Oberlandesgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 23 U 2301/14

published on 26/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 23 U 2301/14
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Landgericht München II, 14 O 2954/13, 08/05/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.05.2014, Az. 14 O 2954/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Testament gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin ist eines von vier Kindern der am 13.01.1995 verstorbenen Erblasserin Elisabeth Maria A. Diese hatte am 26.12.1980 ein privatschriftliches Testament verfasst, das folgenden Wortlaut hat (Anlage K1):

„S., den 26.12.1980

Mein letzter Wille

Ich Elisabeth A. geb. M. geb. 7.12.1930 in S. verfüge nach dem plötzlichen Tode meines Mannes:

Wenn mir etwas passiert und ich plötzlich sterben sollte, geht das ganze Anwesen A. in S. mit allem lebenden und toten Inventar, einschließlich aller Immobilien auf meinen ältesten Sohn Franz A. geb. am 18.8.1963 über. Dieser übernimmt dafür die Verpflichtung für seine jüngeren Geschwister Josef Alois und Gertraud zu sorgen und sie finanziell abzufinden. Dies muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise geschehen, dass das Anwesen erhalten bleibt.

Ich habe dies im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und aus freien Willen geschrieben. Elisabeth A. geb. M.“.

Das Testament wurde am 07.03.1995 den Kindern der Erblasserin eröffnet. Am 09.03.1995 wurde dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe erteilt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem bäuerlichen Anwesen mit Gastwirtschaft; finanzielle Mittel oder Wertgegenstände waren nicht vorhanden.

Die Klägerin behauptet, die Erblasserin habe vor Abfassung des Testaments vom 26.12.1980 beabsichtigt, ihrem Sohn Josef das bäuerliche Anwesen nach dem Tod zu übereignen. Sie habe dies ihrem Sohn Josef mitgeteilt und ihn darüber informiert, dass er dann seine Geschwister abfinden müsse, indem er ihnen bebaubare Grundstücksflächen übereigne. Da Josef A. das Anwesen nicht übernehmen wollte, habe die Erblasserin sodann entschieden, dass der Beklagte Erbe werden und die Geschwister abfinden solle. Vor ihrem Tod habe die Erblasserin in mehreren Gesprächen bestätigt, dass der Beklagte aufgrund des Testaments verpflichtet sei, der Klägerin ein bebaubares Grundstück zu übereignen.

Die Klägerin ist der Ansicht, maßgeblich für die Auslegung des Testaments sei der wahre Wille der Erblasserin. Dieser sei im Testament durch die Worte „finanziell abfinden“ auch hinreichend angedeutet.

Ansprüche der Klägerin aus dem Testament seien im Hinblick auf die Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten (Anlage K 7) nicht verjährt. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da zur Verjährungsunterbrechung nötig.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als abweichende Erbin abzufinden, indem er aus seinem Grundstück an der A. Straße 6 in ... S. mit der Flurnummer ...59/2 der Gemarkung S. eine Fläche von rund 1.000 m2 herausmisst und an die Klägerin übereignet; dabei wird der Beklagte verurteilt, das Grundstück wie folgt herauszumessen: Nördlich an der Grenze zum Grundstück Flurnummer ... 59/11 eine 5,40 m breite Zuwegung über die gesamte Grundstückslänge des Grundstücks Flurnummer ...“59/11. In Fortsetzung der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurnummer ... 59/11 und dem Grundstück Flurnummer ...59/9 19,35 m in nördlicher Richtung; von diesem Punkt aus im rechten Winkel 32,85 m Richtung Osten; von diesem Punk wiederum im 90-Grad-Winkel 24,50 m Richtung Nord-Osten; von diesem Punkt aus an der Grundstücksgrenze ...59/9 entlang bis zur Grundstücksgrenze der Grundstücke ...“59/11.

(Hinsichtlich der beigefügten Skizze wird auf S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A, verwiesen).

2.Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin ein Grundstück von rund 1.000 m2 aus den Ländereien der Landwirtschaft herauszumessen, auf dem Baurecht geschaffen werden kann und der Beklagten zu übereignen; er ist verpflichtet, an der Schaffung des Baurechts mitzuwirken.

