Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17

published on 22/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 1099/17
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Tenor

1. Auf die Berufung des Arrestbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.03.2017, Az. 3 O 4524/16, und der Arrestbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2017, Az. 3 O 4524/16, aufgehoben.

2. Der Arrestantrag wird zurückgewiesen.

3. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Arrestkläger begehrt einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten sowie in Vollziehung dessen die Pfändung einer Forderung des Arrestbeklagten aus einem Prozessvergleich in Höhe von insgesamt € 202.393,24.

Der Arrestkläger ist nach dem Insolvenzantrag vom 02.10.2014 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. R. Logistik R. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Arrestbeklagte ist Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH, die aufgrund der Eröffnung der Insolvenz in Eigenverwaltung am 01.04.2014 den Zugang zu der Frachtenbörse T.C. verloren hatte. Daher nutzte die Fa. GLK GmbH jedenfalls ab April 2014 den Zugang der Insolvenzschulderin zu der vorgenannten Frachtenbörse zur Abwicklung von Speditionsaufträgen. Nach außen trat die Insolvenzschuldnerin als Teilnehmerin an der Frachtenbörse und Auftraggeberin der einzelnen, den Dienstleistern erteilten Aufträge auf. Die Fa. GLK GmbH war verpflichtet, die Verbindlichkeiten, die die Insolvenzschuldnerin durch die Beauftragung von Leistungen über die Frachtenbörse einging, sofort auszugleichen („Null-Summen-Spiel“), somit dafür Sorge zu tragen, dass die Insolvenzschuldnerin über die erforderliche Liquidität zur Begleichung dieser Forderungen der Dienstleister verfügen konnte. Die letzte Zahlung der Fa. GLK GmbH an die Insolvenzschuldnerin erfolgte am 24.09.2014. Das Hauptsacheverfahren ist bei dem Landgericht Traunstein anhängig (Az. 3 O 1071/15).

Im Rahmen eines Prozessvergleiches vor dem Oberlandesgericht München vom 17.11.2016 im Verfahren Az. 23 U 909/16 verpflichtete sich die Fa. BTK GmbH aus R. zur Zahlung von € 300.000,00 an den Arrestbeklagten. Der Arrestbeklagtenvertreter bat mit Schreiben vom 12.12.2016 (Anlage K3) um Überweisung des Betrages auf das Konto der Ehefrau des Arrestbeklagten.

Entsprechend dem Antrag des Arrestklägers vom 28.12.2016 hat das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 02.01.2017 (Bl. 22/25 d.A.) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von € 179.448,40 nebst Zinsen seit dem 15.11.2014 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von € 5.000,00 den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet sowie in Vollziehung des Arrestes die angebliche Forderung des Arrestbeklagten gegen die Fa. BTK GmbH in R. auf Zahlung aus einem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht München, Az. 23 U 909/16, in Höhe von insgesamt € 202.393,24 inklusive bisher aufgelaufener Zinsen und Kosten gepfändet. Hiergegen hat der Arrestbeklagte unter dem 21.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Der Arrestkläger behauptet, der Arrestbeklagte hafte als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, da er deren Geschicke maßgeblich in die Hand genommen habe. Die Höhe der Forderungen der Dienstleister sei unstreitig, der Arrestbeklagte habe die von ihm behaupteten Gegenforderungen und Verrechnungspositionen nicht glaubhaft gemacht.

Der Arrestkläger hat beantragt,

den Arrestbeschluss des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2017 aufrechtzuerhalten.

Der Arrestbeklagte hat beantragt,

  • 1.Der Arrestbeschluss wird aufgehoben.

  • 2.Hilfsweise: Dem Arrestkläger wird die Vollstreckung und Vollziehung des Arrestes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 202.939,24 gestattet.

