Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1201/14

published on 09/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1201/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München II, 4 HK O 3749/13, 30/01/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30.01.2014, Az. 4 HK O 3749/13, wie folgt abgeändert:

1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53.550 € seit dem 18.05.2013 und aus weiteren 3.000 € seit dem 09.11.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Abschleppfahrzeuges Mercedes-Benz 1828 LL mit der Fahrgestellnummer WDB… nebst Hubjoch und Radklammern.

1.2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1.1 bezeichneten Fahrzeuges seit dem 18.05.2013 in Verzug befindet.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages hinsichtlich eines Abschleppfahrzeuges Mercedes Benz, Typ 1828 LL.

Am 12.12.2011 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin nach entsprechender Terminsvereinbarung an den Betriebssitz der Beklagten, um dort ein Abschleppfahrzeug mit Verschiebeplateau und Ladekran zu besichtigen. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, das Fahrzeug befinde sich noch in Bamberg, da es ein Leasingrückläufer sei. Er zeigte u. a. Bilder vom Aufbau des Fahrzeuges. Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen als „Auftragsbestätigung Nr. 42“ überschriebenen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Mercedes Benz 1828 LL, mit Verschiebeplateau, Ladekran, Winde und Hubbrille zum Preis von 53.550 € brutto.

Unter Ziffer 21 der Auftragsbestätigung ist aufgeführt: „Wenn laut TÜV Bremsen und Reifen nicht erneuert werden müssen, bekommt Kunde ... Hubjoch und Radklammern dazu. Ansonsten werden diese berechnet.“ Ferner ist in der Auftragsbestätigung aufgeführt: „Fahrzeug verkauft wie besichtigt, geprüft und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mängelrüge.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrem Programm auch Fahrzeuge hat, bei denen die Ladefläche fast komplett abgesenkt werden könne. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass man zwar fast alle Pkw befördern könne, aber je nach Beschaffenheit des abzuschleppenden Fahrzeuges der Ladekran verwendet werden müsse, was u. a. an der Bereifung des Fahrzeuges liege.

Nach Abschluss des Kaufvertrages verbrachte die Beklagte das Fahrzeug in eine Werkstatt, in der u. a. eine Reparatur der Bremsen stattfand.

Die Beklagte löste den von der Klägerin per Post übersandten Scheck über den Kaufpreis am 23.12.2011 ein. Die Abholung des Fahrzeugs erfolgte am 03.02.2012.

Bei der Abholung am 03.02.2012 forderte die Beklagte die Zahlung von 3.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer für das Ladegeschirr, da die Bremsen erneuert worden seien. Diese Zahlung wurde von der Klägerin geleistet.

Beim Befahren des Verschiebeplateaus mit dem Opel Corsa des Zeugen T. setzte der Corsa mit der vorderen Stoßstange auf. Dies rügte der Zeuge T. Der Geschäftsführer der Beklagten reagierte auf die Frage, ob man das Plateau verstellen könne, um den Auffahrwinkel zu verändern, nicht, sondern sagte, er müsse nun weg. Am 27.02.2012 wurde das Fahrzeug zugelassen.

