Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18

published on 29/11/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18
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Landgericht München I, 23 O 12918/17, 26/04/2018

Gericht

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 09.05.2017 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 566,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten p.a. über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.09.2017 zu bezahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, wird die Revision zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingverhältnis eines Pkws BMW nach Diebstahl des Fahrzeugs geltend.

Dabei streiten die Parteien, die Klägerin als Leasingnehmerin und die Beklagte als Leasinggeberin, u.a. um eine Anspruchsinhaberschaft gegenüber … zur Geltendmachung der Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 €. Im Einzelnen:

Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2014 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug BMW 535d Xdrive mit dem späteren amtlichen Kennzeichen … Nach dem Leasingvertrag beträgt der Fahrzeug-Grundpreis 72.966,38 € ohne Mehrwertsteuer mit Vertragsbeginn am 09.03.2015.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt X Ziffer 1 war die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet, neben einer Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,- € abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin schloss zu diesem Zweck als Leasingnehmerin bei der … eine Vollkaskoversicherung zu dem benannten Fahrzeug ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Bei der abgeschlossenen Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Neuwertversicherung, die nach dem zugrundeliegenden Vertrag von der Klägerin nicht geschuldet war. Zur Motivation des überobligatorischen Abschlusses liegt kein Sachvortrag der Klägerin vor.

Das Fahrzeug wurde am 16.02.2017 gestohlen.

Mit Schreiben vom 21.02.2017, Anlage K 5, kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und rechnete ihn mit 6.552,27 € zugunsten der Klägerin ab. Die Abrechnung erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Versicherung an die Beklagte bis zum 16.05.2017 Regulierung leistet aus dem abzuwickelnden Fahrzeugdiebstahl. Ferner enthielt die Abrechnung den Hinweis, dass sie unter der Bedingung erfolgt, dass die Leasingraten für den genannten Zeitpunkt bereits bezahlt sind und der Schaden von der Versicherung vollständig ausgeglichen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Wiederbeschaffungswert wird mit 39.800,00 €

Der Ablösewert BMW Financial Services mit 50.351,52 €

Der Neupreis mit 70.437,93 €

seitens der Klägerin unbestritten vorgetragen. Der Ablösebetrag, d.h., der Betrag welcher zur vollen Amortisierung des Finanzierungsaufwandes der Beklagten einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist und den die Beklagte mit 50.351,52 € beziffert hat, ist von der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten unter dem 04.04.2017 vollständig reguliert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Kfz-Versicherung ihrerseits hat im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertragsvertragsverhältnis mit der Klägerin ein Wertgutachten zur Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes und des Neuwertes des Fahrzeuges erstellen lassen. Das Gutachten ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 39.800,- € netto und einen Neuwert mit 70.437,93 € netto. Der Wert entspricht in etwa dem im Leasingvertrag angegebenen Fahrzeuggrundpreis von 72.966,38 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Versicherung erklärte sich bereit, im Rahmen der Neuwertentschädigung eine Versicherungsleistung gemäß Wertermittlung (Neupreis) zu zahlen. Nachdem sowohl die Leasinggeberin, die Beklagte, wie auch die Leasingnehmerin, die Klägerin, die Entschädigungsleistung über den Ablösewert hinaus verlangen, verlangte die Versicherung eine übereinstimmende Mitteilung, an wen die Restzahlung in Höhe von 20.086,41 € schuldbefreiend erfolgen soll. Die Berechtigung zur Auszahlung ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen der offenen Gutschrift in Höhe von 6.552,27 € zugunsten der Klägerin stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass noch keine Fälligkeit eingetreten sei, da die Auszahlung unter der Bedingung stehe vollständiger Schadensausgleich durch die Versicherung, da sie die Neuwertversicherungsleistung beanspruchen könne.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung durch die Beklagte auf Freigabe der Neuwertversicherungsleistung, da dieser Betrag der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Sacherhaltungsinteresses der Beklagten zustünde.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und sich unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 278/05, auf den Standpunkt gestellt, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustehen und hat deshalb die Klage abgewiesen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die in erster Instanz abgewiesene Klage weiter unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages, wonach sich aus der BGH Rechtsprechung im Umkehrschluss ableiten lasse, dass der Klägerin die Leistung aus der Vollkaskoversicherung zustünde, soweit sie nicht dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten geschuldet sei.