3.Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Elisabeth A. dergestalt finanziell abzufinden, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise eingehalten werden, dass das vererbte Anwesen nach Elisabeth A. erhalten bleibt.

4.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente mindestens in Höhe des aktuellen Hartz-IV-Regelsatzes zu bezahlen.

5.Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin finanziell zu sorgen.

6.Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,05 Euro freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Ausführungen der Klägerin zum Willen der Erblasserin seien reine Spekulationen ohne Bezug zur Realität. Im Übrigen ist er der Ansicht, ein entsprechender Wille sei im Testament nicht angedeutet. Bezüglich des Feststellungsantrags fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe längst die Möglichkeit gehabt, einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Ein Zahlungsanspruch sei nunmehr allerdings verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landgericht führt unter anderem aus, ein Anspruch der Klägerin auf Übereignung eines bestimmten Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Bestand oder auch irgendeines Grundstücks gleicher Größe lasse sich aus dem Testament vom 26.12.1980 nicht herleiten. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Beklagte zur finanziellen Abfindung der Klägerin verpflichtet sei, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht lege das Testament falsch aus. Maßgeblich sei nicht der Wortlaut des Testaments, sondern der tatsächliche Wille der Erblasserin. Diese habe gewollt, dass die Geschwister des Beklagten durch Übereignung bebaubarer Grundstücke von 1.000 qm abgefunden würden. Das entsprechende Beweisangebot habe das Landgericht zu Unrecht übergangen. Für den hilfsweisen Feststellungsantrag ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis daraus, dass Verjährung auch für den Vermächtnisanspruch drohe. Mit der nunmehr erstmals erhobenen hilfsweisen Stufenklage mache die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend sowie einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteilsrechts. Die Klageabweisung des Landgerichts bezüglich der Anträge Ziff. 4 und Ziff. 5 greift die Klägerin nicht an.

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass keine Zurückverweisung erfolgt, beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Landgerichts München II wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, aus den Ländereien der Landwirtschaft ein Grundstück von rund 1.000 rr|2 herausmessen zu lassen, auf dem Baurecht geschaffen werden kann, hilfsweise das Bauerwartungsland ist, und es an die Klägerin zu übereignen; er wird verurteilt, bei der Schaffung des Baurechts mitzuwirken.

3. Hilfsweise anstatt Ziff. 2, falls diese abgewiesen werden sollte: Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses nach Elisabeth Maria A. (gestorben am 13.01.1995) durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, durch ein Sachverständigengutachten den Wert des Nachlasses nach der am 13.01.1995 verstorbenen Elisabeth Maria A. ermitteln zu lassen; im Hinblick auf das bäuerliche Anwesen durch Ermittlung des Ertragswertes; im Hinblick auf die Gastwirtschaft durch Ermittlung des Zeitwertes, jeweils zum Stichtag 13.01.1995, nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes an die Klägerin den Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen, der der Klägerin als Pflichtteil nach dem Tod der Elisabeth Maria A. zusteht.

4. Hilfsweise anstatt Ziff. 2 und 3, falls beide Anträge abgewiesen werden sollten: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach dem Tod von Elisabeth A. dergestalt finanziell abzufinden, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise eingehalten werden, dass das vererbte Anwesen nach Elisabeth A. erhalten bleibt.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,05 Euro zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Für den von der Klägerin behaupteten, vom Beklagten bestrittenen, Willen der Erblasserin finde sich keinerlei Anklang im Testament. Die erstmals in zweiter Instanz erhobene Stufenklage sei nicht sachdienlich. Im Rahmen von Vermächtnissen bestehe kein Auskunfts- oder Wertermittlungsanspruch. Dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem sei auch die Verjährung bezüglich etwaiger Zahlungsansprüche nicht gehemmt worden.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 (Bl. 100 ff d. A.) samt Hinweisbeschluss (Bl. 102 d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Soweit die Klägerin primär Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens beantragt, fehlt es bereits an einem Grund für eine Zurückverweisung i. S. des § 538 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unzulässigerweise ein Beweisangebot übergangen (s. dazu unten Ziff. 2.2).

2. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten dazu, einen Grundstücksteil herausmessen zu lassen und zu übereignen (Berufungsantrag Ziff. 2), ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Soweit der Antrag sich in der Formulierung geringfügig vom erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 2 unterscheidet, liegt darin eine jedenfalls nach § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung.

Der Berufungsantrag lässt sich dahingehend auslegen, dass es dem Beklagten überlassen bleiben soll, die geschuldete Leistung selbst festzulegen, vgl. § 2155, § 2156 BGB, und ist mithin auch nicht zu unbestimmt.

2.2 Indessen steht der Klägerin der von ihr behauptete Vermächtnisanspruch aus dem Testament vom 26.12.1980 (Anlage K 1) nicht zu.

2.2.1 Maßgeblich ist allein das als Anlage K 1 vorgelegte Testament vom 26.12.1980. Jedenfalls in zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Erblasserin kein weiteres Testament errichtet hat.

2.2.2 Maßgeblich bei der Auslegung eines Testaments ist nach § 133 BGB, § 2084 die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. Hierfür ist nicht nur die Analyse des Wortlauts maßgeblich. Vielmehr sind alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen. Auch bei nach dem Wortlaut scheinbar eindeutigen Willenserklärungen ist die Auslegung nicht an den Wortlaut gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10). Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14).

2.2.3 Vorliegend kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Erblasserin vor bzw. bei Errichtung des Testaments den Willen hatte, dass ihr ältester Sohn Franz als Alleinerbe seinen enterbten Geschwistern als Abfindung jeweils ein 1.000 qm großes, bebaubares Grundstück übereignen sollte. Ein solcher Wille ist jedoch in keiner Weise im Testament vom 26.12.1980 angedeutet, mithin jedenfalls nicht formgültig nach § 2247 Abs. 1 BGB erklärt:

Nach dem Testament sollen die Geschwister des Beklagten eine „finanzielle“ Abfindung erhalten. Die Bezeichnung als „finanzielle“ Abfindung ist gerade kein Indiz für eine Abfindung in Grundstücken, sondern für eine solche in Geld. Zudem soll bei Tod der Erblasserin das „ganze Anwesen A. in S. mit allem lebenden und toten Inventar, einschließlich aller Immobilien“ auf den Beklagten übergehen und die finanzielle Abfindung in der Weise erfolgen, dass „das Anwesen erhalten“ bleibe. Ginge man davon aus, dass der Beklagte den Geschwistern als Abfindung jeweils Grundstücke von 1.000 qm herausmessen und übereignen sollte, wäre dies das Gegenteil zu den im Testament enthaltenen Erklärungen. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister Grundstücke erhalten sollten, lassen sich im Testament nicht finden. Noch weniger ist an irgendeiner Stelle des Testaments angedeutet, dass diese Grundstücke eine Größe von 1.000 qm haben sollten.

Eine Einvernahme des von der Klägerin angebotenen Zeugen Josef A. ist mithin entbehrlich. Auch wenn die Erblasserin vor (und nach) Testamentserrichtung ihrem Sohn Josef gegenüber erklärt hätte, der Erbe müsse die Geschwister durch Übereignung von 1.000 qm großen Grundstücken abfinden, änderte dies nichts daran, dass der entsprechende Wille keine Anhaltspunkte im Testament fände und mithin nicht formgültig erklärt wäre.

Ohne Bedeutung ist ferner, wie der Beklagte nach dem Erbfall das Testament verstanden und aus welchen Gründen er seinem Bruder Alois eine Fläche von 1.000 qm übereignet hat.

Ohne Relevanz ist auch die Übereignung von 1.000 qm durch die Erblasserin an den Zeugen Josef A. im Jahr 1993. Zum einen hat der Beklagte insoweit unstreitig vorgetragen, der Zeuge Josef A. sollte die Mutter von Darlehensverpflichtungen freistellen (Klageerwiderung S. 4 f, Bl. 16 f d. A.). Zum anderen ändert dies ohnehin nichts an der fehlenden Andeutung des von der Klägerin behaupteten Erblasserwillens im Testament.

