I. Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums KG, begehrt vom Beklagten, der sich als Direktkommanditist an der KG beteiligt hat, einen Teil der - nach ihrer Auffassung - ausstehenden Pflichteinlage.
Der Beklagte unterzeichnete am 26.11.2003 einen Zeichnungsschein als Direktkommanditist an der Klägerin nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und auf Grundlage des Prospektes. Ausweislich der Beitrittserklärung (vgl. Anlage K 1) beteiligte er sich mit einem Betrag von 190.000,00 Euro an der Gesellschaft. Dieser Betrag zuzüglich Agio war als Hafteinlage ins Handelsregister einzutragen. Die Einzahlungsverpflichtung betrug nach Abschluss der Beitrittsvereinbarung zunächst 54% zzgl. 3% Agio auf die Kommanditeinlage. In § 4 Ziffer 3. „Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten“ des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage K 2) ist u. a. folgendes geregelt:
„... Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54% der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Geldeinlage zu leisten. 46% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können...Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile. Die Direktkommanditisten werden jeweils mit 103% der Pflichteinlage als Haftsumme ... in das Handelsregister eingetragen.“
Eine Einlage in Höhe der o.g. weiteren 46% wurde durch den Beklagten noch nicht geleistet.
Am 24.07.2012 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin mit einer Mehrheit von 92,52% der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung der Komplementärin der Gesellschaft folgenden Beschluss (vgl. Anlage K 3):
„Die Gesellschafterversammlung beschließt, den bisherigen Wortlaut des § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen: „6% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; ...“.
Hintergrund der Änderung war eine Betriebsprüfung des Finanzamts München, im Rahmen derer das Finanzamt ankündigte, einen Teil des bisher gewährten Betriebsausgabenabzugs abzuerkennen und entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen. Am 17.01.2014 gingen der Klägerin die angekündigten Feststellungsbescheide zu, in denen ein wesentlicher Teil der Betriebsausgaben vom Finanzamt aberkannt wurde. Mit Schreiben vom 27.01.2014 stellte die Klägerin 6% der ausstehenden Pflichteinlage fällig und forderte den Beklagten zur Zahlung bis 31.05.2014 auf (vgl. Anlage K 4).
Eine Anfechtung des Beschlusses erfolgte in der Folgezeit nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund wirksamer Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6% verpflichtet. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sei mit einer Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen und mit der Zustimmung der Komplementärin wirksam beschlossen worden, dies sehe der Gesellschaftsvertrag so vor. Einer Zustimmung aller Gesellschafter habe es nicht bedurft, weil keine Nachschusspflicht neu begründet, sondern lediglich die Fälligkeit der noch ausstehenden Pflichteinlage geändert worden sei. Etwaige Mängel des Beschlusses bzw. der Beschlussfassung seien nach § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt, da eine Beschlussanfechtung nicht erfolgte.
Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
1.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 11.400,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2014 zu bezahlen.
2.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung.
Der Beklagte lässt vortragen, er habe dem Beschluss vom 24.07.2013 nicht zugestimmt und auch dem Treuhänder keine entsprechende Weisung zur Abstimmung erteilt. Der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einlagepflicht sei abschließend in § 4 Abs. 3 a. F. des Gesellschaftsvertrags geregelt. Der Beschluss vom 24.07.2012 sei unwirksam, da er eine neue Zahlungspflicht in Form einer Nachschusspflicht begründe.
Das Erstgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es sprach der Klägerin einen Anspruch aus der neugefassten Regelung in § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags zu. Das Landgericht hatte keine Zweifel an der Wirksamkeit des mit 75% der abgegebenen Stimmen und Zustimmung der Komplementärin gefassten Beschlusses. Zudem wären etwaige Mängel nach § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt. Das Landgericht sah in der Neuregelung keine Neubegründung einer Einlageverpflichtung, sondern ging davon aus, dass lediglich eine Änderung hinsichtlich der Fälligkeit eines Teils der noch nicht einbezahlten Pflichteinlage beschlossen worden ist. Auch der Argumentation des Beklagten, dass der Beschluss in sittenwidriger Weise zustande gekommen sei, weil die Regelungen des § 6 Ziffer 4 und Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung des Stimmrechts der Treugeber und der Direktkommanditisten durch den Treuhänder widersprüchlich und überraschend seien, folgte das Erstgericht nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Klageabweisung begehrt.
Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet insbesondere ein, das Erstgericht habe nicht zutreffend gesehen, dass er nur eine Haftung für die Beteiligung von 190.000,00 Euro übernommen habe, eine Einzahlungsverpflichtung jedoch nur in Höhe von 54% der Hafteinlage, eine weitere Einzahlungsverpflichtung sei unter der „aufschiebenden Bedingung“ gestanden, dass diese aus den erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen erbracht werden könnte. Es habe sich dabei nicht um eine Fälligkeitsregelung - wie das Erstgericht meint - gehandelt. Durch die Neufassung sei eine neue Zahlungsverpflichtung, die im Gesellschaftsvertrag und im Zeichnungsschein so nicht vorgesehen gewesen sei, begründet worden. Der Gesellschaftsbeschluss sei nichtig, weil der Treuhänder für ihn auch als Direktkommanditist eine Stimme abgegeben habe, ohne dass er zuvor Weisung oder Vollmacht erteilt habe. Die Regelungen über eine Vertretung der Direktkommanditisten durch den Treuhänder in § 6 des Gesellschaftsvertrags seien überraschend. Der Beschluss leide an einem schwerwiegenden Fehler, der dessen Nichtigkeit begründe.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und die hiergegen von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweite Instanz verwiesen.
Da der Beklagtenvertreter wegen einer behaupteten Vielzahl vergleichbarer Verfahren vor dem Amtsgericht München und Landgericht München I die Zulassung der Revision beantragt hat, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung die Frage, in welchem Umfang Verfahren, denen der gleiche bzw. vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, mit den Parteien erörtert. Vor dem Senat sind derzeit insgesamt vier Berufungsverfahren anhängig. Der Klägervertreter wies darauf hin, dass vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelung und Beschlüsse in der Mehrzahl der E. P. Medienfonds vorlägen. Insgesamt seien ca. 100 Klagen eingereicht worden, die zwischenzeitlich überwiegend abgeschlossen seien. Vor dem Landgericht seien noch ca. 10 Fälle anhängig. Der Beklagtenvertreter konnte keine näheren Angaben zu der Zahl der noch offenen Verfahren machen.
II. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich.
Zu Recht hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage in Höhe von 6%, d. h. vorliegend 11.400,00 Euro, verurteilt und in § 4 Ziffer 3 Absatz 1 Satz 3 n. F. des Gesellschaftsvertrag die erforderliche Anspruchsgrundlage gesehen.
Der Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses, der die Änderung des Gesellschaftsvertrags bezüglich seiner Einlagepflicht zum Inhalt hat, nur dann berufen, wenn ihm durch diesen eine Nachschussverpflichtung auferlegt wurde und er dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Er kann dann die ihm gegenüber mangels Erteilung der erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützte Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet hätten werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (vgl. BGH ZIP 2007, 1368, m. w. N.).
Da im vorliegenden Fall, durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags keine Nachschusspflichten und damit neue Pflichteinlagezahlungen der einzelnen Gesellschafter begründet wurden, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. Fälligkeitsregelungen der bereits bestehenden Pflichteinlage geändert wurden, bedurfte es der Zustimmung des Beklagten zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht und kann sich der Beklagte einer Zahlungspflicht nicht deshalb entziehen. Damit kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Treuhänder wirksam eine Stimme für ihn als Direktkommanditisten i.R.d. Beschlussfassung abgegeben hat und er damit der Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt hat, nicht entscheidungserheblich an. Die für die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 75% aller Gesellschafter sowie der Komplementärin (vgl. § 6 Ziffer 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags) ist zudem in jedem Fall gewahrt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Beklagte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der geänderten Gesellschaftsvertragsregelung die Pflichteinlage in Höhe von weiteren 6% gefordert werden kann (Durchsetzung steuerlicher Interessen, Bestandswahrung der Gesellschaft), vorliegen, selbst nicht vortragen hat lassen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Beschluss vom 24.07.2012 nicht deshalb unwirksam, weil durch ihn mittels Mehrheitsbeschlusses ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine neue Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6% begründet wurde.