Nach ersten Einsätzen, die die Klägerin aufgrund des Auffahrwinkels des Verschiebeplateaus nicht zufrieden stellten, kam es zu weiteren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte bot an, den Hubzylinder des Verschiebeplateaus nach vorn zu versetzen, was den Auffahrwinkel verbessern würde. Hierfür verbrachte die Klägerin das Fahrzeug am 22.03.2012 zur Beklagten. Bei der Abholung am 05.04.2012 stellte die Klägerin fest, dass man auch nach der Nachbesserung einen durchschnittlichen Audi A 3 nicht ohne Auffahrschienen laden kann. Der Zeuge T. war mit den Arbeiten der Beklagten nicht einverstanden und wollte das Fahrzeug so nicht mitnehmen, bis die nach seiner Auffassung noch vorhandenen Mängel beseitigt seien. Als der Geschäftsführer der Beklagten drohte, die Polizei zu rufen, nahm der Zeuge T. das Fahrzeug mit. Der Zeuge T. erhielt einen Lieferschein Nr. 64, in dem u. a. aufgeführt ist, dass der Zylinder in Richtung Führerhaus versetzt wurde und die Auffahrrampen auf Kulanz mit Spanngurten auf dem Verschiebeplateau befestigt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 leitete die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht München II ein, das dort unter dem Aktenzeichen 4 HK OH 2214/12 geführt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 09.04.2013 (Bl. 31 ff d. A. 4 HK OH 2214/12) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Fahrzeug abzuholen und den Kaufpreis in Höhe von 53.550 € zurückzuerstatten. Die Klägerin erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen aglistiger Täuschung und hilfsweise die Wandelung des Vertrages, weiter hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Als Frist wurde der 17.05.2013 gesetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Fahrzeug könne nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck als Abschleppfahrzeug eingesetzt werden. Die Beklagte, der dies zwingend bekannt gewesen sein musste, habe insoweit arglistig über den Zustand des Fahrzeuges getäuscht.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.550 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Abschleppfahrzeuges Mercedes-Benz 1828 LL mit der Fahrgestellnummer WDB… nebst Hubjoch und Radklammern .

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeuges seit dem 18.05.2013 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 1.479 € freizustellen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei unter Zuhilfenahme von Zusatzrampen oder unter Einsatz des Krans uneingeschränkt für das Abschleppen von Fahrzeugen geeignet. Es sei nicht Vertragsinhalt oder vereinbarte Beschaffenheit gewesen, dass mit dem Abschleppwagen alle Fahrzeuge uneingeschränkt über das Verschiebeplateau aufgeladen werden könnten.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Es liege kein Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug vor. Die Beklagte habe nicht arglistig getäuscht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Eine Anfechtung des Kaufvertrages durch die Klägerin komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig gehandelt habe. Der Abschleppwagen sei als Gesamtheit zu sehen, d. h. es müsse berücksichtigt werden, dass auf dem Fahrzeug auch ein Ladekran enthalten ist. Da die Beklagte weder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen noch eine bestimmte Eigenschaft zugesichert habe, sei der Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 444 BGB unwirksam.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Krans vollumfänglich als Abschleppwagen eingesetzt werden könne.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München II zu Aktenzeichen 4 HK O 3749/13 vom 30.01.2014 verurteilt,

1. an die Klägerin 56.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.05.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Abschleppfahrzeuges Marke Mercedes-Benz Typ 1828 LL mit der Fahrgestellnummer WDB… nebst Hubjoch und Radklammern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeuges seit dem 18.05.2013 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zumindest mittels Kran könnten alle gängigen Pkw abgeschleppt werden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Martin W. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 und vom 28.04.2016 verwiesen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 434 Abs. 1 BGB. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung nur noch geltend, dass der Auffahrwinkel zu steil sei. Die weiteren von ihr in der Klage behaupteten Mängel verfolgt sie nicht weiter.

1.1. Das Abschleppfahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, da der Auffahrwinkel zu steil ist.

1.1.1. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kaufvertrag geschlossen; dieser wurde nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 5) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist verfristet. Gemäß § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 Abs. 2 S. 1 BGB. Ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 124 Rdnr. 2). Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe beim ersten Einsatz festgestellt, dass der Auffahrwinkel des Abschleppfahrzeugs zu steil ist. Unstreitig wurde das Fahrzeug am 22.03.2012 zur Nachbesserung zur Beklagten gebracht. Damit begann die Frist zur Anfechtung spätestens am 22.03.2012 und war jedenfalls am 06.05.2013 abgelaufen.

