Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2017 - 23 U 1226/17

published on 30/11/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2017 - 23 U 1226/17
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Landgericht München I, 28 O 15252/16, 13/03/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017, Az. 28 O 15252/16, aufgehoben.

2. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen wird für unzulässig erklärt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.08.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Kläger meldete eine „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ in Höhe von 125.736,90 € zur Tabelle an; festgestellt wurde eine Forderung in Höhe von 118.735,14 € (Anlage K14).

Der Beklagte ist in dem Verfahren 28 O 28144/12 Landgericht München I dem Verfahren auf Beklagtenseite als Streithelfer beigetreten. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen und der Kläger zur Tragung auch der Kosten des Beklagten als Streithelfer verurteilt. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 04.05.2016, 22.03.2016 und 02.02.2016 wurden die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten auf 2.118,44 €, 5.049,27 € und 1.454,66 € festgesetzt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 und 06.09.2016 rechnete der Kläger mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 in Höhe von 125.736,90 € und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Leipzig vom 08.09.2008, 16.09.2008 und 05.08.2009 gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf (Anlage K9 und K10).

Mit Beschluss vom 22.06.2017 erteilte das Amtsgericht Stuttgart dem Beklagten Restschuldbefreiung.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 erklärte der Kläger erneut die Aufrechnung mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund der erklärten Aufrechnungen erloschen.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend zu machen.

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3, Bl. 73 S ff. d. A.) trägt der Beklagte vor, der Insolvenzverwalter habe die streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Vorbringen, der Beklagte könne aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht vollstrecken, weil diese Bestandteil der Insolvenzmasse seien, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Kostenerstattungsansprüche seien aus der Insolvenzmasse freigegeben, werde nicht aufrecht erhalten.

Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Restschuldbefreiung sei die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 erloschen, da es an einer Feststellung, dass es sich hierbei um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, fehle.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

1. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist zulässig.

1.1. Der Kläger wendet sich gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit gegen Vollstreckungstitel gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 ZPO.

1.2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Zwangsvollstreckung eingeleitet und noch nicht beendet ist.

2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist begründet, da die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Aufrechnung erloschen sind.

2.1. Die Einwendung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund Aufrechnung erloschen, ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO greift jedoch nicht ein, wenn sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22.06.1994, XII ZR 39/93, juris Tz. 6).

2.2. Dahingestellt bleiben kann, ob die Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits durch die Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 erloschen sind oder ob die Aufrechnung aufgrund eines Aufrechnungsverbotes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war.

Ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestand am 31.05.2016 und 06.09.2016 nur, sofern die Ansprüche des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Insolvenzmasse unterfielen und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben waren (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 96 Rdnr. 69). Der Vortrag des Beklagten insoweit ist widersprüchlich. Der Beklagte, der die Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht, hat mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3 ff., Bl. 73 ff. d. A.) ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen, der Insolvenzverwalter habe die Kostenerstattungsansprüche aus der Insolvenzmasse freigegeben. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 – nach der Einführung in den Sach- und Streitstand – hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien im Insolvenzverfahren freigegeben worden, werde nicht aufrechterhalten. Dies habe er in einem zur Vorbereitung auf den Verhandlungstermin geführten Gespräch mit der von ihm für die Freigabe der Kostenerstattungsansprüche benannten Zeugin erfahren. Diesen Vortrag, der entgegen dem bisherigen Vorbringen des Beklagten zur Folge hat, dass bei Erklärung der Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 ein Aufrechnungsverbot bestand, hält der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 aufrecht.

2.3. Die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I sind jedenfalls aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärten erneuten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

2.3.1. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestand hinsichtlich der Forderungen des Klägers kein Aufrechnungsverbot mehr (Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 96 Rdnr. 69). Die Aufrechnungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 war damit zulässig.

2.3.2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 seine Aufrechnungserklärungen wiederholt. Diese Erklärung ist dahingehend zu verstehen, dass er - wie in den anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 (Anlage K9) und 06.09.2016 (Anlage K10) - erneut mit den Zinsen, hilfsweise der Hauptforderung entsprechend der Forderungsaufstellung (Anlage K5) aufrechnet. Unstreitig bestand am 06.09.2016 eine Zinsforderung des Klägers in Höhe von 34.086,48 €. Dass auf diese Zinsforderung des Klägers Zahlungen des Beklagten oder des Insolvenzverwalters geleistet wurden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Diese Zinsforderung des Klägers übersteigt die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I nebst Zinsen.