3. Die von der Klägerin erstmals in zweiter Instanz erhobene Stufenklage (Berufungsantrag Ziff. 3) ist nach § 254 ZPO, § 533 Nr. 1, Nr. 2, § 529 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.

3.1. Die Stufenklage ist sachdienlich i. S. § 533 Nr. 1 ZPO. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zulassung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004, X ZR 132/02, Juris Tz. 15 ff m. w. N.). Dies ist der Fall, da ohne die Stufenklage zu erwarten wäre, dass die Klägerin den behaupteten Anspruch aus einem Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils, den sie ebenfalls aus dem hier streitgegenständlichen Testament herleitet, in einem gesonderten Prozess einklagen würde.

Die Voraussetzungen der § 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Etwaige für die Beurteilung der Stufenklage erforderliche neue Tatsachen sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch zuzulassen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte die Stufenklage bereits in erster Instanz erhoben, wenn das Landgericht sie auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags hingewiesen hätte. Ein ausreichender Hinweis des Landgerichts nach § 139 ZPO ist nicht erfolgt. Soweit das Landgericht in der Verfügung vom 24.10.2013 (S. 2, Bl. 27 d. A.) ausführt „Zum Hilfsantrag gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift wird darauf hingewiesen, dass auch eine unzulässige Klage geeignet ist, die Hemmung der Verjährung zu bewirken“, genügt dies nicht. Denn der Hinweis ist ersichtlich nicht an die Klägerin gerichtet, sondern Reaktion auf den Vortrag des Beklagten (Klageerwiderung S. 6, Bl. 18 d. A.), der Klägerin stehe allenfalls ein Zahlungsanspruch zu, indessen sei eine Bezifferung verjährt, der Feststellungsantrag der Klägerin helfe ihr nichts.

3.2. Die Klägerin kann vom Beklagten keine Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

3.2.1 Ein Anspruch aus § 2314 BGB steht der Klägerin nicht zu.

3.2.1.1. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn feststeht, der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch unter keinen Umständen erheben kann, mithin objektiv kein Informationsbedürfnis mehr besteht (BGH NJW 1958, S.1964, 1966; BGH NJW 1985, S. 384, 385; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl, § 2314 Rz. 2). Vorliegend möchte die Klägerin schon keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Vielmehr behauptet sie, nach dem Testament habe sie einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteilsrechts. Ein derartiger Vermächtnisanspruch nach § 2174 BGB besteht indessen nicht:

3.2.1.1.1 Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblich bei der Auslegung eines Testaments nach § 133 BGB, § 2084 die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2084 Rz. 10). Nach Ermittlung des wahren Willens des Erblassers muss entschieden werden, ob der so ermittelte Wille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet; denn nur dann ist der Wille formgültig erklärt (BGH NJW 1983, S. 672, 673; BGH Urteil vom 28.01.1987, IV a ZR 191/85, Juris Tz. 17; Leipold, a. a. O., § 2084 Rz. 14). Vorliegend sind keine hinreichenden tatsächlichen Umstände ersichtlich, wonach die Erblasserin den Willen gehabt hätte, der Klägerin in Höhe des Pflichtteilsanspruch ein Vermächtnis zuzuwenden, und diese nicht nur auf den gesetzlich ihr zustehenden Pflichtteil zu verweisen. Auf entsprechenden Hinweis des Senats (Beschluss vom 08.01.2015, Bl. 102 d. A.) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2015 (S. 3, Bl. 111 d. A.) sich lediglich auf den Wortlaut des Testaments und die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten bezogen. Dass die Erblasserin jemals geäußert oder auf sonstige Weise zu verstehen gegeben hätte, sie wolle der Klägerin eine Geldsumme in Höhe des Pflichtteils als Vermächtnis zukommen lassen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Zwischen den Parteien ist auch nicht unstreitig, dass die Erblasserin diesen Willen gehabt hätte. Zwar verweist die Klägerin im vorbezeichneten Schriftsatz auf Passagen aus der Klageerwiderung und erklärt, sie schließe sich dieser Ansicht an. Indessen lässt sich weder der Klagerwiderung (S. 2, Bl. 14 d. A.) noch dem sonstigen Vortrag des Beklagten die Behauptung entnehmen, die Erblasserin habe tatsächlich den Willen gehabt, der Klägerin ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zukommen zu lassen. Vielmehr bezieht sich der Beklagte stets nur auf den Wortlaut des Testaments und „die fehlende Bestimmbarkeit“ eines Vermächtnisses (Schriftsatz vom 14.10.2013, S. 2, Bl. 25 d. A.).

