Oberlandesgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - 17 U 2123/14
Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I
1. dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin ist;
2. dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Klägerin
hat.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene Privatstiftung. Die Beklagte berühmt sich mit Anwaltsschreiben an die Klägerin vom 17.08.2011 (Anlage K1), Begünstigte der Klägerin zu sein und aufgrund ihrer Begünstigtenstellung gegen die Klägerin Anspruch auf Begünstigtenbezüge in Höhe von 122.492,91 Euro zu haben. In dem Schreiben war der Klägerin auch eine Frist zur Zahlung gesetzt und sind ihr darüber hinaus rechtliche Konsequenzen für den Fall einer Nichtzahlung in Aussicht gestellt worden.
Bis einschließlich April 2009 hatte die Beklagte von der Klägerin monatliche finanzielle Zuwendungen und danach und zuletzt am 31.05.2010 noch einmal zwei Einmalzahlungen erhalten.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 26.03.2014
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht mehr Begünstigte der Klägerin. In den Stiftungszusatzurkunden vom 08.11.2007 und 12.06.2012 sei die Beklagte nicht als Begünstigte genannt. Eine ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten aufgrund Stiftungszusatzurkunde in der Fassung vom 21.04.2005, in welcher die Beklagte nebst Zahlungsanspruch namentlich als Begünstigte genannt worden sei, gelte in dieser Form nicht mehr, ebenso sei eine namentliche Nennung der Beklagten als Begünstigte nicht mehr gegeben. Aufgrund der Fassungen der Stiftungszusatzurkunde vom 08.11.2007 bzw. vom 12.06.2012 sei vielmehr eindeutig davon auszugehen, dass die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten entfallen sei und die Beklagte deshalb keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin erheben könne.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Feststellungsanträge weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I,
I.
dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin ist;
II.
dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Klägerin hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung verkannt, welche der beiden Parteien in diesem Streitfall den Beweis darüber führen muss, ob die Beklagte auch im Hinblick auf ihren mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2011 (Anlage K1) gegenüber der Klägerin eingeforderten Zahlbetrag (122.492,91 Euro) noch als Begünstigte der Klägerin angesehen werden kann und ihr deshalb aufgrund einer für diesen Zeitraum noch gegebenen Begünstigtenstellung Ansprüche auf Zahlung von Begünstigtenbezügen gegen Klägerin zustehen.
In dem Anwaltsschreiben war seitens der Beklagten der Klägerin eine Frist zur Zahlung bis zum
Dagegen hat sich die Klägerin zur Wehr gesetzt, indem sie mit Erhebung einer negativen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO das vorliegende Streitverfahren in Gang gesetzt hat.
2. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich darlegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu Unrecht berühmt (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 256 Rn. 18).
Das hat die Klägerin, wie bereits aus ihrer Klageschrift vom
Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller einer materiellen Berechtigung - also hier der Beklagten - in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet. Denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird. Die Beklagte musste daher ihrerseits Grund und Höhe des berühmten Anspruchs beweisen, so als wäre sie Klägerin (Zöller/Greger a. a. O.)
Die Beklagte als eigentliche Anspruchsstellerin der von der Klägerin negierten Ansprüche trägt folglich auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage die Beweislast dafür, dass sie hinsichtlich der von ihr behaupteten Forderung als Begünstigte anzusehen ist (siehe BGH, Urteil vom 17.07.2012 -XI ZR 198/11).
3. Die Beklagte hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren, obwohl die Klägerin ihre Berechtigung bestritten hat, substantiiert vorgebracht, dass sie noch Begünstigte der Klägerin sei. Sie selbst hätte aber die Berechtigung ihrer Berühmung darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen müssen, so als wäre sie selbst Klagepartei. Wenn aber - so liegt der Fall hier - letztlich unklar bleibt, ob die Beklagte eine Rechtstellung als Begünstigte der Klägerin
innehat, dann muss der negativen Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn das Nichtbestehen feststeht (siehe hierzu auch BGH NJW93, 1716).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.