Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 125/17

published on 09/08/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 125/17
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Tenor

– 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 13 HK O 6503/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und des Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Kfz-Leasingvertrag.

Am 07.10./21.10.2013 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über den Pkw BMW 750 Li, amtl. Kennzeichen … (Antragsnummer …664, Bestandsnummer …128). Die Vertragslaufzeit beginnend am 11.10.2013 betrug 36 Monate, die monatliche Leasingrate 622,34 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der vertraglich vereinbarte Netto-Einstandspreis belief sich auf 44.621,85 € (Anl. K 1 und 2).

Das Fahrzeug wurde am 11.10.2013 an die Beklagte übergeben.

Die Beklagte hat das Fahrzeug weitervermietet, wobei die Berechtigung zur Weitervermietung zwischen den Parteien streitig ist.

Die Beklagte leaste unter Abschluss gesonderter Verträge (u.a. mit den Bestandsnummern …995 und …205) weitere Fahrzeuge von der Klägerin (Anl. K 10). Das Fahrzeug aus dem Vertrag mit der Bestandsnummer …995 wurde von der Beklagten an Dritte weitervermietet und wegen der Benutzung als Drogenkurierfahrzeug vom französischen Zoll sichergestellt. Über das Fahrzeug aus dem Vertrag mit der Bestandsnummer …205 schloss die Beklagte mit Frau Sabrina F. einen Mietkaufvertrag (Anl. K 9).

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 09.02.2015 (Anl. K 4) kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit der Beklagten außerordentlich fristlos. Dem Kündigungsschreiben beigelegt war eine von Herrn B. in Vertretung für die Klägerin unterschriebene Originalvollmacht. Die Beklagte wies die Kündigung mit Schreiben vom 13.02.2015 zurück.

Mit Schreiben vom 07.12.2015 stellte die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung über 32.060,60 € (Anl. K 5). Die Klägerin legte dabei einen Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 20.672,00 € zu Grunde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 32.282,72 nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 19.04.2016 nebst 1.044,91 € Zinsen und 1.239,40 € Kosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Endurteil vom 16.12.2016, an die Klägerin 32.282,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.04.2016 nebst 1.044,91 € Zinsen und 1.239,40 € Kosten zu zahlen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Beklagte hat beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 16.12.2016, uns zugestellt am 02.01.2017, 13 HK O 6503/16, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Das Gericht hat am 05.07.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund Abschnitt XV 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 11/2012), die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages wurden (Anl. K 3) in der Hauptsache Anspruch auf Zahlung von 32.282,72 €.

1. Der Leasingvertrag vom 07.10./21.10.2013 wurde durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2015 (Anl. K 4) beendet.

a. Die Kündigung vom 09.02.2015 ist nicht durch die Zurückweisung der Beklagten vom 13.02.2015 unwirksam geworden. Zwar begründet die zusammen mit der Kündigungserklärung erfolgende Vorlage einer nicht von einem Organvertreter, sondern - wie im streitgegenständlichen Fall - nur von einem Stellvertreter iSd. § 164 Abs. 1 BGB unterschriebenen Vollmachtsurkunde grundsätzlich nach § 174 S. 1 BGB ein Zurückweisungsrecht der Beklagten als Erklärungsempfängerin (vgl. KG Urteil vom 04.02.2008, Az. 8 U 167/07, Rdnr. 28 m.w.N.). Jedoch hat die Klägerin eingewandt, dass die Zurückweisung nicht kausal auf die Nichtvorlage einer hinreichenden Vollmachtsurkunde beruhe (Schriftsatz der Klägervertreterin vom 22.06.2016, dort S. 5, Bl. 23 d.A.). Da diese Kausalität aber Voraussetzung dafür ist, dass die Kündigung durch die Zurückweisung unwirksam wird (KG, aaO), und die Beklagte daher als diejenige, die sich auf die Zurückweisung beruft, insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hätte die Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen der Zurückweisung und der fehlenden Vorlage einer hinreichenden Vollmachtsurkunde beweisen müssen. Da die Beklagte jedoch trotz des Bestreitens der Klägerin das Zurückweisungsschreiben vom 13.02.2015 nicht vorlegte und auch sonst keinen Beweis angeboten hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben. Die Kündigung vom 09.02.2015 ist daher nicht durch die Zurückweisung vom 13.02.2015 unwirksam geworden.

