Oberlandesgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - 6 U 1509/15

published on 08/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - 6 U 1509/15
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Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen behaupteter wettbewerbswidriger Handlung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 7 der Berufsordnungen der Landesärztekammern gem. § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin bietet niedergelassenen Ärzten ein softwareunterstütztes Netzhautscreening unter Einbindung eines spezialisierten Ärztenetzwerks an. Ziel ist es dabei, den betreffenden Ärzten für den Patienten eine fundierte „Zweitmeinung“ eines spezialisierten Netzhautexperten entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin ist eine in Spanien ansässige Gesellschaft, die auf ihrer Website unter Beteiligung von selbstständigen Augenoptikern die augenärztliche Beurteilung der Netzhaut anbietet. Sie definiert auf ihrer Website eins ihrer Ziele wie folgt: „Flächendeckende augenärztliche Versorgung der Bevölkerung: Screening per Telemedizin, die Optometristen und Augenärzte miteinander verbindet.“ Nach dem auf der Website beschriebenen Geschäftsmodell soll durch den jeweiligen Augenoptiker, der Mitglied in einem von der Antragsgegnerin kreierten Netzwerk sein soll, mittels einer speziellen Kamera bei dem jeweiligen Kunden des Augenoptikers ein Foto der Netzhaut hergestellt werden. Dieses Foto soll dann elektronisch an einen für die Antragsgegnerin an einem unbekannten Aufenthaltsort tätigen Arzt übermittelt werden. Die schriftliche Beurteilung soll dann dem niedergelassenen Augenoptiker wieder ausgehändigt werden, der seinem Kunden wiederum das Ergebnis der medizinischen Beurteilung übergibt. Hierzu soll der als Anlage EVK 5 vorgelegte „0. S.L. Kundenvertrag“ zwischen der Antragsgegnerin und dem Kunden geschlossen werden. Ziel dieses Vertrags ist ein „Bericht zur Vorbeugung von Blindheit', wie er von der Antragstellerin in erster Instanz als Demo-Version als Anlage EVK 6 vorgelegt wurde. Eine zweite vertragliche Beziehung besteht zwischen der Antragsgegnerin und den teilnehmenden Optikern bzw. Optometristen, welche die Erstellung der Netzhautfotos, die Übermittlung der Fotos sowie die Erläuterung des Berichts vornehmen. Eine dritte vertragliche Beziehung besteht zwischen der Antragsgegnerin und den teilnehmenden Netzhautspezialisten, welche von dieser mit der Begutachtung der an sie in anonymisierter Form übermittelten Fotos beauftragt werden. Dieses Geschäftsmodell der Antragsgegnerin, von dem der Geschäftsführer der Antragstellerin am 16.01.2015 erstmals Kenntnis erlangt hat, befindet sich noch im Aufbau, so dass auf ihrer Internetseite sich im Augenblick noch kein Optiker in Deutschland befindet, der das entsprechende Foto vom Augenhintergrund aufnimmt und kein Arzt in Deutschland, der die entsprechende Begutachtung des Augenhintergrundes vornimmt. Das Geschäftsmodell ist in der Bundesrepublik Deutschland jedoch im unmittelbaren Aufbau und die entsprechenden Kooperationspartner werden derzeit gesucht und vertraglich gebunden.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die medizinische Beurteilung möglicher Erkrankungen der Augenhintergründe anzubieten und/oder zu erstellen, wenn dies wie in dem als Anlage EVK 5 beigefügten Vertragsentwurf beschrieben dergestalt geschieht, dass bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Augenoptiker ein Foto der Augenhintergründe des Kunden des Augenoptikers gefertigt wird, dieses Foto elektronisch an einen Arzt übermittelt wird und das durch den Arzt ermittelte Ergebnis der Beurteilung der Augenhintergründe von dem Augenoptiker wieder an den Kunden des Augenoptikers ausgehändigt wird.

Hilfsweise hat die Antragstellerin den Hauptantrag mit der Maßgabe gestellt, dass die in dem Antrag benannten Ärzte in Deutschland tätig sind.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 13.04.2015 dem Antragsbegehren vom 13.02.2015 entsprechend dem Hilfsantrag stattgegeben („[...] dieses Foto elektronisch an einen in Deutschland tätigen Arzt übermittelt wird und das durch den in Deutschland tätigen Arzt ermittelte Ergebnis [...]''). Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, u. a. ausgeführt:

Das von der Antragstellerin angegriffene Konstrukt sei zwar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Deutschland implementiert gewesen, d. h. es habe noch keine Optiker und Augenärzte gegeben, die die anvisierten Leistungen für die Antragsgegnerin erbracht hätten; nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin stünde dies jedoch unmittelbar bevor, so dass von einer qualifizierten Erstbegehungsgefahr diesbezüglich ausgegangen werden müsse.

Betrachte man den als Anlage EVK 6 vorgelegten „Bericht zur Vorbeugung von Blindheit', so handele es sich hierbei nicht nur um eine Begutachtung, die nicht unter § 7 der Berufsordnung für Ärzte falle, sondern um eine Beratung, die in Deutschland nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchgeführt werden dürfe. Es handele sich dabei um ein sog. „telemedizinisches Verfahren“, bei dem gewährleistet werden müsse, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandele. Von einer reinen Information des Patienten im Sinne einer Begutachtung könne nicht ausgegangen werden. Der Bericht enthalte zunächst konkrete Patienteninformationen sowie als weitere Rubriken einen Sehtest, eine Anamnese, eine Krankengeschichte, die Bilder der Netzhaut, den Bericht der augenärztlichen Auswertung der Netzhautfotos, einen Befund der Bilder, einen Hinweis, wonach bei den Retinografien kein pathologischer Befund gefunden wurde sowie eine generelle Empfehlung, der Augenarzt solle regelmäßig besucht werden. Wie der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, hänge insbesondere die letzte Empfehlung in ihrer Formulierung davon ab, ob ein auffälliger Befund vorliege oder nicht; bei Patienten, bei denen das Erscheinungsbild nicht normal sei, enthalte die Empfehlung einen Hinweis darauf, dass möglichst bald ein Augenarzt besucht werden müsse. Aus Sicht des objektiven Empfängers bzw. des Patienten, der den Bericht gemäß Anlage EVK 6 vom Augenoptiker überreicht bekomme, handele es sich hierbei nicht um eine reine Informationsbeschaffung, sondern um den mit üblichen Patienteninformationen sowie der Anamnese, Krankengeschichte, Ergebnis der Untersuchung, Befund der Bilder und Hinweis und Empfehlungen ausgestatteten Arztbericht, der gem. § 7 der Berufsordnung der Ärzte nicht rein telemedizinisch durchgeführt werden dürfe, sondern bei dem zu gewährleisten sei, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandele. Die Antragsgegnerin mache sich dieses berufsordnungswidrige Handeln bewusst zu Eigen und vermarkte es an Endverbraucher. Damit sei sie selbst vorsätzliche Teilnehmerin an dem berufsrechtswidrigen Verhalten des von ihr eingebundenen Arztes und handele dabei sittenwidrig (gemeint wohl: wettbewerbswidrig) i. S. d. § 3 UWG.

Dem Hauptantrag der Antragstellerin, der auch die in Spanien tätigen Ärzte mit umfasse, habe dagegen nicht stattgegeben werden können, da die deutsche Berufsordnung der Ärzte bzw. die landesrechtlichen Bestimmungen nicht für Ärzte in Spanien gelten würden. Letztere hätten auch nicht dadurch, dass sie ihre Befunde an Optiker in Deutschland schicken, eine faktische Niederlassung in Deutschland. Da sie ihre Tätigkeit auch nur in Spanien und nicht in Deutschland ausübten, würden sie auch nicht grenzüberschreitend tätig.

Gegen diese Entscheidung, dem Vertreter der Antragsgegnerin am 17.04.2015 und dem Vertreter der Antragstellerin am 20.04.2015 zugestellt, richtet sich die am 27.04.2015 bei Gericht eingegangene und mit selbem Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 54 ff. d. A.), begründete Berufung der Antragstellerin, mit welcher diese den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag weiter verfolgt, sowie die am 15.05.2015 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 15.06.2015 begründete Berufung der Antragsgegnerin, mit welcher diese die vollumfängliche Antragszurückweisung begehrt.

Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht die Antragsgegnerin folgendes geltend:

Das Landgericht habe bei der Begründung des Urteils maßgeblich auf den von der Antragstellerin als Anlage EVK 6 vorgelegten „Bericht zur Vorbeugung von Blindheit“ abgestellt, ohne darauf in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Dies greife aber zu kurz: Zum einen handele es sich bei diesem Bericht um einen aus Spanien stammenden und ins Deutsche übersetzten Demobericht, der weder juristisch überprüft oder sprachlich in allen Feinheiten an die deutsche Sprache angepasst worden sei, noch sei er jemals nach außen gegenüber einem Kunden zum Einsatz gekommen oder hätte dies auch nur sollen. Wenn das Landgericht meine, dass dieser Bericht aus Sicht des Empfängers einem Arztbericht gleiche, verkenne es, dass für die Bewertung des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin nicht nur dieser Bericht, sondern zumindest auch der Kundenvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweise durch den jeweiligen Optiker herangezogen werden müssten. Zum anderen beinhalte der dem Kunden überreichte Bericht entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs die üblichen in einem Arztbericht zusammengefassten Informationen und er gleiche auch nicht einem solchen Bericht. Das Erstgericht stelle nur auf die in diesem Bericht verwendeten Überschriften ab, ohne sich näher mit den unter diesen Überschriften gesammelten Informationen auseinanderzusetzen. Während sich beispielsweise unter der Überschrift „Empfehlungen“ lediglich der allgemeine Hinweis finde, dass der Kunde regelmäßig zum Augenarzt gehen solle, fänden sich in einem Arztbericht hierunter hingegen typischerweise Therapievorschläge. Dass an einigen Stellen Begrifflichkeiten verwendet würden, welche sich auch in einem Arztbericht fänden, liege allein daran, dass es sich zum Großteil keineswegs um medizinisches Fachvokabular, sondern um Alltagsvokabular handele, welches beispielsweise genauso von Optikern oder Optometristen gebraucht werde. Schließlich fänden sich in dem Bericht gerade nicht die für einen Arztbericht typischen Bestandteile wie eine Diagnose oder Vorschläge zur Medikation. Da der Bericht gem. Anlage EVK 6 in der mündlichen Verhandlung weder gesondert angesprochen noch auf seine Relevanz für die Entscheidung des Gerichts hingewiesen worden sei, habe die Antragsgegnerin keine Möglichkeit gehabt, die Hintergründe dieses Berichts zu erläutern und deutlich zu machen, dass er mitnichten dazu geeignet sei, das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin korrekt wiederzugeben, und dass es sich um kein tatsächlich von ihr gegenüber Kunden verwendetes Dokument handele. Wäre das Gericht seiner Hinweispflicht gem. § 139 ZPO nachgekommen, hätte die Antragsgegnerin die nun erst möglichen Klarstellungen zu der Anlage EVK 6 und der Bedeutung dieser Dokumente bereits im Rahmen der vorbereitenden Schriftsätze bzw. der mündlichen Verhandlung vortragen können; der nunmehrige Vortrag sei daher gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Der aktuell von der Antragsgegnerin verwendete Bericht (Demobericht in Anlage AG 9) führe dem Kunden noch eindeutiger vor Augen, dass dieser lediglich eine vorbereitende Information für die nachfolgende konkretdiagnostische Abklärung beim Augenarzt bzw. Allgemeinarzt darstellen solle und könne; entsprechend seien auch die Übersetzungen an einigen Stellen noch besser an die deutsche Sprache angepasst worden. Die Verwendung der genannten Berichte erfolge derzeit nur durch spanische Augenärzte, da deutsche Augenärzte aktuell entsprechend der Verurteilung durch das Landgericht keine Begutachtungen für die Antragsgegnerin vornähmen.

Weiterhin sei hinsichtlich der Tätigkeit der deutschen Ärzte kein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung (MBO) gegeben, da vorliegend keine Behandlung der Kunden stattfinde, gegen die sich diese Vorschrift wende. Bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Leistung handele es sich gerade nicht um eine individuell ärztliche Leistung, sondern um ein Mittel der Früherkennung, welches lediglich eine Vorstufe einer späteren Behandlung durch einen Arzt inklusive Diagnose und Therapievorschläge bzw. ein Hilfsmittel einer Diagnose in Form eines einzelnen Befundes darstelle; dies gelte unabhängig davon, ob im Rahmen der Begutachtung Auffälligkeiten an der Netzhaut festgestellt würden oder nicht. Eine Fernbehandlung i. S. v. § 7 Abs. 4 MBO läge nämlich nur dann vor, wenn der Behandelnde alleine aufgrund der schriftlichen, fernmündlichen, über andere Medien oder durch Dritte auf Distanz vermittelten Informationen eine eigene Diagnose erstelle oder Behandlungsvorschläge unterbreite. Wesentlich sei dabei, dass sich der Behandelnde ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden, kranken Person konkret und individuell zu dieser Person diagnostisch und therapeutisch äußere. Das Vorliegen einer Fernbehandlung setze also bereits nach dem Wortlaut einen konkreten Krankheitsfall voraus. Zudem liege eine Behandlung immer nur dann vor, wenn auf diese Krankheit oder krankhafte Beschwerden mit dem Ziel der Linderung oder Heilung eingewirkt werde, indem ohne persönliche Wahrnehmung des Behandelnden aus der Entfernung individuell gezielte Therapievorschläge unterbreitet würden. Dieses Verständnis werde auch unterstützt von einer teleologischen Auslegung der Norm, da Hintergrund der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO der Schutz des Patienten sowie der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten sei. Das Verbot der Fernbehandlung und Ferndiagnose solle verhindern, dass eine Diagnose und ein Therapievorschlag erfolgten, ohne dass der behandelnde Arzt den Patienten im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung wenigstens einmal persönlich untersucht habe, und diene daher dem Schutz vor konkreten Gesundheitsgefährdungen. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12) stelle im Rahmen der Beurteilung, ob eine verbotene Fernbehandlung vorliege, darauf ab, ob der Betroffene durch die Äußerungen des Arztes dazu verleitet werde, dessen Ausführungen als ernstgemeinte seriöse ärztliche Diagnose aufzufassen, sich dann mit der erteilten Auskunft zufrieden gebe und von einem gebotenen Arztbesuch absehe. Die beiden grundlegenden Merkmale einer Fernbehandlung i. S. d. § 7 Abs. 4 MBO, nämlich das Vorliegen eines Krankheitsfalles und ein sich darauf beziehender konkreter Therapievorschlag, lägen aber gerade offensichtlich nicht vor, da im Falle des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin weder ein konkreter Krankheitsfall Anlass für die Vornahme eines Netzhautscreenings geben solle noch der aufgrund des Netzhautscreenings verfasste Bericht einen auf eine abschließende Diagnose gestützten Therapievorschlag enthalte. Das Angebot der Antragsgegnerin richte sich gerade nicht an Betroffene, die bereits unter bestimmten Beschwerden leiden, sondern es ziele als Vorsorgemaßnahme auf die Erkennung von Auffälligkeiten an der Netzhaut ab, bevor überhaupt Beschwerden auftreten; der Kunde lasse hier im Vorfeld und in Vorbereitung eines späteren Arztbesuchs seine Netzhaut rein vorbeugend und gerade unabhängig von einem Krankheitsbild begutachten. Darüber hinaus werde dem Kunden mit dem deutlichen Hinweis auf das Erfordernis eines persönlichen Arztbesuchs lediglich mitgeteilt, ob sich auf den Bildern gewisse Auffälligkeiten an der Retina gezeigt haben oder nicht; somit bestehe von vornherein keine Gefahr, dass ein entsprechendes Netzhautscreening den Betroffenen von einem Arztbesuch abhalten könnte, denn der Betroffene werde umfassend und wiederholt sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in dem Kundenvertrag selbst und zusätzlich im persönlichen Gespräch mit dem Optiker darauf hingewiesen, dass eine persönliche Abklärung durch den Augenarzt im Anschluss zu erfolgen habe. Darüber hinaus würden die Ergebnisse des Screenings ohnehin nicht vom Eindruck einer persönlichen Untersuchung abhängen, sondern - wie das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2003, Az. 6 A 11210/02 (= MedR 2003, 352 ff.), für den vergleichbaren Fall der teleradiologischen Begutachtung zeige - allein von der Bildqualität und der Erfahrung des begutachtenden Netzhautspezialisten.

