Vermieter entrichten und selbst keine vertraglichen Beziehungen zum Kabelanschlussanbieter unterhalten - erwecke die angegriffene Werbeaussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“ im Werbeflyer der Beklagten gemäß Anl. K 1 eine den klägerseits erhobenen Vorwurf der Irreführung begründende Fehlvorstellung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit das Landgericht für seine Beurteilung mit darauf abstellt, der angesprochene Verkehr verstehe die streitgegenständliche Aussage in der Broschüre nicht lediglich als zutreffende Werbung dahin, dass für die Nutzung von Entertain keine monatliche Kabelanschlussgebühr bezahlt werden müsse, denn in diesem Fall hätte auch mit einer inhaltlich eindeutigen Aussage geworben werden können, ist dieser Ansatz für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses der angegriffenen Aussage - wie mit der Berufung zu Recht geltend gemacht wird - verfehlt.

a) Es trifft bereits nicht zu - wie von der Klägerin behauptet -, dass die streitgegenständliche Werbeaussage der Beklagten vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher nur flüchtig oder beiläufig wahrgenommen werde. Dieser wird der an ihn adressierten Postwurfsendung („An die Bewohner des Hauses ...“), wenn er sich mit ihr inhaltlich befasst, zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit widmen. Die Verfahrens gegenständliche Werbung der Beklagten gemäß Anl. K 1 befasst sich nämlich nicht mit - wie in Werbeblättern häufig - allgemeinen preisgünstigen Verbrauchsartikeln. Das beworbene Dienstleistungsangebot ist vielmehr schon deshalb geeignet, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers, der an den beworbenen Komplettangebot interessiert ist, auf sich zu lenken, weil der Abschluss eines regelmäßig auf die Dauer von mehreren Jahren angelegten Vertrages mit der Beklagten nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen für den Vertragspartner (hier mindestens € 39,95 für eine Laufzeit von zwei Jahren, vgl. Anlage K 1, Seite 7 und 8) mit sich bringt.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der streitgegenständlichen Werbeaussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr“ angesprochenen Mieter (wie vorstehend unter 1. definiert) diese dahingehend verstehen, dass sie im Falle eines Wechsels zur Beklagten ohne weiteres von der Verpflichtung zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren (sei es über eine direkte Zahlung an das Kabelanschlussunternehmen oder über die Mietnebenkosten) befreit seien oder sie die Möglichkeit hätten, sich -gegebenenfalls nach Ausspruch einer Kündigung - von vertraglichen Beziehungen zum Kabelanschlussunternehmen zu lösen, um sich auf diesem Wege tatsächlich die Kabelanschlussgebühren im Wortsinne sparen zu können. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehe, dass sich die Beklagte über individuelle Vertragsverhältnisse des von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrs im Vorfeld Gedanken gemacht habe und gegebenenfalls dafür gesorgt werde, dass der Interessent bei einem Wechsel zur Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung von Anschlussgebühren, insbesondere an den Vermieter, befreit werde. Ein derart weitreichendes Verkehrsverständnis kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht unterstellt werden.

Die streitgegenständliche Werbeaussage ist Bestandteil der achtseitigen Werbebroschüre der Beklagten, die im Wege der Postwurfsendung an Haushalte verbreitet wurde. Sie findet sich auf Seite 3, wo unter den Überschriften „Telefonieren“, „Surfen“ und „Fernsehen“ jeweils Angaben gemacht werden u. a.

Fernsehen

• Rund 100 Sender, davon 17 in HD-Qualität

• Über 19.000 Film-, TV-und Serien-Highlights auf Abruf

• Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr

Der angesprochene Verkehr, der sich inhaltlich mit der Werbebroschüre befasst, wird die streitgegenständliche Angabe dahingehend verstehen, dass bei Inanspruchnahme von „Entertain“ keine Kabelanschlussgebühr anfalle und diese gegenüber einem vergleichbaren Angebot eines anderen Anbieters mit Kabelanschluss „erspart“ werden könne.

