Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 32 U 777/16

published on 20/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 32 U 777/16
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Landgericht München I, 22 O 11949/15, 15/01/2016
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.01.2016, Az. 22 O 11949/15, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des jeweiligen Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der … vom 02./.04.05.2005 zu bezahlen: 32 u 777/16 - Seite 2 2.1. an die Klägerin 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2014 und aus 900 € seit 14.02.2015,

2.2. an den Kläger 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 und aus 900 € seit 14.02.2015 und 2.3. an die zu der Schadensnummer auf deren Konto bei der

2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2015.

3. Es wird festgestellt, dass

3.1. die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des jeweiligen Klägers im Zusammenhang mit dessen Kommanditbeteiligung an der vom 02./.04.05.2005 freizustellen, die durch die Zeichnung seiner vorgenannten Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden und

3.2. sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung beider Kläger seit dem 19.08.2014 und mit der Beteiligung des Klägers seit 05.09.2014 an der vom 02./.04.05.2005 in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Kläger verlangen als Anleger von der Beklagten, die für sie als Treuhänderin und Treuhandkommanditistin fungierte, die Rückabwicklung ihrer in Verlust geratenen Beteiligung an der im Handelsregister am 04.03.2005 ins Handelsregister eingetragenen „“.

Die Kläger zeichneten am 02.05.2005 nach Durchführung eines Beratungsgespräches mit dem Zeugen jeweils eine Beteiligung zum Nennwert von jeweils € 20.000 (Barwert jeweils € 10.000,00) als mittelbare Kommanditisten. Dabei erfolgte eine Fremdfinanzierung über jeweils € 10.000,00 durch Ausgabe einer Inhaberschuldverschreibung der Kläger an die Komplementärin, welche sich entsprechend refinanzieren sollte.

Die Beteiligung erfolgte dadurch, dass die Komplementärin, das Zeichnungsangebot der Kläger vom 02.05.2005 am 04.05.2005 annahm. Die Komplementärin war nach § 5 Nr. 3 des 32 u 777/16 - Seite 3 Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt bei der Kommanditbeteiligung über Treuhänder, „verdrängend und unwiderruflich“ die Beteiligungsangebote anzunehmen, mit deren Annahme den Anteil der Treuhandkommanditistin zu erhöhen und das Angebot der einzelnen Treugeber auf Abschluss des Treuhandvertrages anzunehmen; der Treuhandvertrag ist mit Annahme des Beteiligungsangebots zu Stande gekommen. Die Beklagte wurde am 02.11.2005 als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Ob der Beitritt schon vorher erfolgt ist, ist nicht ganz klar. Jedenfalls erklärte Geschäftsführer der Beklagten in anderer Sache am 31.03.2016 vor dem Landgericht, dass der Beitritt „damals aufschiebend bedingt mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister erfolgt sei.“

Die Kläger leisteten im Rahmen der Beteiligung jeweils eine Bareinlage von 10.000 €, einen Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung von jeweils 512,48 und einen Beitrag zur Liquiditätsreserve von jeweils 900 €. Aus diesen Beträgen setzt sich die Klagesumme zusammen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwickung der Beteiligung mit Endurteil vom 15.01.2016 abgewiesen.

Gegen dieses am 25.01.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.02.2016 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragen

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2016 - 22 O 11949/15 - aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.824,96 € zu bezahlen, davon an die Klägerin 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2014 zu bezahlen aus 900 € seit 14.02.2015, sowie an den Kläger 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 zu aus 900 € seit 14.02.2015.

3. Die Beklagte wird verurteilt an die zu der Schadensnummer auf deren Konto bei der 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2015 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der vom 02./.04.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden

5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1 und 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der vom 02./.04.05.2005.