Letztlich wäre es nach Auffassung der Antragsgegnerin im Gefolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2010 - 1 BvR 1287/08 (GRUR 2011, 530 -Zahnarzt-Preisvergleich) auch nicht mit Art. 12 GG zu vereinbaren, § 7 Abs. 4 MBO dahingehend auszulegen, dass das Fehlen einer persönlichen Untersuchung im Vorfeld einer späteren persönlichen Abklärung durch einen behandelnden Arzt die Verletzung einer Berufspflicht darstelle, ohne dass Gründe des Allgemeinwohls vorlägen, die einen persönlichen Kontakt im konkreten Fall bereits zu diesem Zeitpunkt erforderten. Gründe des Allgemeinwohls sprächen aber vorliegend gerade für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin, denn hierdurch werde der Einzelne dazu ermutigt, vorsorglich seine Netzhaut untersuchen zu lassen und sich mit den Ergebnissen des Netzhautscreenings zu einer umfassenden Untersuchung an einen Augenarzt seines Vertrauens zu wenden. Es bestehe hingegen keinerlei Gefahr, dass der Kunde den Bericht als abschließende ärztliche Behandlung sehe. Die streitentscheidende Norm sei daher verfassungskonform auszulegen.

Schließlich macht die Antragsgegnerin den Einwand der „unclean hands“ geltend, weil die Antragstellerin ebenfalls gegen § 7 Abs. 4 MBO verstoße: Ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut AG 10) sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass bei ihrem Geschäftsmodell unter dem Namen „e.“ der jeweilige Optiker ausschließlich im Auftrag eines Augenarztes und nach dessen persönlicher Inaugenscheinnahme des Patienten tätig werde. Ebenso wenig werde auf den Internetseiten der teilnehmenden Optiker darauf hingewiesen, dass der jeweilige Optiker ausschließlich im Auftrag eines Augenarztes nach einer persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten tätig werde. Auch aus dem vorgelegten Musterbericht (Anlagenkonvolut AG 11) ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Untersuchung von einem Arzt veranlasst worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2015, Az. 4 HK O 2613/15, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil im Umfang der Verurteilung und führt hierzu ergänzend aus:

Es sei unwahr, dass die Anlage EVK 6, welche bereits Gegenstand der Antragsschrift gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend besprochen worden sei, so dass sich auch keine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO ergebe; richtigerweise sei mehrfach aus der betreffenden Anlage vorgelesen und der Inhalt mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und ihrem Geschäftsführer Herrn D. besprochen worden. Der neue Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der als Anlage EVK 6 vorgelegte „Bericht zur Vorbeugung von Blindheit“ nicht zum Einsatz gekommen sein solle, werde bestritten und sei als prozessual verspätet zurückzuweisen. Es sei in der ersten Instanz unstreitig gewesen, dass die als Anlage EVK 6 vorgelegte Fassung dem Geschäftsmodell zugrunde gelegen habe und auch so eingesetzt werden sollte.

Unabhängig hiervon seien die zu treffenden Aussagen der von der Antragsgegnerin beauftragten Augenärzte, in welche Form auch immer gegossen, sowohl in der Zielsetzung als auch in den Inhalten diagnostischer Natur. Die meisten Arztbriefe in Deutschland seien einfache „Überweisungen“ oder „Konsiliaranfragen“ an andere Ärzte mit e inem sehr kurzen Verdacht einer Auffälligkeit ohne jegliche Therapieempfehlung; man könne sogar formulieren, dass das die zentrale Aufgabe von Allgemeinärzten sei. Alleine die Unterscheidung, ob und wie dringlich ein Patient zum Augenarzt gehen sollte, sei eine wesentliche ärztliche Aufgabe; Gleiches gelte für die Feststellung entsprechender Auffälligkeiten. Nichts anderes stellten daher die Aussagen in dem jeweiligen Screeningbericht dar, wie auch immer im Einzelnen dort formuliert werde. Bereits nach den Feststellungen des Erstgerichts schließe die angegriffene Fernbehandlung auch gerade die Beratung des Patienten ein. Im Übrigen müsse für diese Beratung auch gar keine Krankheit vorliegen. Überdies könne man an der Netzhaut viele Veränderungen sehen, so dass die Auswahl, zu welchem Arzt man gehen müsse, zu den großen Herausforderungen in der Medizin gehöre. Treffe man die falsche Entscheidung oder überlasse es sogar dem Patienten, einen Arzt aufzusuchen, könne hierdurch mindestens ein genauso großer Schaden angerichtet werden wie durch eine Fehldiagnose, insbesondere durch „Nichtstun“ des Patienten.

Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig; es sei nicht erkennbar, inwieweit hier durch die betreffenden Bestimmungen der Berufsordnungen ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegen solle.

Außerdem greife der Einwand der „unclean hands“ nicht, da beim Geschäftsmodell der Antragstellerin der jeweilige Optiker ausschließlich im Auftrag eines Augenarztes nach einer persönlichen Inaugenscheinnahme des Patienten tätig werde. Der Patient werde gezielt von einem Arzt zu einem Optiker geschickt, um dort eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die der Arzt dann selbst auswerte.

Soweit das Landgericht lediglich dem Hilfsantrag stattgegeben habe, trägt die Antragstellerin vor, dass nach richtiger Auffassung der spanische Arzt nach dem hier in Rede stehenden Geschäftsmodell in der Bundesrepublik Deutschland (wenn auch ohne personale Bewegung, aber immerhin „kommunikativ“) „telemedizinisch“ tätig werde. Zur ärztlichen Behandlung gehöre - wie im vorliegenden Fall der Augenoptiker oder sonstige Mitarbeiter im Optikergeschäft - auch die Hilfeleistung anderer Personen; dies ergebe sich für die Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V, sei aber darüber hinaus allgemein anerkannt. Es handele sich damit, was das Erstgericht verkenne, um eine - wenn auch grenzüberschreitende - inländische Tätigkeit des vielleicht in Spanien oder anderswo niedergelassenen Arztes und damit um eine Berufsausübung innerhalb des Anwendungsbereichs inländischer Berufsausübungsregeln.

