Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Okt. 2017 - 23 U 1699/17

published on 26/10/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Okt. 2017 - 23 U 1699/17
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Landgericht Ingolstadt, 1 HK O 899/14, 21/04/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.04.2017, Az. 1 HK O 899/14, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 14.660,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent vom 29.01.2013 bis 10.01.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63% und die Beklagte 37%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Transportschadens geltend.

Die Firma T. beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma S. Transport Service GmbH, mit dem Transport von Kleidungsstücken von Italien nach Großmehring. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab diesen Auftrag an die Beklagte als Unterfrachtführerin weiter. Am 28.01.2013 wurde das Transportgut in Italien in einen Planen-Lkw der Beklagten verladen. In der Nacht vom 28.01.2013 auf 29.01.2013 wurde der Planen-Lkw auf dem Autobahnrast Platz Po Este aufgeschlitzt und es wurden 115 collies mit 2.834 Hosen mit einem Gesamtgewicht von 1.474 kg im Gesamtwert von 78.951 € entwendet.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin machte die Beklagte am 29.01.2013 haftbar.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2013 (Anlage K 10) wurde die Beklagte namens der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgefordert, einen von der Klägerin regulierten Betrag in Höhe von 40.000 € zuzüglich 500 € Anwaltskosten bis spätestens 10.01.2014 zu bezahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin trägt vor, sie sei Verkehrshaftungsversicherer der Firma S. Transport Service GmbH. Sie sei wegen eines Betrags in Höhe von 91.874,69 € in Anspruch genommen worden und habe sich schließlich mit der Versicherungsnehmerin auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40.000 € geeinigt und diesen Betrag reguliert. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Ansprüche an sie abgetreten. Die Versicherungsnehmerin habe den Auftrag an die Beklagte per Telefax übermittelt. Nach Ziff. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Der Fahrer habe gewusst, was er geladen habe; da es sich um diebstahlsgefährdetes Gut gehandelt habe, habe er ohnehin nicht auf einem unbewachten Parkplatz übernachten dürfen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte gemäß Art. 17, 29 CMR, weil der Fahrer leichtfertig gehandelt habe.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte behauptet, zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten sei nicht vereinbart gewesen, dass ausschließlich bewachte Parkplätze angefahren werden dürfen. Von dem per Telefax übermittelten Auftrag habe sie nur die erste Seite erhalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien jedenfalls nicht leserlich gewesen. Die Verladung des Transportguts sei in Abwesenheit des Fahrers der Beklagten erfolgt. Der Fahrer habe die Frachtunterlagen in einem verschlossenen Umschlag erhalten, so dass er nicht gewusst habe, was er transportiere.

Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines Teils der beantragten Zinsen – stattgegeben. Der Frachtauftrag sei mit dem Inhalt, wie er per Telefax übermittelt worden ist, zustande gekommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren. Durch das Anfahren des nicht bewachten Parkplatzes habe die Beklagte leichtfertig gehandelt. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Abrede verpflichtet war, nur bewachte Parkplätze anzufahren.

Die Beklagte beantragt daher,

das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.04.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Leichtfertiges Handeln liege vor, da auch der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es auf italienischen Rastanlagen öfter zu derartigen Diebstählen komme.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. b CMR, da der vereinbarte Ablieferungsort Großmehring ist.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.660,43 € zuzüglich Zinsen.

2.1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar dürfte § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht anwendbar sein, da es sich bei der Klägerin um eine österreichische Versicherungsgesellschaft handelt, die mit einer österreichischen Versicherungsnehmerin einen Vertrag geschlossen hat. Das Landgericht kommt jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als alleiniger Versicherer der Firma S. Transport Service GmbH einen Schaden in Höhe von 40.000 € reguliert hat und ihr die Ansprüche aus diesem Transport abgetreten wurden. Die Berufung greift diese landgerichtlichen Feststellungen nicht an. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen sind auch sonst nicht ersichtlich, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2.2. Die Beklagte haftet für den teilweisen Verlust des Transportguts nach Art. 17 Abs. 1, Art. 3 CMR. Die Beklagte wurde von der Versicherungsnehmerin mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport zu festen Kosten beauftragt und unterlag damit als Frachtführerin der Haftung nach der CMR. Das Transportgut ist während der Obhutszeit der Beklagten abhanden gekommen und die Beklagte behauptet nicht eine Unvermeidbarkeit nach Art. 17 Abs. 2 CMR.

2.3. Die Beklagte kann sich auf die Haftungsbegrenzungen des Art. 23 Abs. 3 und Abs. 7 CMR berufen, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR nicht vorliegen. Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt, Art. 29 Abs. 2 S. 1 CMR.

2.3.1. Die Beklagte hat den Schaden nicht vorsätzlich verursacht. Zwar kann bereits der vorsätzliche Verstoß gegen eine ausdrückliche Weisung des Versenders die unbeschränkte Haftung aus Art. 29 Abs. 1 CMR begründen (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 31). Vorliegend liegt jedoch die hierfür erforderliche verbindliche Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin an die Beklagte nicht vor.

Die Vorgabe der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Beklagte dürfe nur bewachte Parkplätze anfahren, findet sich unstreitig nicht in dem Auftrag selbst, sondern in Ziff. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dass in den der Auftragserteilung vorangegangenen Telefongesprächen zwischen den Vertragsparteien darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte nur bewachte Parkplätze anfahren darf, trägt die Klägerin nicht vor. Ziff. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde jedoch nicht Vertragsbestandteil, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB handelt.

2.3.1.1. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, bestimmt sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre, Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO. Da die Parteien nichts zu einer anderweitigen Rechtswahl vorgetragen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 5 Rom-I-VO. Da die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO nicht vorliegen, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-VO das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden, mithin deutsches Recht. Zudem haben die Parteien hinsichtlich der Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Regelungen des BGB Bezug genommen, so dass hierin eine nachträgliche Wahl deutschen Rechts gesehen werden kann.

2.3.1.2. Zwar enthält der Auftrag auf Seite 2 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufgrund der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin D. steht ferner fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Versicherungsnehmerin der Klägerin an die Beklagte per Telefax übersandt wurden, diese allerdings nicht lesbar waren. Ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben der Versicherungsnehmerin der Klägerin, nur bewachte Parkplätze anzufahren, könnte daher bereits deshalb entfallen, weil die Vorgabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht lesbar war und von der Beklagten nicht gelesen wurde.

Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die Regelung in Ziff. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB darstellt und daher nicht Vertragsbestandteil wurde. § 305c Abs. 1 BGB gilt auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 305c Rdnr. 2). Zwar handelt es sich bei der Vorgabe, nur bewachte Parkplätze anzufahren, nicht um eine völlig ungewöhnliche Weisung. Maßgeblich sind jedoch insoweit die Gesamtumstände, insbesondere ob ein Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen vorliegt (Grüneberg, a.a.O., § 305c Rdnr. 3, 4). Vorliegend hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte unstreitig in den der Auftragserteilung vorangegangenen Telefonaten nicht darauf hingewiesen, dass nur bewachte Parkplätze angefahren werden dürfen. Insoweit handelt es sich jedoch um einen für die Beklagte wesentlichen Punkt, da diese Weisung bezüglich der Art der Durchführung des Transportes einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt und maßgeblichen Einfluss auf die Kalkulation der Beklagten hat. Unter diesen Umständen musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Weisung erteilt wird, dass nur bewachte Parkplätze angefahren werden dürfen.

2.3.2. Es liegt auch kein vorsatzgleiches Verschulden der Beklagten vor.

2.3.2.1. Ist der Gütertransportschaden, wie hier, nach dem Inkrafttreten des Transportrechtreformgesetzes vom 01.07.1998 eingetreten, so reicht bei Anwendbarkeit deutschen Rechts für ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen der CMR führt, die grobe Fahrlässigkeit nicht mehr aus. Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 20.01.2005, I ZR 95/01, juris Tz. 28).

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 24; BGH, Urteil vom 17.06.2004, I ZR 263/01, juris Tz. 23).

Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung von Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 21).

2.3.2.2. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie bei der Organisation und Durchführung des streitgegenständlichen Transportes leichtfertig und im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts notwendige Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.

Zwar handelte es sich bei dem Transportgut um Damenhosen, die leicht verwertbar und transportierbar sind. Auch handelt es sich nicht um geringwertige Güter. Ferner war der Beklagten generell bewusst, dass es auf Parkplätzen italienischer Autobahnrastanlagen zu Diebstählen kommen kann, indem die Planen von Lkws aufgeschlitzt werden; dass die Beklagte oder deren Fahrer Kenntnis von einer konkreten erhöhten Gefahrenlage hatten, ist jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Fahrer der Beklagten hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er habe die Transportunterlagen in einem verschlossenen Umschlag erhalten und nicht gewusst, was er transportiere. Bei der Beladung des LKWs sei er nicht dabei gewesen. In dem Auftrag ist unstreitig nur von dem Transport von „Sammelgut“ die Rede. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Fahrer der Beklagten einen Parkplatz auf einer Rastanlage, die auch nachts durchgehend in Betrieb ist, angefahren, er in dem Lkw geschlafen und einen Stellplatz in einem Bereich ausgewählt hat, in dem mehrere LKWs nebeneinander parkten. Zu sehen ist ferner, dass es nach dem Vortrag der Beklagten, der durch die Angaben des Zeugen N. bestätigt wurde, keine bewachten Parkplätze auf der Strecke gibt. Die Klägerin hat lediglich bestritten, dass es keine bewachte Parkplätze gebe, jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, I ZR 236/11, juris Tz. 20).

2.3.3. Da es an einem besonders schweren Pflichtenverstoß der Beklagten fehlt, richtet sich der Umfang ihrer Ersatzpflicht nach Art. 23 Abs. 1, 2 CMR. Diese Haftung ist gemäß Art. 23 Abs. 3, 7 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts begrenzt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen K9 und K7, und der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts, dass mindestens 2.834 Kleidungsstücke abhanden gekommen sind, schlüssig erscheint, dass das gestohlene Transportgut ein Gewicht von 1.474 kg hatte. Die Parteien haben daraufhin unstreitig gestellt, dass das Gewicht des abhanden gekommenen Transportgutes 1.474 kg beträgt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, da ein Mitverschulden nach § 254 BGB nur in Betracht kommt, wenn sich die Schadensersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB richtet (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 27).

Die Beklagte ist daher zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 14.660,43 € (1.474 kg mal 8,33 mal 1,194) verpflichtet.

2.3.4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für den Zeitraum vom 29.01.2013 bis 10.01.2014 aus Art. 27 Abs. 1 CMR. Zwar war der Basiszinssatz in diesem Zeitraum stets negativ (zwischen - 0,13% und - 0,63%) und die Klägerin hat Zinsen nicht in Höhe von 5%, sondern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt. Diese Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO war im Rahmen der zulässigen Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen, wurde jedoch dadurch geheilt, dass die Klägerin Zurückweisung der Berufung beantragt hat (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 308 Rdnr. 5). Für den Zeitraum ab 11.01.2014 folgt der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Unstreitig wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 19.12.2013 zur Zahlung bis 10.01.2014 aufgefordert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 17/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/01 Verkündet am: 17. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/08 Verkündet am: 1. Juli 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.