I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier Darlehen.
Die Parteien gründeten durch Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 1) die ... OHG. Gesellschaftszweck war der Betrieb eines Ladengeschäfts in ... zum Vertrieb von Telekommunikationsprodukten und -leistungen sowie Zubehör aller Art und Dienstleistungen. Das Gesellschaftskapital betrug 50.000,00 Euro, wovon die Klägerin 12.500,00 Euro und der Beklagte 27.500,00 Euro einzubringen hatten. 10.000,00 Euro hatte der Beklagte durch Bareinzahlung auf das Konto der Gesellschaft zu leisten.
Gemäß Gesellschaftsvertrag sollte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe der Differenz zwischen der zu leistenden Bareinlage und der Gesamteinlage gewähren. Die Rückführung des Darlehens sollte mit den monatlichen Gewinnen der Gesellschaft erfolgen. Zu einer Darlehensrückführung kam es in der Folgezeit nicht.
Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte eine Erweiterung der ... OHG auf einen Standort in ... Entsprechend erfolgte durch Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2007 eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals auf 80.000,00 Euro, die Einlage des Beklagten sollte 60.000,00 Euro betragen (vgl. Anlage K 2). Der erweiterte Anteil am Gesellschaftskapital des Beklagten sollte durch eine Erhöhung des Gesellschaftsdarlehens in Höhe von 22.500,00 Euro erfolgen.
Der Beklagte leistete die vereinbarte Bareinlage in Höhe von 10.000,00 Euro. Die Parteien schlossen zwei Darlehensverträge (vgl. Anlage K 3, K 4) über Darlehensbeträge in Höhe von 27.500,00 Euro und 22.500,00 Euro. Die Darlehen sind gem. vertraglicher Vereinbarung mit 6,75% jährlich zu verzinsen. Zudem wurde vereinbart, dass eine ordentliche Kündigung der Darlehen durch die Klägerin ausgeschlossen ist, so lange die ... OHG besteht. Danach sollte das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar sein. Die Darlehensbeträge wurden von der Klägerin am 29.09.2001 auf das Konto der ... OHG überwiesen.
Nach Schließung des Ladenlokals in ... meldete der Beklagte mit Wirkung zum 01.07.2010 auch das Gewerbe für den Standort ... ab. Eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister ist bis dato noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 30.03.2015 (vgl. Anlage K 6) wurden die Darlehensverträge zwischen den Parteien namens und im Auftrag der Klägerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Beklagte wurde aufgefordert, den Darlehensbetrag bis spätestens 10.04.2015 zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.
In einem Verfahren vor dem LG München I (Az: 3 O 10061/10) wurde die Klägerin, dortige Beklagte, durch Urteil vom 26.07.2011 zunächst u. a. verurteilt, dem Beklagten, dem dortigen Kläger, Auskunft über die Zahlung von sog. Billsizeprovisionen, welche das Telekommunikationsunternehmen ... GmbH & Co. OHG an die Klägerin gezahlt haben soll, zu erteilen. Im Berufungsverfahren vor dem Senat (Az: 7 U 3453/11, Endurteil vom 07.03.2012)
wurde auf die Berufung der dortigen Beklagten, hiesigen Klägerin, hin, u. a. ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung aufgehoben und die Klage diesbezüglich abgewiesen. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass der dortige Kläger, hiesige Beklagte, keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse erhoben hatte und er auf die Widerklage hin rechtskräftig dazu verpflichtet worden war, die vorgelegten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 festzustellen und zu unterzeichnen. Angesichts dessen verneinte der Senat in seiner Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Auskunftsansprüche, da der Kläger rechtskräftig verurteilt sei, die vorgelegten Jahresabschlüsse vorbehaltlos festzustellen.
Mit Schreiben vom 02.05.2011 (vgl. Anlage K 9) übersandte die Klägerin die Bilanzen für 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 22.04.2011 (vgl. Anlage K 7) wurden dem Beklagten wesentliche Informationen zu den Jahresabschlüssen, insbesondere hinsichtlich des auf den Beklagten bezogenen Jahresfehlbetrags und dessen negatives Kapitalkonto, übermittelt und er über die Abschlussbilanz zum 30.06.2011 informiert.
Die Klägerin begehrt nach Kündigung der Darlehensverträge die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei wirksam, da der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt sei. Einer Durchsetzungssperre unterliege der Anspruch nicht. Es fehle bereits an den Voraussetzungen der Anwendbarkeit einer solchen, zudem lägen in jedem Fall Ausnahmen vor, die eine unmittelbare Zahlung direkt an sie rechtfertigten.
Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 50.000,00 Euro nebst Darlehenszinsen von 6,75% p.a. seit 29.09.2008 (Darlehensgewährung) bis 30.06.2015 (Kündigungsfrist) sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 zu verurteilen. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung des Bestehens des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs.