Die Klägerin rügt das Urteil in der Berufung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe zwar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 herangezogen, wonach die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Leasinggeberin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustünden. Es sei aber unzutreffend, dass der BGH in dem Urteil entschieden habe, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Leasinggeberin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeuges zustünden. Der BGH habe eine solche Aussage in der zitierten Entscheidung nicht getroffen. Im Umkehrschluss lasse sich der Entscheidung des BGH vielmehr entnehmen, dass der „Übererlös“ allein dem Leasingnehmer zustünde. Der BGH lege seiner Entscheidung ausschließlich eine Vollkaskoversicherung im Sinne von § 88 VVG, mithin eine Versicherung, die nur das Interesse des Eigentümers an der Sache, d.h. das Sacherhaltungsinteresse umfasse, zugrunde. Nur unter dieser Prämisse führe der BGH weiter aus:

„Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeuges zu“.

Der BGH habe ausdrücklich offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliere. Damit sei eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert bzw. den Kündigungsschaden - und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers - übersteige, d.h. die Versicherungsleistung nicht allein das Surrogat des Leasinggegenstandes darstelle. Das Landgericht verkenne, dass das sogenannte Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers nicht zwingend das allein versicherte Interesse einer Vollkaskoversicherung sein muss. Das versicherte Interesse könne, wie insbesondere im vorliegenden Fall (weit) über das Sacherhaltungsinteresse hinausgehen und beispielsweise das Sachersatzinteresse des berechtigen Nutzers, d.h. des Leasingnehmers, einschließen.

Die Klägerin habe lediglich den Abschluss einer Vollkaskoversicherung im Sinne des § 88 VVG geschuldet. Ein sogenanntes GAP-Risiko habe angesichts des Verzichts der Beklagten (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 und 2 des Leasingvertrages) nicht bestanden. Die Klägerin habe in Kenntnis der geleisteten Leasingsonderzahlung sowie der Höhe der zu leistenden Leasingraten eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe bereits festgestanden, dass die Versicherung deutlich über das übernommene Risiko, mithin die übernommene Sachgefahr hinausgehe. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Kündigungsschaden und den Wiederbeschaffungswert einen etwaigen Übererlös für sich beanspruche.

Auch die Wertung des Landgerichts nach § 285 Abs. 1 BGB gehe ins Leere. Die Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Anspruch aus § 285 BGB sei auf den beim Gläubiger eingetretenen Nachteil begrenzt. Auch der BGH stelle in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 auf die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB nur insoweit ab, als er damit die Herausgabe der Versicherungsleistung im Umfang des versicherten Sacherhaltungsinteresses des Eigentümers, mithin in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der im Eigentum des Leasinggebers stehenden Sache begründet. Als Vertragspartner der Versicherung habe die Klägerin als solche die Prämien geleistet und deshalb auch Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung, soweit sie über das Sacherhaltungsinteresse der Beklagten hinausgehe. Sie habe eigene Interessen an der Nutzung des Fahrzeugs versichert.

Die Gutschrift sei im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz fällig, da der Schaden der Beklagten vollständig abgewickelt sei. Im Übrigen fehle dem angegriffenen Urteil zumindest der Hinweis, dass die Abrechnungsgutschrift in Höhe von 6.552,27 € zwar begründet aber lediglich nicht fällig sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie erst mit Übermittlung der Fahrzeugbewertung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.03.2017 überhaupt erfahren habe, dass tatsächlich eine Versicherungsleistung in Höhe von 20.086,41 € über Ablösewert besteht. Die Klägerin habe mit diesem Schreiben zum ersten Mal auch aufgefordert, dass die Beklagte die mit der Klage begehrte Willenserklärung abgibt. Die Beklagte befand sich damit nicht in Verzug mit der Abgabe irgendeiner Willenserklärung. Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin aufgrund der Neupreisversicherung höhere Versicherungsprämien als bei einer Versicherung beim gleichen Versicherer ohne die versicherte Neupreisregulierung entrichtet hätte. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass etwaige Anwaltskosten nur netto geltend zu machen sind.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17 wird

a) die Beklagte verurteilt, gegenüber der …, geschäftsansässig: …, zum Kasko-Schaden-Nr. …, folgende Willenserklärung abzugeben:

Wir sind damit einverstanden, dass die hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …-.. ermittelte Neuwertentschädigung als Versicherungsleistung in Höhe von 70.437,93 € abzüglich des bereits geleisteten Ablösewertes von 50.351,52 €, damit in verbleibender Höhe von 20.086,41 €, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die …, unter Verwendung der Bankverbindung bei der …, IBAN: …, überwiesen wird;

b) die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus dem Betrag von 20.086,41 € seit dem 04.05.2017 bis zur Abgabe der Willenserklärung zu bezahlen;

c) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 09.05.2017 zu bezahlen;

d) die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf den richterlichen Hinweisbeschluss vom 27.08.2018 sowie auf das Protokoll vom 08.11.2018 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet, soweit die Klägerin Anspruch auf Auszahlung der unstreitig abgerechneten Gutschrift in Höhe von 6.552,27 € hat (1). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (2).

Der Betrag ist fällig. Die Bedingungen aus der Abrechnung vom 21.02.2017, nämlich vollständige Zahlung der Leasingrate und vollständiger Schadensausgleich sind erfüllt. Der von der Beklagten berechnete Ablösewert des Leasingvertrages mit 50.351,52 € wurde seitens der Versicherung an die Beklagte geleistet, vgl. Anlage K 4 Rückseite.

Der Zustimmungsantrag der Klägerin zur Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 € ist dagegen unbegründet. Der Zustimmungsantrag der Klägerin wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an und hält das Urteil nicht für rechtlich fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, leitsatzmäßig entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass dies auf jeden Fall gelten soll, wenn die Vollkaskoversicherung als reine Sachversicherung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decken soll, also auf jeden Fall dann, wenn die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Für den Fall, dass die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert - wie hier - hinausgeht, hat der Bundesgerichtshof diese Frage unter Hinweis auf Literaturmeinungen offen gelassen(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 591; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204). Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, den die Berufung ziehen möchte, dass sich daraus im Umkehrschluss entnehmen lasse, dass der „Übererlös“ allein dem Leasingnehmer zusteht. Der Senat greift die vom Bundesgerichtshof in dem benannten Urteil angesprochene Wertung des § 285 Abs. 1 BGB auf, wonach der Schuldner, der infolge eines Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht (Rückgabe des Fahrzeugs) für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten hat. Die Klägerin kann das Fahrzeug infolge des Diebstahls entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben, weshalb die Klägerin eine wegen des Diebstahls erlangte Versicherungsleistung, und zwar in voller Höhe, herauszugeben hat. Die Auffassung der Klägerin, wonach eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten sei, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers übersteige, d.h. die Versicherungsleistung nicht allein das Surrogat des Leasinggegenstandes darstelle, überzeugt den Senat nicht. Diese Auffassung verkennt, dass die Beklagte rechtliche Eigentümerin des untergegangenen Objekts war (§ 985 BGB) und deshalb nach § 285 BGB schlicht Anspruch auf die Surrogatsleistung hat.

Der Leasinggeber als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts ist stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultieren (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Seite 775, 776). § 285 BGB gibt dem Eigentümer eines untergegangenen Objekts die Surrogatsleistung. Es ist regelmäßig grundsätzlich Sache des Leasinggebers, was er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt macht. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös bringt, bleibt der Leasinggeber insoweit auf seiner Unterdeckungsposition sitzen. Dann aber muss er bei einer Übersurrogatsleistung, aus welchen Gründen auch immer, alleiniger Berechtigter bezüglich des Mehrerlöses sein. Die anderslautende Meinung in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 591 hält zunächst grundsätzlich fest, dass sich das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasingfahrzeug in Händen des Leasinggebers befindet und damit die Entscheidung der Mehrerlöszuweisung im Prinzip konsequent ist. Die Eigentümerposition soll ihm schließlich den steuerlich gewollten Effekt verschaffen, an einer Wertsteigerung des Fahrzeugs zu partizipieren. Die Frage, ob eine andere Zuweisung des Mehrerlöses vorzunehmen ist, wenn der Kaskoversicherer den Schaden auf Neupreisbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, hat der BGH (BGH a.a.O) nicht beantwortet. Die heranzuziehende Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, dass die Versicherungsleistung das Surrogat für das Leasingfahrzeug darstellt und an dessen Stelle vom Leasingnehmer an den Leasinggeber herauszugeben ist, passt auch auf die vorliegende Fallgestaltung. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht. Auch wenn der Leasingnehmer eine überobligatorische Versicherungsprämie entrichtet hat (wobei nicht geklärt ist, ob die Vollkaskoversicherung aus Wettbewerbsgründen ihre Vollkasko mit Neuwert ausstattet, so dass gar keine überobligatiorische Prämie vorliegt), ist es nicht gerechtfertigt, ihm die Neupreisentschädigung zuzubilligen, soweit sie über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt fällt unter das sogenannte rechtsgeschäftliche Surrogat (BGH 46, 260; = NJW 67, 622; 75, 203, NJW-RR 05, 241).