1.1.2. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unstreitig hat die Klägerin nicht ausdrücklich in Bezug auf die Absenkbarkeit des Plateaus und den Auffahrwinkel nachgefragt. Die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehler der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, kommt nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 253/05, juris Tz. 13). Eine derartige eindeutige Vereinbarung, dass ein bestimmter Auffahrwinkel vorliegt oder mit der Plattform nahezu alle Fahrzeuge aufgezogen werden können, wurde vorliegend nicht getroffen. Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist die Sache gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Erforderlich ist, dass in dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Verwendung der Kaufsache beiderseits vorausgesetzt wird; dies ergibt sich in der Regel ohne besondere Erklärung aus dem allgemeinen Verwendungszweck der Kaufsache (Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 434 Rdnr. 21). Im vorliegenden Fall war von den Parteien vorausgesetzt, dass das Abschleppfahrzeug unter Einsatz des Verschiebeplateaus und nicht überwiegend nur unter Zuhilfenahme des Krans eingesetzt werden sollte. Die Klägerin hat in der PSA-Checkliste (Anlage B 2) hinsichtlich des geplanten Einsatzbereichs angegeben, das Fahrzeug solle für „Abschleppen - Falschparker“, „Kleine Bergungen (Pkw bis 3,4 t)“, „Kranarbeiten die nicht im Zusammenhang mit dem Abschleppenvorgängen stehen (z. B. Baustellenbetrieb usw.)“ und „Bergungen mittels Seilwinde - Zugrichtung gerade zum Fahrzeug“ eingesetzt werden. Hieraus ergibt sich, dass Fahrzeuge aufgezogen werden sollten.

1.1.3. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Abschleppfahrzeug zum Aufziehen der meisten Pkw nicht geeignet und die Benutzung mobiler Auffahrschienen oder des Krans keine Alternative ist.

1.1.3.1. Der Sachverständige hat bei dem durchgeführten Ortstermin auf einer nicht ebenen Grundstücksfläche Auffahrwinkel von ca. 13° mit und ca. 16° ohne Ausschubrampen gemessen. Bei seiner Gutachtenserstellung hat er Auffahrwinkel von 16,7° und 20,8° zugrunde gelegt, die der Sachverständige Wagenführer bei der Besichtigung des streitgegenständlichen Abschleppfahrzeuges im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens in einer TÜV-Niederlassung ermittelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei Gutachtenerstellung die vom Sachverständigen Wagenführer in der TÜV-Niederlassung ermittelten Auffahrwinkel zugrunde gelegt hat, da - worauf der Sachverständige auf Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 32 d. A.) hinweist - im praktischen Einsatz des Abschleppfahrzeuges die Auffahrwinkel von der Geländebeschaffenheit beeinflusst werden und - wie der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angegeben hat - die Auffahrwinkel bei einer entsprechenden Bodenbeschaffenheit noch größer sein könnten als die von ihm zugrunde gelegten Winkel.

1.1.3.2. Der Sachverständige hat die Aufziehbarkeit von neun zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gängigen Pkw-Modellen aufgrund einer zeichnerischen Analyse, bei der die Fahrzeuge virtuell aufgefahren werden, überprüft. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den vom Sachverständigen ausgewählten Pkw-Modellen nicht um gängige Modelle handelt.