b. Es lag auch ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Leasingvertrages vor. Da es sich bei einem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag handelt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2004, Az. XII ZR 301/01, Rdnr. 21 m.w.N.), bemisst sich das Recht einer Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB. Auszugehen ist dabei von der Legaldefinition in § 543 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine außerordentliche fristlose Kündigung dann möglich ist, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Hierfür sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung einerseits und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses andererseits zu ermitteln und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 188/08, Rdnr. 11).

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die Weitervermietung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und/oder des Fahrzeuges BMW 740d mit der Bestandsnummer …995 an einen Dritten gegen ihre Pflichten aus den jeweiligen Leasingverträgen verstoßen hat. Denn jedenfalls war es der Klägerin nicht mehr zumutbar, das streitgegenständliche Leasingverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Veragslaufzeit im Oktober 2016 fortzusetzen, da die Beklagte unstreitig ein anderes, ebenfalls von der Klägerin geleastes Fahrzeug (BMW 5xDrive Touring, Fahrzeugident-Nr. …159, Bestandsnummer …205) ab 30.11.2013 an Frau Sabrina F. weitervermietete und dieser gleichzeitig eine Kaufoption an dem Fahrzeug einräumte (vgl. § 2 des Mietkaufvertrages zwischen der Beklagten und Frau Sabrina F. laut Anl. K 9).

Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin durch ihren Mitarbeiter Herrn B. der Beklagten die Erlaubnis erteilt hat, die von letzterer geleasten Fahrzeuge an Dritte weiter zu vermieten, hat die Beklagte durch den Abschluss des von ihr ausdrücklich als „Mietkauf“ bezeichneten Vertrages laut Anl. K 9 mit Frau F. jedenfalls gegen ihre Verpflichtung aus Abschnitt VIII 1 Abs. 2 S. 1 der AGB zum Leasingvertrag mit der Bestandsnummer …205, wonach der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht verkaufen darf, verstoßen. Denn die Einräumung einer Kaufoption an die Unterleasingnehmerin F. wäre selbst durch das von der Beklagten behauptete von Herrn B. erklärte Einverständnis in die Weitervermietung der Leasingfahrzeuge an Dritte nicht abgedeckt gewesen. Nicht einmal die Beklagte hat nämlich vorgebracht, dass die Beklagte mit dem Verkauf des weitervermieteten Leasingfahrzeuges an die Unterleasingnehmerin einverstanden war.

Der Abschluss des Mietkaufvertrages mit Frau L. stellt eine Unterschlagung dar, da sich die Beklagte durch die Einräumung der Kaufoption eine ihr tatsächlich nicht zukommende Eigentümerposition an dem Leasingfahrzeug anmaßte wissend, dass sie selbst nicht Eigentümerin des Fahrzeuges ist und auch von der Klägerin nicht zum Verkauf ermächtigt worden war.

In Anbetracht dieses strafrechtlich relevanten Eingriffs von Beklagtenseite in die durch Abschnitt VIII 1 Abs. 2 S. 1 der AGB zum Leasingvertrag ausdrücklich geschützte Eigentümerstellung der Klägerin musste die Klägerin befürchten, dass die Beklagte durch weitere Straftaten auch die Eigentümerstellung der Klägerin am streitgegenständlichen Fahrzeug gefährdet oder beeinträchtigt.

