Oberlandesgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - 14 U 345/14

published on 11/12/2014 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - 14 U 345/14
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Landgericht Kempten (Allgäu), 32 O 2248/11, 21/01/2014

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21.01.2014, Az. 32 O 2248/11, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendermaßen abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.484,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.031,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2013 zu bezahlen

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der darauf beruht, dass die von der Beklagten an den Kläger veräußerte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers nicht den von der Beklagten prognostizierten Jahresertrag von 1090 kWh/kWp aufweist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 23% und die Beklagte 77% zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zum Teil im Wege der Zahlungsklage (für die Jahre 2010 bis 2012) und ergänzend als Feststellungsklage (für die Jahre 2013 bis 2029) Schadensersatz statt der Leistung geltend, weil die ihm von der Beklagten mit Vertrag vom 08.11.2009 (Anlage B1) veräußerte Photovoltaikanlage, die der Kläger noch im Jahr 2009 vollständig auf dem Dach seiner Maschinenhalle angebracht und vor Beginn des Jahres 2010 in Betrieb genommen hat, in den Jahren 2010 bis 2012 nicht den vor Abschluss des Vertrages von der Beklagten prognostizierten Ertrag von 32.626 kWh pro Jahr erzielt hat und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch in den Jahren 2013 bis 2029 nicht erzielen wird. Der im Vergleich zu der Prognose erzielte bzw. zu erwartende Minderertrag ist unstreitig - jedenfalls größtenteils (die Beklagte behauptet vollständig) - darauf zurückzuführen, dass die Beklagte bei der Prognoseberechnung (Anlage B1) von Parametern, insbesondere hinsichtlich Dachneigung und Dachausrichtung ausgegangen ist, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Dachs entsprechen, auf dem die Photovoltaikanlage vom Kläger montiert worden ist. Ausweislich des vom Kläger mit der Klageschrift als Anlage vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Th. M. vom 19.03.2011, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist bei Verwendung der für die Maschinenhalle des Klägers zutreffenden Parameter nur von einem spezifischen Ertrag von 890 kWh/kWp auszugehen, während die von der Beklagten erstellte Prognose einen spezifischen Ertrag von 1090 kWh/kWp voraussetze.

Mit Email vom 09.03.2011 monierte der Kläger bei der Beklagten, dass die tatsächliche Leistung der ihm verkauften Anlage nicht der prognostizierten Leistung entspreche, was der Kläger damals darauf zurückführte, dass die - auch von der Beklagten gelieferten - Wechselrichter zu wenig Leistung erbracht hätten, und forderte die Beklagte auf, die Anlage nachzubessern. Wegen der Einzelheiten wird auf die als klägerische Anlage zur Klageschrift vom 12.12.2011 in Kopie vorgelegte Email vom 09.03.2011 verwiesen. Eine erfolgreiche Nachbesserung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Eine Nachmessung und ein Austausch der Wechselrichter führten zu keiner Verbesserung. Im vorliegenden Rechtsstreit bestritt und bestreitet die Beklagte jegliche Gewährleistungsansprüche des Klägers.

Der Kläger, der eine Einspeisevergütung von 0,4301 €/kWh erhielt, erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Stromerträge mittels der von der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage:

JahrEnergieertragDifferenz zur Prognose

201022.603 kWh10.023 kWh

201128.841 kWh3.785 kWh

201226.964 kWh5.662 kWh.

Der Kläger trägt vor, vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, sei geklärt gewesen, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Maschinenhalle montiert werden würde.