Soweit die Klägerin, und ihr folgend das Landgericht, maßgeblich darauf abstellt, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs, nämlich diejenigen Adressaten der Werbung, die als Mieter nicht selbst Vertragspartner eines Kabelanschlussvertrages sind und die somit auch bei einem Wechsel zum Angebot der Beklagten die anteilig über die Mietnebenkosten zu tragenden Kabelanschlussgebühren nicht „sparen“ können, die streitgegenständliche Angabe in einem weitergehenden Sinne verstehen, kann dem nicht gefolgt werden.

aa) Nach der Lebenserfahrung hat der Adressat einer Postwurfsendung, die sich an ihn als Bewohner eines bestimmten Hauses wendet, keine Veranlassung zu der Annahme, der Absender unterbreite ihm ein auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Gleiches gilt für die Bewerbung des hier streitgegenständlichen Angebots „Entertain“. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird vielmehr in Rechnung stellen, dass es sich um eine Werbung handelt, die mit gleichem Inhalt an eine Vielzahl von weiteren Adressaten verschickt wird. Es besteht somit keine tragfähige Grundlage für die Annahme, in einem derartigen Werbeschreiben werde auf die individuellen Verhältnisse beim jeweiligen Adressaten abgestellt. Aus der Formulierung „Sie sparen ...“ werden die angesprochen Verbraucher somit nicht entnehmen, dass damit eine auf ihre Situation zugeschnittene Aussage und nicht lediglich ein Hinweis darauf verbunden ist, dass bei Inanspruchnahme von „Entertain“ keine Kabelanschlussgebühren anfallen.

bb) Es kann nach Auffassung des Senats kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dem verständigen Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass im Falle der Inanspruchnahme der beworbenen Dienstleistung der Beklagten ein ggf. bereits bestehendes Vertragsverhältnis zu einem Kabelanbieter - gleich ob mit dem angesprochenen Verbraucher oder mit dessen Vermieter -, der dem Verbraucher bislang sein Kabelnetz zum Empfang von Fernsehsendungen zur Verfügung gestellt hat, nicht automatisch in Wegfall gerät, sondern es hierfür grundsätzlich einer Beendigung bzw. Auflösung des Kabelnetzvertrages bedarf, sei es durch Kündigung oder aufgrund anderweitiger Willenserklärungen der bisherigen Vertragsparteien.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einem relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs - bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme des an ihn adressierten Werbeschreibens, nicht erst nach konkretem Befassen mit dem darin angepriesenen Angebot auf Abschluss eines Kabelanschlussvertrages, gegebenenfalls unter Heranziehung des eigenen Mietvertrages, so dass die Frage, ob eine Irreführung bereits darin begründet sei, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbeaussage aufmerksam gemacht („angelockt“) werde, um sich mit dem Inhalt der Werbebroschüre gemäß Anl. K 1 näher zu befassen (vgl. BGH GRUR 2015, 698 Tz. 20 – Schlafzimmer komplett), offen bleiben kann - die Tatsache, dass er sein Fernsehen über Kabel empfange und die Kabelanschlussgebühren nicht an das Kabelanschlussunternehmen, sondern an seinen Vermieter im Rahmen der Mietnebenkosten zu bezahlen habe, verborgen bleibe und er aufgrund mangelhafter Kenntnisse hierüber einer Fehlvorstellung dergestalt unterliege, dass er über seinen Kabelanschluss der Terminologie der Klägerin folgend „disponieren“ und zur Beklagten wechseln könne mit der Folge, dass die ihn bislang treffenden Kabelanschlussgebühren wegfielen und er sich diese im Wortsinne „sparen“ könne. Denn eine Aussage in Bezug auf eine Kündigungsmöglichkeit des Kabelanschluss Vertrages enthält der Hinweis auf die Einsparmöglichkeit bei Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten enthält die angegriffene Werbung „Sie sparen ...“ nach den obigen Ausführungen nicht.