Der Arrestbeklagte ist der Ansicht, es liege weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund vor. Insbesondere sei der Arrestbeklagte nicht faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen, ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 GmbHG sei weder schlüssig dargestellt noch glaubhaft gemacht. Der Arrestbeschluss hätte zudem nur unter gleichzeitiger Anordnung einer Sicherheitsleistung des Arrestklägers ergehen dürfen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat mit Endurteil vom 17.03.2017 den Arrestbeschluss vom 02.01.2017 aufrechterhalten. Ein Arrestgrund liege aufgrund der Bitte um Auszahlung des Betrages aus dem Prozessvergleich an die Ehefrau des Arrestbeklagten vor, da insoweit die Gefahr der Entziehung von Vermögenswerten vor dem Zugriff von Gläubigern bestehe. Ebenso liege ein Arrestanspruch vor, da der Arrestbeklagte gemäß § 43 GmbHG hafte. Der Arrestbeklagte sei faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen, die Geschäftsführerin Frau H. sei gegenüber den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin nicht weisungsbefugt gewesen, nach der Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 habe sich der Arrestbeklagte persönlich um die Bereinigung der Kontostände der Insolvenzschuldnerin gekümmert. Der Arrestbeklagte habe gegen seine Verpflichtung als faktischer Geschäftsführer verstoßen, indem auf die streitgegenständlichen Forderungen unter Hinweis auf mangelnde Fälligkeit der Forderungen der Dienstleister nicht gezahlt worden sei. Die Höhe der Forderungen der Dienstleister sei im Wesentlichen unstreitig, seine behaupteten Einwendungen und Gegenforderungen habe der Arrestbeklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, im Übrigen bedürfe es nach dem gegenwärtigen Stand des Hauptverfahrens eines Sachverständigengutachtens. Die vorzunehmende Interessenabwägung führe zu dem Fortbestand des erlassenen Arrestbeschlusses. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich.

Dagegen wendet sich der Arrestbeklagte mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht den Arrestgrund sowie einen Arrestanspruch bejaht, ferner hätte der Vollzug des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden müssen. Das Landgericht habe die Vorgaben der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines faktischen Geschäftsführers nicht berücksichtigt, wobei im Übrigen streitig sei, ob ein faktischer Geschäftsführer überhaupt gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hafte. Ferner liege kein Pflichtverstoß vor. Wenn die Anspruchshöhe offen sei, sei ein Arrestanspruch erst recht nicht glaubhaft gemacht.

Der Arrestbeklagte beantragt,

I. Das Arrestgesuch wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 17.03.2017 zurückgewiesen.

II. Hilfsweise: Das Arrestgesuch kann nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu pfändenden Betrages vollzogen werden.

Der Arrestkläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Arrestkläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, der Arrestgrund ergebe sich ferner daraus, dass der Arrestbeklagte seiner Ehefrau im Jahr 2014 das hälftige Eigentum an einem Grundstück übertragen habe. Zudem ist er der Ansicht, der Beklagte sei selbst schon unmittelbarer Vertragspartner der Vereinbarung über die Nutzung der Frachtenbörse und der sonstigen Bestimmungen gewesen. Der Arrestbeklagte sei persönlich dafür verantwortlich gewesen, dass die Nutzung der Frachtbörse so wie abgesprochen stattfinde, namentlich ohne dass ungedeckte Forderungen bei der Schuldnerin verblieben. Es sei nicht erheblich, ob sich diese persönliche Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. der faktischen Geschäftsführerstellung des Arrestbeklagten ergebe oder ob sie Bestandteil einer unmittelbaren vertraglichen Verpflichtung des Beklagten sei. Der Beklagte habe unter anderem gegenüber der Schuldnerin (ggf. unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter infolge der Absprache zwischen ihm und der Konzernmutter) die Verpflichtung übernommen, dass der Schuldnerin durch die Nutzung der Frachtenbörse für Geschäfte der GLK kein Nachteil entstehe. Der Beklagte habe die Geschäftsführerin eingesetzt und abberufen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 176/178 d.A.) und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Erlass eines Arrestes ist zwar zulässig, jedoch mangels schlüssiger Darlegung eines Arrestanspruchs unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil und der Arrestbefehl sind daher aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen.