Dies war der Klägerin nicht zumutbar. Ihr Interesse an der schnellstmöglichen Rückgewinnung des an die Beklagte verleasten, durch das strafbare Verhalten der Beklagten gefährdeten Fahrzeuges überwiegt bei weitem das Interesse der Beklagten an der Fortsetzung des Leasingvertrages und der damit verbundenen Erwerbschancen. Berücksichtigt wurde bei dieser Interessenabwägung auch, dass die Beklagte vorsätzlich handelte und dass die Klägerin in hohem Maße schutzbedürftig war, da sie nach Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte weder eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug hatte noch überhaupt wusste, ob das Fahrzeug von der Beklagten an einen Dritten weiter überlassen worden war und unter welchen Bedingungen dies geschah. Wie schutzbedürftig die Klägerin war, zeigt sich schon daran, dass die Klägerin im weiteren Verlauf - wie noch unter 3. zu zeigen sein wird - ihr Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug infolge der Weiterüberlassung des Fahrzeuges durch die Beklagte gemäß § 932 BGB an den Streithelfer verlor. Auch hinsichtlich des von der Beklagten weitervermieteten Fahrzeugs mit der Bestandsnummer …995 ist es der Beklagten nur mit Schwierigkeiten und nach längerer Zeit gelungen, den als Drogenkurierfahrzeug genutzten Pkw zurückzuerlangen.

In Anbetracht dieses zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes kann offen bleiben, ob die Beklagte zur Vorführung des streitgegenständlichen Fahrzeuges bei der Klägerin verpflichtet war und die Unterlassung der Vorführung einen hinreichenden Kündigungsgrund bildet.

c. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung iSd. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB war nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich, da die Kündigung auf einer gestörten Vertrauensgrundlage im Verhältnis der Parteien zueinander beruhte, die weder durch eine Fristsetzung noch durch eine Abmahnung wiederhergestellt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 188/08, Rdnr. 21). Die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung auch bei Störungen des Vertrauensverhältnisses lässt sich auch nicht aus Abschnitt XIV 2 4. Spiegelstrich der AGB zum Leasingvertrag entnehmen, da diese Regelung auf Kündigungsgründe, die den Vertrauensbereich berühren, nicht anwendbar ist. Denn ausweislich ihres Wortlauts setzt sie voraus, dass „bereits eingetretene Folgen (der) Vertragsverletzung“ beseitigt werden können. Das ist bei einem gestörten Vertrauensverhältnis jedoch gerade nicht möglich.

d. Ob die Klägerin, die von der Weitervermietung des Fahrzeugs aus dem Vertrag mit der Bestandsnummer …205 seit Oktober 2014 Kenntnis hatte, mit ihrer am 09.02.2015 erfolgten Kündigung die Frist des § 314 Abs. 3 BGB eingehalten hat, kann dahinstehen, da hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages § 543 BGB, der keine Regelung dahingehend enthält, dass die Kündigung binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen habe, eine abschließende Sonderregelung darstellt, die § 314 Abs. 3 BGB verdrängt (BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII ZR 296/15, Rdnr. 24).

Für die Annahme einer Treuwidrigkeit der Kündigung, insbesondere unter Verwirkungsgesichtspunkten, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hierfür reicht nämlich der bloße Zeitablauf nicht aus, vielmehr muss noch ein Umstandsmoment hinzutreten (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 25). Dieses ist im streitgegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich.

e. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 07.02.2014 (Anl. B 1) entgegen. Denn darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von der Beklagten geleasten Fahrzeuge der Klägerin von der Beklagten „innerbetrieblich und außerbetrieblich auch weitervermietet“ werden. Demzufolge nutzte die Beklagte die geleasten Fahrzeug sowohl innerbetrieblich - was nach den Leasingverträgen unproblematisch zulässig ist - als auch durch außerbetriebliche Weitervermietung - was im Hinblick auf den Vertragswortlaut (Abschnitt VIII Abs. 2 S. 1 der AGB zum Leasingvertrag) zumindest problematisch erscheint. Damit wird also nicht jedes Fahrzeug notwendigerweise an Dritte vermietet. Zu einer Kenntnisbegründung auf seiten der Klägerin von der Weitervermietung gerade des streitgegenständlichen Leasingfahrzeuges an Dritte durch die Beklagte hätte die Beklagte daher der Klägerin mitteilen müssen, welches konkrete Fahrzeug an Dritte weitervermietet wird und welches Fahrzeug innerbetrieblich genutzt wird. Das Schreiben vom 07.02.2014 (Anl. B 1) enthält aber keine auf ein konkretes Fahrzeug und damit auch nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogene Information über eine Weitervermietung. Da das Schreiben der Beklagten vom 07.02.2014 daher schon zu keiner Kenntnis der Klägerin von einer Weiterüberlassung gerade des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte an Dritte führte und sich aus dem Schreiben auch nicht entnehmen lässt, dass die Beklagte - wie im Fall des Fahrzeugs mit der Bestandsnummer …205 - Dritten sogar eine Kaufoption einräumt, kann dahinstehen, ob eine Kenntnis der Beklagten von der Weiterüberlassung des Fahrzeugs an Dritte bereits im Februar 2014 zu einer Unwirksamkeit der Kündigung vom 09.02.2015 geführt hätte.

