Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Juni 2016 - 5 U 1682/16

published on 14/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Juni 2016 - 5 U 1682/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 29 O 18014/15, 10/03/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2016, Az. 29 O 18014/15 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.625,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2015 Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte der Klägerin aus der zum 31.12.2014 beendeten Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 08.11.2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 3.492 € freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den steuerlichen Nachteilen freizustellen, die dieser durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV am 08.11.2005 noch entstehen werden. Diese Verpflichtung gilt nur für die Nachteile, die der Klägerin dadurch entstehen, dass ihre Steuerschuld für die Jahre ab 2006 infolge der Korrektur der gegenüber der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV ergangenen Steuerbescheide neu festgestellt wird, also etwa durch die Festsetzung von Säumniszinsen.

5. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

8. Der Streitwert wird auf 22.117,88 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzpflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zur E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV.

Die Klägerin trat mit Zeichnungsschein vom 08.11.2005 der bezeichneten Fondsgesellschaft mit einem Beteiligungsbetrag von 20.000,- € nebst 3% Agio bei. Sie hatte 50% der Kommanditeinlage in bar einzuzahlen, während der Rest der Einlage durch ein Darlehen fremdfinanziert werden sollte, das durch die von der Klägerin am gleichen Tag gezeichnete Inhaberschuldverschreibung abgesichert wurde. Diese kaufte die Klägerin im November 2012 gegen Zahlung von 388,88 € zurück. Außerdem zahlte sie auf Aufforderung durch die Fondsgesellschaft am 3.3.2014 eine Liquiditätsreserve von 900 € an diese (vgl. K 15). Nach Änderung des Einkommensteuerbescheids der Klägerin für das Jahr 2005 verlangte das Finanzamt S. von der Klägerin die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2.337,00, die diese am 27.06.2014 bezahlt hat (Anlagen K 16 u. 17). Die Klägerin hat ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft einvernehmlich zum 31.12.2014 beendet. Insoweit verlangt die Fondsgesellschaft von der Klägerin die Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens von 3.492 €.

Auf S. 50 des Prospekts (Anlage K 5, Stand 10. August 2005, vgl. Prospektdeckblatt Rückseite) heißt es unter „Die Beteiligungsmodalitäten“:

...

„Die Beteiligung der Treugeber wird durch einen eigenfinanzierten Beteiligungsanteil und einen fremdfinanzierten Beteiligungsanteil zzgl. Agio aufgebracht. Die Beteiligungsfinanzierung auf der Ebene der Anleger ist nicht obligatorisch und wird im Wege einer Inhaberschuldverschreibung erbracht. Die Inhaberschuldverschreibung wird von der E. P. A. GmbH, G., angekauft. Die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolgt dabei in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung; es sind keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Von einer über die Beteiligungsfinanzierung über die E. P. A. GmbH hinausgehenden weiteren Fremdfinanzierung auf der Ebene des Anlegers wird von der Fondsinitiatorin, der Equity Pictures AG, Grünwald, ausdrücklich abgeraten ...“

Im mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhandvertrag heißt es in „§ 13 Haftung der Treuhänderin“:

„1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen, im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für fahrlässige und vorsätzliche Handlungen.

2. Die Treuhänderin haftet nicht für das Ausbleiben prognostizierter bzw. vom Treugeber erwarteter Erträge der Gesellschaft oder für das Ausbleiben steuerlicher sowie sonstiger Effekte. Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der Vertragsparteien der Gesellschaft oder eine ordnungsgemäße Erfüllung derselben. Die Treuhänderin hat das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt. Die Anlageberatung oder die Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin.

3. Ein Anspruch der Vertragsparteien auf Schadensersatz verjährt, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schuldner gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend zu machen.“

Die Klägerin hat in erster Instanz diverse Prospekt- und Beratungsfehler geltend gemacht, für die die Beklagte haftbar sei. Der Fondsgesellschaft sei auch für das Jahr 2006 ein geänderter Steuerbescheid zugegangen, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sie vom Finanzamt auch für die Jahre nach 2005 auf Säumniszinsen in Anspruch genommen werden würde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.625,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 3.492 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die dieser durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 08.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bezüglich ihres Geschäftsanteils an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 08.11.2005.