Der Beklagte, der die Abweisung der Klage beantragte, meint, eine Kündigung sei nicht wirksam ausgesprochen worden, da es an einer Auflösung und Beendigung der Gesellschaft bislang fehle. Der Anspruch unterliege der Durchsetzungssperre solange die Gesellschaft nicht liquidiert sei. Den von Seiten der Klägerin vorgelegten Bilanzen könne nicht zugestimmt werden, da diese Forderungen Billsize Provisionen unberücksichtigt ließen.
Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Darstellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es zwar grundsätzlich einen Darlehensrückzahlungsanspruch nach wirksamer Kündigung der Darlehensverträge am 30.03.2015 bejahte, allerdings annahm, dass dem bestehenden Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensbeträge eine Durchsetzungssperre entgegen stehe, eine Ausnahme hiervon liege nicht vor, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesellschaft und damit auch dem einzelnen Gesellschafterraus der Liquidation der Gesellschaft noch Ansprüche zustünden, etwa hinsichtlich der Billsize Provisionen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren der Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen weiterverfolgt und ihre Anträge wiederholt.
Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Recht von einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags ausgegangen, habe aber fehlerhaft eine Durchsetzungssperre bejaht. Die Durchsetzungssperre sei in jedem Fall durch die abgeschlossene und festgestellte Abschlussbilanz vom 30.06.2010 (vgl. Anlage K 8) entfallen. Einer Beschlussfassung hierüber bedurfte es nicht. Das Darlehen stelle keinen unselbstständigen Abrechnungsposten dar. Außerdem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass noch offene Forderungen im Hinblick auf die vom Beklagten behaupteten Billsize Provisionen bestehen könnten. Solche Ansprüche wären in jedem Fall verjährt. Das Erstgericht habe verkannt, dass sechs Jahre nach der Betriebseinstellung keine Verbindlichkeiten der GbR mehr bestünden und auch kein sonstiges Vermögen mehr vorhanden sei.
Der Beklagte, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Solange das Saldo mangels Kenntnis der Billsize Provisionen nicht abschließend feststehe, bestehe die Möglichkeit, dass Teilansprüche durch Verrechnung erloschen sind. Deshalb habe das Erstgericht zu Recht die Gefahr des Hin- und Herzahlens angenommen und eine Durchsetzungssperre bejaht. Eine Durchsetzungssperre könne zudem nur entfallen, wenn kein zu liquidierenden Vermögen mehr besteht. Solange aber der OHG bzw. GbR noch möglicherweise Ansprüche auf Billsize Provisionen zustünden, sei die Durchsetzungssperre zu beachten.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich weit überwiegend als begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen den Beklagten zu.
1. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Darlehensverträge wirksam durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2015 gekündigt werden konnten.
Die Regelung, wonach die Darlehen so lange nicht durch die Klägerin gekündigt werden können, solange die Gesellschaft besteht, ist dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass ein Kündigungsrecht mit Eintritt in das Liquidationsstadium entsteht. Nachdem die Gesellschaft unstreitig ihren Geschäftsbetrieb bereits im Jahr 2010 endgültig eingestellt hat, ist sie mangels Betrieb eines Handelsgewerbes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, deren Geschäftszweck die Abwicklung der Gesellschaft und Auseinandersetzung der Gesellschafter ist, § 730 ff. BGB.
Damit lagen zum Zeitpunkt der Kündigung vom 30.03.2015 die Voraussetzungen, unter denen die Darlehensverträge gekündigt werden können, vor. Da es sich um eine ordentliche Kündigung handelt und hierfür die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, konnte die Kündigung den Darlehensvertrag wirksam zum 30.06.2015 beenden. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Klägerin ein Recht zur sofortigen Beendigung des Darlehensvertrags durch außerordentliche Kündigung zustehen sollte, sieht der Senat nicht.
Auf die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil kann ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen werden.
2. Soweit das Landgericht jedoch der Auffassung ist, der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensbeträge unterliege der Durchsetzungssperre und sei deshalb derzeit nicht durchsetzbar, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insoweit erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als erfolgreich.
Grundsätzlich bewirkt die Durchsetzungssperre, dass bei der Liquidation einer Gesellschaft die einzelnen Ansprüche als solche nicht durchgesetzt werden können, diese vielmehr unselbstständige Abrechnungsposten im Rahmen der Liquidationsverhältnisse darstellen. Zu Recht hat das Landgericht gesehen, dass die Durchsetzungssperre nicht nur auf Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter und umgekehrt bezogen ist, sondern sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen ihre Mitgesellschafter erstrecken kann (BGH NJW-RR 2006, 1268). Grund für diese Durchsetzungssperre ist, dass durch diese der Gefahr von Hin- und Herzahlungen begegnet werden soll (BGH NJW 1995, 188). Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass weitere Voraussetzung der Durchsetzungssperre ist, dass der inmitten stehende Anspruch seine Grundlage im Gesellschaftsvertrag findet und dies vorliegend aufgrund der engen Verknüpfung des Gesellschaftsvertrags mit den Darlehensverträgen auch der Fall ist. Auf die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil kann verwiesen werden.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts findet auf das vorliegende Rechtsverhältnis die Durchsetzungssperre keine Anwendung, mit der Folge, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin selbstständig durchsetzbar ist.