Zu beachten sei außerdem, dass gem. § 2 Abs. 3 Bundesärzteordnung (BÄO) EU-Ärzte den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben dürften, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 des EG-Vertrags im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung tätig würden. § 10b Abs. 3 S. 1 BÄO besage weiter, dass der auf diesem Wege Dienstleistung erbringende ausländische Arzt beim Erbringen dieser Dienstleistung die Rechte und Pflichten eines Arztes innehabe. Hierauf fußend verlange § 2 Abs. 7 der Musterberufsordnung der Ärzte und ihr nachfolgend die Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern (Anlagenkonvolut EVK 12), dass Ärzte, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union niedergelassen seien oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalteten und die vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig würden, ohne eine Niederlassung zu begründen, die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten hätten. Vor diesem Hintergrund unterlägen damit auch im EU-Ausland ansässige Ärzte ebenfalls den Vorschriften der Berufsordnungen und damit ebenfalls der hier relevanten Bestimmung über die „Telemedizin“ wie in § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung. Ärzte aus sogenannten Drittstaaten ohne deutsche Approbation (mit einer solchen unterlägen sie ohnehin dem deutschen Berufsrecht) oder spezielle deutsche Berufsausübungserlaubnis dürften grundsätzlich überhaupt nicht - auch nicht „telemedizinisch“ - tätig werden. Aus diesem Grund hätte das Erstgericht im Tenor nicht die Beschränkung auf in der Bundesrepublik Deutschland tätige Ärzte vornehmen dürfen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2015, Az. 4 HK O 2613/15, zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die medizinische Beurteilung möglicher Erkrankungen der Augenhintergründe anzubieten und/oder zu erstellen, wenn dies wie in dem als Anlage EVK 5 beigefügten Vertragsentwurf beschrieben dergestalt geschieht, dass bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Augenoptiker ein Foto der Augenhintergründe des Kunden des Augenoptikers gefertigt wird, dieses Foto elektronisch an einen Arzt übermittelt wird und das durch den Arzt ermittelte Ergebnis der Beurteilung der Augenhintergründe von dem Augenoptiker wieder an den Kunden des Augenoptikers ausgehändigt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht insofern geltend, dass § 7 MBO keine Anwendung auf spanische Ärzte finde, welche im Rahmen ihres Geschäftsmodells für sie tätig würden. Die Antragstellerin gehe in ihrer Ansicht fehl, dass die Regelung des § 10b Abs. 3 S. 1 BÄO, nach der der Dienstleistungserbringer beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechten und Pflichten eines Arztes habe, auf die für die Antragsgegnerin tätigen spanischen Ärzte Anwendung fände, da sowohl § 10b Abs. 3 S. 1 BÄO als auch die entsprechenden Vorschriften der Berufsordnungen der 17 Landesärztekammern voraussetzten, dass der betroffene Arzt die Dienstleistung im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes erbringe; dies sei aber nach dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin gerade nicht der Fall. Es sei in Deutschland nämlich rechtlich unstreitig, dass medizinische Internetangebote aus anderen EU-Ländern immer an dem Ort erbracht würden, an dem der Arzt ansässig sei. In Artikel 3 d) der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sei hierzu ausdrücklich geregelt, dass „Behandlungsmitgliedsstaat“ der Mitgliedsstaat sei, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden und im Fall der Telemedizin danach die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedsstaat erbracht gelte, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist. Die für die Antragsgegnerin in Spanien tätigen Netzhautspezialisten erbrächten danach ihre Leistung gerade nicht im Geltungsbereich der deutschen Gesetze, sondern in Spanien und somit im Geltungsbereich der spanischen Gesetze. Zudem erfolge die Leistungserbringung gerade nicht im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem begutachtenden Arzt; eine Leistungsbeziehung liege nach dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin vielmehr ausschließlich zwischen dem begutachtenden Arzt und der Antragsgegnerin vor. Der Kunde in Deutschland habe weder einen Einfluss auf die Auswahl des begutachtenden Arztes noch sei ihm dieser vor der Übermittlung des Berichts bekannt.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Einschaltung des Optikers bzw. Optometristen zur Aufnahme des jeweiligen Fotos. Wenn die Antragstellerin für ihre Argumentation die Regelung in § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V heranziehe, wonach zu einer ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist, gehöre, verkenne sie, dass Regelungen des SGB V auf den vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung fänden: Das SGB V regle einzig und allein die Einzelheiten des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung; die herangezogene Regelung diene aber mitnichten dazu, den Anwendungsbereich der berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte festzulegen und sei daher vorliegend irrelevant. Überdies gehöre nach dieser Vorschrift eine Hilfeleistung anderer Personen nur dann zur ärztlichen Behandlung, wenn diese von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sei; beide Kriterien seien vorliegend aber nicht erfüllt, da vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Kunden und dem Optiker bzw. dem Augenarzt und der Antragsgegnerin bestünden. Der Augenarzt wüsste nicht einmal, welcher Optiker die Aufnahme getätigt habe, eine direkte Beziehung zwischen diesen beiden Personen bestehe zu keinem Zeitpunkt. Außerdem handelten die teilnehmenden Optiker bzw. Optometristen als selbstständige Personen und seien in keiner Weise in die Organisation der Antragsgegnerin eingegliedert.

Die Antragstellerin entgegnet hierauf, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung der EU-Richtlinie nicht zutreffe und die Antragsgegnerin verkenne, dass der dort beschriebene Fall mit dem hiesigen Fall nichts zu tun habe. Das Auslegungsergebnis möge stimmig sein für eine Leistung, die ausschließlich an dem Ort erbracht werde, an dem der Arzt ansässig sei, also in solchen Fällen, in denen es sich um reine Internetangebote aus einem anderen EU-Land handele und sich z. B. ein potentieller Patient aus Deutschland via Telekommunikation an einen in Spanien ansässigen Arzt wenden würde. Dieser Fall sei aber hier nicht gegeben, da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin völlig anders konstruiert sei und der spanische Anbieter ärztlicher Leistungen vorliegend ja sogar mit dem Optikergeschäft über eigene „Dependancen“ verfüge. Inwieweit vor diesem Hintergrund daher die ärztliche Leistung „ausschließlich“ im Königreich Spanien erbracht werden solle, sei nicht nachvollziehbar.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2015 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften, gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegten sowie gem. § 520 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ZPO begründeten Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind jeweils unbegründet, da das Landgericht zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts angenommen (A.) sowie in der Sache zutreffend entschieden hat: Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin, wie es in dem Verfügungsantrag beschrieben ist, fußt auf einem Verstoß der daran teilnehmenden, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ärzte gegen die jeweiligen, der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO entsprechenden Vorschriften der Landesberufsordnungen für Ärzte, so dass die Antragsgegnerin als vorsätzliche Teilnehmerin hierzu gem. §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 2 UWG auf Unterlassung haftet (B.). Dagegen ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ärzte als Gutachter heranzuziehen, da die Vorschriften der Bundesärzteordnung bzw. der Landesberufsordnungen für Ärzte keine Anwendung auf diese finden (C.). Die hiergegen von den Streitparteien jeweils erhobenen Einwände verhelfen ihren Berufungen nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

A. Internationale Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts

Das Landgericht ist zutreffend von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Art. 66 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 Alt. 2 EuGVVO) und der Anwendbarkeit von deutschem Recht (Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO) ausgegangen. Hiergegen werden auch von den Berufungen keine Einwendungen vorgebracht.

B. Berufung der Antragsgegnerin

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass das sich im unmittelbaren Aufbau befindliche Geschäftsmodell der Antragsgegnerin, wie es im Vertragsentwurf gem. Anlage EVK 5 beschrieben ist, gegen diejenigen Vorschriften der Landesberufsordnungen für Ärzte verstößt, die der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO entsprechen. Der Antragstellerin steht daher als Mitbewerberin i. S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Verfügungsanspruch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Antragsgegnerin zu, welche wegen vorsätzlicher Teilnahme zum genannten Verstoß durch in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ärzte haftet. Aufgrund gegebener Dringlichkeit als Verfügungsgrund konnte der Anspruch auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden.

1. Das Vorliegen der gem. § 12 Abs. 2 UWG zu vermutenden Dringlichkeit als Verfügungsgrund i. S. v. §§ 940, 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO wurde mit der Berufung durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht angegriffen. Eine verzögerte Antragstellung am 13.02.2015 durch Verstreichenlassen der im Oberlandesgerichtsbezirk München angewandten Monatsfrist lag nicht vor, nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin unstreitig erst am 16.01.2015 vom konkreten Geschäftsmodell der Antragsgegnerin erfahren hatte.