Er ist der Ansicht, der Beklagte sei ihm für den Minderertrag (im Vergleich zum prognostizierten Ertrag) zum Schadensersatz verpflichtet. Er macht als Schaden die Differenz zwischen der Vergütung für den tatsächlich erzielten Jahresertrag und der hypothetischen Vergütung für den prognostizierten Jahresertrag geltend, wobei er bei seiner Schadensberechnung einen 10%-igen Abschlag von dem prognostizierten Energieertrag vornimmt, weil er einräumt, dass jede Prognose gewissen Unsicherheiten unterliege, was auch dem Kläger bei Vertragsschluss klar gewesen sei. Ausgehend von der um 10% reduzierten Prognose (29.363,4 kWh) stellte er folgende Schadensberechnung an:

JahrDifferenz zur reduzierten PrognoseMindereinnahmen

20106.760,4 kWh2.907,47 €

2011522,4 kWh224,68 €

20122.399,4 kWh1.031,98 €.

Die Mindereinnahmen macht der Kläger beziffert als Schaden geltend, wobei er zusätzlich als Schadensersatz für das Jahr 2010 die (unstreitig im Jahr 2010 bei ihm angefallenen) Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen in Höhe von 300,00 € netto geltend macht, was zu einer Schadenssumme von 3.206,97 € für das Jahr 2010 führt.

Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte weiteren zukünftigen Schaden des Klägers aus der mangelhaften Belieferung für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2029 zu bezahlen habe.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Anlage auf einem anderen Dach angebracht, als bei den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses besprochen, weswegen es nicht der Beklagten angelastet werden könne, dass der prognostizierte Ertrag nicht erreicht werde. Sie behauptet, der Kläger habe gewusst, dass die von ihr bei der Ertragsprognose zugrunde gelegten Parameter für Dachneigung und Ausrichtung nicht denen des Dachs der Maschinenhalle entsprächen; auch sei für jedermann sichtbar, dass bei dem Dach der Maschinenhalle wegen in der Nähe stehender Bäume entgegen den Angaben in der Prognoseberechnung nicht mit 0% Verschattungsverlusten zu rechnen sei. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat - soweit dies Gegenstand der Berufung ist - die Beklagte zur Zahlung von 3.206,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2011, 224,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012, 1.031,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2013 verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der auf die Lieferung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage zurückzuführen ist.

Soweit der Kläger in erster Instanz die Lieferung von drei zusätzlichen Solarmodulen mit der Begründung beantragt hatte, dass die ihm gelieferten 136 Module jeweils nur eine Leistung von 215 Wp statt der vertraglich vereinbarten 220 Wp aufgewiesen haben, ist die Klage abgewiesen worden; hiergegen hat die Klageseite keine Berufung eingelegt.

Die zugesprochenen Beträge stehen dem Kläger nach Ansicht des Landgerichts gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S.1 BGB zu, weil die streitgegenständliche Photovoltaikanlage mangelhaft sei. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen habe, dass aufgrund der Vorgespräche der Parteien bzw. deren Vertreter dem Vertragsschluss (und auch der Prognoseberechnung der Beklagten) zugrunde gelegt worden sei, dass die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage auf der Maschinenhalle des Klägers errichtet werden sollte, wo sie der Kläger auch tatsächlich angebracht hat. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ein Kaufvertrag. Der Energieertrag auf diesem Dach könne ebenso wie beispielsweise der Verbrauch eines Kraftfahrzeuges Gegenstand einer kaufrechtlichen Beschaffenheitsvereinbarung sein, und sei auch als solcher vereinbart worden. Der Hinweis darauf, dass es sich bei der Ertrags- und Vergütungsberechnung um geschätzte Werte handle, die durch die Nutzung präziser Rechenmodelle gewonnen wurden, und dass deswegen (durch die Oelmeier Technology, die der Beklagten das Programm zur Errechnung des Energieertrags zur Verfügung gestellt hatte) für den realen Energieertrag, der durch äußeren Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches abweichen könne, keine Haftung übernommen werde, stehe einer derartigen Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Die Erklärung der Beklagten sei gemäß §§ 133, 157 BGB bei einer Gesamtschau dahingehend auszulegen, dass als Beschaffenheit vereinbart sei, dass die Anlage grundsätzlich dazu in der Lage sei, den dargestellten Ertrag zu leisten, und dies nur bei Eintritt eines der beispielhaft genannten Umstände nicht der Fall sei. Der Schaden sei unter Berücksichtigung des § 287 ZPO vom Kläger zutreffend berechnet. Diesem sei bei Auslegung nach §§ 133,157 BGB klar gewesen, dass der angegebene Energieertrag einem Prognoserisiko unterliege. Dieser Umstand werde bei der Schadensberechnung angemessen dadurch berücksichtigt, dass dieser Ausgangswert um zehn Prozent reduziert worden sei. Auch die Gutachtenskosten seien dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu erstatten. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei bei Einreichung der Klage am 12.12.2011, deren Zustellung bereits am 14.12.2011 verfügt worden sei noch nicht abgelaufen gewesen. Da unstreitig die vollständige Lieferung der Photovoltaikanlage erst Mitte Dezember erfolgt sei, sei von einer Ablieferung der Sache zum 15.12.2009 auszugehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil verwiesen. Änderungen haben sich nicht ergeben; die obige Kurzzusammenfassung des Sach- und Streitstands dient nur dem besseren Verständnis.