Grundsätzlich ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als zu unterscheiden ist zwischen der Einlage im Rechtssinne und der Haftstumme, d. h. der das Innenverhältnis betreffenden Pflichteinlage und der Haftsumme im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis legen die Gesellschafter fest, was jeder von ihnen als Beitrag i. S. d. §§ 705 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB zu leisten hat. Er kann durch Vereinbarung der Gesellschafter gestundet, herabgesetzt, erlassen oder inhaltlich verändert werden (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, Band 4, § 172 Rdnr. 65). Für die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis ist dagegen die Haftsumme maßgebend (vgl. Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 171 Rdnr. 5). Unzweifelhaft beträgt die Haftsumme des Beklagten im Außenverhältnis 190.000,00 Euro, dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein. Die Pflichteinlage kann dabei grundsätzlich geringer sein als die Haftsumme, aber auch höher (vgl. Boujong u. a., a. a. O. Rdnr. 7). Im Streit zwischen den Parteien liegt die Frage, in welcher Höhe vorliegend die Pflichteinlage begründet wurde.
Zwar ist dem Beklagten auch insofern zuzustimmen, als grundsätzlich die nachträgliche Begründung und Auferlegung von weiteren, neuen Einlagepflichten nicht ohne die Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erfolgen kann und die fehlende Zustimmung des Gesellschafters zu einem entsprechenden Beschluss dessen Unwirksamkeit nach sich zieht.
Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012 keine neue Einlagepflicht begründet wurde, sondern lediglich eine Änderung der Fälligkeit eines Teils der Pflichteinlage erfolgte. Der Zeichnungsschein verweist auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, aus denen sich in § 4 Ziffer 3 die Höhe der Pflichteinlage ergibt. Dort erfolgt eine Differenzierung der Pflichteinlage dahingehend, dass 54% „der Pflichteinlage“ zuzüglich eines Agios als Geldeinlage zu zahlen sind, wobei die weiteren Zahlungsmodalitäten hierfür sich aus dem Zeichnungsschein selbst ergeben. Die ausdrücklich genannten weiteren „46% der Pflichteinlage“ sollen demnach nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „fällig“ und durch Verrechnung mit erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen durch den Gesellschafter erfüllt werden. Damit kann der Beklagte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, mit der im Zeichnungsschein bezifferten Einzahlungshöhe sei die Zahlungspflicht bezogen auf die Pflichteinlage abschließend geregelt. Der Senat hat aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag keinen Zweifel daran, dass eine Pflichteinlage in Höhe von insgesamt 100% vereinbart war, jedoch 46% (zunächst) nicht fällig wurden, sondern gestundet waren. Bei einer Stundung ist die gestundete Forderung jedoch bereits entstanden, aber noch nicht fällig (vgl. Palandt BGB, 75. Auflage, § 271 Rdnr. 13). Die Rechtspflicht zur Bezahlung der Pflichteinlage in voller Höhe bestand vielmehr als originäre Pflicht eines Kommanditisten dem Grunde nach von Anfang an. Aufgrund dessen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten, wonach eine Einlagepflicht in Höhe von 46% noch gar nicht entstanden sei, sondern die Entstehung der (weiteren) Einlagepflicht unter der aufschiebend Bedingung gestanden habe, dass die Gesellschaft Gewinne erwirtschafte und diese zur Ausschüttung anstünden, nicht zu folgen. Dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Beitritts zunächst davon ausgehen konnte, den noch ausstehende Teil seiner Pflichteinlage müsse er nicht einzahlen, sondern dieser werde mit ihm zustehenden Ausschüttungen verrechnet, ändert nichts an der Höhe der geschuldeten Pflichteinlage. Da die Pflichteinlage von Anfang an - wie auch die Haftsumme - 190.000,00 Euro betrug, stellt die vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den Gesellschafterbeschluss lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten dar und begründet keine neue Einlagepflicht oder Nachschusspflicht.
Dieser Beschluss konnte - wie geschehen - mit einer qualifizierter Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zuzüglich der Komplementärin gem. Gesellschaftsvertrag (§ 6 Ziffer 2, letzter Satz) gefasst werden, einer Zustimmung eines jeden einzelnen betroffenen Gesellschafters und damit auch des Beklagten als Direktkommanditisten - wie es in § 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist - bedurfte es nicht.
b) Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass der Beschluss deshalb unwirksam sei, weil ein Dritter, der Treuhänder, für ihn als Direktkommanditisten eine Stimme abgegeben habe. Der Beklagte meint, die entsprechenden Klauseln im Gesellschaftsvertrag, wonach der Treuhandkommanditist zur Wahrnehmung des Stimmrechts auch der Direktkommanditisten ohne das Vorliegen einer Weisung oder einer Vollmacht befugt sei (§ 6 Nr. 6 S. 5 des Gesellschaftsvertrags), seien nichtig, weil überraschend. Damit leide der Beschluss an einem schwerwiegenden Mangel, der auch nicht durch Verstreichen der Anfechtungsfrist des § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags geheilt sei.