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung der Klägerin seit dem 19.08.2014 und mit der Beteiligung des Klägers seit 05.09.2014 an der 32 u 777/16 - Seite 4 vom 02./.04.05.2005 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt Berufungszurückweisung.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet

1. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 280, § 241 Abs. 2, § 278 BGB die Rückzahlung des Anlagebetrages etc. Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung im Wege des großen Schadenersatzes verlangen, da die Kläger vor Zeichnung nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden.

a) Die Beklagte haftet den Klägern jedenfalls als Treuhänderin für die unzureichende Aufklärung; sie hat für das Verschulden der Komplementärin, anderer Vertriebspersonen und der Prospektverfasser nach § 278 BGB einzustehen, da auch der Treuhandvertrag nach den vertraglichen Beteiligungsbedingungen mit Annahme der Beteiligungserklärung zu Stande kam. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Beitritt der Beklagten wegen der aufschiebenden Bedingung erst nach der Beteiligung erfolgte.

b) Die Beklagte trifft als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (BGH Beschluss vom 26.11.2015 - III ZR 78/15; Urt. v. 29.05.2007 -III ZR 59/07 = NJW-RR 2008, 1129/1130; jeweils m.w.N.). Wenngleich diese Aufklärungspflicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt ist, lag überdies eine solche vor, da die Unklarheit über die Risiken bereits aus dem Prospekt zu erkennen war und nicht erst aus weiteren der Beklagten nicht zu erkennenden Unterlagen

c) Der Kläger wurde weder durch den Prospekt noch durch den Vermittler ausreichend aufgeklärt.

Die Beklagte hat schon den Vortrag der Klagepartei, der Prospekt sei erst im Rahmen des Beratungsgesprächs am 02.05.2005 übergeben worden, nicht substantiiert bestritten; hierzu hätte es der Angabe eines konkreten anderen Termins der Prospektaushändigung bedurft. Auch aus den schriftlichen Bestätigungen kann nicht entnommen werden, wann vor Unterzeichnung des Beteiligungsangebots der Prospekt ausgehändigt wurde. Der Zeuge war nicht zu vernehmen, da aus dem Beweisangebot nicht hervorgeht, welche konkreten Belehrungen er erteilt hat.

Nach der Rechtsprechung muss dem Anlageinteressenten der Prospekt so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 140/03 = ZIP 2005, 753, 757 f. m.w.N.; BGH Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 317/13, zitiert nach juris).

d) Im Übrigen enthält der Prospekt Unklarheiten und Widersprüche und führt für sich betrachtet 32 u 777/16 - Seite 5 nicht dazu, dass den Klägern bei Zeichnung ein zutreffendes Bild der Beteiligung vermittelt wurde.

aa) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 45, 56 und 95 des Prospekts dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf den Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen. Dabei weist der Prospekt nicht darauf hin, dass der Anspruch durch denjenigen, der die Urkunden in Händen halte, geltend gemacht werden könne und der Schuldner auf die Einwendungen aus den §§ 793 ff. BGB beschränkt sei. Die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung führt nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger könne bereits aus der Verwendung des Begriffs erkennen, welche Rechtsfolgen sich aus der Begebung ergeben. Auch der Rahmenvertrag zur Inhaberschuldverschreibung und die Inhaberschuldverschreibung enthalten keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen der § 793 und § 796 BGB.

Nicht ausreichend hingewiesen wird ferner auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht, wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen („wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 56 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seiten 45 und 46 des Prospekts relativiert. Gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.

bb) Ebenso ist der Prospekt widersprüchlich, als er auf Seite 48 zwar unter der Überschrift „Haftung“ darauf hinweist, dass bei Direktkommanditisten die Haftung durch Ausschüttungen, die zu einem Sinken des Kapitalkontos unter die Hafteinlage führen, die Haftung wieder auflebt, nicht aber, dass dieser Hinweis auch für die Treugeber wegen der Zahlungspflicht gegenüber dem Treuhänder gilt. Der Hinweis, dass die Treugeber mit einem Direktkommanditisten vergleichbar sind, reicht nicht aus, zumal die Gefahr besteht, dass Anleger, die sich als Treugeber beteiligen, den Absatz über Direktkommanditisten nicht lesen, weil sie eben solche 32 u 777/16 nicht sind.

cc) Ferner wird der Hinweis auf das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft auf Seite 49 des Prospektes dadurch relativiert, dass dieses auf das „Zusammentreffen mehrerer außergewöhnlicher Umstände“ beschränkt und damit verharmlost wird; diese Aussage wäre so allenfalls bei einer systemrelevanten Bank vertretbar.

2. Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf den §§ 280, 286 BGB,

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 Nr. 10, § 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.