1.1.3.3. Bei dem virtuellen Auffahren kommt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die ausgewählten Fahrzeuge ohne Verwendung hydraulischer Zusatzschienen und mobiler Auffahrschienen nicht auf das Plateau aufgezogen werden können. Die Fahrzeuge können auch nicht bei ausgefahrenen hydraulischen Zusatzschienen aufgezogen werden. Bei Verwendung mobiler Auffahrschienen mit einer Länge von ca. 2.400 mm können sämtliche ausgewählte Fahrzeuge - mit Ausnahme des Opel Astra - aufgezogen werden. Der Opel Astra könne aber wegen der Deformierbarkeit der fahrzeugseitigen Berührstellen und ihrer Auslegung für geringenergetische Kollisionen in dem betreffenden Fall aufgrund der geringen Überschneidung des Vorbaus und der Rampenfläche von 1,23 mm als aufziehbar betrachtet werden. Dies stimmt auch überein mit den Feststellungen des Sachverständigen Wa. in dessen Gutachten vom 09.04.2013 (Anlage K 3). Dieser konnte zwar einen Pkw Golf Kombi bei abgesenktem Plateau sowie abgesenktem Fahrwerk sowohl mit als auch ohne ausgefahrene Zusatzschienen aufziehen. Weitere Standardfahrzeuge konnten jedoch bei dem Ladeversuch ohne Beschädigung der Fahrzeuge nicht aufgezogen werden. Der Sachverständige Wagenführer kommt daher zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht uneingeschränkt als Abschleppwagen mit Verschiebeplateau nutzbar sei (S. 8 des Gutachtens). Der Sachverständige Wa. führt in seinem Gutachten ferner aus, das Abschleppfahrzeug weise ohne Ausschubrampen einen Auffahrwinkel von ca. 20,8° und mit Ausschubrampen einen Auffahrwinkel von ca. 16,7° auf. Da die Böschungswinkel von durchschnittlichen, nicht geländegängigen Fahrzeugen bei maximal ca. 14° liegen, sei der Auffahrwinkel des Plateaus für Standardfahrzeuge als zu steil einzustufen und für den Alltagsbetrieb untauglich (S. 11 des Gutachtens). Ein Auffahrwinkel von maximal 12 - 15° lasse einen Standardbetrieb mit annehmbaren Einschränkungen zu. Bei dem Abschleppfahrzeug müssten weitere mechanische Zusatzrampen verwendet werden, um ein beschädigungsfreies Verladen zu gewährleisten. Für ein problemloses Abschleppen würden Rampen mit einem Auffahrwinkel von weniger als 11° empfohlen.