dd) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, den betroffenen Mietern seien die Einzelheiten ihres Kabelanschluss Vertrages nicht bekannt, wie die als Anlage BE 1 vorgelegten Unterlagen belegten. Die darin zum Ausdruck kommenden Anfragen von Einzelpersonen lassen keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass das vom Senat angenommene Verständnis vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbeaussage „Sie sparen die monatliche Kabelanschluss gebühr“ auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage beruhe und tatsächlich nicht nur ein unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs - bei dem es sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. in Bezug auf Bewohner von Mietwohnungen nur um eine Teilmenge handelt; soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte habe sich gezielt an die Bewohner von Mietwohnungen in großen, von Wohnungsbauunternehmen betriebenen Wohnanlagen gerichtet, handelt es sich ein strittiges, von der Klägerin nicht unter Beweis gestelltes Vorbringen, das als Anl. K 1 vorgelegte, an die Bewohner des Mietshauses M.-platz 1 in München gerichtete Anschreiben reicht zur Beweisführung nicht aus - der klägerseits behaupteten Fehlvorstellung über die tatsächlich bestehende Möglichkeit zur Einsparung der Kabelanschlussgebühren unterliege. Der Klägerin mag zwar darin zuzustimmen sein, dass es sich bei einem Teil des von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrs um juristische Laien handle, die mit den konkreten Rechtsbeziehungen der Beteiligten in den jeweiligen Vertrags Verhältnissen (des Vermieters zum Kabelanschlussunternehmen einerseits und zum Mieter andererseits) zueinander nicht vertraut sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem der angegriffenen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringende Mieter erkennen wird, dass er bei einem Wechsel zur Beklagten weiterhin Nebenkosten in unverminderter Höhe an seinen Vermieter zu entrichten hat und dass hierzu auch die Kabelanschlussgebühren zählen. Denn es ist fernliegend, dass ein relevanter Teil des Teils des angesprochenen Verkehrs, der auch nach Auffassung der Klägerin allein einem Fehl Verständnis unterliegen könnte, einen Wechsel des Vertragspartners in Erwägung zieht, bevor er nähere Überlegungen zu seiner bestehenden Vertragssituation angestellt hat.

3. Bei dieser Sachlage kommt es im Streitfall auf die Berufungsrüge der Beklagten, dem landgerichtlichen Urteil fehle es für eine Verurteilung auch an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur vermeintlichen Irreführungsquote, nachdem von einem wettbewerbswidrigen Verhalten erst ausgegangen werden könne, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einer Fehlvorstellung unterliege, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob - dem Oberlandesgericht Köln in seinem als Anl. B 2 vorgelegten Urteil vom 04.04.2012 - 6 U 149/11 (Anl. B 2, zu dem mit dem hiesigen Senatsurteil übereinstimmenden Verbraucherverständnis vgl. die dortigen Ausführungen auf S. 3/4 unter „IL“) folgend - den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung auch entgegenstünde, dass diejenigen Verbraucher, die keiner Irreführung unterlägen, ein berechtigtes Informationsinteresse an der Werbung der Beklagten hätten.

4. Aus Vorstehendem folgt, dass die Beklagte auch zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten eines - wie mit der Berufung beantragt - € 349,95 übersteigenden Betrags im Hinblick darauf, dass die vorgerichtliche Abmahnung vom 22.11.2012 (Anl. K 8) in Bezug auf die angegriffene Werbeaussage „Sie sparen die monatlichen Kabelanschlussgebühren“ unberechtigt war, nicht verpflichtet ist (zur Höhe des der Klägerin hiernach zustehenden Erstattungsanspruchs vgl. BGH GRUR 2010, 744 Tz. 50 –„Sondernewsletter“).

5. Die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien (Beklagte vom 05.10.2015; Klägerin vom 13.10.2015) boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.