2.3.3. Dem Kläger war die Aufrechnung nicht aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung verwehrt.

2.3.3.1. Gemäß § 286 InsO wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit. Die von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderung besteht als unvollkommene Verbindlichkeit fort; sie ist nicht erzwingbar, aber erfüllbar (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 301 Rdnr. 16). Da die Forderung, mit der aufgerechnet wird, vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rdnr. 11), kommt eine Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung nicht in Betracht.

2.3.3.2. Die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird jedoch gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, die der Kläger unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte.

Unter die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fallen auch Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen (BGH, Beschluss vom 07.11.2011, IX ZR 113/11, juris Tz. 4). Als nachrangige Forderungen müssen die Zinsen solange nicht angemeldet sein, wie keine entsprechende Aufforderung durch das Insolvenzgericht ergeht (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 9).

Der Kläger hat die Forderung als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ angemeldet (Anlage K14). Der grundsätzlich erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt, bedarf es dann nicht, wenn der Gläubiger der Forderungsanmeldung einen Titel beigefügt, dessen Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners enthalten (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 27). Dies ist vorliegend der Fall. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird auf Seite 8 dargelegt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Auf Seite 16 wird ausdrücklich ausgeführt, an einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 2), also des hiesigen Beklagten, bestünden keine Zweifel.

Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 nebst Zinsen unterfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb der Restschuldbefreiung, weil lediglich die Forderung als solche, nicht aber das ordnungsgemäß mit angemeldete Forderungsattribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung tituliert ist und der Beklagte der zur Tabelle angemeldeten Forderung hinsichtlich der Höhe und hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Auf den Widerspruch des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs des Klägers hin hat das Landgericht Stuttgart unstreitig mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2016 entschieden, dass der Widerspruch des Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 7.001,76 € für begründet erklärt wird (Anlage K13). Am 02.11.2016 wurde die Forderung des Klägers in Höhe von 118.735,14 € zur Tabelle festgestellt und in Höhe von 7.001,76 € vom Kläger zurückgenommen. Soweit der Beklagte Widerspruch hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, wurde dieser Widerspruch weder vom Beklagten gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO weiterverfolgt noch vom Kläger gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend die Verfolgungslast beim Beklagten oder beim Kläger lag, da auch ein fortbestehender Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht dazu führt, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Nach früher teilweise vertretener Ansicht hinderte ein Fortbestehen des Widerspruchs gegen den Anspruchsgrund den Insolvenzgläubiger, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Darum geht es zum einen vorliegend nicht, da der Kläger nicht aus der Tabelle vollstreckt, sondern mit seinen Forderungen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aufrechnet. Zum anderen hat der BGH klargestellt, dass die Forderung, sofern der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund beschränkt, gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, IX ZB 93/13, juris Tz. 15). Für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt oder der insoweit eingelegte Widerspruch des Insolvenzschuldners beseitigt worden ist. Ist der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig festgestellt, hat dies zur Folge, dass der Schuldner bei Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit dem Vorbringen, der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung liege nicht vor, nicht ausgeschlossen ist. Dass die – nicht an der Rechtskraft teilnehmenden – Feststellungen des Oberlandesgerichts Dresden zu der vom Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung unzutreffend sind, hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, das Urteil des OLG Dresden vom 23.04.2008 sei unrichtig entschieden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.11.2016, Bl. 17 d. A.) und der angebliche Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung werde bestritten und sei zwischen den Parteien nicht festgestellt.

2.3.4. Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2017 erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen, die aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden folgen, hindert eine Aufrechnung nicht, da insoweit keine Verjährung eingetreten ist, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Eine Divergenz zu den vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2007 genannten Entscheidungen liegt nicht vor.

Der BGH war in seiner Entscheidung vom 30.11.1989 (III ZR 215/88) mit der Frage der Zulässigkeit einer Klage, mit der zur Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt wird, dass ein rechtskräftig titulierter Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist, befasst.

Auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.1999 (14 W 100/99) befasst sich mit den Voraussetzungen für eine Erweiterung der Pfändungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO.

In dem Urteil vom 02.12.2010 (IX ZR 41/10) hat der BGH entschieden, dass es der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 InsO und des § 183 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht, wenn der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten habe und die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskräftig festgestellt sei (BGH, a.a.O., juris Tz. 12). Weiter führt der BGH aus, der Senat habe es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststellung zu erstrecken, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetze; mangels Bindungswirkung sei nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bestehe (BGH, a.a.O., juris Tz. 14). Dass eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt ist, ergibt sich aus diesem Urteil des BGH nicht. Allein daraus, dass es der Gläubiger einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung selbst in der Hand hat, durch einen entsprechenden Feststellungsantrag für Klarheit zu sorgen, folgt nicht, dass die Tatsache der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Tenor selbst ausdrücklich festgestellt sein muss, um zu vermeiden, dass die geltend gemachte Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt.

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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.