Die Regelungen des (vorformulierten) Gesellschaftsvertrags unterliegen wegen § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zwar nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, eine gerichtliche Inhaltskontrolle findet aber, da objektive Auslegung, über § 242 BGB statt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, Anh. § 177 a Rdnr. 68). Nach der Rechtsprechung gilt bei Publikumsgesellschaften eine ähnliche Auslegung und Inhaltskontrolle wie bei AGB. Zweifel bei der Auslegung gehen entsprechend § 305 c BGB zulasten des Verwenders (Baumbach/Hopt, a. a. O. Rdnr. 67).
Der Senat vermag der Auffassung des Beklagten, wonach die Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine Vertretung auch der Direktkommanditisten durch den Treuhänder in der Gesellschafterversammlung überraschend und damit nichtig sind, mit der Folge, dass der (so) gefasste streitgegenständliche Beschluss unwirksam ist, nicht zu folgen. § 6 des Gesellschaftsvertrags regelt umfassend die Durchführung von Gesellschafter- und Treugeberversammlungen, deren Voraussetzungen, das Stimmrecht der Gesellschafter, deren Vertretung und die Anfechtung von Beschlüssen. Zweifel an der Klarheit hat der Senat nicht, er sieht die Regelungen über eine Vertretung der Direktkommanditisten durch den Treuhandkommanditisten weder aufgrund der Stellung im Regelungskonzept des Gesellschaftsvertrags noch aufgrund ihres materiellen Gehalts als so ungewöhnlich an, dass ein Gesellschafter hiermit nicht rechnen musste. Allenfalls der Umstand, dass in § 6 Ziffer 6 in den Sätzen 1 und 2 die Wertung der Stimmen geregelt ist und unter der selben Rubrik die Möglichkeit einer Stimmrechtsausübung durch den Treuhandkommanditisten in den Sätzen 3 bis 6 erfolgt, mag zwar der Übersichtlichkeit nicht dienen, führt jedoch nicht dazu, dass ein verständiger Leser des Gesellschaftsvertrags durch die Regelung überrumpelt und überrascht sein muss. Die Regelung führt auch zu keiner unangemessenen Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte des Direktkommanditisten. Offensichtlich regelt § 6 Ziffer 6 die mögliche Art und Weise der Stimmabgabe und ihre Wertung. Auch inhaltlich begegnet die Regelung angesichts der Tatsache, dass der Gesellschaftsvertrag eine Vertretungsbefugnis des Treuhandkommanditisten bezüglich der Direktkommanditisten explizit nur dann vorsieht, wenn diese nicht selbst in der Gesellschafterversammlung anwesend sind, sich nicht anderweitig vertreten lassen bzw. keinen Vertreter benennen, keinen durchgreifenden Einwänden. Der Gesellschafter kann selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen oder dem Treuhänder Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen.
Der Beklagte hat von diesen Rechten keinen Gebrauch gemacht, an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und sich auch in der Folgezeit nicht gegen den Beschluss gewandt.
Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg unter Verweis auf die Unwirksamkeit des Beschlusses gegen eine Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung eines Teils der Pflichteinlage wenden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere sieht der Senat keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist zwar zutreffend, dass die vorliegenden Fonds durch eine Vielzahl von Anlegern gezeichnet wurden und in diesen vergleichbare gesellschaftsvertragliche Regelungen gelten. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 543 Rdnr. 11). Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend zu klärenden Rechtsfragen sich künftig noch in einer derart unbestimmten Vielzahl an Fällen stellen werden, haben sich aus dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht ergeben. Vor dem entscheidenden Senat sind derzeit noch insgesamt drei weitere (vergleichbare) Verfahren anhängig. Die Parteien konnten nicht aufzeigen, dass in erheblichem Umfang mit weiteren gleichgelagerten Verfahren künftig zu rechnen ist.