Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Okt. 2016 - 32 U 777/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.01.2016, Az. 22 O 11949/15, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des jeweiligen Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der … vom 02./.04.05.2005 zu bezahlen: 32 u 777/16 - Seite 2 2.1. an die Klägerin 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2014 und aus 900 € seit 14.02.2015,
2.2. an den Kläger 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 und aus 900 € seit 14.02.2015 und 2.3. an die zu der Schadensnummer auf deren Konto bei der
2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2015.
3. Es wird festgestellt, dass
3.1. die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des jeweiligen Klägers im Zusammenhang mit dessen Kommanditbeteiligung an der vom 02./.04.05.2005 freizustellen, die durch die Zeichnung seiner vorgenannten Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden und
3.2. sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung beider Kläger seit dem 19.08.2014 und mit der Beteiligung des Klägers seit 05.09.2014 an der vom 02./.04.05.2005 in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
6. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2016 - 22 O 11949/15 - aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 22.824,96 € zu bezahlen, davon an die Klägerin 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2014 zu bezahlen aus 900 € seit 14.02.2015, sowie an den Kläger 11.412,48 € nebst Zinsen aus 10.512,48 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2014 zu aus 900 € seit 14.02.2015.
3. Die Beklagte wird verurteilt an die zu der Schadensnummer auf deren Konto bei der 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2015 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der vom 02./.04.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden
5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1 und 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der vom 02./.04.05.2005.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung der Klägerin seit dem 19.08.2014 und mit der Beteiligung des Klägers seit 05.09.2014 an der 32 u 777/16 - Seite 4 vom 02./.04.05.2005 in Annahmeverzug befindet.
II.
a) Die Beklagte haftet den Klägern jedenfalls als Treuhänderin für die unzureichende Aufklärung; sie hat für das Verschulden der Komplementärin, anderer Vertriebspersonen und der Prospektverfasser nach § 278 BGB einzustehen, da auch der Treuhandvertrag nach den vertraglichen Beteiligungsbedingungen mit Annahme der Beteiligungserklärung zu Stande kam. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Beitritt der Beklagten wegen der aufschiebenden Bedingung erst nach der Beteiligung erfolgte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 Nr. 10, § 711 ZPO.
5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.