Im Übrigen hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: VIII ZR 184/10, auf das sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung bezieht, zu einem Haftpflichtschaden entschieden, dass auch eine Neuwertentschädigung, die den Ablösewert übersteigt, dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zusteht. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des BGH vom 16.03.1994, Az.: IV ZR 282/92.

Schließlich kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darlegen, aus welchem Grund sie über das Sacherhaltungsinteresse hinaus eine Neuwertversicherung abgeschlossen hat. Fraglich ist bereits, ob ihr dies bei Abschluss des Versicherungsvertrages bewusst war oder ob sie nicht lediglich ihr GAP-Risiko mit der von ihr abgeschlossenen Versicherung begrenzen wollte. Welches eigene Interesse an einer Ersatzbeschaffung sie versichert haben will, wird nicht dargelegt. Es ist auch kein solches erkennbar.

Dass es sich bei dem Vollkaskovertrag um einen solchen mit Neuwertentschädigung handelt, ist im Übrigen dem vorgelegten Versicherungsschein, Anlage K 2, nicht zu entnehmen. Der Senat kann deshalb die klägerische Behauptung, sie habe in Kenntnis der geleisteten Leasingsonderzahlung sowie der Höhe der zu leistenden Leasingraten eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen, nicht folgen.

Damit entfällt auch der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestanden habe, dass die Versicherung deutlich über das übernommene Risiko, der Sachgefahr, hinaus gehe. Dass die Klägerin in einer Art Spekulation an einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bei Diebstahl verdienen wollte, unterstellt der Senat nicht. Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin erst im Rahmen und aufgrund der Anfrage der Versicherung, wohin sie leisten soll, der Umstand der Neuwertabrechnung bekannt wurde. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz mit diesem Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Versicherung nicht auseinandergesetzt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, dass für die Klägerin kein GAP-Risiko wegen Verzichts der Beklagten auf die Zahlung der Differenz zwischen Kündigungsschaden und dem Wiederbeschaffungswert bestand, bzw. sie nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte einen etwaigen Übererlös für sich beansprucht.

Die Beklagte hat ausweislich des Leasingvertrages vom 15.09.2015 den Verzicht auf das GAP-Risiko von Bedingungen abhängig gemacht, wie zum einen, dass kein Kaskoversicherungsschutz mit Neupreisregulierung vorliegt und ein neuer Leasingvertrag mit der Beklagten binnen 6 Monaten nach Schadenstag geschlossen wird.

Aus dieser Vereinbarung wird zum einen deutlich, dass die Beklagte einen Übererlös aus Neuwertversicherung beansprucht, und zum anderen, dass das GAP-Risiko nur bei Abschluss eines neuen Leasingvertrages entfällt. Das Zustandekommen eines Anschlussvertrages zur Verhinderung einer GAP-Lücke hat die Klägerin aufgrund der Vertragsgestaltung nicht in der Hand. Damit besteht ein GAP-Risiko entgegen der Ansicht der Klägerin.

Die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung lag damit auch im Interesse der Beklagten, da sie auch die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert (GAP) abdeckt. Die Beklagte hat bislang unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin ohne Neupreisversicherung mit einem GAP von 10.551,52 € belastet gewesen wäre.

Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass ein etwaiger Übererlös allein dem Leasingnehmer zusteht, die Versicherungsleistung als Surrogat des Eigentumsverlustes zu bewerten ist und die Klägerin nicht darlegen kann, welches versicherte Interesse sie an einer Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis hat, hält der Senat die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.

III.

Diese Entscheidung des Landgerichts war im Hinblick auf die fällige Gutschrift abzuändern und neu zu fassen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zwar entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass für den Fall, dass die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert - wie hier - hinausgeht, diese Frage noch höchstrichterlich zu klären sei.

Verkündet am 29.11.2018

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published on 31/10/2007 00:00

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.