Oberlandesgericht München Endurteil, 21. März 2018 - 7 U 2579/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017, Az. 6 O 15614/16 in Ziffer 4. aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) und 2) jeweils ein Viertel, die Beklagte zu 3) die Hälfte.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
„§ 3 Nr. 6: „Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit Gesellschafter bzw. Kommanditist im Sinne dieses Vertrages auch der nur mittelbar über den Treuhänder beteiligte Treugeber gemeint“.“
§ 4 Nr. 3: Im Innenverhältnis der Gesellschaft sind die Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet und werden daher wie Kommanditisten im Sinne des Gesellschaftsvertrages behandelt.“
§ 12 Nr. 3: „Die Kommanditisten können vom Komplementär und dem Verwaltungsrat jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auskünfte dürfen zurückgehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist diese zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und/oder der Gesellschaft dadurch ein Nachteil droht.“
1. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten Namen und Anschriften der Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu gegen Zug um Zug geben, Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
2. Die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten Namen und Anschriften der Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der angebotenen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Verzug befinden.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017 (6 O 15614/16) aufzuheben, soweit das Landgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat und die Klage auch insoweit abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit im vorbezeichneten Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
die Berufung zurückweisen.
B.
I.
II.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.