2. Die im Rahmen des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin tätigen, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ärzte würden durch ihre Begutachtung der Fotos der Augenhintergründe der Vertragspartner der Antragsgegnerin gegen diejenigen, das Marktverhalten i. S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG regelnden Bestimmungen der Landesberufsordnungen für Ärzte, die der in § 7 Abs. 4 MBO enthaltenen Regelung entsprechen, verstoßen, da es an einer unmittelbaren ärztlichen Behandlung dieser Personen fehlen würde. Die Antragsgegnerin haftet als Teilnehmerin an diesem Verstoß, so dass zugunsten der Antragstellerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG als Verfügungsanspruch gegeben ist. Der „unclean hands“-Einwand der Antragsgegnerin ist demgegenüber unbegründet.

a. Die geplante Tätigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ärzte für die Antragsgegnerin würde gegen die in § 7 Abs. 4 MBO enthaltene und in den Landesberufsordnungen für Ärzte umgesetzte Regelung verstoßen, wonach Ärztinnen und Ärzte individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen dürfen; es ist gerade nicht gewährleistet (was aber auch für telemedizinische Verfahren zu gelten hat), dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.

aa. Grundlage für die Beurteilung, ob vorliegend ein berufsordnungswidriges Verhalten der Ärzte gegeben ist, ist nicht die Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte, da sie keine Rechtsqualität besitzt, sondern sind die 17 Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern (vgl. Anlagenkonvolut EVK 8); diese stimmen aber sämtlich mit der hier maßgeblichen Regelung in § 7 Abs. 4 MBO inhaltlich überein, so dass von der dortigen Formulierung ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 1080, 1081 f. -Verkürzter Versorgungsweg).

bb. Bei den Vorschriften der Berufsordnungen für deutsche Ärzte, die deren berufliches Verhalten regeln, handelt es sich um Normen, die i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Köln GRUR 2006, 600, 601 - HörgeräteAktien; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12 Tz. 18 - zitiert nach juris = BeckRS 2013, 11225).

cc. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin umfasst eine Tätigkeit des eingebundenen Arztes, welche als „individuelle, ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchgeführte ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung“ i. S. v. § 7 Abs. 4 MBO einzuordnen ist.

(1) Abzustellen ist hierfür nicht auf den als Anlage EVK 6 vorgelegten „Bericht zur Vorbeugung von Blindheit“ bzw. den angeblich aktuellen „Demoberichf in Anlage AG 9, sondern - entsprechend der Formulierung des Verfügungsantrags, auf den es für das begehrte Verbot alleine ankommt und in dem das unlautere Verhalten zu beschreiben ist - auf die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin, wie es in ihrem als Anlage EVK 5 vorgelegten „Kundenvertrag“ beschrieben ist. Vor diesem Hintergrund kann der mit ihrer Berufung geltend gemachte Angriff der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil, wonach das Landgericht unter Verstoß gegen die Hinweispflicht i. S.v. § 139 ZPO nicht auf die Relevanz des Berichts gem. Anlage EVK 6 hingewiesen habe, ebenso wenig verfangen wie die Verspätungsrüge der Antragstellerin hinsichtlich des erst in der Berufungsinstanz von der Antragsgegnerin vorgelegten Berichts gem. Anlage AG 9.

(2) Der Kundenvertrag beschreibt in Ziffer I. 1. als „Vertragsgegenstand“ eine „medizinische Begutachtung möglicher Erkrankungen des Augenhintergrundes [...] mit Unterstützung eines Augenarztes“, wobei gem. Ziffer I. 2. das durch einen Optiker angefertigte Foto der Augenhintergründe „über das Internet an einen Facharzt für Augenheilkunde übermittelt“ wird und dieser „anhand des übermittelten Fotos fest [-stellt], ob auf dem übermittelten Foto etwaige krankhafte Veränderungen zu sehen sind. Das Ergebnis des Gutachters wird dem/r Auftraggeber(in) innerhalb 2 Werktagen von dem Optiker ausgehändigt.“

(3) Ein dergestalt handelnder Augenarzt führt eine „Behandlung“ i. S. v. § 7 Abs. 4 MBO durch, welche aufgrund der Übersendung des Fotos der Augenhintergründe per Internet sowie der schriftlichen Fixierung des Gutachtens, ohne dass der Augenarzt zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder nach seiner Gutachtenserstellung den Kunden der Antragsgegnerin im Rahmen eines persönlichen Kontakts „vor Ort“ sieht, „ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durch[geführt]“ wird.

(4) Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf die Definition einer „(Fern-)Behandlung“ berufen, wie sie etwa dem Werbeverbot gem. § 9 HWG zugrunde liegt und einen „konkreten Krankheitsfall“ voraussetzt (vgl. Dr. Pelchen/Anders in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 175. Erg.Lfg. Mai 2009, § 9 HWG Rn. 2), wohingegen nach ihrem Geschäftsmodell das Gutachten ihrer Augenärzte lediglich eine Vorstufe einer Behandlung bzw. ein Hilfsmittel einer Diagnose darstellen würde: Während nämlich im Wortlaut des § 9 HWG ausdrücklich auf die Erkennung oder Behandlung von „Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden“ abgestellt wird, ist der Wortlaut des § 7 Abs. 4 MBO weiter, wenn er die „ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung“ ins Auge fasst und durch die ausdrückliche Bezugnahme einer (bloßen) Beratung offensichtlich auch Patienten erfassen will, die ohne konkrete Beschwerden einen Arzt konsultieren, um etwa eine Routine- oder Vorsorgeuntersuchung durchführen lassen oder sich sonst fachkundig in medizinischen Angelegenheiten fachlich beraten lassen zu wollen. Entsprechendes gilt, wenn man die Definition einer „Behandlung“ i. S. v. § 630a BGB heranzieht: Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr. 17/10488, S. 17, unter Bezugnahme auf Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 29 Rn. 4 ff.) ist darunter grundsätzlich die Heilbehandlung zu verstehen, welche neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen umfasst, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Wenn aber demnach auch Maßnahmen unter den Begriff der Behandlung fallen, die Krankheiten etc. lediglich „erkennen“ sollen, so können dazu zwanglos auch Handlungen wie diejenigen der Ärzte im Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zählen, die im Rahmen einer Vorsorge oder Kontrolle den Augenhintergrund von insofern gesunden Menschen begutachten, ohne dass ein konkreter Krankheitsfall die Begutachtung veranlasst hat. Im Übrigen würde auch die Behandlungsdefinition i. S. v. § 9 HWG das „Erkennen“ von Krankheiten etc. erfassen, s. o. Und auch die mögliche gutachterliche Stellungnahme (unabhängig von ihrer konkreten Ausformulierung in dem schriftlichen, an den Kunden auszuhändigenden Bericht), derzufolge die Augenhintergründe keine Auffälligkeiten aufweisen, ist bereits als (Negativ-)Diagnose bzw. Befund zu verstehen bzw. kann jedenfalls von Kunden als solche(r) verstanden werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang daher der Hinweis der Antragsgegnerin am Ende von Ziffer IV. des „Kundenvertrags“ („Eine konkrete individuelle Diagnose findet nicht statt'): Wenn tatsächlich eine Diagnose stattfindet, kann dieser Umstand nicht durch eine entgegenstehende Feststellung im Vertrag hinweggeschrieben werden („protestatio facto contraria non valet').

Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin tatsächlich nicht nur - wie sie jedoch behauptet -Kunden erfasst, welche im Vorfeld und in Vorbereitung eines späteren Arztbesuchs ihre Netzhaut rein vorbeugend und gerade unabhängig von verdächtigen Symptomen begutachten lassen: Es ist nämlich unvermeidbar, dass auch solche Kunden ein Netzhautscreening durchführen lassen werden, bei denen (ggf., ohne dass die Kunden dies zuvor erahnen) Auffälligkeiten an der Netzhaut zu erkennen sind, die eine weitere (v. a. augen-)ärztliche Behandlung als dringend notwendig erscheinen lassen. Auch solche Kunden, bei denen offensichtlich „Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden“ vorliegen, gehören daher faktisch zur Zielgruppe der Antragsgegnerin. Entsprechend hat ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bzw. in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 8) bestätigt, dass bei Patienten, bei denen das Erscheinungsbild nicht normal sei, die schriftliche Empfehlung (ebenfalls unabhängig von ihrer konkreten Ausformulierung) neben der beschriebenen Auffälligkeit einen Hinweis darauf enthalte, dass möglichst bald ein Augenarzt besucht werden müsse. Hierin ist ohne weiteres (und unbeschadet der gegenteiligen kundenvertraglichen Feststellung am Ende der dortigen Ziffer IV., s. o.) ein konkreter Befund sowie zumindest eine Verdachtsdiagnose zu sehen.

(5) Darüber hinaus ist es unschädlich, dass durch die von der Antragsgegnerin eingebundenen Augenärzte kein konkreter Therapievorschlag erfolgen würde. Bereits nach der oben genannten Definition der „Behandlung“ i. S. v. § 630a BGB, aber auch gemäß § 7 Abs. 4 MBO ist für eine solche gerade nicht zu verlangen, dass neben der Diagnose kumulativ eine Therapie bzw. ein Vorschlag hierzu gemacht werden muss; vielmehr sind diese Begriffe alternativ zu verstehen, so dass die alleinige Erstellung einer (Verdachts- oder Negativ-)Diagnose wie vorliegend (s.o.) für das Vorliegen einer Behandlung i. S.v. § 7 Abs. 4 MBO ausreichend ist. Der Fall liegt hier nicht anders wie bei einem Hausarzt, der pathologische Auffälligkeiten bei seinem Patienten feststellt, insofern den Verdacht einer bestimmten Erkrankung äußert und den Patienten daher zur näheren Abklärung an einen Facharzt überweist: Auch hier findet noch kein(e) Therapie(vorschlag) statt, ohne dass Zweifel daran bestünden, dass der Hausarzt seinen Patienten „behandelt“ hat. Gleiches gilt etwa für den Fall eines Orthopäden, der seinen Patienten wegen des Auftretens bestimmter Symptome zwecks Erstellung einer Magnetresonanztomographie (MRT) an einen Radiologen überweist: Auch letzterer wird lediglich die radiologische Untersuchung des Patienten durchführen und ggf. eine Diagnose erstellen, nicht jedoch einen Therapievorschlag machen; letzteres bleibt dann dem behandelnden Orthopäden auf Basis des MRT-Ergebnisses vorbehalten.

(6) Schließlich sprechen auch nicht Sinn und Zweck der Verbotsnorm gegen das hier gefundene Ergebnis: Das Verbot der Fernbehandlung und der Ferndiagnose in § 7 Abs. 4 MBO soll verhindern, dass der Patient sich mit der erteilten Auskunft zufrieden gibt und von einem gebotenen Arztbesuch absieht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 19 - zitiert nach juris); es dient daher dem Schutz vor konkreten Gesundheitsgefährdungen. Gerade aber weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Kunde der Antragsgegnerin nach einer Negativdiagnose auf einen anschließenden Arztbesuch verzichtet, besteht die Gefahr, dass Auffälligkeiten, die ggf. erst bei einem persönlichen Arztbesuch festgestellt worden wären, auf diese Weise unentdeckt bleiben. Hieran ändert auch nichts der Hinweis der Antragsgegnerin in Ziffer IV. des „Kundenvertrags“ unter der Überschrift „Aufklärung“, wonach der Kunde „ausdrücklich darüber aufgeklärt worden [ist], dass die vereinbarte Begutachtung eine persönliche Untersuchung bei einem Facharzt für Augenheilkunde nicht ersetzt“ und ihm „dringend empfohlen“ wird, „das Ergebnis der Begutachtung mit einem Facharzt für Augenheilkunde des Vertrauens zu verifizieren.“ Wird dem Kunden durch die gutachterliche Stellungnahme gerade ein normales Erscheinungsbild der Augenhintergründe bescheinigt, besteht - vor allem in den Fällen, in denen der Besuch einer Augenarztpraxis aufgrund deren Entfernung vom Wohnort oder z. B. wegen bestehender langer Wartezeiten als lästig erscheint - die naheliegende Gefahr, dass er die schriftliche Empfehlung der Antragsgegnerin ignorieren wird und sich darauf verlässt, dass (entsprechend der Feststellung in dem ihm überreichten Bericht) keine konkret behandlungsbedürftigen Auffälligkeiten vorhanden sind. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getätigten Werbeaussage, nämlich ihres selbst definierten Ziels einer „flächendeckenden augenärztlichen Versorgung der Bevölkerung“, erscheint der im Einzelfall ersparte Augenarztbesuch für den Kunden sogar gerade bezweckt.

(7) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht dem von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogenen (im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zum Strahlenschutz auf Basis der Röntgenverordnung vom 08.01.1987 ergangenen) Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2003, Az. 6 A 11210/02 (= MedR 2003, 352 ff.), entnehmen: In der dort entschiedenen Konstellation ging es um die Zulässigkeit eines Modells, wonach die dortige Klägerin in einem Krankenhaus eine Computertomographieanlage betrieb und diese Anlage ausschließlich teleradiologisch in der Weise betrieben werden sollte, dass der Krankenhausarzt, der ein Computertomogramm für notwendig hält, einem Radiologen der Klägerin über eine Telekommunikationsverbindung seine Gründe für eine computertomographische Untersuchung sowie die bereits erhobenen Befunde mitteilt, damit der Radiologe über die sogenannte rechtfertigende Indikation für eine solche Untersuchung entscheiden und auch die Einzelheiten der Durchführung der Untersuchung festlegen kann. Dieser Radiologe der Klägerin befundet schließlich die ihm elektronisch übermittelten Ergebnisse der (anschließend durch den Krankenhausarzt durchgeführten computertomographischen) Untersuchung. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass durch diese Vorgehensweise nicht gegen § 7 Abs. 3 der Berufsordnungen für Ärzte in Rheinland-Pfalz bzw. im Saarland (welche § 7 Abs. 4 MBO entsprechen) verstoßen werde, und stützte sich hierbei auf zwei Gründe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Tz. 15 - zitiert nach juris): Einerseits (und nur auf diese Teilbegründung beruft sich die hiesige Antragsgegnerin) stelle die teleradiologische Untersuchung keine selbstständige Behandlung oder Beratung dar, sondern nur ein Element, ein Hilfsmittel der Diagnose, dessen Aussagekraft zudem nicht von dem Eindruck einer persönlichen Untersuchung des Patienten bestimmt werde; der diagnostische Wert eines Computertomogramms hänge vielmehr von technischen Gegebenheiten (wie der Bildqualität), deren Beherrschung und der Erfahrung des befundenden Radiologen ab.

Das OVG Rheinland-Pfalz führte aber weiter aus (und dies verschweigt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation), dass man andererseits die Teleradiologie deshalb nicht als berufsrechtlich bedenkliche Fernuntersuchung bezeichnen könne, weil der die rechtfertigende Indikation stellende Radiologe sich neben den ihm elektronisch übermittelten Informationen über den Patienten auf dessen körperliche Untersuchung durch den vor Ort anwesenden Facharzt stützen könne. Hierin liegt aber der maßgebliche Unterschied zu der hier vorliegenden Situation, da in der dortigen Konstellation der Patient vor der Computertomographie durch einen Krankenhausarzt körperlich untersucht und auch die anschließende computertomographische Untersuchung in Anwesenheit des Krankenhausarztes durchgeführt wird; in der Konsequenz stellt das OVG Rheinland-Pfalz (a. a. O., Tz. 15) auch fest, dass keine ärztliche Berufspflicht ersichtlich sei, derzufolge ein Radiologe, der auf teleradiologischem Weg die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen stellt, die Untersuchungsparameter festlegt und die Ergebnisse befundet, den Patienten, der bereits vom Krankenhausarzt vor Ort persönlich untersucht wurde, ebenfalls „gesehen“ haben müsse. Im Rahmen des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin dagegen ist eine persönliche Untersuchung ihres Kunden durch einen Arzt zu keinem Zeitpunkt gegeben, worin der Verstoß gegen § 7 Abs. 4 MBO zu sehen ist. Nicht beurteilt werden muss daher, ob die genannte erste Argumentationslinie des OVG Rheinland-Pfalz überzeugt (vgl. diesbezüglich die Kritik von Cramer in seiner Urteilsanmerkung in MedR 2003, 255 f., wonach offen bleibe, wieso der Arzt „vor Ort“, der weder fachlich noch gerätetechnisch und in dessen Bedienung und Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf die konkrete Fragestellung qualifiziert sei, dem befundenden Radiologen diese wesentlichen Teile der Leistung ebenso unproblematisch abnehmen können solle wie die damit in Übereinstimmung zu bringende Patientenführung).

(8) Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin schließlich in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2015 eingereichten Schriftsatz vom 01.10.2015 auf die Beschlüsse des OLG Köln vom 12.10.2012 und vom 19.11.2012, Az. 5 U 102/12 (MedR 2013, 532 = BeckRS 2013, 01556), denen zufolge eine Mammographie-Screening-Untersuchung keinen persönlichen Kontakt der Patientin mit dem Arzt erfordere: Das OLG Köln hat ausgeführt, dass Gegenstand der dortigen Behandlung die Durchführung einer Mammographie im Rahmen eines Krebs-Früherkennungsprogramms war, welches auf Basis der im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie /KFE-RL) standardgerecht erfolgt sei. Tatsächlich enthalten § 15 der KFE-RL über die Anamnese und Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen und § 16 der KFE-RL über die Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen zwar keine Regelungen, die eine körperliche Untersuchung seitens des behandelnden Arztes im Rahmen der Krebsfrüherkennungmaßnahmen vorsehen. Insofern ist jedoch festzustellen, dass den gem. § 92 SGB V erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses i. S.v. § 91 SGB V, welcher das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland ist, Normqualität im Sinne von untergesetzlichen Normen eigener Art zukommt (vgl. BSG NZS 2001, 590). Die Regelung in der KFE-RL ist daher als ausdrücklich normierte Ausnahme zu der in § 7 Abs. 4 MBO niedergelegten Regel des Fernbehandlungsverbots anzusehen, die für den Sonderfall der Früherkennung von Krebserkrankungen durch Mammographie-Aufnahmen eine fernbehandelnde Vorgehensweise explizit legitimiert. An einer solchen Ausnahmeregelung fehlt es aber im vorliegend zu entscheidenden Fall, mag man sie auch ggf. aus Gründen der Förderung der Früherkennung auch von Augenkrankheiten de lege ferenda für wünschenswert halten, so dass es bei dem Verbot in § 7 Abs. 4 MBO sein Bewenden hat.

dd. Ein Verbot des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin, sofern daran in Deutschland ansässige Ärzte teilnehmen, stellt auch keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Das vorliegend verletzte Verbot in § 7 Abs. 4 MBO als materielles Gesetz regelt die Art und Weise der Berufsausübung durch die Antragsgegnerin. Die Freiheit der Berufsausübung kann dabei beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 -1 BvR 596/56 = NJW 1958, 1035, 1038 - Niederlassungsfreiheit für Apotheker). Der bereits genannte Schutzzweck der Verbotsnorm als vernünftige Erwägung des Gemeinwohls - hier also der Schutz vor konkreten Gesundheitsgefährdungen und die Vermeidung, dass der Patient sich mit der erteilten Auskunft zufrieden gibt und von einem gebotenen Arztbesuch absieht - greift vorliegend gerade, so dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsgegnerin auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, weil durch das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin solche Gefahren auftreten (s.o. Ziff. B. 2. a. cc. (6)). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in concreto mildere, gleich wirksame Mittel gäbe, um den Schutzzweck der Verbotsnorm zu erreichen. Überdies ist nicht festzustellen, dass das Verbot die Antragsgegnerin übermäßig belasten würde oder ihr nicht zumutbar wäre; es erscheinen durchaus Wege für die Antragsgegnerin gangbar, durch die sie ihr Geschäftsmodell so modifiziert, dass eine vor- oder nachgeschaltete persönliche Arztbehandlung gewährleistet ist. Die Schwere der konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung steht daher nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck, so dass auch eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im engeren Sinne zu bejahen ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2010 -1 BvR 1287/08 (GRUR 2011, 530 - Zahnarzt-Preisvergleich), da der dort zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit hiesigem vergleichbar ist: Einerseits ging es dort um im Internet anonym einzuholende Alternativkostenschätzungen zu schon erstellten Heil- und Kostenplänen, die der Patient bereits durch den ihn behandelnden Zahnarzt erhalten hat, so dass eine persönliche Untersuchung durch den „ersten“ Arzt bereits stattgefunden hat; andererseits betraf das dort für verfassungswidrig erklärte Verbot eine Verhaltensweise im Vorfeld einer persönlichen Arztuntersuchung (nämlich im Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung, während der ein persönlicher Kontakt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eben noch nicht vorhanden sein muss), welche ohnehin bei Entscheidung des Patienten für das Alternativangebot noch erfolgen würde. In der hier zu entscheidenden Konstellation würde es dagegen, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt zu einer persönlichen Untersuchung durch einen Arzt kommen. Gründe des Gemeinwohls streiten vorliegend also gerade für ein Verbot.

b. Nach dem durch das Landgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt ist im Augenblick auf der Internetseite der Antragsgegnerin noch kein Optiker in Deutschland aufgeführt, der das entsprechende Foto vom Augenhintergrund aufnimmt, und kein Arzt in Deutschland, der die entsprechende Begutachtung des Augenhintergrundes vornimmt, jedoch befindet sich das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in Deutschland im unmittelbaren Aufbau und die entsprechenden Kooperationspartner werden derzeit gesucht und vertraglich gebunden. In ihrer Berufungsbegründung hat die Antragsgegnerin ferner vorgetragen, dass aktuell entsprechend der Verurteilung durch das Landgericht deutsche Augenärzte durch das Landgericht keine Begutachtungen für die Antragsgegnerin vornehmen würden. Gleichwohl ist vorliegend nach wie vor von einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich einer Verletzungshandlung der Antragsgegnerin durch Einbindung in Deutschland ansässiger Ärzte in ihr Geschäftsmodell auszugehen, da sich die Antragsgegnerin offensichtlich nur aufgrund des erstinstanzlich ausgesprochenen Verbots an der Fortführung ihres Vorhabens mit diesen Ärzten gehindert sieht; sonstige Umstände, die die Erstbegehungsgefahr ausräumen würden (vgl. zu den erleichterten Bedingungen hierfür im Unterschied zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.26 ff.), wurden durch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

c. Adressat der den Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrunde liegenden Norm des § 7 Abs. 4 MBO sind lediglich in Deutschland ansässige Ärzte; insoweit kommt vorliegend nicht eine Mittäterschaft, sondern allein eine Teilnehmerhaftung der Antragsgegnerin in Betracht (vgl. BGH GRUR 2015, 1025 Tz. 15 -TV-Wartezimmer). Eine solche Haftung kann auch bei einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch i. S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG gegeben sein, wobei eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Täters nicht erforderlich ist; notwendig ist dagegen Teilnehmervorsatz, also die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 2.15; BGH GRUR 2008, 810 Tz. 15, 44 - Kommunalversicherer). Vorliegend ist der Antragsgegnerin durch die Abmahnung der Antragstellerin sowie durch das hiesige gerichtliche Verfahren bewusst, dass ihr geplantes Geschäftsmodell wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 MBO wettbewerbswidrig sein könnte, so dass jedenfalls bedingter Vorsatz zu bejahen ist und ihre entgegenstehende Rechtsansicht lediglich einen unbeachtlichen, da vermeidbaren Verbotsirrtum begründen würde. Offen gelassen werden kann, ob bei der Antragsgegnerin eine Teilnahme in Form von Anstiftung (so das OLG Köln in GRUR 2006, 600, 601 - Hörgeräte-Aktien, sofern durch das Handeln der Beklagten Ärzte zu einem Verstoß gegen berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden) oder jedenfalls in Form der Beihilfe zu sehen ist.

d. Zuletzt ist festzustellen, dass der „unclean Hands“-Einwand der Antragsgegnerin als Rechtsmissbrauchsvorwurf aus zweierlei Gründen nicht greift. Zum einen wurde durch die Antragsgegnerin schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihrerseits in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig gehandelt hat; der bloße Hinweis auf die Internetseiten der Antragstellerin, aus welchen eine vorangegangene Untersuchung und eine Veranlassung des Netzhautscreenings durch einen Augenarzt nicht hervorgehe, ist vor dem Hintergrund der entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin in Anlage EVK 2, wonach die Antragstellerin niedergelassenen Ärzten für deren Patienten ein Netzhautscreening anbiete und den anfragenden Ärzten auf diese Weise eine fundierte medizinische Beurteilung („Zweitmeinung“) bei Netzhauterkrankungen zur Verfügung gestellt werde, nicht ausreichend. Ohnehin wurde letzterer Umstand durch das Erstgericht als unstreitig festgestellt, so dass der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO diese vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellte Tatsache seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zum anderen kann der „unclean hands“-Einwand vorliegend von vornherein nicht zugelassen werden, da durch den Verstoß gegen § 7 Abs. 4 MBO zugleich die Interessen der Kunden der Antragsgegnerin und damit die Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit berührt werden (vgl. Köhler, a. a. O., § 11 Rn. 2.39 m. w. N.).

