Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 7 U 3551/14

published on 24/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 7 U 3551/14
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Landgericht München I, 5 HKO 10447/13, 04/09/2014
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4.9.2014 (Az.: 5 HK O 10447/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Abberufung des Klägers als Vorstand der Beklagten und um die Beendigung des Vorstandsdienstvertrags des Klägers.

Der Kläger war zum Vorstand der Beklagten bestellt. Einziges weiteres Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzender war der Zeuge E. Zwischen den Parteien bestand ferner der Vorstandsdienstvertrag vom 24.11.2010 (Anlage K 1). Der Vertrag war befristet bis 31.1.2016 und an die wirksame Organstellung des Klägers gekoppelt.

Die (außerordentliche) Hauptversammlung der Beklagten (die aus nur einem Aktionär besteht) beschloss am 29.1.2013, dem Kläger das Vertrauen zu entziehen (vgl. Anlage B 6); bei dieser Hauptversammlung war der Kläger nicht anwesend. In der fernmündlichen Sitzung vom selben Tag fasste der Aufsichtsrat der Beklagten sodann den Beschluss, die Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten zu widerrufen und seinen Dienstvertrag (vorsorglich) mit Wirkung zum 28.2.2013 zu kündigen (vgl. Anlage K 3). Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 30.1.2013 mitgeteilt bzw. die Kündigung ausgesprochen (vgl. Anlage K 2).

Den geschilderten Vorgängen liegen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bewerbung der Beklagten auf eine Ausschreibung um ein Mandat im Zusammenhang mit dem Bau des Großflughafens Berlin zugrunde. Diesbezüglich fand am 14.1.2013 eine Vorstandssitzung der Beklagten statt (vgl. Anlage B 2). Am 16.1.2013 ging ein Bewerbungsschreiben der Beklagten um das genannte Mandat außer Haus, welches die eingescannten Unterschriften des Klägers und von Rechtsanwalt Thomas M., des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft der Beklagten trug. In dem Bewerbungsschreiben ist nicht erwähnt, dass die Beklagte das Projekt nur mit Unterstützung einer weiteren Kanzlei durchführen wolle; insbesondere ist eine solche weitere Kanzlei namentlich nicht genannt und trägt die Bewerbung keine Unterschrift von Vertretern einer solchen Kanzlei.

Der Kläger hat beantragt, (I.) festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch den am 29.1.2013 beschlossenen Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten noch durch die außerordentliche Kündigung vom 29.1.2013, dem Kläger zugegangen am 30.1.2013, aufgelöst worden ist; (II.) festzustellen, dass der am 29.1.2013 beschlossene Widerruf der Bestellung des Klägers als Vorstand der Beklagten unwirksam war; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.194.480,- zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.3.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin B. sowie der Zeugen Z., R. und E. im Termin vom 15.5.2014. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat sodann der Klage in den Hauptanträgen stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter.

B. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Weder wurde die Bestellung des Klägers vom Vorstand der Beklagten wirksam widerrufen noch endete sein Vorstandsdienstverhältnis, sei es automatisch durch Ende seiner Organstellung oder durch Kündigung. Die Berufung der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

I. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, dass der Kläger durch Versand der Angebotsunterlagen ohne Nennung einer weiteren, externen Kanzlei und Einholung von deren Unterschrift gegen den Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Vorstand oder gegen den Inhalt eines Vorstandsbeschlusses verstoßen hat. Denn es hat aufgrund des Protokolls der Vorstandssitzung vom 14.1.2013 (Anlage B 2) und den Angaben der Zeugen E. (Vorstandsvorsitzender) und R. (Verfasser des genannten Protokolls) die Überzeugung gewonnen, dass ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde (Urteil S. 12). Auch eine Anweisung des Klägers zum Versand der Unterlagen mit eingescannter Unterschrift des Rechtsanwalts M. ohne dessen Zustimmung sah das Landgericht nach Einvernahme der Zeugin B. (die das Angebot bürotechnisch gefertigt hat) und des Zeugen Z. nicht als gegeben an (Urteil S. 14). Diese Feststellungen des Landgerichts, die von der Berufung allenfalls halbherzig angegriffen werden (vgl. Berufungsbegründung S. 6, 11, 13), hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Denn es zeigen sich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, die eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach der genannten Vorschrift an derartige Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- und lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden.

Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 529 Rz. 1 - 3; BGH. Urteil vom 8.6.2004 - VI ZR 199/03, zitiert nach juris, dort Rz. 13). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Dank- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und/oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rz. 13).

Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen B., Z., E. und R. sowie der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Erstgericht war auch nur gehalten, die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen darzustellen, die nach Auffassung des Senats die Entscheidung auch tragen.

Keiner der Zeugen E. und R. hat einen Vorstandsbeschluss über die Benennung einer weiteren Kanzlei im gegenständlichen Angebot bekundet, sondern es habe nur Einigkeit im Vorstand darüber bestanden, sich des Zugriffs auf die Ressourcen einer anderen Kanzlei zu versichern (was der Zeuge E. sodann in einem Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. W. von der Kanzlei G. veranlasst habe); ein solcher Beschluss ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Vorstandssitzung (Anlage B 2). Auch hat weder die Zeugin B. noch der Zeuge Z. bekundet, dass der Kläger eine Weisung zum unbefugten Gebrauch der Unterschrift des Rechtsanwalts M. gegeben habe. Nach allem sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.

II. Auf der Basis dieses Sachverhalts erweist sich der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten als unwirksam. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kann die Bestellung eines Vorstandsmitglieds widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei als wichtige Gründe (neben der eindeutig nicht gegebenen Unfähigkeit des Klägers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) insbesondere grobe Pflichtverletzungen des Vorstands oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung in Betracht kommen (§ 84 Abs. 3 S. 1, 2 AktG). Grobe Pflichtverletzungen des Klägers liegen auf der Basis der getroffenen Feststellungen nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Auch der mit Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.1.2013 (Anlage B 6) ausgesprochene Entzug des Vertrauens in den Kläger vermag unter den Umständen des Falles den Widerruf seiner Organstellung nicht zu tragen.

1. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstand wegen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung dann nicht widerrufen, wenn das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen wurde (§ 84 Abs. 3 S. 2 3. Alt., Hs. 2 AktG). Unsachliche Gründe sind gegeben, wenn der Vertrauensentzug willkürlich, haltlos oder sonstwie missbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 3.7.1975 - II ZR 35/73, zitiert nach juris, dort Rz.26), wenn es sich also um einen Vorwand handelt oder der Vertrauensentzug wegen der damit verfolgten Zwecke als rechtswidrig anzusehen ist, weil er gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 3.12.2002 - 1 W 363/02, zitiert nach juris, dort Rz. 30; vgl. auch MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 84 Rz. 139; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rz.110; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 84 Rz. 32; Seibt, in : Schmidt/Lutter, AktG, § 84 Rz. 50; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rz. 24; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rz. 37). Diese Ausnahme, also das Vorliegen unsachlicher Gründe für den Vertrauensentzug, steht dabei zur vollen Darlegungs- und Beweislast des abberufenen Vorstandsmitglieds.

Hieraus folgt, dass der Entzug des Vertrauens einer irgendwie gearteten Begründung bedarf, um dem Vorstand überhaupt die Möglichkeit zu geben, seiner Darlegungslast nachzukommen. Diese Gründe brauchen naturgemäß nicht den Grad eines wichtigen Grundes im Sinne einer Pflichtverletzung des Vorstands oder seiner Unfähigkeit zur Amtsführung (§ 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 u. 2 AktG) erreichen, weil sonst § 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 AktG überflüssig wäre; sie müssen jedoch existieren und offengelegt werden, um dem abberufenen Vorstand nicht jegliche Möglichkeit der Rechtsverfolgung abzuschneiden. Der Senat vermag daher den oben angeführten Literaturstellen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, soweit sie einen begründungslosen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung als für den Widerruf der Vorstandsbestellung hinreichend ansehen.

Zwar kann kein Gericht der Hauptversammlung vorschreiben, ob und aus welchen Gründen sie Vertrauen oder kein Vertrauen zum Vorstand hat. Erfolgt der Vertrauensentzug jedoch begründungslos, liegt die Annahme unsachlicher Gründe im Sinne von Willkür nahe. Dann obliegt es im Rechtsstreit der beklagten Aktiengesellschaft, den Vertrauensentzug zu plausibilisieren. Erfolgt dies nicht, werden also keinerlei Gründe für den Vertrauensentzug dargetan, ist vermutet vom Vorliegen unsachlicher Gründe auszugehen. Nichts anderes kann nach der Überzeugung des Senats gelten, wenn die dargelegten oder offensichtlichen Gründe für den Vertrauensentzug nicht vorliegen bzw. sich als nicht zutreffend erweisen. Vorliegend erfolgte der Vertrauensentzug offensichtlich im Zusammenhang mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen (Nichtnennung einer anderen Kanzlei im Angebot; eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts M.). Diese Vorwürfe hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt, so dass der ausgesprochene Vertrauensentzug letztlich „in der Luft hängt“ und sich damit als unsachlich und willkürlich darstellt.

2. Hinzu kommt folgendes: Im Falle des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat nicht verpflichtet, die Bestellung des Vorstands zu widerrufen, sondern hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Vertrauensentzug aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgte (vgl. KG, a. a. O. Rz. 28; Spindler, a. a. O. Rz. 138). Daraus ist mit dem Landgericht zu folgern, dass der Aufsichtsrat gehalten ist, dem Vorstand rechtliches Gehör zu gewähren bzw. ihn anzuhören, wenn der Vertrauensentzug - wie vorliegend - letztlich in einem möglicherweise zu beanstandenden Verhalten des Vorstands im Sinne einer Pflichtverletzung wurzelt, jedenfalls dann, wenn - wie hier geschehen - der Vorstand keine Möglichkeit hatte, sich gegenüber der Hauptversammlung zu rechtfertigen. Damit scheitert die Abberufung des Klägers als Vorstand vorliegend auch an seiner fehlenden Anhörung. - Ob insoweit gegebenenfalls auch eine Abmahnung des Klägers erforderlich gewesen wäre, wofür manches sprechen könnte, muss der Senat nicht entscheiden.

Insgesamt widerspricht die Vorgehensweise der Beklagten beim Widerruf der Organstellung des Klägers Treu und Glauben (§ 242 BGB).

III. Nach allem ist auch der Vorstandsdienstvertrag zwischen den Parteien nicht beendet. Eine Beendigung des Vertrages ipso iure kraft der in § 12 Abs. 1 enthaltenen Koppelungsklausel (über deren Wirksamkeit - für die vieles spricht - der Senat nicht abschließend entscheiden muss) scheitert daran, dass wie dargestellt die Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten nicht wirksam widerrufen ist. Die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Vertrages scheitert auf der Basis der Feststellungen des Landgerichts am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB; die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverstöße sind nicht gegeben. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung kommt nach dem Rechtsgedanken der §§ 542 Abs. 1, 2, 620 Abs. 1, 2 BGB nicht in Betracht, da der Vertrag zwischen den Parteien für eine bestimmte Zeitdauer (nämlich bis zum 31.1.2016) geschlossen war.

IV. Über den Hilfsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden, nachdem er mit seinem Hauptantrag Erfolg hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, bei dessen Würdigung der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweicht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 08/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 199/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.