1.1. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes gemäß § 916 ZPO ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Arrestkläger begehrt vorliegend die Anordnung des dinglichen Arrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen einer Forderung in Höhe von € 179.448,40 nebst Zinsen seit 15.11.2014 und einer Kostenpauschale in Höhe von € 5.000,00.

Demgegenüber macht der Arrestbeklagte geltend (Berufungsbegründung vom 19.04.2017 S. 31, Bl. 155 d.A.), dass die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Arrestkläger im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Fa. GLK GmbH nur Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen könne und nur Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, also der vorgenommenen Zahlungen. Tatsächliche Zahlungen seien von dem Kläger aber nicht geleistet worden. Vorliegend fällt ein etwaiger Freistellungsanspruch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in den Anwendungsbereich von § 916 ZPO, im Übrigen wandelt sich ein Freistellungsanspruch im Falle der Insolvenz in einen Zahlungsanspruch um.

Als Anspruch auf eine Geldforderung oder als ein solcher Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann, werden von § 916 Abs. 1 ZPO alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst. Weiterhin betrifft § 916 ZPO alle nicht vermögensrechtlichen Ansprüche, sofern sie sich in einen Geldanspruch als Sekundäranspruch beispielsweise im Falle ihrer Verletzung umwandeln können. Der in § 916 Abs. 1 ZPO verwendete Begriff der Geldforderung ist weit auszulegen (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 916 Rn. 4). Es werden alle vermögensrechtlichen Ansprüche erfasst und sei es nur wegen der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 887 ZPO (BGH NJW 1996, 321, 324). Unter § 887 ZPO fällt auch die Freistellung von einer Verbindlichkeit (Seiler in: Thomas/ Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 887 Rn. 2b).

Im Übrigen ist vorliegend davon auszugehen, dass ein etwaiger Freistellungsanspruch aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2014 sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall, so bleibt seine Belastung mit der Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger dennoch ein Schaden, so dass der Befreiungsanspruch nicht deswegen erlischt (RGZ 81, 250, 251 f; BGHZ 57, 78, 83). Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich dessen Befreiungsanspruch in einen - in die Masse fallenden - Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92 -, Rn. 13, juris mit ausführlicher Begründung). Diese Ausführungen sind auf die Rechtslage bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übertragbar.

1.2. Der Arrestantrag ist jedoch unbegründet, da weder ein Arrestanspruch auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG noch auf Zahlung aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung schlüssig dargetan wurde.

1.2.1. Ausgehend von der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes, zum Zweck der Rechtsverwirklichung eine prozessuale Rechtsstellung zu sichern, kann nur ein Antrag auf Arrest den inhaltlichen Anforderungen genügen, der zur Rechtsverwirklichung durch den Prozess geeignet ist. Die durch eine unzulässige Klage begründete prozessuale Rechtsstellung des Klägers ist hierfür ebenso ungeeignet wie die durch eine unschlüssige Klage begründete Prozessstellung. Deshalb ist nach der herrschenden Meinung in der Literatur stets eine volle Schlüssigkeitsprüfung des im Hauptverfahren anhängigen oder anhängig zu machenden Anspruchs Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ist der Arrestanspruch unschlüssig vorgetragen, muss der Antrag zurückgewiesen werden (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 920 Rn. 10; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 920 Rdnr. 4). Die vereinzelt vertretene Ansicht, wonach lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 922 Rn. 6), überzeugt den Senat nicht, zumal die Beurteilung, welche Tatsachen glaubhaft zu machen sind, sich erst aus der Schlüssigkeit des zu sichernden Anspruchs ergibt (so zutreffend Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 920 Rn. 10).

1.2.2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Arrestbeklagten persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist nicht schlüssig dargelegt.

1.2.2.1. Unstreitig war der Arrestbeklagte nicht als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt. Aber auch ein sog. faktischer Geschäftsführer kann der Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG unterliegen (OLG Celle, Urteil vom 06. Mai 2015 - 9 U 173/14 -, Rn. 24, juris; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Arrestkläger bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2014 bis 24.09.2014 nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin anzusehen ist.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2005 - II ZR 235/03 -, Rn. 8, juris, m.w.Nw.).