Die Beklagte hat geltend gemacht sie hafte nicht für etwaige Prospekt- und Beratungsfehler.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 10.03.2016 abgewiesen, weil keine Prospektfehler vorlägen. Über das sich aus der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung ergebende Risiko sei durch deren Text (Prospekt S. 120) hinreichend hingewiesen. Für etwaige Beratungsfehler des Vermittlers hafte die Beklagte nicht, weil sie nicht Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft gewesen sei. Dafür, dass die Klägerin erst nach dem Fondsbeitritt der Beklagten am 02.11.2005 der Gesellschaft beigetreten sei, sei diese beweispflichtig. Ebenso wenig hafte sie als Treuhandkommanditistin, weil sie jedenfalls kein persönliches Vertrauen als Sachwalterin in Anspruch genommen habe. Das gelte auch für die Stellung der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Ansprüche aus vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schieden ebenfalls aus.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte, die im Prospekt als Treuhandkommanditistin bezeichnet sei, hafte jedenfalls deshalb, weil sie sich zum Zeitpunkt ihres Beitritts mit der Fondsgesellschaft auf eine Zusammenarbeit geeinigt habe. Deshalb habe sie auch ab 25.02.2003 eine Vergütung von der Fondsgesellschaft erhalten. Die Beklagte habe die Pflicht gehabt, sie über alle wesentlichen Punkte der von ihr eingegangenen Beteiligung aufzuklären. Über das Fremdwährungsrisiko und das allgemeine Haftungsrisiko in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung sei nicht aufgeklärt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lägen diverse weitere Prospektfehler vor.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils verurteilt, an die Klägerin 13.625,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 3.492 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die dieser durch die Zeichnungen ihrer Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 08.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 08.11.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Prospektfehler lägen nicht vor. Entgegen des Hinweises des Senats befinde sich auf S. 56 des Prospekts die Prognoserechnung. Die Risiken im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibung seien zutreffend dargestellt. Sie habe weder Einfluss auf die Ausgestaltung des Fonds noch den Inhalt der zum Zeitpunkt ihres Beitritts schon fertig gestellten Prospekte gehabt. Sie sei dort genannt, obwohl ihr Beitritt weder erfolgt noch gesichert gewesen sei. Nach dem Treuhandvertrag sei sie ohnehin nicht verpflichtet gewesen, das Treugut zu prüfen. In den besonderen Informationen für die Anleger sei ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen worden, dass diese selbst die Rückzahlung und den Zins auf die von ihnen begebenen Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hätten. Abgesehen davon sei der Begriff: „Inhaberschuldverschreibung“ selbsterklärend. Auf das Risiko der vorzeitigen Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibungen sei ausreichend hingewiesen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass der Anleger für seine Einlage durch die Hingabe der Inhaberschuldverschreibung hafte. Außerdem darauf, dass bei einer Beteiligungsfinanzierung Zinsen zu zahlen seien. Die an mehreren Stellen des Prospekts zu findenden Erläuterungen seien geeignet, auch den Laien auf die wesentlichen Punkte einer teilfinanzierten Einlage hinzuweisen. Eine Haftung aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheide schon mangels substantiierten Vorbringens des Klägers aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere der Unterscheidung einer Haftung als Treuhänder, Treuhandkommanditist ohne eigene Beteiligung oder Treuhandkommanditist mit eigener Beteiligung sowie zur Klärung des Haftungsmaßstabs in diesen Konstellationen werde die Zulassung der Revision beantragt.

Der Senat hat mit der Ladungsverfügung zum Termin am 14.06.2016 darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Treuhänderin grundsätzlich hafte und damit rechne müsse, dass der Senat im Hinblick auf S. 56 des Prospekts („keine Nachschusspflicht“) einen Prospektfehler annehme. Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 14.6.2016 zu ihrer Beteiligungsentscheidung gehört, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die bereits zitierte Sitzungsniederschrift bzw. Ladungsverfügung Bezug genommen.

II. Die Berufung ist im Wesentlichen begründet, weil die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr durch die Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV entstanden ist.

1. Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt, soweit sie die Klägerin auf diese nicht hingewiesen hat. Denn ungeachtet einer etwaigen Stellung als Kommanditistin zum Zeitpunkt des klägerischen Beitritts traf die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für deren zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 aE m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkte sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Vielmehr trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Tz. 8; NJW-RR 2009, 613 m. w. N.). Wenn dazu die beklagte Treuhänderin gem. § 5 Nr. 3 S. 4 des Gesellschaftsvertrags die „jeweilige Komplementärin... unwiderruflich bevollmächtigt“ hat, Beteiligungsangebote von Treuhandkommanditisten anzunehmen, so hat sie für deren Tun und Unterlassen einzustehen, soweit es in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der ihr zugewiesenen Aufgabe steht. Waren dieser bzw. mussten dieser unrichtige, unvollständige und irreführende Prospektangaben bekannt sein, hat die Treuhänderin für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, soweit sie für den Entschluss, eine mittelbare Beteiligung zu erwerben, von Bedeutung sind, selbst dann einzustehen, wenn der in ihrem Verantwortungsbereich tätig werdende Verhandlungs- und Abschlussgehilfe auch im eigenen Interesse tätig wird und den Anlegern eventuell selbst haftet (vgl. dazu BGH NJW 1982, 2493 zur Prospektherausgeberin als Verhandlungsgehilfin der Treuhänderin). Das Zustandekommen der einzelnen Treuhandverträge ggf. über die E. P. Medienfonds GmbH hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Der Einwand der Beklagten, ein Treuhandvertrag mit der Klägerin sei nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft zustande gekommen, geht fehl. Es lässt sich der Beitrittserklärung (Anlage A 22) nicht entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ist in der Beitrittserklärung festgehalten:

„Ich gebe hiermit gegenüber der TBG Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, B. (nachfolgend „TBG“) ein verbindliches Angebot auf Abschluss des im Beteiligungsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages ab, der durch die Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die E. P. Medienfonds GmbH, G., (nachstehend „Komplementärin“ genannt) im Namen der TBG zustande kommt. ... Ich bin damit einverstanden, dass das Treuhandverhältnis mit Annahme meines Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin im Namen der TGB rechtsverbindlich begründet ist. Die Annahme meines Beteiligungsangebotes wird mir durch die Komplementärin im Namen und in Vollmacht der TBG bestätigt werden. Auf den Zugang der Annahmeerklärung meines Beteiligungsangebotes als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses verzichte ich hiermit ausdrücklich.“

2. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der Prospekt nicht ausreichend über die Risiken informiert, die durch das Finanzierungskonzept entstehen.

a. Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 35, 50 und 94 des Prospekts dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Aus diesem ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen. Insoweit beauftragt und bevollmächtigt der Anleger die Gesellschaft, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen in seinem Namen und für seine Rechnung aus den aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft ihm zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.

b. Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht wegen der vorbehaltlosen Zahlungsverpflichtung bezüglich des Nennbetrags der Schuldverschreibung zum 31.12.2012 und der sich aus dieser ergebenden Zinspflicht des Anlegers, vgl. dazu Prospekt S. 120 „ Anlage I: Inhaberschuldverschreibung“ § 1 (1). Dagegen wird auf S. 50 des Prospekts - kaum sinnhaft - ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge in erster Linie durch die „im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung“. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Das steht in - offenem - Widerspruch zu der Aussage auf Seite 36 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko.

c. Auf dem Blatt „Besondere Informationen“ (Anlage A 22) wird unter II. 2. u. a. zwar darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, „obwohl“ die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft „keine“ gleich hohe Rendite erwirtschafte.

Dieser Hinweis ist schon nicht eindeutig. Denn er ergibt nur einen Sinn, wenn der Anleger zur Zahlung auf die Inhaberschuldverschreibung verpflichtet bleibt, „obwohl“ bzw. „auch wenn“ die Inhaberschuldverschreibung „eine“ gleich hohe Rendite erwirtschaftet, oder, „weil“ die Beteiligung „keine“ gleich hohe Rendite erwirtschaftet. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist ohnehin nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das dieser dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil, vom 05.03.2013, II ZR 252/11, Rn. 14 m. w. N...). Der Hinweis unter II.2 widerspricht, wenn er überhaupt im Sinne der Beklagten bzw. des Prospektherausgebers verstanden werden kann, den Ausführungen auf Seite 50 des Prospekts, dass keine weiteren Barmittel des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich seien. Auf die gegenüber dem in der Ladungsverfügung erteilten Hinweis veränderte Seitenzahl in dem hier zugrunde liegenden Prospekt hat der Senat in der Sitzung vom 14.06.2016 hingewiesen.

3. Der unterbliebene Hinweis auf eventuell entstehende weitere Zahlungspflichten bezüglich des finanzierten Teils der Beteiligung ist für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden. Insoweit gilt zu ihren Gunsten eine Kausalitätsvermutung (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.1.2009, IX ZR 166/07 Rn. 14). Diese ist durch die Erklärung der Klägerin im Termin vom 14.06.2016 nicht erschüttert worden (vgl. Sitzungsniederschrift v. 14.06.2016, S. 2).

4. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nichtig.

a. Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14 Rn. 24 m. w. N.).