Die Beklagte hat das Endurteil in vollem Umfang angefochten, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und beantragt in der Berufung:

1. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.01.2014 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Dies begründet sie in erster Linie - unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.02.2011, Aktenzeichen 1 U 31/10 damit, dass die Zusage eines Verkäufers zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung bei einer zu errichtenden Photovoltaikanlage keine Beschaffenheitsvereinbarung begründe. Der zu erwartende Energieertrag hafte der Anlage nicht an. Die Solarmodule selbst wiesen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf und seien fehlerfrei. Dass der tatsächliche Ertrag hinter dem prognostizierten zurückbleibe, liege allein daran, dass das Dach der Maschinenhalle, auf dem die Solarmodule angebracht sind, nicht den Annahmen der Prognoseberechnung entspreche. Der Minderertrag beruhe daher auf Eigenschaften des Montageorts, nicht auf solchen der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage.

Allenfalls könnte dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen vorvertraglicher fehlerhafter Beratung zustehen. Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags, sei für den Kläger aber wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, da die streitgegenständliche Anlage auch in Anbetracht ihres tatsächlichen Energieertrags gewinnbringend sei.

Zudem wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, mittels eines Geodreiecks zu erkennen (wie es das Landgericht getan hat), dass die tatsächliche Ausrichtung des Dachs seiner Maschinenhalle nicht mit den Annahmen übereinstimmt. Es hätte ihm daher von vornherein klar sein müssen, dass die der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse nicht einschlägig waren. Ebenso hätte er erkennen können, dass die Wetterdaten für Hohenpeißenberg nicht zwangsläufig auch für seinen Standort in U. maßgeblich seien.

Er meint, bei der Berechnung des klägerischen Schadens müssten die Abweichungen der Ist-Situation gegenüber den Annahmen in der Prognoseberechnung (Dachneigung, Dachausrichtung, Verschattung durch Baumbestand) zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.

Nach den Angaben im Angebot habe sich die Beklagte bei den Modulen eine Leistungstoleranz von +/-5% ausbedungen; auch dies müsse berücksichtigt werden.

Auch sei bei der Schadensberechnung die - auch im Angebot (s. B2) zum Ausdruck gekommene (“Leistungsgarantie: 25 Jahre 80%“) - Leistungsreduzierung der Anlage aufgrund Alterung nicht berücksichtigt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2014 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Die ausgesprochen Zahlungsverpflichtung ist für das Jahr 2010 geringfügig zugunsten der Beklagten zu ermäßigen; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung war lediglich klarstellend umzuformulieren.

1. Dem Kläger sind aufgrund entgangenen Gewinns mittels der von ihm bei der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage für die Jahre 2010 bis 2012 folgende Schadensersatzersatzleistungen zuzusprechen:

Jahrzuzusprechender Zahlungsbetrag

20102.184,40 €

2011224,68 €

20121.031,98 €.