Allein aus dem Wortlaut und Inhalt des Testaments vom 26.12.1980 lässt sich das behauptete Vermächtnis nicht hinreichend deutlich entnehmen. Ersichtlich wollte die Erblasserin, dass die Klägerin genau wie die anderen Geschwister des Beklagten eine finanzielle Abfindung erhalten sollte, als Ausgleich dafür, dass der Beklagte das Anwesen erben würde. Wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 2.2.3) spricht der Wortlaut „finanziell abfinden“ für einen Zahlungsanspruch in Geld. Indessen bedeutet dies nicht, dass dieser Zahlungsanspruch als Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewendet werden sollte. Gerade umgekehrt verweist das Testament im Folgenden darauf, die finanzielle Abfindung solle „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Weise geschehen, dass das Anwesen erhalten bleibt“. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen legt nahe, dass die Erblasserin nicht ein Vermächtnis verfügen, sondern die anderen Kinder auf den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil verweisen wollte. Aus welchen Gründen die Erblasserin einen gleichartigen Vermächtnisanspruch hätte begründen wollen, erschließt sich nicht. Es ist nicht erkennbar, welchen Sinn aus Sicht der Erblasserin eine solche Verfügung hätte. Etwas anderes könnte beispielsweise dann gelten, wenn die Erblasserin irrtümlich der Ansicht gewesen wäre, eines ihrer Kinder sei nach den gesetzlichen Regelungen nicht pflichtteilsberechtigt. Dafür oder für ähnliche Motive der Erblasserin fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.

Ein erneuter Hinweis an die Klägerin war nicht nötig. Die Klägerin hat den Hinweis des Senats zutreffend verstanden, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 04.02.2015 (S. 3, Bl. 111 d. A.) ergibt.

3.2.1.1.2 Zudem wäre der von der Klägerin behauptete Vermächtnisanspruch auch verjährt:

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung in Bezug auf Zahlungsansprüche auch aus Vermächtnis erhoben (Klageerwiderung S. 6, Bl. 18 d. A.). Gemäß Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 n. F. BGB für am 01.01.2010 bestehende und noch nicht verjährte erbrechtliche Ansprüche. Da die Erblasserin am 13.01.1995 verstarb, war die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 a. F. BGB am 01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Testaments und damit des von ihr behaupteten Vermächtnisses hatte, lief die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 n. F. BGB bis zum 31.12.2012, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 2 Satz 1.

3.2.1.1.2.1 Die Verjährung wurde nicht rechtzeitig gehemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da die Klageschrift erst am 28.06.2013 bei Gericht einging. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist auch unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichts des Beklagten vom 05.12.2012 (Anlage K 7) nicht treuwidrig: Wird vom Gläubiger zeitlich begrenzt auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt der Schuldner innerhalb dieser Frist Klage, ist die Erhebung der Verjährungseinrede auch nach Fristablauf treuwidrig und damit unzulässig (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 142/85, Juris Tz. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 214 Rz. 8; Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 214 Rz. 35).

Vorliegend hat der Beklagte am 05.12.2012 bis zum 30.06.2013 „auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Ansprüche... aus der Nachlasssache der Mutter Elisabeth A.“ verzichtet. Dieser Verzicht ist umfassend formuliert und umfasst auch etwaige Vermächtnisansprüche, egal ob diese auf Übereignung eines Grundstücks oder auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind. Indessen hat die Klägerin einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteils jedenfalls nicht rechtzeitig im hiesigen Verfahren geltend gemacht:

Die Stufenklage wurde erst mit der Berufungsbegründung vom 18.08.2014 (Bl. 77 ff d. A.) erhoben. Der hilfsweise Feststellungsantrag (Klageschrift S. 2, Bl. 2 d. A.) ist zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet. Grundsätzlich hemmt eine Feststellungsklage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits hätte Leistungsklage erheben können und müssen, weil auch eine unzulässige Feststellungsklage die Verjährung hemmt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend dargelegt hat und ob dieses Vorbringen einleuchtet (BGH, Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 348/86, Juris Tz. 13 und Tz. 17). Notwendig ist allerdings, dass die Klage auf Feststellung eines Anspruchs gerichtet ist und Richtung und Umfang des klägerischen Begehrens noch erkennen lässt (Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 30). Nicht ausreichend ist zudem die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, von dem der geltend zu machende Anspruch abhängt, selbst wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses die einzige streitige Voraussetzung des Anspruchs ist (BGH NJW 2013, S. 1077, 1081 Tz. 57; OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2000, 14 U 243/99, juris Tz. 9; Peters /Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 Rz. 44; Henrich in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 204 Rz. 3).

Der Feststellungsantrag der Klägerin erschöpft sich darin, den Wortlaut des Testaments wiederzugeben. Daraus ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Anspruch mit welcher Zielrichtung - etwa auf Zahlung oder auf Übereignung eines Grundstückteils - die Klägerin damit geltend macht bzw. festgestellt haben möchte. Soweit die Klägerin ausführt, es sollten sämtliche denkbaren Ansprüche, die sich aus dem Testament zugunsten der Klägerin möglicherweise ergeben, umfasst sein (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 04.02.2015, S. 4, Bl. 112 d. A.), bleibt die Richtung ihres Klagebegehrens nach wie vor unbestimmt. Letztlich versucht die Klägerin, das Risiko, wie das Testament auszulegen ist und welche Ansprüche sich daraus für sie ergeben, durch den pauschalen Feststellungsantrag auf den Beklagten abzuwälzen. Dies ist indessen nicht Sinn des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

3.2.1.1.2.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Anerkenntnis i. S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, durch das die Verjährung neu begonnen hätte. Das von der Klägerin als Anlage BK 4 vorgelegte Schreiben genügt nicht. Ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N). Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.02.2013 (BK 4) lässt sich nicht unzweideutig entnehmen, dass der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe tatsächlich gegen ihn einen Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteils. Vielmehr befasst sich das Schreiben gerade damit, dass die Auslegung des Testaments unklar und nicht eindeutig definiert sei, was die Klägerin erhalten solle. Auch der Wortlaut „Allenfalls käme ein Vermächtnis nach Ertragswertgesichtspunkten in Betracht“ lässt gerade nicht darauf schließen, der Beklagte gehe definitiv von einem solchen Anspruch aus. Die bloße Überzeugung des Beklagten, die Erblasserin habe gewollt, dass die Klägerin irgendetwas erhalte, ist noch kein Anerkenntnis des von der Klägerin geltend gemachten Vermächtnisanspruchs in Höhe des Pflichtteils dem Grunde nach.

3.2.1.2. Darüber hinaus wäre der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB verjährt:

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.01.2015 (Bl. 102 d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede (etwa im Schriftsatz vom 08.09.2014, S. 6, Bl. 95 d. A.) sich auch auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 2314 BGB beziehe. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

Gemäß Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 n. F. BGB für am 01.01.2010 bestehende und noch nicht verjährte erbrechtliche Ansprüche. Da die Erblasserin am 13.01.1995 verstarb, war die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 a. F. BGB am 01.01.2010 noch nicht abgelaufen. Grundsätzlich beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. sobald der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von seiner Stellung als Pflichtteilsberechtigter und der ihn enterbenden Verfügung hat (Herzog in Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rz. 95; Lange in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl, § 2314 Rz. 53). Diese Kenntnis hatte die Klägerin am 01.01.2010, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. bis zum 31.12.2012 lief, Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 2 Satz 1.