2. Hinsichtlich der Höhe der Schadensersatzzahlung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Höhe des von der Klägerin der Berechnung ihrer Forderung zugrunde gelegten Restwertes von 20.672,00 €. Es sei nämlich nicht ersichtlich, woraus sich dieser Wert ergebe (Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.01.2017, S. 4, Bl. 80 d.A.).

Die Beklagte übersieht dabei jedoch, dass Vertragsgrundlage für den streitgegenständlichen Leasingvertrag das von der Beklagten am 07.10.2013 abgegebene Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrages laut Anl. K 1 ist, da dieses Angebot im folgenden von der Klägerin zunächst konkludent durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte am 11.10.2013 und sodann nochmals ausdrücklich durch Ausstellung und Übersendung der Vertragsurkunde vom 21.10.2013 (Anl. K 2) angenommen wurde. Da die Vertragsbeendigung - wie oben unter 1 dargelegt - durch eine außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin iSd. Abschnitts XIV 2 der AGB zum Leasingvertrag erfolgte und es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag mit Kilometerabrechnung handelt, greift die in Fußnote 2 des Angebots vom 07.10.2013 enthaltene Regelung zur Berechnung des Restwertes. Demnach garantiert die Beklagte als Leasingnehmerin den Restwert mit 48% des Nettoeinstandspreises. Dieser beläuft sich laut dem Angebot vom 07.10.2013 auf 44.621,85 €, so dass sich ein der Vertragsabwicklung zugrundezulegender Restwert des Fahrzeugs von 21.418,49 € ergibt. Dadurch dass die Klägerin nicht diesen Wert, sondern mit lediglich 20.672,00 € einen niedrigeren Wert im Rahmen ihrer Schadensersatzberechnung zugrunde gelegt hat, wird die Beklagte nicht beschwert, sodass der von der Klägerin angenommene Restwert von 20.672,00 € nicht zu beanstanden ist.

Da die Beklagte den von der Klägerin im weiteren laut Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.04.2016, dort S. 4-9, Bl. 4-9 d.A. angewandten Rechenweg zur Bestimmung ihres Schadensersatzanspruchs nicht angegriffen hat, verbleibt es bei der dergestalt ermittelten Differenz Ablösewert/Verkaufserlös in Höhe von 32.060,60. Dazu waren noch die von der Klägerin angesetzten Leasingraten für die Monate Februar bis Dezember 2015 iHv. 8.146,38 € abzüglich der Gutschrift für die Resttage vom 09.02.2015 bis 31.12.2015 iHv. 7.924,26 € und damit 222,12 € zu addieren. Dies ergibt den von der Klägerin verlangten Gesamtbetrag von 32.282,72 €. Die Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Berechnung der Leasingraten für den Zeitraum von Februar 2015 bis Dezember 2015 um 0,11 € verrechnete (740,59 € x 11 ergibt 8.146,49 € und nicht 8.146,38 €), ist unerheblich, da dieser Rechenfehler nicht zu Lasten der Beklagten ging.

3. Die Klägerin hat auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vom Streithelfer herausverlangte, sodass sie keinen Verkaufserlös mehr erzielen konnte, der zugunsten der Beklagten in die Endabrechnung hätte eingestellt werden können. Denn der Streithelfer hat an dem Fahrzeug gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben.

a. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Streithelfers war nicht schon nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin nicht abhanden gekommen ist. Die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin hat ihren unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nämlich nicht ohne ihren Willen verloren, da sie das Fahrzeug in Erfüllung des Leasingvertrages mit der Beklagten an diese übergab.

Ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB wäre allerdings ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug der Beklagten als Besitzmittlerin abhanden gekommen wäre. Dazu hat die Beklagte, die sich auf die Unmöglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs durch den Streithelfer beruft und deshalb für den Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs die Darlegungs- und Beweislast trägt, jedoch nichts vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, dass sie das Fahrzeug nicht veräußert habe. Zu den Umständen, wie die Beklagte ihren unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug aufgegeben oder verloren haben soll, äußert sie sich nicht. Damit ist der Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs durch den Streithelfer von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.

b. Das Gericht geht auch nicht von einer Bösgläubigkeit des Streithelfers aus. Nachdem nicht einmal die Beklagte eine Kenntnis des Streithelfers von der fehlenden Eigentümerstellung des Rsyzard Deka als Veräußerer behauptet, käme eine Bösgläubigkeit des Streithelfers nur noch bei grob fahrlässiger Unkenntnis in Betracht. Dazu müsste der Streithelfer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 82/03, Rdnr. 15).

Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Streithelfer vor der Übereignung Teil I und II der Zulassungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug vorlegen ließ, um die Veräußerungsberechtigung des Verkäufers zu prüfen, und somit die Mindestvoraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb erfüllt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2006, Az. VIII ZR 184/05, Rdnr. 17 zum früheren Kraftfahrzeugbrief). Bei einem Direktgeschäft zwischen Privatleuten wie im streitgegenständlichen Fall ist ein Privatkäufer wie der Streithelfer, der die dargestellten Mindestanforderungen für den guten Glauben erfüllt, in der Regel als redlich anzusehen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10, Rdnr. 34). Daran ändert auch nichts, dass sich die vom Verkäufer dem Streithelfer vorgelegte Zulassungsbescheinigung im Nachhinein als Totalfälschung herausstellte. Denn eine weitere Nachforschungspflicht des Streithelfers als Erwerber hätte nur bestanden, wenn es sich bei der Zulassungsbescheinigung um eine erkennbare Fälschung gehandelt hätte (OLG Braunschweig, aaO, Rdnr. 36). Dass dies gerade nicht der Fall war, ergibt sich schon daraus, dass auch die vom Streithelfer zum Verkaufsort hinzugerufenen Polizisten, die qua Amt erfahren im Umgang mit Zulassungsbescheinigungen sind, dem Streithelfer gegenüber erklärten, dass das vom Streithelfer bemerkte Fehlen eines Stempels nicht ungewöhnlich sei und auf einem Versehen der Zulassungsstelle beruhen könne. Anders als bei einem gewerblichen Verkauf, wo der Käufer annehmen kann, dass der Verkäufer über ein Ladenlokal verfügt, in dem das Geschäft getätigt werden kann, löst bei einem Privatverkauf auch der Verkauf auf einem Parkplatz keine erhöhte Nachforschungspflicht des Streithelfers aus (OLG Braunschweig, aaO, Rdnr. 45 f. zu einem Verkauf auf an einer Tankstelle). Gleiches gilt im Hinblick auf den Verkaufspreis des Fahrzeugs von 28.000,00 €, da nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen den Verkäufer vergleichbare Fahrzeuge bereits ab einem Preis von 34.900,00 € angeboten wurden und das streitgegenständliche Fahrzeug darüber hinaus auch noch wertmindernde Schäden aufwies (vgl. Anl. K 15).

Nach alledem hat die Beklagte infolge gutgläubigen Eigentumserwerbs des Streithelfers eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin nicht nachweisen können.

4. Der Beklagte steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, das gemäß § 322 Abs. 1 BGB zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten hätte führen müssen. Denn die Beklagte hat nach der wirksamen Beendigung des Leasingvertrages durch die Kündigung der Klägerin vom 09.02.2015 keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte, insbesondere hat sie kein Recht zum Besitz an dem Fahrzeug.

5. Gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Verzinsung der Hauptforderung und die Tragung der vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 1.239,40 € hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts vorgetragen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.