1.1.3.4. Der Sachverständige W. führt in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass ohne die Verwendung mobiler Auffahrschienen die meisten Pkw wegen des zu steilen Auffahrwinkels nicht auf die Plattform aufgezogen werden können. Durch Einsatz mobiler Auffahrschienen, welche mit geringem Aufwand an das Fahrzeug angepasst und mit geringem Zeitaufwand an dem Abschleppfahrzeug positioniert werden können, könnten alle ausgewählten Fahrzeuge auf die Plattform aufgezogen werden. Die Verwendung mobiler Auffahrschienen verbessere somit die Einsetzbarkeit des Abschleppfahrzeuges. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat, das Fahrzeug sei seiner Auffassung nach nicht ungeeignet, d. h. es sei für den Berge- und Abschleppdienst geeignet, da es durchaus üblich sei, dass mit dem Fahrzeug bestimmte Aufgaben nicht erfüllt werden können, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Der Sachverständige hat angegeben, bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um einen Fahrzeugtyp, mit dem möglichst viele Fahrzeuge aufgezogen werden können. Da es jedoch vertraglich vorausgesetzter Vertragszweck war, Fahrzeuge aufzuziehen, hätte die Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass mit dem Plateau nur wenige Fahrzeuge aufgezogen werden können. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht auf die Verwendung mobiler Auffahrschienen verwiesen werden. Die Beklagte hätte die Klägerin jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweisen müssen, dass ganz überwiegend ein Aufziehen nur mithilfe mobiler Auffahrschienen möglich ist. Dem genügte der unstreitige Hinweis der Beklagten, dass sie in ihrem Programm auch Fahrzeuge hat, bei denen die Ladefläche fast komplett abgesenkt werden kann und dass man zwar fast alle Pkw befördern kann, aber je nach Beschaffenheit des abzuschleppenden Fahrzeuges der Ladekran verwendet werden müsse, nicht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verwendung mobiler Auffahrschienen zu einem höheren Zeitaufwand führt. So hat der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung ausgeführt, die Benutzung mobiler Auffahrschienen verursache nach seiner Einschätzung einen zusätzlichen Zeitaufwand von ca. zehn Minuten. Zum anderen ist an dem Abschleppfahrzeug keine Arretiereinrichtung für mobile Auffahrschienen vorhanden. Der Sachverständige hat angegeben, sofern die Reibungskräfte groß genug seien, könnten die mobilen Auffahrschienen nur aufgelegt werden. Eine Arretierung sei jedoch sicher sinnvoll. Bei seiner Begutachtung des Fahrzeugs habe er keine Arretiereinrichtungen für den Einsatz der mobilen Auffahrschienen feststellen können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Verladen der mobilen Auffahrschienen problematisch ist. Der Sachverständige hat insoweit angegeben, die mobilen Auffahrschienen könnten auf der Ladefläche transportiert werden, auch wenn ein Fahrzeug aufgezogen sei. Diese könnten unter den vorderen oder hinteren Aufbau des zu transportierenden Fahrzeugs gezogen werden oder in Fahrzeugrichtung unter das Fahrzeug. Bei einer Längsverladung der Auffahrschienen könnten diese mit Spanngurten gesichert werden, was z. B. dadurch möglich sei, dass die Spanngurte mit einem Besenstiel durchgesteckt werden. Dass eine Verladung der 2,40 m langen Auffahrschienen quer zur Fahrtrichtung aufgrund der Verkehrssituation nicht immer - gefahrlos - möglich ist, liegt auf der Hand. Eine Befestigung der Auffahrschienen im Falle einer Längsverladung mithilfe eines Besenstiels stellt keine zumutbare Alternative zum Aufziehen eines Fahrzeuges ohne mobile Auffahrschienen dar. Häufig dürfte die Verwendung mobiler Auffahrschienen auch einen zweiten Mitarbeiter erfordern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei innerhalb der jeweiligen Rahmenbedingungen ein Einsatz des Fahrzeuges mit einem Mitarbeiter möglich, wenngleich der Einsatz eines zweiten Mitarbeiters praktischer sei. Die Auffahrschienen könnten grundsätzlich von einer Person alleine positioniert werden. Dies erscheint dem Senat jedoch insbesondere bei nicht optimalen Straßen- und Verkehrssituationen als problematisch. Der Sachverständige W. hat auch selbst ausgeführt, die Nutzung mobiler Auffahrschienen sei nicht gänzlich unüblich; üblich sei es jedoch, ein Fahrzeug zum Einsatzort zu erbringen, bei dem die Auffahrschienen nicht erforderlich sind, wenn der Abschleppende eine Wahlmöglichkeit hat.

1.1.3.5. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen stellt nach Ansicht des Senats - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2016 - die Einsatzmöglichkeit des Krans keine Alternative in den Fällen dar, dass die überwiegende Anzahl von Fahrzeugen aufgrund des zu steilen Auffahrwinkels nicht aufgezogen werden kann. In dem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige W. ausgeführt, die Einsatzmöglichkeit des Krans stelle eine wirtschaftliche Alternative zu der Belademöglichkeit „Aufziehen“ dar, wenn ein Aufziehen der Pkw aus anderen Gründen als einer zu großen Steilheit des Auffahrwinkels nicht möglich ist. Der Kran stelle dann keine wirtschaftliche Alternative dar, wenn Ziel die Fähigkeit des Abschleppfahrzeuges ist, Fahrzeuge, tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Front- und Heckspoiler ohne den Einsatz von Ausschubrampen oder mobilen Auffahrschienen aufziehen zu können. Der Sachverständige hat dies mündlich dahingehend erläutert, dass die Benutzung des Krans eine wirtschaftliche Alternative darstelle, wenn ein Fahrzeug entfernt werden soll, bei dem ein Aufziehen nicht möglich ist, weil davor und dahinter andere Fahrzeuge parken. Die Nutzung des Krans beanspruche mehr Zeit als ein Aufziehen auf die Plattform. Der Kraneinsatz bedürfe eines gewissen Platzes, da Abstützungen ausgefahren müssen. Ggf. müssten auch Straßen gesperrt werden. Beim Kraneinsatz sei ein Einsatz mit einem Mitarbeiter innerhalb der jeweiligen Rahmenbedingungen möglich, wenngleich der Einsatz eines zweiten Mitarbeiters praktischer und bei einem Mitarbeiter hinsichtlich des Einsatzes eine gewisse Kreativität oder Improvisation erforderlich sei. Praktischerweise werde ein hochgehobenes Fahrzeug gegen ein Drehen durch einen zweiten Mitarbeiter gesichert. Es gebe aber auch kreative oder improvisatorische Möglichkeiten, die es ermöglichten, dass nur ein Mitarbeiter das Fahrzeug gegen Drehen sichert. So könne z. B. ein Seil von der Abschleppöse des Fahrzeugs zum Kran gelegt werden. Es sei auch möglich, ein Fahrzeug zu fixieren, dann zu bewegen und anschließend wieder zu fixieren, um es dann weiter zu bewegen.

1.2. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 5) die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Zwar handelt es sich bei dem Rücktritt vom Vertrag um eine bedingungsfeindliche Gestaltungserklärung. Unbedenklich sind jedoch Bedingungen, die den Erklärungsempfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzen, seine berechtigten Interessen also nicht beeinträchtigen (Palandt-Ellenberger, a. a. O., vor § 158 Rdnr. 13). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin in dem Schreiben die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt hat und damit für die Beklagte unmissverständlich ist, dass die Klägerin den Kaufvertrag rückabgewickelt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 182/08, juris Tz. 16).

1.3. Die Beklagte kann sich nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB.

1.3.1. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag vereinbart, das Fahrzeug werde „verkauft wie besichtigt, geprüft und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mängelrüge“. Dieser Gewährleistungsausschluss konnte grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Zudem wäre gemäß § 309 Nr. 8b aa) BGB ein Haftungsausschluss nur bei neu hergestellten Waren unwirksam.

1.3.2. Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

1.3.2.1. Die Beklagte hat nicht die Garantie für die Beschaffenheit des Abschleppfahrzeugs übernommen (Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 444 Rdnr. 12; s. 1.1.1.)

1.3.2.2. Die Beklagte hat den Mangel arglistig verschwiegen.

1.3.2.2.1. Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 07.03.2003, V ZR 437/01, juris Tz. 12; BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11, juris Tz. 12). Entscheidend ist allein, ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte; ob er sie zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnete, ist ohne Belang (BGH, Urteil vom 07.03.2003, V ZR 437/01, juris Tz. 16). Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, ebenso wenig wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen (BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11, juris Tz. 13). Zu berücksichtigen ist, dass beim Gebrauchtwagenhandel an den Händler andere und wesentlich höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen privaten Verkäufer (Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 444 Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedenfalls damit gerechnet, dass mit dem Verschiebeplateau nur sehr wenige Fahrzeuge aufgezogen werden können. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte in der Auftragsbestätigung Nr. 42 (Anlage K 1) unter Ziffer 11 ausgeführt hat, dass der Auffahrwinkel aufgrund der „Hilfsrahmenanpassung für Original Ro.er Hecktraverse“ ins Negative verändert wird, er ungünstiger werde. Um einen günstigen Auffahrwinkel zu halten, sollte man die Option 947 dazu wählen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, unter der Option 947 seien die hydraulischen Auffahrschienen zu verstehen, die unter Position 14 der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Dies zeigt, dass die Beklagte wusste, dass der Auffahrwinkel problematisch ist und sie daher damit gerechnet hat, dass es beim Aufziehen von Fahrzeugen zu Problemen kommen kann. Zum anderen wurde unstreitig der Aufbau von der Beklagten selbst hergestellt. Die Beklagte kannte daher den Auffahrwinkel, auch wenn es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei dem Fahrzeug um einen Leasingrückläufer handelt und dieses sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in Bamberg befand.