Auch die Kosten des von ihm erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 300,00 € sind ihm von der Beklagten zu erstatten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3 1. Alt., 434 Abs. 1 S. 1 BGB in der genannten Höhe, weil die vom Kläger bei der Beklagten gekaufte Photovoltaikanlage auf dem vertraglich zur Montage der Anlage vorgesehenen Dach nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sind, nicht den zwischen ihnen vereinbarten Energieertrag von durchschnittlich jährlich 32.626 kWh (was einem auf die konkrete Anlage bezogenen spezifischen Ertrag von 1090 kWh/kWp entspricht) erbringt. Der Energieertrag einer gekauften Photovoltaikanlage auf dem entsprechend den Vereinbarungen der Parteien zur Montage vorgesehenen Dach zählt zur Beschaffenheit der Photovoltaikanlage. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht. Bei zutreffender Schadensberechnung besteht für das Jahr 2010 wegen Mindereinnahmen nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.184,40 €. In den Jahren 2011 und 2012 ist dem Kläger ein höherer Schaden entstanden, als vom Kläger geltend gemacht; insoweit war die Berufung der Beklagten daher erfolglos.

1.1 Zutreffend hat das Landgericht den streitgegenständlichen Vertrag als Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB eingeordnet, da sich die Beklagte unstreitig (nur) dazu verpflichtet hatte, dem Kläger die in dem als Anlage B2 in Kopie vorgelegten Angebot der Beklagten näher bezeichnete Photovoltaikanlage gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu übergeben und zu übereignen.

1.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht gewonnene Überzeugung unrichtig wäre, wonach sich die dem Angebotsschreiben vom 26.10.2009 (B2) beigefügten Informationen zu diesem Angebot (mit der Klageschrift vom 12.12.2011 in Kopie als Anlage vorgelegt), auf das Dach der Maschinenhalle des Klägers bezogen haben. Logisch nachvollziehbar und überzeugend hat das Landgericht dies zum einen damit begründet, dass diese Dachfläche eher den in der Ertragsprognose eingesetzten Parametern zur Dachneigung, Dachausrichtung und Dachfläche entspricht, als die Dachfläche des Wohnhauses des Klägers oder des daran angebauten Stadels. Zum anderen hat es seine Überzeugung hiervon mit den entsprechenden Angaben der Zeugen W. und H. begründet. Es hat bei seiner Würdigung der Beweisergebnisse auch die abweichenden Angaben der Beklagten und des Zeugen B. sowie den Umstand abgewogen, dass die Dachfläche des Wohnhauses des Klägers und die des daran angebauten Stadels tatsächlich keinerlei Verschattung unterliegen, und in diesem Punkt den Angaben in der Prognoseberechnung mehr entspricht als das Dach der Maschinenhalle. Auch den Gesichtspunkt, dass nach Angabe der Beklagten das in dem Angebot genannte Montageset „Allgäu“ nicht für die Montage auf dem Dach der Maschinenhalle geeignet war (und gemäß der als klägerischer Anlage zur Klageschrift in Kopie vorgelegten Rechnung vom 11.12.2009 auch tatsächlich nicht verwendet wurde), hat das Landgericht beachtet.

1.3 Der Ertrag einer Photovoltaikanlage an einem bestimmten Betriebsort ist - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - sowohl nach herrschender Lehre wie auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschaffenheit der Kaufsache zu zählen, auch wenn dieser Ertrag neben der Leistungsfähigkeit der kaufgegenständlichen Photovoltaikanlage selbst maßgeblich von den Verhältnissen des Betriebsorts abhängt. Zur Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB gehören nämlich auch die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen.