C. Berufung der Antragstellerin

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass sich das von ihm ausgesprochene Verbot hinsichtlich des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin nur auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Ärzte als Gutachter erstrecken kann, da die in § 2 Abs. 7 MBO normierte - und im Übrigen nicht durch sämtliche Landesärztekammern in Deutschland umgesetzte - Voraussetzung einer grenzüberschreitenden ärztlichen Tätigkeit im Geltungsbereich der Berufsordnung bei für die Antragsgegnerin tätigen, im EU-Ausland ansässigen Ärzten nicht erfüllt ist und damit diese Vorschrift auf diese Ärzte keine Anwendung findet. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin herangezogene Vorschrift des § 10b Abs. 3 S. 1 BÄO. Dieses Ergebnis wird überdies durch die sich aus der EU-Richtlinie 2011/24/EU ergebende Wertung bestätigt. Die Berufung der Antragstellerin war daher gleichfalls zurückzuweisen.

1. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang bereits, dass nicht sämtliche Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern die Vorschrift des § 2 Abs. 7 MBO übernommen haben, welche bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Ärzten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, die Anwendbarkeit der Vorschriften der Berufsordnung anordnet („Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.“). So hat sich jedenfalls die Ärztekammer Berlin (entgegen der anderslautenden Mitteilung des Senats in der mündlichen Verhandlung findet sich dagegen in der Berufsordnung für Ärzte in Rheinland-Pfalz zwar nicht in § 2, jedoch in Abschnitt D. III. Nr. 13 S. 1 im Rahmen der „Ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten“ eine entsprechende Regelung) gegen eine Übernahme der genannten Norm entschieden. Vor diesem Hintergrund kann nicht uneingeschränkt auf die entsprechende Vorschrift in der Musterberufsordnung zurückgegriffen werden (s. o. Ziff. B. 2. a. aa.), zumal aufgrund des Sitzes der Antragsgegnerin in Spanien sowie der Ansässigkeit der beteiligten Ärzte im EU-Ausland unklar ist, auf welchen Standort hinsichtlich der anzuwendenden landesrechtlichen Berufsordnung in der vorliegenden Konstellation abzustellen wäre, folgte man der Ansicht der Antragstellerin. In Betracht käme wohl nur der Ort des jeweils konkret beteiligten Optikers, welcher aber gerade nicht Erbringer der ärztlichen Leistung und damit Adressat der Verbotsnorm in § 2 Abs. 7 MBO i. V. m. § 7 Abs. 4 MBO ist. Dass der Optiker letztlich den vom Arzt angefertigten Bericht dem Kunden der Antragsgegnerin übergibt, kann daher für eine Zurechnung nicht genügen (siehe sogleich).

2. Unabhängig hiervon ist aber festzustellen, dass die im Rahmen des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin vertraglich mit dieser verbundenen Ärzte, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im EU-Ausland ansässig sind, ihre gutachterliche Tätigkeit als vertraglich geschuldete Leistung gerade nicht in Deutschland ausüben würden, sondern eben an ihrem ausländischen (Niederlassungs-)Sitz (vorliegend nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in concreto in Spanien), wohin ihnen die Bilder der Augenhintergründe der Kunden durch die Antragsgegnerin übersandt würden (vgl. insofern auch die deutsche Regelung zum Leistungsort in § 269 Abs. 1 BGB). Für diese Tätigkeit, die durch den Arzt nur gegenüber der Antragsgegnerin erbracht würde, kommt es auf den Aufenthaltsort des Kunden der Antragsgegnerin in keiner Weise an, zumal die Bilder dem Arzt durch die Antragsgegnerin in anonymisierter Form übersandt würden (vgl. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in Anlage AG 8) und auch umgekehrt die Kunden der Antragsgegnerin keinen Einfluss auf die Auswahl des begutachtenden Augenarztes hätten und mit dem sie auch keinen Vertrag schlössen. Aus diesem Grund ist auch der Umstand irrelevant, dass der Optiker, der die Bilder der Augenhintergründe der Kunden anfertigt, diese der Antragsgegnerin übersendet und dem von der Antragsgegnerin das Gutachten des Arztes nach dessen Fertigstellung zwecks Aushändigung an den Kunden übersandt wird, vorliegend in Deutschland tätig ist. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V („Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.“) einschlägig, da (unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts überhaupt die vorliegende Problematik regeln kann) im Rahmen des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin keine vertragliche Verbindung zwischen dem jeweils gutachterlich tätigen Augenarzt und dem die Bilder aufnehmenden Optiker besteht und deren Tätigkeit von diesem Augenarzt, der den Optiker gar nicht kennt, gerade nicht angeordnet und verantwortet wird. Ein grenzüberschreitendes ärztliches „Tätigwerden im Geltungsbereich dieser Berufsordnung“, wie es von § 2 Abs. 7 MBO verlangt wird, ist daher nicht gegeben.

3. In der Konsequenz kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 10b Abs. 3 S. 1 BÄO berufen, da diese Vorschrift (wie auch die Absätze 1 und 2 von § 10b BÄO, auf die Absatz 3 rückbezogen ist), welche den dort näher bezeichneten, in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Ärzten die „Rechte und Pflichten eines Arztes“ auferlegt, ebenso ein „Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ verlangt. Dass im Übrigen die gerade genannten Vorschriften nicht Konstellationen wie die vorliegende regeln sollen, zeigt das Erfordernis in § 10b Abs. 2 S. 5 BÄO, wonach bei dem betroffenen Arzt die „für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ vorliegen müssen; für die Dienstleistung des spanischen Augenarztes, also die Gutachtenserstellung gegenüber der Antragsgegnerin, ist aber mangels unmittelbaren Kontakts zum Kunden/Patienten die Kenntnis der deutschen Sprache offensichtlich nicht vonnöten.

4. Das hier gefundene Ergebnis entspricht auch der in der „Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ enthaltenen Wertung: In Erwägungsgrund 19 der Richtlinie wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass „die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung den Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaats unterliegen“ sollte, wobei gemäß Art. 3 lit. d) S. 1 der Richtlinie mit „Behandlungsmitgliedstaat“ derjenige Mitgliedstaat gemeint ist, „in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden“, und gemäß S. 2 „im Fall der Telemedizin die Gesundheitsversorgung [...] als in dem Mitgliedstaat erbracht [gilt], in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist'. Hierdurch kommt also klar zum Ausdruck, dass im Falle von telemedizinischen ärztlichen Leistungen, in deren Genuss auch Patienten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten kommen, das jeweilige (auch Berufs-)Recht des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arzt ansässig ist, Geltung finden soll. Dass aber die rein telemedizinische Tätigkeit der spanischen Ärzte der Antragsgegnerin nach spanischem Recht unzulässig wäre, wurde nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang geht es daher nicht, wie aber die Antragstellerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2015 eingereichten Schriftsatz vom 02.10.2015 moniert, um eine unzulässige unmittelbare Anwendung von reinen Begriffsbestimmungen einer Richtlinie, sondern um die richtlinienkonforme Auslegung nationaler Vorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie, so dass deren Ziel nicht durch die Auslegung des nationalen Rechts gefährdet wird. Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2011/24/EU ergibt, ist der Anwendungsbereich für die vorliegende Konstellation auch eröffnet, da die „Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von Patienten“ (Art. 1 Abs. 1) betroffen ist, „unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird“ (Art. 1 Abs. 2).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 17/07/2017 00:00

Tenor I. 1. Den Antragsgegnern zu 1., 3. und 4. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnung
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Annotations

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 6 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1.
den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen,
3.
seinen Berufsqualifikationsnachweis und
4.
eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß

1.
er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 6 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1.
den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen,
3.
seinen Berufsqualifikationsnachweis und
4.
eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß

1.
er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 6 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1.
den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen,
3.
seinen Berufsqualifikationsnachweis und
4.
eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Arztes. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß

1.
er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
2.
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3.
er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)