1.3.2.2.2. Ferner setzt arglistiges Verschweigen eine Aufklärungspflicht voraus, die der Käufer aufgrund der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben erwarten durfte (Palandt-Weidenkaff, a. a. O., § 442 Rdnr. 18). Bei Vertragsverhandlungen besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, juris Tz. 22). Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH, a. a. O.). Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind, da der Käufer solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 02.02.1996, V ZR 239/94, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 05.06.2012, V ZR 198/11, juris Tz. 17 ). Vorliegend bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten. Der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck war, dass Fahrzeuge aufgezogen werden sollen. Dieser Vertragszweck wird dadurch vereitelt, dass mit dem Abschleppfahrzeug nur sehr wenige Fahrzeuge aufgezogen werden können (s. 1.1.2.). Die Beklagte kam ihrer Aufklärungspflicht allein mit dem unstreitigen Hinweis, dass sie in ihrem Programm auch Fahrzeuge hat, bei denen die Ladefläche fast komplett abgesenkt werden kann und dass man zwar fast alle Pkw befördern kann, aber je nach Beschaffenheit des abzuschleppenden Fahrzeuges der Ladekran verwendet werden müsse, nicht nach. Die Beklagte hätte vielmehr darauf hinweisen müssen, dass die überwiegende Anzahl von Pkw nicht aufgezogen werden kann. Unabhängig davon, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages das Abschleppfahrzeug unstreitig nicht besichtigen konnte, wäre der zu steile Auffahrwinkel auch nicht bei einer bloßen Besichtigung erkennbar gewesen; die Klägerin hätte vielmehr Auffahrversuche durchführen müssen. Solche Versuche erfordert jedoch die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt nicht.

1.4. Die Klägerin musste der Beklagten keine Frist zu einer - weiteren - Nacherfüllung setzen. Zutreffend ist zwar, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag im Regelfall den erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraussetzt. Dies ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, §§ 323 Abs. 2, 440 BGB. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat, da dann davon auszugehen ist, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist (BGH, Urteil vom 08.12.2006, V ZR 249/05, juris Tz. 12, 13).

1.5. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin nach der von der Beklagten durchgeführten Nachbesserung - der Versetzung des Hubzylinders - unverzüglich erneut das Abschleppfahrzeug untersucht und den verbliebenen Mangel wiederum unverzüglich gegenüber der Beklagten gerügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 299/98, juris Tz 20). Da die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat, kann sie sich nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, § 377 Abs. 5 HGB.

1.6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 53.550 € sowie des von der Klägerin für das Hubjoch und die Radklammern gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Abschleppfahrzeuges nebst Hubjoch und Radklammern. Da die Klägerin unstreitig das Abschleppfahrzeug nicht genutzt hat, ist sie nicht zur Leistung von Wertersatz für gezogene Nutzungen verpflichtet. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des nicht vom Schreiben vom 06.05.2013 umfassten Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises für Hubjoch und Radklammern aus § 291 BGB. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Rückerstattung des Kaufpreises von Hubjoch und Radklammern Zinsen ab 18.05.2013 geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass diese sich seit 18.05.2013 in Annahmeverzug befindet. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt gemäß § 295 S. 1 BGB dann, wenn eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dies ist vorliegend der Fall, da gemeinsamer Leistungsort für den Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 269 Rdnr. 16). Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2013 aufgefordert, das Fahrzeug bei der Klägerin bis zum 17.05.2013 abzuholen. Dies hat die Beklagte unstreitig nicht gemacht. Diese Aufforderung an die Beklagte, das Abschleppfahrzeug abzuholen, steht dem Angebot der Leistung gleich, § 295 S. 2 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 266/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja7 BGHZ: nei
published on 12/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/05 Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 182/08 Verkündet am: 10. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer
published on 07/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/01 Verkündet am: 7. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.