Nach herrschender Lehre ist der Beschaffenheitsbegriff weit auszulegen (s. MüKo-Westermann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 434 BGB Rn. 9/10). Zur Beschaffenheit des Kaufgegenstands gehören nicht nur die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Eigenschaften sondern auch alle Umweltbeziehungen der Sache, die mit den physischen Eigenschaften irgendwie zusammenhängen (s. Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 434 BGB Rn. 52). Nach weitergehender Ansicht soll es letztendlich sogar der Vereinbarung der Parteien überlassen werden, was sie (evtl. auch außerhalb der physischen Beschaffenheit der Kaufsache liegende Umstände) zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung machen (s. Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 434 BGB Rn. 53 und 54).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.11.2012, V ZR 25/12) gehören die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen. Die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung des Kaufrechts habe die frühere Unterscheidung zwischen Fehlern und zusicherungsfähigen Eigenschaften eingeebnet. Als Eigenschaften einer Sache seien neben ihrer physischen Beschaffenheit alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen.

Nach beiden Ansichten zählt der Energieertrag der vom Kläger bei der Beklagten verkauften Photovoltaikanlage an dem vorgesehenen Betriebsort zur Beschaffenheit der Anlage. Dieser ist das hauptsächliche, wenn nicht gar allein maßgebliche Kriterium aus Sicht des Klägers, um über die Brauchbarkeit der Anlage für seine Zwecke zu entscheiden. Der Energieertrag hängt zwar von der Ausrichtung, der Neigung und anderen Eigenschaften des Dachs ab, auf dem die Solarmodule angebracht werden, er beruht aber auch auf deren physischen Eigenschaften.

1.4 Die Beklagten hat mit dem Kläger einen durchschnittlichen Energieertrag in Höhe von 32.626 kWh jährlich bezogen auf das Dach der Maschinenhalle des Klägers vereinbart. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist bereits dann von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der „Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt“ (BGH, NJW 2009, 2807 ff [9]). Es ist daher erst recht von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verkäufer, wie vorliegend, eine eigene Berechnung zum Ertrag einer Solaranlage anstellt und diese dem Käufer mitteilt. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger von einer entsprechenden Beschaffenheit ausgehen kann. Beim zu erwartenden Ertrag der Solaranlage handelte es sich - für die Beklagte offensichtlich - auch um einen für die Kaufentscheidung erheblichen wenn nicht gar den kaufentscheidenden Umstand.

Auch die Einschränkung in der Fußnote zu dem angegebenen prognostizierten jährlichen Energieertrag, dass O. Technology „keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch äußere Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches“ von dem prognostizierten Ertrag abweichen könne, ist nicht nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ihre Prognose nicht zum Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarung mache. Es handelt sich nach dem klaren Wortlaut der Erklärung nur um einen Haftungsausschluss der Fa. O. Technology; die Beklagte selbst hat sich zu dem von ihr mitgeteilten Prognosewert hingegen nicht geäußert. Es liegt auch nicht nahe, dass eine Verkäuferin wie die Beklagte, die bei der Verkaufsberatung das Programm der Fa. O. Technology verwendet, sich deren Haftungsausschluss zu eigen machen will. Anders als die Fa. O. Technology, die nur ein Berechnungsprogramm zur Verfügung stellt, hatte die Beklagte Kenntnis von den Verhältnissen am vorgesehenen Aufstellort, so dass sie es selbst in der Hand hatte, die Umstände, die den Energieertrag negativ beeinflussen können, bei der Prognoseberechnung zu berücksichtigen, und den Interessenten darauf hinzuweisen, was beim Betrieb der Anlage zu beachten ist, um den errechneten Ertrag auch tatsächlich zu erwirtschaften.

Eine solche Auslegung legt auch die Erläuterung des Haftungsausschlusses nahe, wonach die Schätzung des durchschnittlichen Energieertrags durch Nutzung präziser Rechenmodelle erfolge, und von der O. Technology deswegen keine Haftung für den realen Ertrag übernommen werde, weil er durch „äußere Umstände wie Verschattung, Verschmutzung von Modulen oder ähnliches“ von dem prognostizierten Ertrag abweichen könne. Die Zuverlässigkeit der Prognose selbst wird dabei gerade nicht in Zweifel gezogen.

