Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Jan. 2016 - 23 U 4433/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut
1.1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr an andere Unternehmen als die Klägerin in der Zeit vom
1.2. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Geschäftsführer der Beklagten, Herrn X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., gesamtschuldnerisch zu verurteilen, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1.1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.3. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Erteilung der Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.4. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem 23.10.2014 bis zum 31.12.2014 weiterhin an die Klägerin zu den Bedingungen des schriftlichen Rahmenvertrags vom 27.07.2011 zu vergeben, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.5. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die bisherigen Klageanträge zu Ziff. 4 gemäß den Schriftsätzen vom 07.03.2014 und vom 04.07.2014 sowie vom 08.09.2014 zur Erteilung der Transportaufträge für den Raum Bodensee /Schwarzwald für die Zeit vom 01.01. bis 22.10.2014 in der Hauptsache erledigt sind, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
1.6. Soweit das Landgericht Landshut den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen, abgewiesen hat, wird das Urteil samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
1.7. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Urteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Gründe:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit vom
1.1 Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, nach Vorliegen der Auskünfte gemäß Antrag Ziff. 1 deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. - vorläufig
3. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr anfallenden Transportaufträge zur Belieferung ihrer Kunden im Raum Bodensee /Schwarzwald ab dem
4.1 Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom
5. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
1. Das Endurteil des LG Landshut
2. Der Antrag zur Verurteilung der Beklagten auf Auskunft gem. Ziff. 1 der Berufungsbegründung wird für erledigt erklärt.
2.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schreiben vom 09.12.2014 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu gewähren über den Umfang der von ihr in der Zeit ab dem 01.01. - vorläufig
3.1. Die Geschäftsführer der Beklagten, Herr X. H. sen., Frau K. H., Frau Dr. T. H.-L., werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend zu erteilenden Auskünfte nach erfolgter Erteilung an Eides Statt zu versichern.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte ergebenden entgangenen Gewinn nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend einer wöchentlichen Abrechnung der vorbezeichneten Rundläufe bzw. Tagestouren mit zusätzlicher Zahlungsfrist von 4 Wochen an die Klägerin zu bezahlen.
5. Die bisherigen Klageanträge zu 4. gemäß den Schriftsätzen vom
6. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.480,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen.
Bezüglich der weiteren Stufen der Stufenklage beantragt die Klägerin die Zurückverweisung.
das Endurteil des Landgerichts Landshut aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung der weiteren mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.
1.3.1.1 Dem Wortlaut des Rahmenvertrags lässt sich kein Exklusivitätsrecht der Klägerin entnehmen. Dort ist zwar geregelt, dass die Klägerin der Beklagten für die Schweiztouren Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Dass die Beklagte aber verpflichtet wäre, diese in Anspruch zu nehmen und alle anfallenden Touren an die Klägerin zu vergeben, ist jedenfalls dem Wortlaut nach nicht vereinbart. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich dem Vertrag auch bei einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage der Parteien nach §§ 133, 157 BGB nicht entnehmen: Es handelt sich lediglich um einen Rahmenvertrag, wobei es ersichtlich und unstreitig der Erteilung von Einzelaufträgen durch die Beklagte bedurfte. Abgerechnet wird jeder Einzelauftrag nach einem Tages- und km-Satz. Eine Vergütung für das Vorhalten der Fahrzeuge schuldet die Beklagte nicht. Der Klägerin ist zugegeben, dass es für sie eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung bedeutet, wenn sie einerseits für die vorgegebenen Touren Fahrzeuge vorhalten muss, andererseits aber nicht die Garantie hat, dass sie sämtliche anfallenden Touren erhält. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den Vertrag auf Bitten der Beklagten weitere Investitionen getätigt, insbesondere ein weiteres Fahrzeug angeschafft. Allerdings war die Beklagte unstreitig weder nach dem Vertrag noch aufgrund einer sonstigen Vereinbarung verpflichtet, die im Vertrag angeführten Touren und die LKW der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Eine Vergütungspflicht der Beklagten für das Vorhalten der Fahrzeuge, egal ob Transportbedarf anfällt, wäre theoretisch denkbar, war vorliegend aber gerade nicht vorgesehen. Mithin trägt nach der vertraglichen Gestaltung die Klägerin das Risiko, ob und in welchem Umfang Transportbedarf bei der Beklagten anfällt. Darüber hinaus wäre es der Beklagten nach der vertraglichen Gestaltung freigestellt, Transporte mit eigenen LKW durchzuführen. Bei dieser Risikoverteilung lässt sich den vertraglichen Regelungen auch nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Beklagte zur Erteilung sämtlicher anfallender Transportaufträge an die Klägerin verpflichtet war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertrag für die Klägerin ersichtlich mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Risiken behaftet ist. Indessen hätte es der Klägerin als Kaufmann offen gestanden, sich entweder Exklusivität zusichern zu lassen, auf eine anderweitige Vergütungsregelung zu drängen oder letztlich vom Vertragschluss abzusehen.
1.3.1.2 Eine mündliche Exklusivitätsvereinbarung hat die Klägerin nicht bewiesen, wie das Landgericht (Urteil S. 6 f) zutreffend ausführt. Das Landgericht hält die Zeugen F. und S. für glaubwürdig und deren Angaben für glaubhaft. Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.