Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Mai 2015 - 23 U 3139/14

published on 07/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Mai 2015 - 23 U 3139/14
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Landgericht München I, 24 O 28086/12, 04/07/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer II des Urteils des Landgerichts München I vom 04.07.2014, 24 O 28086/12 richtet.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich geltend.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtverbindlich als Gesamtschuldner mit Thomas R. verurteilt, an die Klägerin € 150.000,00 nebst fünf Prozent Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter gesamtverbindlich als Gesamtschuldner mit Thomas R. verurteilt, an die Klägerin € 538,69 und € 745,71 jeweils zuzüglich fünf Prozent Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat - nach Erlass eines Teilversäumnisurteils gegen den Beklagten zu 3) und nachdem es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zu einem Vergleich gekommen war - der Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) im Klageantrag zu 1) in Höhe von € 50.000,00 und im Klageantrag zu 2) voll stattgegeben. Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 50.000,00 nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs. Der Zedent Dr. M. und der Beklagte zu 2) seien Mittäter eines gewerbsmäßigen Betrugs. Nachdem Herr Dr. M. rund € 200.000,00 gegenüber den geschädigten Krankenkassen beglichen habe, und ihn die gleiche Verantwortung treffe wie die Mittäter, sei die Klageforderung in Höhe von 1/4 begründet. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 538,69 und € 745,71 habe die Klägerin keinen Anspruch.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2). Er rügt insbesondere, das Landgericht habe sein Beweisangebot übergangen, dass die geschädigte AOK B. bereits im Jahr 2008 Kenntnis von den einen Schadensersatzanspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt habe, und rechtsfehlerhaft die Verjährung verneint. Das Landgericht habe außerdem seinen Vortrag übergangen, dass der Zedent federführend die Machenschaften angeleitet habe und die Beklagten zu 1) und zu 2) quasi als Erfüllungsgehilfen missbraucht habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2014, Az. 24 O 28086/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N. und des Zeugen S. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.04.2015 (Bl. 221/227 d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist hinsichtlich der in Ziffer II des angegriffenen Urteils ausgesprochenen Verurteilung unzulässig. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist mangels Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit er Aufhebung der Ziffer II des angegriffenen Urteils und Klageabweisung begehrt. Werden mit einer Klage mehrere Streitgegenstände verfolgt, muss für jeden Streitgegenstand eine Berufungsbegründung gegeben werden, sonst ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl, § 520 Rz. 25).

2. Die Klage ist zulässig.

2.1 Die Klägerin hat den Prozess gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Zustimmung des Beklagten zu 2) durch Einlassung auf die Prozessführung in entsprechender Anwendung des § 267 ZPO von dem Zedenten Dr. M. übernommen.

2.2 Der Beklagte zu 2) befindet sich unstreitig in der Wohlverhaltensphase. Mit Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a. F. endete die erste Stufe des Restschuldbefreiungsverfahrens, so dass die Vorschriften der §§ 80 ff. InsO keine Anwendung mehr finden. Für die Klägerin gilt zwar das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO, weil sich der Beklagte in der Wohlverhaltensverhaltensphase befindet. Ihr kann deshalb jedoch nicht die Geltendmachung der Forderung untersagt werden. Die Parteien befinden sich noch im Erkenntnisverfahren, nicht im Vollstreckungsverfahren. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Regelung in § 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, juris Tz. 7 m. w. N.).

3. Die gegen die Verurteilung in Höhe von € 50.000,00 gerichteten Angriffe des Berufungsführers greifen nicht durch. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. § 398 BGB.

3.1 Herr Dr. M. hat unstreitig gemäß Vereinbarung vom 05.02.2013 (Anlage K 4) zur Schadenswiedergutmachung an die AOK B. € 200.000,00 bezahlt. Der Schadensersatzanspruch der AOK B. ist damit in dem Umfang, in dem der zahlende Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz BGB von dem übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen kann, kraft Gesetzes auf den Zedenten Dr. M. übergegangen. Dieser hat den Anspruch am 26.03.2013 (Anlage K 5) abgetreten. Die Ansprüche nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB können nur zusammen abgetreten werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 426, Rn. 16).

3.2 Der Zedent Dr. M. und der Beklage zu 2) haften - neben den im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1) und 3) - für den den Krankenkassen durch den Abrechnungsbetrug entstandenen Schaden gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 i. V. m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner.

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte zu 2) gegen die Annahme des Landgerichts, die Beteiligten hafteten zu gleichen Teilen. Die Voraussetzungen eines von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden Verteilungsmaßstabs hat der insoweit beweispflichtige (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2010, 6 U 157/09, juris Tz. 34 m. w. N.) Beklagte zu 2) nicht dargetan. Die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige richtet sich nach § 254 BGB (BGHZ 59, 97/103). Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung (BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, juris Tz. 8 f.; OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2001, 6 W 31/01, juris Tz. 8). Soweit der Berufungsführer auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 172 d. A.) auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat, der Zedent habe den Beklagten zu 2) lediglich als Werkzeug missbraucht, hat der Senat in der Sitzung vom 08.01.2015 darauf hingewiesen, dass es an einem ausreichenden Sachvortrag fehlt (Seite 2 des Protokolls, Bl. 190 d. A.). Der Beklagte zu 2) hat darauf im Schriftsatz vom 05.02.2015 (Bl. 195 d. A.) lediglich erneut auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Auch dem Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 88/105 d. A.), in dem aus der Ermittlungsakte zitiert wird, lässt sich indes nichts zu einem geringeren Maß der Verursachung durch den Beklagten zu 2) entnehmen. Auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 27.02.2014 heißt es vielmehr, der Beklagte zu 2) habe sich bereit erklärt, an dem Abrechnungsbetrug mitzuwirken und einen weiteren Kartenvermittler einzubeziehen, der Beklagte zu 2) sei daraufhin von den Beklagten zu 1) und zu 3) in das System miteingebunden worden, d. h. sie verabredeten zukünftig in gemeinschaftlichem Zusammenwirken in zahlreichen Fällen fingierte Hilfsmittelrezepte zu erstellen und abzurechnen, ohne dass die Hilfsmittel tatsächlich ausgegeben worden seien. Der Beklagte zu 2) habe allerdings keinen direkten Kontakt zum Zedenten Dr. M. gehabt.

3.3 Der Anspruch ist nicht verjährt, denn der Beklagte zu 2) konnte nicht beweisen, dass die Verantwortlichen der AOK B. bereits im Jahr 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatten. Für die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen reicht es im allgemeinen aus, wenn der Geschädigte auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen zumindest eine aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann (BGHZ 102, 246/248). Dass die Verantwortlichen der AOK B. im Jahr 2008, wie sich auch aus der Anlage B 4 ergibt, Kenntnis davon hatten, dass gegen den Zedenten Dr. M. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, genügt insoweit nicht.

Die Zeugin N. hat zwar vor dem Senat glaubhaft bekundet, sie hätten bereits ab August 2008 mit Überprüfungen begonnen und von der Staatsanwaltschaft erfahren, dass auch gegen Herrn Dr. M. ermittelt wurde. Sie hätten jedoch zunächst nicht gewusst, ob Herr Dr. M. von dem Abrechnungsbetrug Kenntnis hatte. Von der Beteiligung des Herrn Dr. M. hätten sie erst durch Einsicht in die Ermittlungsakten erfahren, wann die Akteneinsicht erfolgt sei, könne sie nicht mehr angeben.

Dass die Akteneinsicht seitens der AOK B. bereits im Jahr 2008 erfolgte ist, hat der Beklagte zu 2) nach der Vernehmung der Zeugin N. nicht behauptet.

Da die AOK Bayern erst 2009 oder später davon Kenntnis erlangt hat, dass der Zedent an dem Abrechnungsbetrug beteiligt war, wurde der Lauf der Verjährung durch Klageerhebung rechtzeitig gehemmt. Die am 28.12.2012 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten zu 2) am 12.01.2013 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf und §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 22/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.