1.5 Unstreitig ist die von der Beklagten an den Kläger verkaufte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers, auf dem sie angebracht ist, nicht dazu in der Lage, durchschnittlich einen Ertrag von 32.626 kWh Energie zu erzeugen. Sie ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers (durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 19.03.2011) nur dazu in der Lage einen durchschnittlichen Jahresertrag von 26.767,6 kWh zu erreichen. Dieser hat ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers - wie auch in der Prognoseberechnung ausgewiesen - einen spezifischen (auf dieses Dach bezogenen) Energieertrag von 1090 kWh/kWp erzielen müsste, um den prognostizierten Jahresertrag zu erzielen. Bei Verwendung der für dieses Dach tatsächlich zutreffenden Parameter sei aber nur von einem Energieertrag von 890 kWh/kWp auszugehen.

1.6 Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, weil zum einen die Beklagte diese ernsthaft und endgültig verweigert, und zum anderen eine Nacherfüllung auch unstreitig nicht möglich ist.

Die Beklagte hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, indem sie in dem Rechtsstreit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie alle eventuellen Ansprüche des Klägers, die daher rühren könnten, dass die Photovoltaikanlage nicht den prognostizierten Ertrag erbringt, weil das Dach, auf dem sie montiert ist, hinsichtlich Dachneigung, Dachausrichtung, Wetterdaten und Verschattung nicht den bei der Prognoseberechnung unterstellten Bedingungen entspricht, verneint. Sie verneint diesbezügliche Ansprüche des Klägers generell, indem sie zum einen in tatsächlicher Hinsicht bestreitet, auf dieses Dach bezogene Aussagen getroffen zu haben, und indem sie in rechtlicher Hinsicht argumentiert, der Energieertrag auf dem zur Montage vorgesehenen Dach zähle nicht zu den Eigenschaften der von ihr veräußerten Module.

Zudem hat die Beklagte unbestritten und nachvollziehbar vorgebracht, dass es - auch mit anderen Solarmodulen - unmöglich sei, auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers den prognostizierten Energieertrag zu erzielen, weil der Minderertrag - wie es auch der Kläger vorträgt - darauf beruht, dass das Dach der Maschinenhalle des Klägers andere (ungünstigere) Parameter aufweist, als sie der Prognoseberechnung der Beklagten zugrunde gelegt worden sind. Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten an der von ihr gelieferten Photovoltaikanlage könnten daher zu keinem höherem Energieertrag führen.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung durch den Kläger ist daher unnötig, da sie bloße Förmelei wäre. Die Beklagte hat eine solche endgültig verweigert; zudem ist eine erfolgversprechende Nachbesserung nicht möglich.

1.7 Das Recht des Klägers, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB ausgeschlossen.

1.7.1 Die Behauptung der Beklagten, der Beklagte habe positiv erkannt, dass die von der Beklagten bei der Berechnung des Energieertrags eingesetzten Parameter für Dachneigung, Dachausrichtung, Verschattung und geografische Lage bzw. die Wetterdaten von der Realität abweichen und deswegen der vereinbarte Energieertrag nicht zutreffe, ist vom Kläger bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Die Äußerung des Klägers im Rahmen der Anhörung, dass er diesbezügliche Kenntnisse erst gewonnen habe, nachdem er festgestellt hat, dass der prognostizierte Ertrag nicht erzielt werde, ist nicht widerlegt.

Zwar mag es sein, dass die Abweichungen bei der Dachneigung und Dachausrichtung bei einer relativ einfachen Überprüfung zu entdecken gewesen wären. Allerdings belegt dies weder, dass der Kläger die einzelnen Parameter der Prognose angesehen hat, noch dass er eine Überprüfung vorgenommen hat.

Auch zum Verschattungsverlust und zu den Wetterdaten ist zunächst auf den fehlenden Nachweis, dass diese vom Kläger überhaupt gelesen wurden, hinzuweisen. Welchen Verlust an Energieertrag vorhandene Bäume produzieren, ist aus Laiensicht nicht ohne Weiteres zu beurteilen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger davon ausging, dass der Schattenwurf seiner Bäume so gering war, dass er bei der Ertragsprognose unberücksichtigt und mit „0“ angesetzt werden konnte.

