Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2016 - 23 U 3886/15

published on 24/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2016 - 23 U 3886/15
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Landgericht München I, 10 O 4472/15, 25/09/2015

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 10 O 4472/15 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins S. Landsmannschaft - Bundesverband - e.V. auszuhändigen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Das Urteil wird gem. 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen Mitgliederliste, da eine solche bei dem Beklagten nicht geführt werde und das Einsichtsrecht des Klägers die Erstellung notwendiger Informationen nicht umfasse.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger nur Anspruch auf Einsicht in eine vorhandene Liste habe. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, eine Mitgliederliste bereit zu halten.

Der Kläger beantragt:

I.

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen Mitglieder des Vereins S. Landsmannschaft - Bundesverband - e.V. auszuhändigen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Insbesondere ist die Klage nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO aufgrund der vom Beklagten erhobenen Schiedseinrede abzuweisen. Die in § 23 der Satzung (Anlage K 2) des Beklagten enthaltene Schiedsklausel ist unwirksam. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muss sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten. Eine Schiedsklausel kann daher nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte bestimmt. Hierzu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Diese Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben (BGH, Urteil vom 25.10.1983, KZR 27/82, Juris Tz. 13). Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde (OLG Hamm, NJW - RR 1993,S. 1536; OLG München, Urteil vom 09.02.1998, 30 U 709/97, Juris Tz. 50).

Daran fehlt es vorliegend. § 23 der Satzung des Beklagten verweist nur pauschal darauf, dass Wahl, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts „die Schiedsgerichtsordnung“ regle. Weder wird auf eine konkrete Schiedsordnung Bezug genommen, noch wird diese zum Bestandteil der Satzung erklärt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Schiedsordnung gleichzeitig mit der Satzung zur Anmeldung beim Vereinsregister eingereicht wurde.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit Namen und Anschrift der aktuellen Vereinsmitglieder zu. 2.1. Der Kläger ist noch Mitglied der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziff. 4 der Entscheidungsgründe (Urteil S. 8) wird Bezug genommen.

2.2. Ein Vereinsmitglied hat kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 790 f). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann das Mitglied zum Zweck der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH NZG 2010, S. 1430, 1431).

2.2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers liegt vor:

Der Kläger will alle Mitglieder des Vereins über das seiner Ansicht nach satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten der Bundesversammlung und des Bundesvorstands aufklären. Des Weiteren möchte der Kläger eine informelle Versammlung aller Mitglieder einberufen, um diese zu informieren und eine Beschlussfassung über Maßnahmen und eine Vorentscheidung über die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Geschäftsführers zu erreichen.

Dies genügt als berechtigtes Interesse für die begehrte Auskunft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass vorliegend die Rechte der Mitgliederversammlung von der Bundesversammlung wahrgenommen werden und der Kläger nicht nach § 37 Abs. 1 BGB zusammen mit 10% der Mitglieder die Einberufung der Bundesversammlung fordern kann. Außerdem wählt die Bundesversammlung den Vorstand, § 13 (2) der Satzung, der sich wiederum zur Geschäftsführung der Bundesgeschäftsstelle bedient, § 18 der Satzung. Eine Abberufung des Bundesvorstands kann der Kläger daher unmittelbar nicht erreichen. Jedoch kann eine Information aller Mitglieder deren künftige Wahlentscheidung für die Wahlen der Delegierten zur Bundesversammlung und damit die Zusammensetzung und das künftige Agieren der Bundesversammlung beeinflussen. Darüber hinaus kann durch eine Beschlussfassung in der informellen Mitgliederversammlung faktisch auf die Meinungsbildung der aktuellen Mitglieder der Bundesversammlung selbst Einfluss genommen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass jedenfalls nach Ansicht des Klägers die von der Bundesversammlung am 28.02.2015 beschlossene Satzungsänderung sogar eine Änderung des Vereinszwecks darstellt. Ein Austausch über eine als derartig grundlegend empfundene Satzungsänderung mit den anderen Vereinsmitgliedern stellt schon per se ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse dar, zumal eine Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedürfte. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die am 28.02.2015 beschlossene Änderung des Vereinszwecks tatsächlich als Änderung des Vereinszwecks zu qualifizieren ist.

Das berechtigte Interesse des Klägers ist nicht durch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 20.11.2015 (Az. 25 O 4833/15, Anlage C 3) entfallen. Weder schließt dieses Urteil eine ähnliche Satzungsänderung durch die Bundesversammlung in Zukunft aus - zumal das Landgericht den Beschluss nur aus formellen Gründen für unwirksam hielt -, noch hat die Entscheidung Einfluss auf die vom Kläger angestrebte Absetzung des Bundesvorstands.

Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt das berechtigte Auskunftsinteresse des Klägers nicht dadurch, dass er seine Meinung und den Inhalt des vorbezeichneten Urteils bereits über Internet und Facebook kundgetan hat. Zum einen ersetzt diese Kundgabe nicht die persönliche Diskussion mit den anderen Mitgliedern. Zum anderen ist nicht gewährleistet, dass der Kläger über Internet und Facebook tatsächlich sämtliche anderen Mitglieder erreicht.

2.2.2. Ein überwiegendes Interesse des Beklagten oder der anderen Vereinsmitglieder, das der Herausgabe der Daten entgegenstünde, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

Ein pauschales Recht auf Geheimhaltung der Mitgliedschaft in einem Verein auch im Verhältnis zu den anderen Vereinsmitgliedern besteht nicht. Soweit die Vereinsmitglieder davor geschützt sein wollen, von anderen Vereinsmitgliedern angeschrieben zu werden, begründet dies allein ebenfalls kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Insoweit steht es jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen.

Soweit der Beklagte erstmals in zweiter Instanz behauptet, der Kläger wolle den Beklagten spalten und schädigen, wie das von ihm gegründete „Bündnis zur Wahrung sudetendeutscher Interessen“ zeige, vermag dies den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht auszuschließen. Denn der Beklagte trägt gleichzeitig vor, eine Parallelmitgliedschaft werde zugelassen. Dass der Kläger bereits konkret Mitglieder zum Austritt aus dem Beklagten veranlasst hätte, behauptet auch der Beklagte nicht. Die bloße abstrakte Missbrauchsgefahr genügt aber nicht, die Auskunft zu verweigern.

2.2.3. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Auskunft bzw. Herausgabe ebenfalls nicht entgegen. Die Datenübermittlung ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG gestattet, wenn sie für die Durchführung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht im Sinne einer absolut zwingenden Notwendigkeit zu verstehen; vielmehr geht es um ein bei vernünftiger Betrachtung Angewiesensein auf das in Frage stehende Mittel (Gola /Schomerus, BDSG, 11. Aufl, § 28 Rz. 15). Die Übermittlung von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder dient dazu, dem Kläger zu ermöglichen, das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können. Damit ist die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, ohne dass es auf eine Einverständniserklärung der Mitglieder ankommt (BGH, NZG 2010, S. 1430, 1431; BGH, NZG 2013, S. 789, 792). Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Vereinsmitglieder liegt darin ebenfalls nicht. Auch insoweit begründet die bloße abstrakte Missbrauchsmöglichkeit noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der anderen Vereinsmitglieder (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1991, 1 BvR 185/91, Juris Tz. 2 f; BGH NZG 2013, S. 789, 792).

2.2.4. Dem Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder steht nicht entgegen, dass - abgesehen von den bundesunmittelbaren Mitgliedern - die Mitgliederlisten nach Art. 24 der Verbandsordnung für die Gebietsgliederung (Anlagenheft B) jeweils bei den Gebietsgliederungen bzw. bei den Ortsgruppen geführt werden. Denn der Beklagte kann nach § 22 (2) der Satzung (Anlage K 2) den Untergliederungen Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen, auch wenn die Untergliederungen selbst rechtsfähige Vereine sind. Somit kann der Beklagte sich die Mitgliederlisten bei den Untergliederungen ohne Weiteres besorgen. Gegebenenfalls kann der Beklagte nach § 22 (2) der Satzung die nächste Untergliederung anweisen, die Mitgliederlisten bei den jeweils nachgeordneten Gliederungen anzufordern und die Listen entweder an den Beklagten oder sogar direkt an den Kläger zu übersenden. Dass dies einen unzumutbaren finanziellen oder zeitlichen Aufwand für den Beklagten verursachen würde, ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beklagte ca. 200.000 Mitglieder hat. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, die von den Untergliederungen übersendeten Mitgliederlisten nochmals zu erfassen oder einheitlich zu sortieren. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er daher die Mitgliederlisten auch nicht - neu - zu erstellen, sondern lediglich die bei ihm und den Untergliederungen vorhandenen Listen herauszugeben. Der Anspruch auf Herausgabe dieser Listen wiederum ist Ausfluss des Informationsanspruchs des Klägers (vgl. BGH, NZG 2013, S. 789, 790).

Darauf, ob der Beklagte nach § 72 BGB verpflichtet ist, auch auf Bundesebene Listen mit Namen und Anschriften aller Mitglieder zu führen, kommt es nicht an.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Urteile geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.