Die Verjährung des Auskunftsanspruchs wurde nicht rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Insoweit kann auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.1.1.2.1 Bezug genommen werden. Zwar umfasst der als Anlage K 7 vorgelegte Verjährungsverzicht umfassend die Ansprüche der Klägerin aus der Nachlasssache Elisabeth A., und mithin auch die Auskunftsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB. Indessen fehlt es an einer klageweisen Geltendmachung rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsverzichtsfrist am 30.06.2013. Ausdrücklich geltend gemacht wird der Auskunftsanspruch erstmals in der Berufungsbegründung vom 18.08.2014 (Bl. 77 ff d. A.). Der in erster Instanz erhobene Antrag auf Feststellung, der Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin finanziell abzufinden, genügt ebenfalls nicht zur Hemmung der Verjährung. Wie bereits oben ausgeführt (Ziff. 3.2.1.1.2.1) lässt sich schon die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht hinreichend klar erkennen. Noch weniger ist ersichtlich, dass mit „finanziell abfinden“ auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung gemeint sein könnte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Anerkenntnis i. S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, durch das die Verjährung neu begonnen hätte.

Das von der Klägerin als Anlage BK 4 vorgelegte Schreiben vom 13.02.2013 genügt auch insoweit nicht. Wie bereits ausgeführt ist ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen wird (BGH NJW-RR 2005, S. 1044, 1047 m.w.N.). Auskunftsansprüche der Klägerin sind nicht Gegenstand des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.02.2013 (BK 4). Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte derartige Auskunftsansprüche überhaupt erwogen hat. Noch weniger lässt sich dem Schreiben entnehmen, der Beklagte habe das Bewusstsein vom Bestehen derartiger Ansprüche.

3.2.2 Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB steht der Klägerin nicht zu, da der von ihr behauptete Vermächtnisanspruch dem Grunde nach nicht besteht und auch bereits verjährt wäre (s. oben Ziff. 3.2.1.1).

3.3. Die weiteren von der Klägerin im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Anträge waren vom Senat abzuweisen, da bereits feststeht, dass auch diese unbegründet sind (vgl. zur vollständigen Entscheidung über die Stufenklage BGH NJW 2002, S. 1042, 1044).

3.3.1 Aus den oben Ziff. 3.2 dargelegten Gründen bestehen keine Ansprüche der Klägerin auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, Vorlage von Kopien der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen und Ermittlung des Nachlasswertes aus § 2314 Abs. 1 BGB.

3.3.2 Der Anspruch auf Zahlung des Vermächtnisses nach § 2174 BGB besteht ebenfalls nicht, wie oben Ziff. 3.2.1 dargelegt. Einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 oder § 2307 BGB macht die Klägerin schon nicht geltend.

4. Der von der Klägerin erhobene Feststellungsantrag (Berufungsantrag Ziff. 4) ist unzulässig, da unklar bleibt, welches konkrete Rechtsverhältnis festgestellt werden soll. Rechtsverhältnis i. S. § 256 Abs. 1 ZPO ist eine aus einem vorgetragenen rechtlichen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander. Es muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei Ungewissheit bestehen kann (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl, § 256 Rz. 5). Vorliegend erschließt sich weder aus dem Antrag noch aus dem dazu vorgetragenen Sachverhalt, um welches konkrete Rechtsverhältnis es sich handeln soll. Der Feststellungsantrag erschöpft sich darin, den Inhalt des Testaments wiederzugegeben. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, Rechtsverhältnis sollten alle sich aus dem Testament möglicherweise ergebenden Ansprüche der Klägerin sein (Schriftsatz vom 04.02.2015, s. 4, Bl. 112 d. A.) bleibt nach wie vor unklar, welches konkrete Rechtsverhältnis dies sein solle. Zudem klagt die Klägerin den behaupteten Anspruch aus dem Vermächtnis auf Übereignung eines Grundstücks mit ihrem Hauptantrag ein. Einen Zahlungsanspruch in Höhe des Pflichtteils und Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche macht die Klägerin mit ihrer Stufenklage geltend. Um welche sonstigen Ansprüche es sich handeln soll, erschließt sich nicht. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben kann, die Verjährung für etwaige Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Indessen betrifft dies nur die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, ändert aber nichts daran, dass feststellungsfähig nur ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis ist.

5. Der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziff. 5) ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus § 286, § 280 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere zur Auslegung von Testamenten sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 06/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 132/02 Verkündet am: 6. April 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 530 Abs
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.

(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.