Auch liegt es aus Laiensicht nicht fern, dass die Wetterdaten von Hohenpeißenberg denen von U. so ähnlich sind, dass diese einer Prognose für eine Photovoltaikanlage in U. zugrunde gelegt werden können, ohne dass dies eine relevante Auswirkung auf die Richtigkeit der Prognose hätte.

1.7.2 Dem Kläger ist auch nicht nachgewiesen, dass er die Unrichtigkeit des vereinbarten Ertrags aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätte. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, weswegen der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten gehabt haben sollte. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese ihm gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hatte, bestand für ihn auch keine Veranlassung, diese zu überprüfen.

1.8 Die Beklagte kann die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen des Beklagten nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung verweigern, weil die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch gar bewiesen hätte, dass die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB vor dem 12.12.2009 oder auch nur vor dem 16.12.2009 (die Klage wurde am 16.12.2011 zugestellt) durch Ablieferung der Anlage begonnen hat. Ein (substantiierter) Vortrag oder gar Beweisangebote zur Ablieferung der Photovoltaikanlage sind von der insoweit vortrags- und beweisbelasteten Beklagten nicht erfolgt.

1.9 Dem Kläger sind aufgrund entgangenen Gewinns mittels der von ihm bei der Beklagten erworbenen Photovoltaikanlage folgende Schadensersatzersatzleistungen zuzusprechen:

Jahrzuzusprechender Zahlungsbetrag

20102.184,40 €

2011224,68 €

20121.031,98 €.

Auch die Kosten des von ihm erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 300,00 € sind ihm von der Beklagten zu erstatten.

Dem Kläger ist für die Jahre 2010 bis 2012 gemäß § 252 S. 2 BGB von der Beklagten die Differenz zwischen den Energieeinnahmen, die er mit einer Photovoltaikanlage mit einen Leistungsgrad von 1090 kWh/kWp erzielt hätte, und denen die er tatsächlich erzielt hat, zu erstatten, da dies der ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entgangene Gewinn ist. Hätte die Anlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers den vereinbarten höheren Leistungsgrad, hätte er nach gewöhnlichem Lauf der Dinge einen entsprechend höheren Energieertrag erzielt und einspeisen können, und infolgedessen auch entsprechende Mehreinnahmen erzielt.

Anders als der Kläger und das Landgericht meinen, ist der dem Kläger in einem bestimmten Jahr entstandene Schaden nicht danach zu schätzen, inwieweit der tatsächlich erzielte Energieertrag hinter dem vereinbarten (unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags) zurückgeblieben ist. Mit einer derartigen Herangehensweise wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine Durchschnittsprognose, die sich auf einen Zeitraum von 20 Jahren bezieht, sowohl Jahre beinhaltet, die aufgrund sehr sonnenreichen Wetters einen Ertrag deutlich über der Prognose erzielt hätten, wie auch Jahre, die wegen schlechten Wetters den vereinbarten Durchschnittsertrag bei Weitem nicht erzielt hätten, auch wenn die Anlage den vereinbarten spezifischen Ertrag erzielen würde. Bei dieser Methode wird dem Kläger für Jahre mit ungünstigen Bedingungen zuviel und für solche mit günstigen Bedingungen zu wenig Schadensersatz zugesprochen.

Vielmehr ist es sachgerecht, den entgangenen Gewinn anhand des tatsächlich erzielten Ertrages hochzurechnen und zu berechnen, welcher Ertrag erzielt worden wäre, wenn die Anlage anstatt des tatsächlichen spezifischen Energieertrags von 890 kWh/kWp einen solchen von 1090 kWh/kWp aufweisen würde. Diese Berechnung kommt dem tatsächlich entstandenen Schaden am nächsten und berücksichtigt sowohl zugunsten der Beklagten, dass gerade in besonders sonnenarmen Jahren, auch der Schaden des Klägers relativ gering ist, was durch den pauschalen 10%-Abschlag nicht hinreichend berücksichtigt wird, während auch in sonnenreichen Jahren, in denen die vorhandene Anlage den vereinbarten Ertrag (annähernd) erzielt, dem Kläger dennoch ein erheblicher Schaden entstanden ist, da sie bei der vereinbarten Effizienz einen höheren Ertrag als den vereinbarten Durchschnittswert erzielt hätte. Der Schaden des Klägers ist dementsprechend nach folgender Formel zu berechnen:

tatsächlich erzielter Energieertrag/890 kWh/kWp (tatsächlicher Energieertrag) * 1090 kWh/kWp (vereinbarter Energieertrag) * 0,4301 €/kWh (Preis pro kWh).

Dies führt zu folgender Berechnung:

Jahrerzielter Ertraghypothetischer Ertrag bei 1090 kWh/kWpDifferenz

201022.603 kWh27.682 kWh5.079 kWh

201128.841 kWh35.322 kWh6.481 kWh

201226.964 kWh33.023 kWh6.059 kWh

Der entgangene Gewinn des Klägers beläuft sich daher wie folgt:

im Jahr 2010 auf 2.184,48 € (5.079 kWh*0,4301 €/kWh)

im Jahr 2011 auf 2.787,48 € (6.481 kWh*0,4301 €/kWh)

im Jahr 2012 auf 2.605,98 € (6.059 kWh*0,4301 €/kWh).

Für das Jahr 2010 kommt es daher aufgrund der Zuvielforderung des Klägers zu geringen Teilabweisung der Klage und zu einem entsprechenden Berufungserfolg. Im Übrigen hat es in Anbetracht des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der ausgesprochenen Verurteilung zu bleiben; zudem hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Auch wenn das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers für die Jahre 2011 und 2012 einen höheren Schaden errechnet hat, als vom Kläger geltend gemacht, ist es nicht befugt, dem Kläger mehr zuzusprechen als das, was er beantragt hat.

Die Kosten des vom Kläger erholten Sachverständigengutachtens sind als Kosten der adäquaten Rechtsverfolgung zu ersetzen.

2. Die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ist mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass festzustellen ist, dass die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2029 jeden weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der darauf beruht, dass die von der Beklagten an den Kläger veräußerte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Maschinenhalle des Klägers nicht den von der Beklagten prognostizierten spezifischen Jahresertrags von 1090 kWh/kWp aufweist.

Der - über das Begehren des Klägers hinausgehende - durch das Landgericht erfolgte Ausspruch ist versehentlich zu weitgehend geraten. Von dem Ausspruch, dass jeder Schaden zu ersetzen sei, der auf die Lieferung der Photovoltaikanlage zurückzuführen ist, wären alle beim Kläger im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auftretenden Schadensfälle umfasst, unabhängig davon, ob sie in irgendeinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Mangel stehen. Der Ausspruch war daher - wie erfolgt - einschränkend klarzustellen; anderes wollte auch das Landgericht nicht aussprechen, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist.

3. Die Revision war nicht zuzulassen.

Der Bundesgerichtshof hat - wie oben dargestellt - bereits mit Urteil vom 30.11.2012 (V ZR 25/12) entschieden, dass die Beziehungen einer Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB gehören, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen. Von dieser Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab, vielmehr beruht sie auf ihr und führt sie fort. Unabhängig davon, dass die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 02.02.2011 (1 U 31/10) noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2012 ergangen ist, widerspricht auch diese dem hiesigen Urteil nicht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich mit der Frage befasst, ob die Höhe der Vergütungspflicht nach dem EEG Gegenstand einer kaufvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung sein kann, und dies verneint. Im Rahmen dieser Entscheidung kam es - auch nicht mittelbar - darauf an, ob der Energieertrag auf dem zur Montage vorgesehenen Dach als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 30/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/12 Verkündet am: 30. November 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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published on 09/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 91/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.07.2015 21 O 186/13 LG Kempten (Allgäu) … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rec
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.