§ 13 Nr. 2 Sätze 3 und 4 des Treuhandvertrages, nach denen die Treuhänderin das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt hat und außerdem die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin ist, sind - ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11 Rn. 35 m. w. N.). Jedenfalls soweit - wie hier - der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.

§ 13 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11 Rn. 34).

b. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Nr. 2 S. 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine „bloße Leistungsbeschreibung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 295/13, Rn. 27).

c. Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf § 13 Nr. 3 des Treuhandvertrages berufen. Die dort bestimmte Ausschlussfrist läuft entgegen § 309 Nr. 7b BGB auf eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen hinaus (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 74/09 Rn. 19 m. w. N.). Die Klausel beschäftigt sich zwar nicht direkt mit dem Haftungsmaßstab. Jedoch führt die generell geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass nach Ablauf der dreijährigen Frist für jede Art von Verschulden, also unabhängig vom Haftungsmaßstab, nicht mehr zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller unter dem Titel „Haftung der Treuhänderin“ in § 13 Nr. 3 des Treuhandvertrages aufgenommenen Bestimmungen, die eine nur kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen und deren kenntnisunabhängige Verjährung vorsehen, dass es sich insgesamt um Regelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder beschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 309 Nr. 7 BGB (BGH, Urteil v. 29.05.2008, III ZR 59/07 Rn. 35).

5. Die Klägerin hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 10.000 € sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 388,88 €. Dazu sind die an das Finanzamt gezahlten Säumniszinsen sowie die Zahlung Liquiditätsreserve zu ersetzen. Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu zahlen (§ 291, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Außerdem hat die Beklagte die Klägerin von der Verpflichtung freizustellen, an die Fondsgesellschaft das von dieser mit 3.492 € bezifferte negative Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen. Ferner war im Hinblick auf die von der Klägerin konkret dargelegten drohenden weiteren Steuernachteile festzustellen, dass die Beklagte für ab dem Steuerjahr 2006 eintretende Nachteile aus der infolge der Fondsbeteiligung später erfolgenden „richtigen“ Steuerfestsetzung einzustehen hat, also im Wesentlichen für Säumniszinsen. Dagegen sind bereits entstandene Steuernachteile bereits Gegenstand der Verurteilung zu Ziffer 1. und müssen nicht erneut festgestellt werden.

6. Der Feststellungsantrag hinsichtlich „sämtlichen Verpflichtungen“ bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil v. 15.3.2016, XI ZR 122/14 Rn. 43). Hierzu ist abgesehen von drohenden weiteren Steuerschäden durch das Verlangen von Säumniszinsen nichts dargelegt. Allein die Behauptung in der Klageschrift S. 43, es werde als Streitwert für den Feststellungsantrag die noch ausstehende Einlage angesetzt, belegt diese nicht. Denn ausweislich des Prospekts hat die Klägerin den nicht bar bezahlten Teil ihrer Einlage durch den Verkauf der Schuldübernahme und die Zahlung von deren Kaufpreis an die Fondsgesellschaft erbracht. Dies gilt unabhängig davon, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt die Inhaberschuldverschreibung zurückgekauft hat. Deshalb fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten, dafür, dass sie von Gläubigern der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der nicht erbrachten Kommanditeinlage in Anspruch genommen werden könnte. Dies gilt auch dafür, dass es - theoretisch - zu eigenkapitalaushöhlenden Ausschüttungen gekommen sein mag. Mithin fehlt es insoweit an der Möglichkeit eines zukünftigen Schadens. Jedenfalls ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.05.2012, XI ZR 420/10 Rn. 4, 42/43).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Für den Zahlungsantrag ist dessen Betrag anzusetzen. Bei dem Feststellungsantrag im Hinblick auf weitere Schäden aus der Beteiligung erscheint mangels Kenntnis der Höhe der noch drohenden Säumniszinsen bzw. allfälliger weiterer Nachteil ein Ansatz mit 5.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Für die Freistellungspflicht war das von der Gesellschaft verlangte negative Auseinandersetzungsguthaben in Ansatz zu bringen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht in Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab, wie obige Zitate belegen. Dies gilt auch für die von der Beklagten angesprochenen Fragen der Treuhänderhaftung und des Haftungsmaßstabs. Soweit andere Oberlandesgerichte - etwa das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 15.7.2014, Az. I - 34 U 6/14) und das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.7.2015, Az. 27 U 31/15) - Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 78/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebe
published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 193/11 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
published on 12/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR295/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 16
published on 05/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 252/11 Verkündet am: 5. März 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.