Fraglich ist bereits, ob im vorliegenden Fall die Regelungen über die Durchsetzungssperre überhaupt greifen, in jedem Fall steht einer Durchsetzungssperre entgegen, dass die Gefahr des Hin- und Herzahlens ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass angesichts der (festgestellten) Jahresabschlüsse und der Abschlussbilanz die Gesellschaft über kein zu liquidierendes Vermögen mehr verfügt (vgl. BGH NJW-RR 2016, 292).
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats im zitierten Verfahren 7 U 3453/11 ist nämlich zum einen davon auszugehen, dass die Jahresergebnisse der ... OHG für die Geschäftsjahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 (jeweils vom 01.04 bis 31.03. eines Jahres) feststehen und die Gewinn- und Verlustanteile, die den Beklagten jeweils treffen, zutreffend sind. Danach ergibt sich für das letzte Geschäftsjahr ein negatives Kapitalkonto des Beklagten in Höhe von 13.213,78 Euro. Wenn der Beklagte - wie auch das Landgericht -maßgeblich darauf abstellen, dass dem Beklagten noch Auskunftsrechte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Billsize Provisionen zustünden und sich möglicherweise aufgrund der Auskunftserteilung noch offene Ansprüche der Gesellschaft und damit auch des einzelnen Gesellschafters ergeben könnten, trifft dies nicht zu. Der Senat hat Auskunftsansprüche für die eingeklagten Zeiträume rechtskräftig verneint und ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte rechtskräftig verurteilt ist, die vorgelegten Jahresabschlüsse vorbehaltlos festzustellen. Er kann sich daher vorliegend nicht mehr auf möglicherweise fehlerhafte Jahresergebnisse wegen der Nichtberücksichtigung von Billsize Provisionen berufen. Dass und inwiefern und ggf. in welcher Höhe hiervon unabhängig noch Ansprüche der Gesellschaft bestehen, hat der Beklagte in der Folgezeit zudem nicht dargetan.
Auch angesichts der vorgelegten Abschlussbilanz vom 30.06.2010 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere vermag der Senat keine Umstände zu erkennen, dass in der Zeit zwischen 01.04.2010 und 30.06.2010 in maßgeblicher Höhe der Gesellschaft Billsize Provisionsansprüche entstanden sein könnten. Der Beklagte hat, auch nachdem er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.04.2010über die Abschlussbilanz zum 30.06.2010 informiert wurde (vgl. Anlagen K 7, K 8), in der Folgezeit für den Zeitraum ab dem letzten festgestellten Jahresabschluss (d. h. 01.04.2009 bis 31.03.2010) bis zur Abschlussbilanz (d. h. 01.04. bis 30.06.2010) keine Auskunft über Billsize-Provisionen mehr begehrt und durchzusetzen versucht oder darüber hinaus konkrete Einwände gegen die Abschlussbilanz vorgebracht.
Aufgrund dieses Verhaltens und der gesellschaftlichen Treuepflicht kann er nach Ablauf eines derart langen Zeitraums dem klägerischen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht mehr mit Erfolg entgegen halten, dass wegen möglicherweise noch bestehender, der Gesellschaft zustehender Billsize-Provisionen eine Durchsetzungssperre, die sich auf Ansprüche der Gesellschafter untereinander erstreckt, besteht.
Hinzu kommt, dass angesichts des Zeitablaufs auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mögliche Forderungen der Gesellschaft auf Billsize-Provisionen gegen Dritte noch durchsetzbar wären.
Damit hat es mit der vorgelegten Abschlussbilanz sein Bewenden und kann die Klägerin die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach Kündigung des Darlehensvertrags verlangen und mit Erfolg gegen den Beklagten durchsetzen.
3. Der Klägerin kann jedoch Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Darüber hinausgehende höhere Zinsen, wie die Klägerin sie beansprucht, stehen ihr nicht zu, weder die beantragten 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz noch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Unabhängig von der Frage, ob auf das vorliegende Rechtsverhältnis bereits die mit Wirkung zum 29.07.2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 288 Abs. 2 BGB über eine Zinshöhe von 9 Prozentpunkten anwendbar ist, woran im Hinblick auf die Regelungen des Art. 229 § 34 EGBGB erhebliche Zweifel bestehen, scheitert ein erhöhter Zinssatz bereits daran, dass der Beklagte als Verbraucher anzusehen ist, §§ 13, 512, 513 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat bei seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die konkreten Umstände der vorliegenden Rechtsverhältnisse und Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt.