Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2018 - 23 U 1669/17

published on 09/08/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2018 - 23 U 1669/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten, den ehemaligen Vorstand der T. H. AG, geltend.

Die T. H. AG wurde am 27.10.2006 gegründet. Seit der Gründung hält der Kläger 88,79% des Grundkapitals, der Beklagte derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau Karin G., 11,21%. Am 27.10.2006 wurde der Beklagte zum Vorstand der T. H. AG bestellt.

Im Jahr 2010 kam es auf Veranlassung des Beklagten zu den im Klageantrag Ziff. 4 aufgeführten Überweisungen bzw. Barzahlungen von Konten der T. H. AG an die C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist.

Am 15.11.2010 stellte der Beklagte als Vorstand der T. H. AG Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Zeugin Frau Bi. B. bestellt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm der Beklagte am 22.01.2011 diesen Antrag zurück. Am 25.04.2012 stellte der Beklagte Insolvenzantrag in Eigenverwaltung. Am 01.06.2012 wurde die Zeugin B. zur Sachwalterin, am 12.02.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der T. H. AG bestellt.

Derzeit ist nur der Kläger Vorstand der T. H. AG.

Der Kläger und die Zeugin B. als Insolvenzverwalterin schlossen am 20.11.2015 die als Anlagen K 28 und B 1 vorgelegten „Abtretungsvereinbarungen“. Die Zeugin B. vereinbarte darin mit dem Kläger u.a., ihm sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Ernst D. (den Beklagten) auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Delikt abzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 28 und B 1 Bezug genommen.

Die Parteien führen eine Vielzahl von Prozessen gegeneinander. In einem Güterichterverfahren vor dem Landgericht München II (Az. 8 O 2402/110 GÜ) schlossen die Parteien am 27.05.2011 einen „Zwischenvergleich“ unter Beteiligung verschiedener anderer Personen, die „der Gruppe Franz D.“ oder „der Gruppe Ernst D.“ zugerechnet wurden. Nach diesem Vergleich sollte der Beklagte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens „zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ beauftragen. Das Schiedsgutachten sollte für die Beteiligten verbindlich i.S. §§ 315 ff BGB sein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage B 12.

Der Kläger betont, er wolle keine Stufenklage erheben.

In der Sache ist er der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz noch sei sie nach § 266 StGB, § 134 BGB unwirksam. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bestünden aus § 93 Abs. 2 AktG, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB und § 57 AktG. Ein Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen an die C. GmbH sei nicht ersichtlich und werde von dem Beklagten auch nicht dargetan. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beklagte einen persönlichen Vorteil verschafft habe. Durch die Mittelabflüsse sei der T. H. AG ein Schaden entstanden.

Seine Auskunftspflicht, wo sich die Geschäftsunterlagen für 2010 der T. H. AG befinden, habe der Beklagte bislang nicht erfüllt. Gegebenenfalls sei er zur Herausgabe nach §§ 675, 666 BGB verpflichtet.

Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt. Der Kläger behauptet, er habe erst seit Beginn seiner Vorstandstätigkeit im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Der Beklagte habe sein Fehlverhalten durch mangelhafte Buchführung verschleiert und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn durch die Insolvenzverwalterin treuwidrig verhindert. Im Übrigen sei die Verjährung durch langdauernde Verhandlungen gehemmt. Der als Anlage B 12 vorgelegte Teilvergleich sei unwirksam.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wo sich die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der T. H. AG für das Geschäftsjahr 2010 befinden.

  • 2.Sofern sich die Geschäftsunterlagen für den Zeitraum 2010 der T. H. AG im Besitz des Beklagten befinden, wird dieser verurteilt, diese unverzüglich an den Kläger herauszugeben.

  • 3.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 38.534,26 zuzüglich 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2016 zu zahlen.

  • 4.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, auf welchem Rechtsgrund und auf welcher vertraglichen Basis die Zahlungen der T. H. AG an die C. GmbH in Höhe von 38.534,26 Euro (bestehend aus 1.148,00 Euro, überwiesen am 21.4.2010, 1.114,00 Euro, überwiesen am 12.05.2010, 1.600,00 Euro, überwiesen am 01.06.2010, 630,00 Euro, überwiesen am 01.06.2010, 1.950,00 Euro, überwiesen am 18.06.2010, 922,00 Euro, überwiesen am 15.11.2010, 351,00 Euro, überwiesen am 13.12.2010 jeweils zuzüglich 19% USt, sowie 1.801,66 Euro, überwiesen am 02.07.2010, 474,81 Euro, überwiesen am 06.07.2010, 233,33 Euro, überwiesen am 12.07.2010, 61,05 Euro, überwiesen am 19.07.2010, 1.482, 74 Euro, überwiesen am 19.07.2010, 1.939,99 Euro, überwiesen am 23.07.2010, 2.984,52 Euro, überwiesen am 23.07.2010, 95,41 Euro, überwiesen am 26.07.2010, 4.519,12 Euro, überwiesen am 09.08.2010, 1.904,00 Euro, überwiesen am 16.08.2010, 42,84 Euro, überwiesen am 09.08.2010, 180,88 Euro, überwiesen am 23.8.2010, 1.030,54 Euro, überwiesen am 23.08.2010, 51,54 Euro, überwiesen am 30.08.2010, 1.472,03 Euro, überwiesen am 06.09.2010, 305,24 Euro, überwiesen am 06.09.2010, 655,69 Euro, überwiesen am 28.09.2010, 2.477,58 Euro, überwiesen am 04.10.2010, 1.370,88 Euro, überwiesen am 21.10.2010, 861,56 Euro, überwiesen am 02.11.2010, 3.808,00 Euro, überwiesen am 08.11.2010, 1.600,00 Euro überwiesen am 1.12.2010) beruhen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Abtretungsvereinbarung verstoße gegen § 2 RDG und sei zudem nach § 266 StGB, § 134 BGB nichtig. Im Übrigen könne der Kläger Zahlungen nur an die Insolvenzverwalterin fordern.

Auskunftsansprüche seien nicht mit abgetreten. Der Beklagte habe keine Zahlungen ohne Rechtsgrund und Belege an die C. GmbH angewiesen. Schadensersatzansprüche könnten auch wegen des Teilvergleichs (Anlage B 12) nicht geltend gemacht werden. Sämtliche vom Kläger geltend gemachte Ansprüche seien zudem verjährt.

Die Buchhaltungsunterlagen für 2010 seien von Mitarbeitern der T. H. AG am 24.03.2017 im Kellerraum in zwei Kartons aufgefunden worden. Der Beklagte habe die Insolvenzverwalterin unterrichtet, dass die Geschäftsunterlagen vorhanden seien und jederzeit an sie herausgegeben werden könnten.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Abtretungsvereinbarung verstoße gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie gegen § 2 Abs. 1 RDG und sei daher nach § 134 BGB nichtig. Zudem enthalte der Teilvergleich die stillschweigende Vereinbarung, Schadensersatzansprüche aus der Vorstandstätigkeit bis zur Einholung des Schiedsgutachtens nicht geltend zu machen. Im Übrigen könne der Kläger nach dem Inhalt der Abtretungsvereinbarung Zahlung nur an die Insolvenzverwalterin, nicht an sich selbst verlangen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Abtretungsvereinbarung sei wirksam und verstoße weder gegen das RDG noch gegen § 266 StGB. Die Parteien hätten auch tatsächlich eine Abtretung der Forderungen gewollt und vereinbart. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts München II vom 26.04.2017, Az. 11 O 6024/15 abzuändern und Folgendes für Recht zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wo sich die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der T. H. AG für das Geschäftsjahr 2010 befinden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsunterlagen der T. H. AG unverzüglich an den Kläger herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.534,26 Euro zuzüglich 9% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, auf welchem Rechtsgrund und auf welcher vertraglichen Basis die Zahlungen der T. H. AG an die Carina GmbH in Höhe von 38.534,26 Euro (bestehend aus 1.148,00 Euro, überwiesen am 21.4.2010, 1.114,00 Euro, überwiesen am 12.05.2010, 1.600,00 Euro, überwiesen am 01.06.2010, 630,00 Euro, überwiesen am 01.06.2010, 1.950,00 Euro, überwiesen am 18.06.2010, 922,00 Euro, überwiesen am 15.11.2010, 351,00 Euro, überwiesen am 13.12.2010 jeweils zuzüglich 19% USt, sowie 1.801,66 Euro, überwiesen am 02.07.2010, 474,81, Euro überwiesen am 06.07.2010, 233,33 Euro, überwiesen am 12.07.2010, 61,05 Euro, überwiesen am 19.07.2010, 1.482, 74 Euro, überwiesen am 19.07.2010, 1.939,99 Euro, überwiesen am 23.07.2010, 2.984,52 Euro, überwiesen am 23.07.2010, 95,41 Euro, überwiesen am 26.07.2010, 4.519,12 Euro, überwiesen am 09.08.2010, 1.904,00 Euro, überwiesen am 16.08.2010, 42,84 Euro, überwiesen am 09.08.2010, 180,88 Euro, überwiesen am 23.8.2010, 1.030,54 Euro, überwiesen am 23.08.2010, 51,54 Euro, überwiesen am 30.08.2010, 1.472,03 Euro, überwiesen am 06.09.2010, 305,24 Euro, überwiesen am 06.09.2010, 655,69 Euro, überwiesen am 28.09.2010, 2.477,58 Euro, überwiesen am 04.10.2010, 1.370,88 Euro, überwiesen am 21.10.2010, 861,56 Euro, überwiesen am 02.11.2010, 3.808,00 Euro, überwiesen am 08.11.2010, 1.600,00 Euro überwiesen am 1.12.2010) beruhen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Auskunftsantrag zu 1 für erfüllt hält, beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der gemäß Ziff. 1 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, da es an einer Berufungsbegründung bezüglich der Auskunftsansprüche und des Herausgabeantrags fehle und hinsichtlich des Zahlungsantrags nur unsubstantiiert das Fehlen eines Rechtsgrunds behauptet werde. Außerdem sei die entgegenstehende Rechtskraft anderer Urteile des Landgerichts München II zu berücksichtigen, die die Abtretungsvereinbarung wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für unwirksam gehalten und daher die Klagen - zwischenzeitlich rechtskräftig - abgewiesen hätten. Der Kläger und die Insolvenzverwalterin hätten keine Abtretung der Forderungen vereinbart, sondern allenfalls eine Einziehungsermächtigung gewollt. Hinsichtlich der Buchhaltungsunterlagen habe der Beklagte in einem Parallelverfahren mitgeteilt, dass sich die Buchhaltungsunterlagen für 2010 nunmehr bei der Insolvenzverwalterin in deren Kanzleiräumen befänden. Ein Herausgabeanspruch sei nicht an den Kläger übergangen. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin Birgitt B. und des Zeugen Lars B. Auf die Protokolle der Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen vom 15.03.2018 (Bl. 267 ff d.A.) und vom 19.07.2018 (Bl. 291 ff d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 (Bl. 216 ff d.A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer ausreichenden Begründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. Das Landgericht hat sämtliche Anträge abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung unwirksam sei, zuvor ein Schiedsgutachten erholt werden müsse und der Kläger Zahlung an sich verlangt habe. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger hiergegen u.a. mit der Argumentation, die Abtretungsvereinbarung sei wirksam, der Teilvergleich über die Einholung eines Schiedsgutachtens hingegen nichtig. Auch trägt der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 9, Bl. 171 d.A.) vor, er sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung im Innen- und Außenverhältnis Forderungsinhaber und nur im Innenverhältnis zur Insolvenzverwalterin verpflichtet, erlöste Beträge auf das Konto der Insolvenzverwalterin einzuzahlen. Der Kläger trägt somit bezüglich sämtlicher tragender Gründe der landgerichtlichen Entscheidung vor, weshalb diese nach seiner Ansicht unzutreffend seien.

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Die Klage ist zulässig.

2.1.1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er macht vorliegend, wie er schon in erster Instanz erklärt und in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 (Protokoll S. 5, Bl. 295 d.A.) nochmals ausdrücklich klargestellt hat, auch in zweiter Instanz ausschließlich eigene, an ihn von der Insolvenzverwalterin abgetretene Ansprüche geltend.

2.1.2. Die Klage ist nicht aufgrund des „Zwischenvergleichs“ vom 27.05.2011 (Anlage B 12) (derzeit) nach § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig. Eine Schiedsvereinbarung i.S. § 1029 ZPO liegt nicht vor. Ein Schiedsgutachtervertrag (und nicht eine Schiedsvereinbarung) ist anzunehmen, wenn ein Schiedsgutachter für den Streit der Parteien maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien verbindlich festzustellen hat (BGH NJW-RR 2014, S. 492, 493 Tz. 27; BGH NJW 1990, S. 1231, 1232). Schon nach dem Wortlaut von Ziff. II 1 des Vergleichs (Anlage B 12) haben die Parteien lediglich die Erholung eines Schiedsgutachtens vereinbart. Dafür spricht ferner, dass die Wirtschaftsprüfer nicht den Streit der Parteien entscheiden, sondern nur einzelne Vorfragen (“ordnungsgemäßer Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“) bindend feststellen sollten. Auch der Verweis in Ziff. II 2 des Vergleichs, das Schiedsgutachten solle für die Beteiligten verbindlich sein nach §§ 315 ff BGB, zeigt, dass eine Schiedsgutachtensabrede gewollt war.

2.1.3. Die Klageanträge stellen eine zulässige objektive Klagehäufung dar. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt (Schriftsatz vom 05.04.2017, S. 4, Bl. 113 d.A. und Schriftsatz vom 19.04.2017, S. 2, Bl. 132 d.A.), er habe vorliegend keine Stufenklage i.S. § 254 ZPO erhoben, sondern Auskunfts-, Herausgabe- und Leistungsklage im Wege der Klagehäufung verbunden. Der Senat hat hierauf mit der Ladungsverfügung von 11.08.2017 (Bl. 182 d.A.) hingewiesen, ohne dass sich der Kläger dagegen gewendet hätte.

2.1.4. Der Herausgabeantrag (Berufungsantrag Ziff. 2) ist hinreichend bestimmt. Aus der Zusammenschau mit Antrag Ziff. 1 ergibt sich, dass der Kläger die Herausgabe der Geschäftsunterlagen der T. H. AG für das Geschäftsjahr 2010 fordert. Soweit der Kläger den Wortlaut des Antrags gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag leicht abgeändert hat, liegt darin lediglich eine zulässige Klarstellung aufgrund des Hinweises des Senats vom 11.08.2017 (S. 2, Bl. 182 d.A.).

2.2. Die Klage verbleibt in der Sache ohne Erfolg.

2.2.1. Der Antrag Ziff. 1, den Beklagten zur Auskunft über den Verbleib der Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der T. H. AG zu verurteilen, ist unbegründet.

Dem Kläger könnte ein Auskunftsanspruch aus §§ 666, 675, 398 BGB zustehen. Jedoch kann hier dahingestellt bleiben, ob die „Abtretungsvereinbarung“ zwischen dem Kläger und der Insolvenzverwalterin wirksam ist und ob es sich tatsächlich um eine Abtretung handelt. Der Auskunftsanspruch ist jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Der Beklagte hat ausgeführt (Schriftsatz vom 06.04.2017, S. 13, Bl. 129 d.A.), er habe den derzeitigen Betreiber des Hotels gebeten, dort nach den Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2010 zu suchen. Daraufhin habe am 24.03.2017 eine Frau Sch. in einem Kellerraum zwei Umzugskartons mit Geschäftsunterlagen gefunden und habe davon die Insolvenzverwalterin unterrichtet. In zweiter Instanz hat der Beklagte dargetan (Schriftsatz vom 26.09.2017, Bl. 200 d.A.), die Geschäftsunterlagen für 2010 befänden sich nunmehr in der Kanzlei der Insolvenzverwalterin, Frau B., in Holzkirchen. Damit ist die beantragte Auskunft erteilt. Darauf, ob die erteilte Auskunft zutreffend oder vollständig ist, kommt es nicht an. Im Übrigen sieht der Senat entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Anhaltspunkte, dass die Auskunft falsch wäre (siehe dazu noch unten Ziff. 2.2.5).

2.2.2. Ein Anspruch auf Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen der T. H. AG (Berufungsantrag Ziff. 2) steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein derartiger Anspruch könnte sich aus §§ 666, 675 BGB oder § 985 BGB ergeben. Dahingestellt bleiben kann hier, ob die „Abtretungsvereinbarung“ (Anlagen K 28 und B 1) wirksam und ein derartiger Herausgabeanspruch auf den Kläger übergegangen ist. Ein Herausgabeanspruch käme nur in Betracht, wenn sich der Beklagte derzeit noch im Besitz der Unterlagen befände. Aufgrund der Angaben der Zeugin B. steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass dies nicht der Fall ist. Die Zeugin B. hat ausgeführt (Protokoll vom 15.03.2018, S. 2 f, Bl. 268 f. d.A.), die Unterlagen der T. H. AG für das Jahr 2010 seien mittlerweile bei ihr in der Kanzlei. Bei der letzten Vernehmung der Zeugin - in einem Parallelverfahren - vor dem Senat seien sie noch nicht vollständig da gewesen. Am 28.03.2017 habe sie vom Beklagtenvertreter eine E-Mail mit der Mitteilung erhalten, dass die Unterlagen im Keller des T. H. gefunden worden seien. Ein Mitarbeiter der Zeugin habe die Unterlagen dann am 20.04.2017 abgeholt. Es handle sich um ordentlich geführte Buchhaltungsunterlagen. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie hat ihre Angaben ruhig und detailliert gemacht und war erkennbar bestrebt, wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Zudem hätte die Zeugin aufgrund der „Abtretungsvereinbarung“ mit dem Kläger allenfalls ein eigenes Interesse daran, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen. Ein persönliches Interesse daran, dass diese als unbegründet abgewiesen werden, ist in keiner Weise erkennbar. Die Angaben der Zeugin sind auch glaubhaft. Zur Untermauerung ihrer Aussage hat die Zeugin Fotos als Anlage zum Protokoll gereicht, auf denen die Ordner mit den Unterlagen der T. H. AG zu erkennen sind.

Auf die Einvernahme der vom Kläger gegenbeweislich angebotenen Zeugin C2. D. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 (S. 4, Bl. 270 d.A.) verzichtet.

2.2.3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 38.534,26 Euro zuzüglich Zinsen zu.

2.2.3.1. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der Zahlungen an die C. GmbH 2010 wurden dem Kläger durch die als Anlage B 1 vorgelegte „Abtretungsvereinbarung“ abgetreten. Der Vertrag ist wirksam und enthält eine Abtretung i.S. des § 398 BGB.

2.2.3.1.1. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 28.05.2018, S. 3 ff, Bl. 278 ff d.A.) ist es dem Senat nicht aufgrund rechtskräftiger landgerichtlicher Urteile in Parallelverfahren verwehrt, die Wirksamkeit der Vereinbarung zu prüfen und zu bejahen.

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass das Landgericht München II u.a. in dem zwischen denselben Parteien geführten Verfahren 3 O 6101/15 die Klage als unzulässig abgewiesen hat, da die „Abtretungsvereinbarung“ wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei und es daher an der Prozessführungsbefugnis fehle. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Senat die Berufung verworfen und der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht damit aber die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nicht i.S. des § 322 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien rechtskräftig fest. Auch ein Prozessurteil ist der materiellen Rechtskraft fähig. Diese besagt aber nur, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand kann also nur dann als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl, § 322 Rz. 1a). Anders ausgedrückt bewirkt die materielle Rechtskraft lediglich eine Sperre für die Wiederholung einer Klage, die auf denselben Streitgegenstand gerichtet ist und die denselben prozessualen Mangel aufweist, der zur Klageabweisung führte (Musielak in Musielak / Voit, ZPO, 15. Aufl, § 322 Rz. 44). Streitgegenstand in den jeweils vom Landgericht München II bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren war aber nicht die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung, sondern bspw. Schadensersatzansprüche wegen der Zahlung von Nutzungsentgelt durch die T. H. AG an den Beklagten bzw. ihm nahestehenden Personen und Gesellschaften (so im Verfahren 3 O 6101/15, LG München II). Die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung war jeweils nur eine Vorfrage. Vorliegend ist Streitgegenstand ebenfalls nicht die Abtretungsvereinbarung, sondern geltend gemachte Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen verschiedener Zahlungen an die C. GmbH im Jahr 2010. Dass diese Ansprüche in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien bereits eingeklagt worden wären, hat der Beklagte nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. In Bezug auf Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen ist die Wirksamkeit der Abtretung nur eine Vorfrage, über die gerade nicht mit materieller Rechtskraft entschieden wird. Eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO haben die Parteien nicht erhoben.

2.2.3.1.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 266 StGB, § 134 BGB nicht vor. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ausweislich der Anlage B 1 nur 50% des Erlöses aus der gerichtlichen Geltendmachung der Insolvenzmasse zustehen soll. Eine Untreue der Insolvenzverwalterin vermag der Senat aber nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht zu erkennen. Zum einen hat auch nach dem Vortrag des Beklagten die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zugestimmt. Ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern hat die Insolvenzverwalterin daher nicht verletzt. Zum anderen behauptet der Beklagte selbst, ein Schadensersatzanspruch gegen ihn bestehe nicht, und auch die Insolvenzverwalterin habe keine Ansprüche gegen ihn festgestellt. Ausgehend hiervon fehlt es nach dem Vortrag des Beklagten selbst an einem Schädigungsvorsatz der Insolvenzverwalterin.

2.2.3.1.3. Die „Abtretungsvereinbarungen“ Anlagen B 1 und K 28 sind nicht wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig.

Eine Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 2 RDG liegt nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (sog. Inkassodienstleistung). Sofern die Einziehung nicht als eigenständiges Geschäft betrieben wird, liegt kein Fall des § 2 Abs. 2 RDG vor, in diesem Fall ist aber § 2 Abs. 1 RDG zu prüfen. Ein eigenständiges Geschäft i.S. des § 2 Abs. 2 RDG setzt voraus, dass die Tätigkeit eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit umfasst oder außerhalb einer solchen nicht lediglich eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Haupttätigkeit i.S. des § 5 RDG darstellt (BGH vom 21.03.2018, VIII ZR 17/17, juris Tz. 30; BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 278/12, BeckRS 2013, 13519 Tz. 5; BGH, Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 21.10.2013, VI ZR 507/13, juris Tz. 12).

Vorliegend fehlt es an diesen Voraussetzungen. Zwar umfasst die „Abtretungsvereinbarung“ (s. Anlage K 28) eine Vielzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das (ehemalige) Vorstandsmitglied Ernst D. auf Schadensersatz nach Aktiengesetz, Dienstvertrag, Geschäftsordnung für den Vorstand der Gesellschaft, Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Delikt, egal ob bekannt oder unbekannt. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Kläger aufgrund dieser Vereinbarung den Beklagten nicht nur mit dem streitgegenständlichen, sondern mit einer Vielzahl weiterer Verfahren überzogen hat. Dennoch fehlt es an einem „eigenständigen Geschäft“ i.S. des § 2 Abs. 2 RDG. Weder liegt eine ständige (haupt- oder nebenberufliche) Inkassotätigkeit vor noch handelt es sich um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Haupttätigkeit. Denn die Geltendmachung der Forderungen gegen den Beklagten beruht auf einem einzigen Grundgeschäft und einem einzigen Lebenssachverhalt. Der Kläger lässt sich gerade nicht immer wieder von verschiedenen Auftraggebern oder vom selben Auftraggeber aus unterschiedlichem Anlass Forderungen zur Einziehung übertragen. Auch wurde ihm nicht die Geltendmachung jeglicher in der Zukunft gegen den Beklagten entstehenden Forderungen übertragen. Vielmehr geht es um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, die Vorstandstätigkeit des Beklagten für die T. H. AG. Die daraus resultierenden Ansprüche wurden dem Kläger mit einem Vertrag zur Einziehung übertragen bzw. ihm Einziehungsermächtigung erteilt. Auch wenn der Kläger in Folge dessen eine Vielzahl von Prozessen gegen den Beklagten führt, wird daraus kein eigenständiges Geschäft des Klägers i.S. des § 2 Abs. 2 RDG.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des BGH vom 30.10.2012, XI ZR 324/11 (juris) zugrundelag. Dort bestand der Geschäftszweck der Klägerin darin, geschädigte Kapitalanleger zu unterstützen bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche einschließlich der Übernahme und Verwertung von Fondsanteilen und aller hiermit zusammenhängender Tätigkeiten (BGH, a.a.O., Tz. 3). Die Haupttätigkeit der dortigen Klägerin bestand gerade darin, generell geschädigte Kapitalanleger zu unterstützten, ihre Interessen zu bündeln und für Interessengemeinschaften geschädigter Anleger zu recherchieren. Im Rahmen dieser Tätigkeiten hat sich die dortige Klägerin Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern abtreten lassen und in diesem Zusammenhang auch geklärt, ob ein Schadensersatzanspruch besteht. Diese letztere Leistung sah der BGH dann als nicht bloße Nebenleistung zur Haupttätigkeit an. Im Unterschied dazu ist vorliegend die Tätigkeit des Klägers gerade nicht auf eine Beratung und eine Forderungseinziehung in einer grundsätzlich unbeschränkten Vielzahl von Fällen und Lebenssachverhalten ausgerichtet.

Aus den gleichen Erwägungen ist der hiesige Fall nicht mit dem im Urteil des BGH vom 11.06.2013, II ZR 278/12 (BeckRS 2013, 13519) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. Dort war die Einziehung von Forderungen alleiniger Gesellschaftzweck der Klägerin, sie war nur aus diesem Anlass gegründet worden (BGH, a.a.O., Tz. 5).

Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 2 Abs. 2 RDG gerade der Bereich des „gewerblichen Forderungseinzugs auf fremde Rechnung“ geregelt werden sollte, die Fälle, in denen die Forderungseinziehung als „eigenständiger Geschäftszweck“ erbracht werde (BT Drucksache 16/3655, S. 48).

2.2.3.1.4. Die Vereinbarungen Anlage B 1 und K 28 sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig.

Die Voraussetzungen einer Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 1 RDG liegen nicht vor, da es am Tätigwerden in einer „fremden Angelegenheit“ fehlt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 03.05.2007, I ZR 19/05, juris Tz. 22). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 03.05.2007, I ZR 19/05, juris Tz. 22). Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26). Wenn der Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15, juris Tz. 26).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einem Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit durch den Kläger. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger nicht als Vorstand der T. H. AG handelt, die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aber solche der T. H. AG sind, die dem Kläger von der Insolvenzverwalterin zur Einziehung abgetreten sind. Dennoch hat der Kläger an der Einziehung ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse. Zum einen fließt dem Kläger 50% des Erlöses aus der Geltendmachung direkt zu (s. Ziff V (b) der Abtretungsvereinbarung Anlage B 1). Zum anderen hält der Kläger 88,79% der Aktien der T. H. AG. Er könnte damit grundsätzlich nach § 148 AktG Ersatzansprüche sogar im eigenen Namen geltend machen. Vor allem aber kommt ihm der Erlös aus der Geltendmachung der Forderungen auch über die Provisionen von 50% hinaus aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung von 88,79% weitestgehend unmittelbar selbst zugute. Unstreitig beträgt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. H. AG die Quote zugunsten der Gläubiger 100%. Eine Quote von 100% zugunsten der Insolvenzgläubiger bedeutet, dass sämtliche Erlöse aus dem hiesigen und weiteren derzeit geführten Verfahren gegen den Beklagten wirtschaftlich unmittelbar den Aktionären, und damit dem Kläger als Mehrheitsaktionär zu fast 90%, zugute kommen. Dass der Kläger die Verfahren auch oder gar primär im Interesse der weiteren Aktionäre, des Beklagten und seiner Lebensgefährtin G., führen würde, behauptet noch nicht einmal der Beklagte selbst.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den weiteren vom Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH. Im Urteil vom 28.06.1962 (I ZR 32/61, juris Tz. 25) lässt der BGH offen, ob das wirtschaftliche Interesse des Haftpflichtversicherers am Haftpflichtprozess genügt, von einer Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten auszugehen. In der Entscheidung des BGH vom 30.03.2000 (I ZR 289/97, juris Tz. 14 ff) geht es um die Frage, wann überhaupt eine „Rechtsbesorgung“ vorliegt oder nur eine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung zu bejahen ist.

2.2.3.1.5. Der Kläger und die Insolvenzverwalterin haben eine Abtretung i.S. des § 398 BGB vereinbart, so dass der Kläger Inhaber etwaiger Schadensersatzansprüche wurde.

Notwendiger Inhalt einer Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung. Dazu gehört, dass der neue Gläubiger befugt sein muss, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Eine wirksame Abtretung liegt daher nicht vor, wenn dem Neugläubiger diese Befugnis auf Dauer versagt bleiben soll (Roth / Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl, § 398 Rz. 19). So verstößt etwa bei einer Sicherungszession eine dingliche Beschränkung der Verfügungsmacht des Zessionars gegen § 137 Satz 1 BGB, so dass die Sicherungsabtretung nichtig ist (BGH, Urteil vom 18.02.1993, IX ZR 129/92, juris Tz. 12).

Nach dem Wortlaut der als Anlage B 1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung bestehen Zweifel, ob die Parteien tatsächlich einen Wechsel der Gläubigerstellung vereinbart hatten. Insbesondere ist in der „Langfassung“ (Anlage B 1 S. 2, Ziff. II) ausgeführt, Herr Franz D. verpflichte sich zur Geltendmachung der Ansprüche im Falle des Bestreitens „auch gerichtlich im Wege der Prozesstandschaft“. Eine Prozessstandschaft liegt aber vor, wenn ein fremdes, also gerade nicht abgetretenes Recht, im eigenen Namen geltend gemacht wird. Zudem ist in der „Kurzfassung“ (Anlage B 1 S. 7), die zur Vorlage an den Schuldner gedacht war, unter Ziff II geregelt, Zahlungen könnten „schuldbefreiend ungeachtet der Abtretung nur an die Insolvenzverwalterin geleistet werden“. Wenn der Schuldner befreiend nur an den Zedenten zahlen kann, ist dem Zessionar das Recht der Einziehung im eigenen Namen verwehrt, so dass keine wirksame Abtretung vorliegt.

Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich, wie vom Kläger behauptet, trotz des entgegenstehenden Wortlauts nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur um eine im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzverwalterin geltende Beschränkung, nicht aber um eine Begrenzung der dinglichen Verfügungsmacht handeln sollte. Für die Auslegung der Abtretungsvereinbarung kommt es nur auf das Verständnis der Vertragspartner an. Entgegen der Ansicht des Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2018 (S. 1 f) ist nicht relevant, wie etwaige Dritte die Dokumente verstehen mussten. Auch die „Kurzfassung“ (Anlage B 1 S. 7) ist entgegen der Ansicht des Beklagten keine „Erklärung an die Allgemeinheit“, sondern eine Vereinbarung der Parteien.

Der Zeuge L. B. hat ausgeführt (Protokoll vom 19.07.2018, S. 3 f, Bl. 293 f d.A.), er habe für den Kläger mit Herrn H., der für die Insolvenzverwalterin gehandelt habe, über die Vereinbarung verhandelt. Wenn er etwas mit Herrn H. besprochen habe, habe er dies dem Kläger mitgeteilt. Die Verpflichtung zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin sollte nur im Innenverhältnis gelten. Das Konto der Insolvenzverwalterin sei angegeben worden, damit dort die Zahlungen eingingen. Es sei aber letztlich die Festlegung einer Zahlungsmodalität gewesen. Gemeinsames Verständnis sei gewesen, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, an wen gezahlt werde. Es sollte letztlich eine Zahlungsmodalität geregelt werden, die im Innenverhältnis der Parteien gelten sollte. Wenn ein Dritter an den Kläger gezahlt hätte, wäre nichts passiert. Sie hätten die Insolvenzverwalterin informiert und den Betrag aufgeteilt und überwiesen. Mit der Regelung, dass die Forderungen vom Kläger „auch gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft“ geltend gemacht werden könnten, sollte klar sein, dass diese Möglichkeit eventuell auch bestehe. Intention der Vereinbarung sei die Abtretung der Ansprüche an den Kläger gewesen.

Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat seine Angaben überlegt und ruhig gemacht und hat eingeräumt, soweit ihm aufgrund der Länge der verstrichenen Zeit Einzelheiten nicht mehr präsent waren. Der Senat verkennt nicht, dass der Zeuge als ehemaliger Rechtsanwalt des Klägers, der den Kläger kurzfristig auch im vorliegenden Verfahren vertreten hat, kein völlig neutraler Zeuge ist. Anlass, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln, sieht der Senat dennoch nicht. Die Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft. Es erscheint in sich schlüssig, dass die Parteien lediglich eine Zahlungsmodalität regeln, nicht aber die Einziehungsmöglichkeit des Klägers im Außenverhältnis beschränken wollten. Die Vereinbarung Anlage B 1 sieht in Ziff. V (d) und (e) Regelungen sowohl für den Fall vor, dass der Erlös der Rechtsverfolgung Herrn D. als auch für den Fall, dass der Erlös der Insolvenzverwalterin zufließt.

Seine Angabe, bei einer Zahlung durch einen Dritten an Herrn D. hätte der Dritte nicht erneut zahlen müssen, sondern der Betrag wäre einfach z.T. an die Insolvenzverwalterin ausgekehrt worden, spricht schließlich massiv dafür, dass die Parteien die Einziehungsbefugnis des Klägers nach außen gerade nicht beschränken wollten.

Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass diese sich mit der Aussage der als Zeugin vernommenen Insolvenzverwalterin B. in wesentlichen Punkten decken. Die Zeugin B. hat ausgeführt (Protokoll vom 15.03.2018, S. 3 f, Bl. 269 f d.A.), Herr H. habe mit Herrn B. über die Vereinbarung verhandelt. Sie hätten die Ansprüche abtreten wollen, aber einen Weg finden müssen, mit dem beide Gruppen leben könnten, deswegen seien verschiedene Vorsichtsmaßnahmen eingebaut worden. Die Regelung zur schuldbefreienden Zahlung nur an die Insolvenzverwalterin (Anlage B 1 S. 7, Ziff. II) sei als solche Vorsichtsmaßnahme erfolgt. Da sie eine Zahlung an den Kläger ja nicht unbedingt mitbekomme, solle an sie gezahlt werden. Wenn ein Dritter an Herrn D. bezahlt hätte und dieser die Insolvenzverwalterin darüber informiert und das Geld weitergeleitet hätte, hätte sie dem Dritten nicht gesagt, dass er nochmals zahlen müsse. Die Zeugin war glaubwürdig (s. schon oben Ziff. 2.2.2.) und ihre Aussage glaubhaft. Insbesondere hat die Zeugin auch eingeräumt, wenn sie sich selbst nicht sicher war, etwa bezüglich der Regelung zur Prozessstandschaft (Protokoll S. 3, Bl. 269 d.A.). Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 01.08.2018, S. 2 f) lässt sich der Aussage der Zeugin B. auch nicht entnehmen, die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an Herrn Franz D. sollte nur unter einer Bedingung eintreten.

In der Zusammenschau der Aussagen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und die Insolvenzverwalterin trotz des missverständlichen Wortlauts der Vereinbarung dem Kläger die volle Gläubigerstellung nach außen und insbesondere die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, übertragen wollten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich aus dem als Anlage B 19 (dort S. 3, letzter Absatz) vorgelegten Schriftsatz des Zeugen B. vom 13.01.2017 in einem Parallelverfahren nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus nicht zwingend schlussfolgern, die Parteien hätten keine Abtretung, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung vereinbart.

2.2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Zahlungsantrag nicht aufgrund des Zwischenvergleichs (Anlage B 12) derzeit unbegründet, obwohl ein Schiedsgutachten unstreitig nicht vorliegt. Zwar führt es zur - derzeitigen - Unbegründetheit der Klage, wenn ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsgutachten über einzelne Vorfragen nicht eingeholt wurde (BGH NJW-RR 2014, S. 492, 493 Tz. 28). Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da die Schiedsgutachtensvereinbarung nach § 93 Abs. 4 AktG unwirksam ist.

Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen. Ein unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeschlossener Verzicht oder Vergleich ist unwirksam und bleibt dies auch nach Ablauf der Frist von drei Jahren (Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Tz. 76; Hopt / Roth in Hirte / Mülbert / Roth, AktG, Großkommentar, 5. Aufl, § 93 Rz. 533). Auch eine nachträgliche Genehmigung führt nicht zur Wirksamkeit (Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 93 Rz. 254; Hopt / Roth, a.a.O., Rz. 533 f). § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gilt auch für Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen, etwa für einen pactum de non petendo und eine Stundung, da darin wirtschaftlich ein Teilverzicht liegt (Hüffer / Koch, AktG, 12. Aufl, § 93 Tz. 77; Hopt / Roth, a.a.O., Rz. 528; so auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1988, Az. 8 U 52/88, juris). Erfasst sind von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG alle Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder egal aus welchem Rechtsgrund, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit der Organstellung entstanden sind (Hopt / Roth, a.a.O, Rz. 522; Bürgers in: Bürgers / Körber, AktG, 4. Aufl, § 93 Ziff. 10).

Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung in Ziff. II 1. und 2. des Teilvergleichs unwirksam. Durch das Schiedsgutachen soll der „ordnungsgemäße Geschäftsgang durch den Vorstand der T. H. AG für den Zeitraum ab dem 01.07.2009“ von den Wirtschaftsprüfern überprüft und für die Parteien bindend festgestellt werden. Die Vereinbarung wurde im Mai 2011, somit weniger als drei Jahre nach dem streitigen Zeitraum, geschlossen. Die Schiedsgutachtervereinbarung hat zudem vergleichbare wirtschaftliche Folgen wie ein Vergleich oder Verzicht. Zum einen führt eine Schiedsgutachtervereinbarung dazu, dass eine vor Vorliegen des Gutachtens erhobene Klage als derzeit unbegründet abgewiesen würde. Zum anderen soll das Schiedsgutachten gerade bindend sein und hat daher faktisch Einfluss auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche. Kommen die Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis, Pflichtverletzungen lägen nicht vor, wären Schadensersatzansprüche faktisch ausgeschlossen, selbst wenn die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer objektiv unzutreffend wären.

Dahingestellt bleiben kann daher, ob die T. H. AG bei Abschluss der Vereinbarung überhaupt wirksam (durch den damaligen Aufsichtsrat) vertreten wurde.

2.2.3.3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 AktG steht dem Kläger für die streitgegenständlichen Zahlungen nicht zu. Der Anspruch aus § 93 AktG ist jedenfalls nach § 93 Abs. 6 AktG verjährt. Der Kläger macht als Schaden die in der Klageschrift S. 16 f im einzelnen aufgeführten Zahlungen der T. H. AG an die C. GmbH geltend. Diese seien vom Beklagten ohne Rechtsgrund veranlasst worden. Die Zahlungen datieren nach dem Vortrag des Klägers aus dem Zeitraum vom 21.04.2010 bis zum 13.12.2010. Die Verjährung nach § 93 Abs. 6 AktG beginnt gemäß § 200 BGB, also mit Entstehen des Anspruchs (Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 14. Aufl, § 93 Rz. 291; Koch in Hüffer, AktG, 12. Aufl, § 93 Rz. 87). Die Verjährungsfrist für die letzte Zahlung endete daher am 13.12.2015 um 24.00 Uhr. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde durch die Klage nicht mehr rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt, da die Klageschrift erst am 23.12.2015 bei Gericht einging (Bl. 1 d.A.).

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den streitgegenständlichen Vorwürfen gegen den Beklagten nicht um ein schädigendes Dauerverhalten, bei dem die Verjährung erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands beginnen könnte (so Koch in Hüffer, a.a.O., 12. Aufl, § 93 Rz. 87). Zum einen hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung, bei der die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeuge, sei die Dauerhandlung zur Bestimmung des Verjährungsbeginns gedanklich in Einzelhandlungen, also Tage, aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist laufe (BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13, juris Tz. 23). Zum anderen fehlt es hier schon an einem rechtsverletzenden und schädigenden Dauerverhalten. Die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen liegen in der Überweisung von Geld bzw. der Veranlassung von Barauszahlungen an die C. GmbH, ohne dass hierfür jeweils ein Rechtsgrund bestanden hätte. Diese einzelnen Überweisungen bzw. Barauszahlungen stellen jeweils gesonderte Pflichtverletzungen und Schäden dar.

Die Verjährung wurde nicht nach § 203 BGB durch Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche gehemmt. Der Kläger führt selbst aus (Schriftsatz vom 02.08.2016, S. 7, Bl. 67, Berufunsbegründung S. 16, Bl. 178 d.A.), von den streitgegenständlichen Ansprüchen habe er erst im Jahr 2015, als er Vorstand wurde, Kenntnis erlangt und Kenntnis erlangen können, so dass ein früheres Verhandeln über diese Ansprüche ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen ist auch aus dem als Anlage B 12 vorgelegten Zwischenvergleich in keiner Weise erkennbar, dass gerade über rechtsgrundlose Zahlungen an die C. GmbH im Jahr 2010 verhandelt worden wäre.

Soweit der Kläger meint, bei dem Teilvergleich handle es sich um ein Stillhalteabkommen, das gemäß § 205 BGB zur Hemmung führe, übersieht er bereits, dass der Teilvergleich unwirksam ist (s.o. Ziff. 2.2.3.1). Im Übrigen können die streitgegenständlichen Ansprüche hiervon schon nicht umfasst sein, weil sie dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag damals nicht bekannt waren.

Die Berufung des Beklagten auf Verjährung ist auch nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Soweit der Kläger pauschal behauptet, der Beklagte habe sein Verhalten durch mangelhafte Buchführung verschleiert, fehlt es an konkretem Vortrag. Der Kläger hat als Anlage K 29 DATEV-Ausdrucke verschiedener Buchungskonten vorgelegt, aus denen sich die vom Kläger geltend gemachten Überweisungen und Auszahlungen an die C. GmbH ergeben. Soweit es an Belegen hierzu fehlt, rügt der Kläger genau dies als - damit erkennbare und gerade nicht verschleierte - Pflichtverletzung des Beklagten. Im Übrigen führt auch ein Verheimlichen von Haftungsansprüchen nicht dazu, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des „Verheimlichens“ beginnen würde oder die Erhebung der Verjährungseinrede aus diesem Grund als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 21.02.2005, II ZR 112/03, juris Tz. 11 und 12; BGH, Urteil vom 29.09.2008, II ZR 234/07, juris Tz. 16 und Tz. 18).

Soweit der Kläger eine Treuwidrigkeit daraus ableitet, dass der Beklagte versucht habe, den Kläger aus der Gesellschaft zu drängen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch wenn der Beklagte ab 2010 bestrebt war, die Aktien des Klägers einziehen zu lassen oder den Anteil des Klägers durch Kapitalerhöhungen zu verwässern, liegt darin keine Verschleierung von Schadensersatzansprüchen. Im Übrigen war der Beklagte 2010 und 2011 selbst ohnehin nicht Aktionär, konnte mithin selbst weder einen Einziehungsbeschluss noch einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen.

Als wahr unterstellt werden kann die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe der Insolvenzverwalterin B. mit der Kündigung von Nutzungsverträgen, die für den Betrieb der T. H. AG essentiell waren, gedroht, falls die Insolvenzverwalterin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend mache. Das Einklagen von Schadensersatzansprüchen gegen einen ehemaligen Vorstand stellt keinen wichtigen Grund für die Kündigung etwaiger Miet- oder Nutzungsverträge dar und ist daher nicht geeignet, die Insolvenzverwalterin von der Klage abzuhalten. Jedenfalls lässt sich daraus keine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede des Beklagten ableiten.

2.2.3.4. Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 280 BGB wären aus den oben Ziff. 2.2.3.3 dargestellten Gründen ebenfalls verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Anstellungsvertrags nach § 280 BGB verjähren ebenfalls in der Frist des § 93 Abs. 6 AktG (Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 93 Rz. 288).

2.2.3.5. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 57 Abs. 1, § 62 Abs. 1 AktG zu. Nach § 57 Abs. 1 AktG verboten sind auch Leistungen an einen Dritten, der die Rechtsstellung als Aktionär zwar nicht formal, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung innehat (Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl, § 93 Rz. 113). Ob dazu Zahlungen an die C. GmbH gehören könnten, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, bedarf keiner Entscheidung. Unstreitig war im Jahr 2010 der Beklagte noch nicht Aktionär der T. H. AG, die C. GmbH zu keinem Zeitpunkt. Der Argumentation des Klägers, der Beklagte sei wegen seiner Vorstandstätigkeit 2010 auch faktischer Aktionär gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten als Aktionär aus § 57, § 62 Abs. 1 AktG scheidet daher aus.

2.2.3.6. Ein Anspruch aus § 57 Abs. 1, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da, wie ausgeführt, der Beklagte 2010 nicht Aktionär der T. H. AG war. Im Übrigen wären derartige Ansprüche nach § 93 Abs. 6 AktG verjährt (s.o. Ziff. 2.2.3.3).

2.2.3.7. Einen Schadensersatzanspruch aus § 266 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar könnte eine Untreue i.S. § 266 StGB vorliegen, wenn ein Vorstand in Kenntnis, dass es keinerlei Rechtsgrund dafür gibt, Überweisungen und Auszahlungen von Konten der AG an eine Gesellschaft veranlasst, deren Alleineigentümer und alleiniger Geschäftsführer der Vorstand ist.

Jedoch hat der Gläubiger grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt, wobei sich die Darlegungs- und Beweislast dabei auch auf den Vorsatz erstreckt (BGH, NJW 2015, S. 645, 646 Tz. 11; BGH, NJW 2013, 1304, 1305 Tz. 14; Sprau in Palandt, a.a.O., § 823 Rz. 81). Allenfalls kann sich für den in Anspruch genommenen Schädiger eine sekundäre Darlegungslast ergeben, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH NJW 2016, S. 1823, 1825 Tz. 22; BGH NZG 2015, S. 645, 646 Tz. 11; BGH, NJW 2013, 1304, 1305 Tz. 14). Dabei spielt es weder eine Rolle, dass es sich bei dem Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (BGH NZG 2015, S. 645, 646 Tz. 11).

Vorliegend hat der Kläger schon nicht nachgewiesen, dass es an einem Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen fehlte. Der Beklagte hat bestritten, dass es für die streitgegenständlichen Zahlungen keinen Rechtsgrund gegeben habe und der T. H. AG durch die Zahlungen ein Schaden entstanden sei. Der Kläger hat für seine Behauptung, die Mittelabflüsse seien ohne Rechtsgrund und Gegenleistung Dritter erfolgt, keinen Beweis angeboten. Im Übrigen lässt auch die Behauptung des Klägers, es seien keine Belege für die streitgegenständlichen Zahlungen vorhanden, noch nicht darauf schließen, tatsächlich habe es bei Vornahme der Zahlungen 2010 keine Belege gegeben. Noch weniger lässt sich daraus folgern, ein Rechtsgrund für die Zahlungen habe nicht bestanden. Zudem hat der Beklagte auch bestritten, dass es keine Rechnungen oder Belege für die streitgegenständlichen Zahlungen gebe bzw. gegeben habe, ohne dass der Kläger für die gegenteilige Behauptung Beweis angeboten hätte.

Eine sekundäre Darlegungslast, gegen die der Beklagte verstoßen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar hat der Beklagte als damaliger Vorstand die streitgegenständlichen Überweisungen und Auszahlungen veranlasst. Jedoch steht aufgrund der Angaben der Zeugin B. fest, dass der Beklagte nicht mehr im Besitz der maßgeblichen Geschäftsunterlagen der T. H. AG für 2010 ist, sondern diese sich in den Kanzleiräumen der Insolvenzverwalterin Breiter befinden (s. oben Ziff. 2.2.2). Damit steht der Kläger hier nicht in einer Weise außerhalb des vorzutragenden Geschehensablaufs, dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Kläger ist Vorstand der T. H. AG und macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der T. H. AG geltend. Ausweislich Ziff. IV der Vereinbarung mit der Insolvenzverwalterin ist diese verpflichtet, den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche nach Kräften zu unterstützen, ihm jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Dem Kläger wird ausdrücklich gestattet, Kopien anzufertigen, die zu Beweiszwecken auch vor Gericht und zur Untermauerung der geltend gemachten Ansprüche erforderlich sind. Zudem hat die Zeugin B. ausgeführt (Protokoll vom 15.03.2018, S. 2 f, Bl. 268 f d.A.), sie habe den Kläger am 25.04.2017 darüber informiert, dass die Unterlagen da seien und eingesehen werden könnten. Es seien ihm auch Termine für die Sichtung vorgeschlagen worden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen auch insoweit nicht.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 (Protokoll S. 5, Bl. 271 d.A.) darauf hingewiesen, dass er seiner Darlegungslast bezüglich der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale einer Untreue nicht nachgekommen ist. Den Beklagten treffe keine sekundäre Vortragslast, da dem Kläger anhand der Unterlagen, die sich bei der Insolvenzverwalterin befänden, nähere Angaben möglich und zumutbar seien. Weiterer Vortrag des Klägers hierzu ist jedoch nicht erfolgt.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass für Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast für den Kläger deutlich niedriger wäre als bezüglich eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB. Dass die Ansprüche nach § 93 Abs. 2 AktG verjährt sind, führt nicht dazu, in jedem Fall eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten im Rahmen des § 266 StGB, § 823 Abs. 2 BGB zu begründen.

2.2.3.8. Ein Schadensersatzanspruch aus § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB stellt kein Schutzgesetz dar (Sprau in Palandt, BGB, a.a.O., § 823 Rz. 70 a.E.).

2.2.3.9. Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen. Zwar könnte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen, wenn ein Vorstand in Kenntnis, dass es keinerlei Rechtsgrund dafür gibt, Überweisungen und Auszahlungen von Konten der AG an eine Gesellschaft veranlasst, deren Alleineigentümer der Vorstand ist. Jedoch trägt der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für die schädigende Handlung, die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen und den Schädigungsvorsatz (Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 826 Rz. 18; BGH NJW 2007, S. 2689, 2693 Tz. 41). Vorliegend hat der Beklagte bestritten, dass es für die streitgegenständlichen Zahlungen keinen Rechtsgrund gegeben habe und der T. H. AG durch die Zahlungen ein Schaden entstanden sei. Der Kläger hat für seine Behauptung, die Mittelabflüsse seien ohne Rechtsgrund und Gegenleistung Dritter erfolgt, keinen Beweis angeboten. Im Übrigen lässt auch die Behauptung des Klägers, es seien keine Belege für die streitgegenständlichen Zahlungen vorhanden, noch nicht darauf schließen, tatsächlich habe es bei Vornahme der Zahlungen 2010 keine Belege gegeben. Noch weniger lässt sich daraus folgern, ein Rechtsgrund für die Zahlungen habe nicht bestanden. Zudem hat der Beklagte auch bestritten, dass es keine Rechnungen oder Belege für die streitgegenständlichen Zahlungen gebe bzw. gegeben habe, ohne dass der Kläger für die gegenteilige Behauptung Beweis angeboten hätte.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, der Beklagte als ehemaliger Vorstand erteile trotz Aufforderung keine Auskunft über den jeweiligen Rechtsgrund, wäre ihm die Erhebung einer Auskunftsklage vor der streitgegenständlichen Zahlungsklage möglich und zumutbar gewesen. Allein aus der Nichterteilung der Auskunft durch den Beklagten lässt sich nicht folgern, es habe an einem Rechtsgrund gefehlt und der Beklagte habe die T. H. AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten besteht aus den oben Ziff. 2.2.3.7 dargestellten Erwägungen nicht.

Die pauschale Behauptung des Klägers (u.a. Schriftsatz vom 05.04.2017, S. 6, Bl. 115 d.A.), der Vorsatz zur sittenwidrigen Schädigung werde indiziert durch den Abschluss von Verträgen als Vorstand mit verbundenen Gesellschaften, wobei die Verträge nicht marktüblichen Bedingungen genügten, erschließt sich nicht. Bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen begründet der Kläger den Schadensersatzanspruch - anders als in Parallelverfahren - gerade mit dem Fehlen eines Rechtsgrunds, nicht mit dem Abschluss von Verträgen zu Bedingungen, die der T. H. AG ungünstig und nicht marktüblich waren.

Desgleichen lässt der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe als Vorstand im Jahr 2010 grundlos einen Insolvenzantrag gestellt, um den Kläger aus der T. H. AG zu drängen, nicht den Rückschluss zu, die streitgegenständlichen Zahlungen an die C. GmbH im Jahr 2010 seien mit dem Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung der T. H. AG erfolgt.

Auch aus den Ausführungen des Klägers, eine etwaige Befreiung des Beklagten von § 181 BGB sei unwirksam, lässt sich nicht zwingend folgern, die streitgegenständlichen Zahlungen an die C. GmbH stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der T. H. AG dar.

2.2.4. Der als Klage- und Berufungsantrag Ziff. 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger weder aus §§ 666, 675 BGB noch aus § 242 BGB zu.

2.2.4.1. Der Anspruch aus §§ 666, 675 BGB besteht nicht. Wie ausgeführt, sind dem Kläger etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wirksam abgetreten worden. Damit ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666, § 675 BGB auf den Kläger übergegangen. Dies ergibt sich bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen Forderung auch die für sie bestehenden Hypotheken und Pfandrechte sowie Rechte aus einer für die Forderung bestehenden Bürgschaft auf den Gläubiger über. § 401 Abs. 1 BGB gilt analog für solche Hilfsrechte, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 666, 675 BGB, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH NJW 2013, S. 539 Tz. 8; BGH NJW-RR 2003, S. 1555, 1556; BGH NJW 2006, S. 217 Tz. 13 f). Daher stehen infolge der Abtretung Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, soweit diese zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erforderlich sind, dem Kläger zu.

Grundsätzlich setzt der Anspruch aus § 666 BGB nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (BGH NJW 2012, S. 58, 59 Tz. 13). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung analog § 401 BGB nur soweit übergeht, als er erforderlich ist, Gegenstand und Betrag des abgetretenen Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH NJW 2013, S. 539 Tz. 8; BGH NJW 2006, S. 217, Tz. 14). Wenn daher bereits feststeht, dass der Gläubiger keinesfalls etwas fordern kann, geht entweder bereits der Informationsanspruch nicht mit über (in diese Richtung wohl die vorzitierten Entscheidungen des BGH) oder ist der Gläubiger jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, den Informations- und Rechenschaftsanspruch geltend zu machen (so OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, S. 306 Tz. 13 f).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Auskünfte und Vorlage der Belege nicht verlangen: Der Antrag auf Auskunft und Vorlage der Belege bezieht sich gerade auf die Schadensersatzansprüche, die der Kläger mit dem Klage- und Berufungsantrag Ziff. 3 geltend macht. Diese Ansprüche bestehen aber, wie ausgeführt, nicht. Dem Kläger ist wegen § 322 ZPO auch ein erneutes Einklagen der abgewiesenen, hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verwehrt. Eine erneute Verfolgung der abgetretenen Ansprüche durch die Insolvenzverwalterin nach einer etwaigen Rückabtretung wäre ebenfalls nicht möglich. Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gegen den Zessionar steht auch einer erneuten Klage des Zedenten nach § 325 Abs. 1 ZPO entgegen (BGH, NJW 2008, S. 2852, 2855, Tz. 33).

2.2.4.2. Der Anspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 242 BGB zu. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl, § 260 Rz. 6). Wie oben Ziff. 2.2.3. ausgeführt, besteht der Zahlungsanspruch gerade nicht. Einer erneuten Klage stünde die Rechtskraft entgegen. Im Übrigen kommt ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Berechtigte aus ihm zugänglichen Unterlagen selbst informieren kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.o. Ziff. 2.2.3.7.) hat die Insolvenzverwalterin dem Kläger die Einsichtnahme in die bei ihr befindlichen Unterlagen der T. H. AG für das Geschäftsjahr 2010 angeboten.

2.2.5. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig, verbleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Da nach Ansicht des Senats die Auskunft darüber, wo sich die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen befinden, erteilt ist (s. oben Ziff. 2.2.1), ist über den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Der Senat erachtet die Klageerweiterung in zweiter Instanz nach § 533 Nr. 1 2. Alt, Nr. 2 ZPO für zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Entsprechend § 259 Abs. 2 ZPO kann der Kläger die Versicherung an Eides Statt nur dann fordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Unbehelflich ist insoweit der Vortrag des Klägers, die Insolvenzverwalterin B. habe als Zeugin im Parallelverfahren 23 U 3159/16 vor dem Senat angegeben, sie verfüge über so gut wie keine Buchhaltungsunterlagen der T. H. AG für das Jahr 2010. In diesem Verfahren verkündete der Senat das Urteil am 30.03.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Auskunft erteilt, die Kartons mit den Buchhaltungsunterlagen seien am 24.03.2017, somit nach der Zeugenaussage der Insolvenzverwalterin Breiter im Parallelverfahren, erst aufgefunden worden. Zudem hat die Insolvenzverwalterin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass sich die Unterlagen zwischenzeitlich in ihren Kanzleiräumen befinden (s.o. Ziff. 2.2.2.).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen liegen höchstrichterliche Urteile vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 11/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 278/12 vom 11. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe u
published on 30/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 03/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/05 Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 29/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/07 Verkündet am: 29. September 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn

1.
die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie oder im Falle der Gesamtrechtsnachfolge ihre Rechtsvorgänger von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden auf Grund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten,
2.
die Aktionäre nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,
3.
Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist, und
4.
der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.

(2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Beschluss. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Antragstellung hemmt die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs bis zur rechtskräftigen Antragsabweisung oder bis zum Ablauf der Frist für die Klageerhebung. Vor der Entscheidung hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist im Zulassungsverfahren und im Klageverfahren beizuladen.

(3) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst gerichtlich geltend zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren von Aktionären über diesen Ersatzanspruch unzulässig. Die Gesellschaft ist nach ihrer Wahl berechtigt, ein anhängiges Klageverfahren über ihren Ersatzanspruch in der Lage zu übernehmen, in der sich das Verfahren zur Zeit der Übernahme befindet. Die bisherigen Antragsteller oder Kläger sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 beizuladen.

(4) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern die Aktionäre die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention durch Aktionäre ist nach Zulassung der Klage nicht mehr möglich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabweisung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen nach § 149 bekannt zu machenden Vergleich; für und gegen die Gesellschaft wirkt dieser aber nur nach Klagezulassung.

(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, soweit sein Antrag abgewiesen wird. Beruht die Abweisung auf entgegenstehenden Gründen des Gesellschaftswohls, die die Gesellschaft vor Antragstellung hätte mitteilen können, aber nicht mitgeteilt hat, so hat sie dem Antragsteller die Kosten zu erstatten. Im Übrigen ist über die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Erhebt die Gesellschaft selbst Klage oder übernimmt sie ein anhängiges Klageverfahren von Aktionären, so trägt sie etwaige bis zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung oder Übernahme des Verfahrens entstandene Kosten des Antragstellers und kann die Klage nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 mit Ausnahme der Sperrfrist zurücknehmen. Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klägern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kläger die Zulassung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Gemeinsam als Antragsteller oder als Streitgenossen handelnde Aktionäre erhalten insgesamt nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattet, soweit nicht ein weiterer Bevollmächtigter zur Rechtsverfolgung unerlässlich war.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.

(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.