Soweit der Arrestkläger und auch das Landgericht darauf abstellen, dass die bestellte Geschäftsführerin Frau H. ausweislich der Anlage K6 nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin gewesen sei und damit einen wesentlichen Teil der Geschäftsführerfunktionen und -befugnisse nicht ausgeübt habe, und der Arrestbeklagte „das Sagen“ bei der Insolvenzschuldnerin hatte, sowie sich - nach Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 - der Arrestbeklagte persönlich darum gekümmert habe, dass die Kontostände laufend einen von der GLK-Tätigkeit bereinigten Stand aufgewiesen hätten, stellt dies lediglich die Einwirkung des Arrestbeklagten auf die internen Abläufe der Insolvenzschuldnerin dar.

Jedoch hat der Arrestkläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in der fraglichen Zeit die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich bestimmt hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, gehört maßgeblich ein Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt (BGH, Urteil vom 25.02.2002 - II ZR 196/00 -, BGHZ 150, 61-70, Rn. 26).

Soweit der Arrestkläger vorträgt, der Arrestbeklagte habe bestimmt, wer bei der Insolvenzschuldnerin Geschäftsführer werde und wer nicht und wer was mache, verkennt der Arrestkläger, dass die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung obliegt.

Soweit sich der Arrestkläger in seinem Arrestantrag (S. 10) auf die E-Mail des Arrestbeklagten an Herrn Dr. S. vom 28.08.2014 (23:03 Uhr) bezieht (Unteranlage B20 im Anlagenkonvolut K10), wonach der Arrestbeklagte ausführt, er sei nach wie vor jederzeit bereit, die Geschäftsführung der R. Logistik nun selbst zu übernehmen oder gegebenenfalls durch eine dritte Person ausüben zu lassen, vermag dies die Annahme eines faktischen Geschäftsführers nicht zu belegen, da zum einen der Umfang der (beabsichtigen tatsächlichen bzw. faktischen) Geschäftsführertätigkeit nicht beschrieben wird und sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Auftreten im Außenverhältnis daraus ergeben. Der Argumentation des Arrestklägers, der tatsächliche Geschäftsführer sei der Arrestkläger gewesen, der dies auch nach außen zum Ausdruck gebracht habe, z.B. und vor allem gegenüber der R. Group AG in der Schweiz (S. 10 des Arrestantrages) kann nicht gefolgt werden. Der Adressat Herr Dr. S. war Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin (s. Aussage in der Beweisaufnahme vom 09.01.2017, S. 4, Anlage K20) und Ansprechpartner hinsichtlich der Vereinbarungen der Nutzung des Zuganges zu der Frachtenbörse durch die Fa. GLK GmbH, deren Geschäftsführer der Arrestbeklagte ist. Allein ein Auftreten gegenüber Vertretern der (hundertprozentigen) Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die zudem auch Funktionen in der R. Group AG in der Schweiz ausübten, reicht für ein Handeln im Außenverhältnis nicht aus. Der Arrestkläger unterscheidet insofern nicht hinreichend die Rolle des Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH, die ferner unstreitig bis Mitte März 2014 in Übernahmeverhandlungen betreffend die Insolvenzschuldnerin war, von einem Handeln für die Insolvenzschuldnerin im Außenverhältnis. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit der Arrestbeklagte die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich in die Hand genommen haben könnte, die seine persönliche Haftung wie ein Organ gemäß § 43 Abs. 2 GmbH begründen könnte. Auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 177 d.A.) hat der Arrestkläger lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die seine Behauptung, dass der Arrestbeklagte als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin insbesondere auch nach außen, im allgemeinen Geschäftsverkehr handelte, stützen würden.

1.2.2.2. Darüber hinaus hat der Arrestkläger keine hinreichende mögliche Pflichtverletzung behauptet.

Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG verfolgende klagende Gesellschaft darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr gegebenenfalls die Erleichterungen des § 287 ZPO zu Gute kommen. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 18.06.2013 - II ZR 86/11 -, BGHZ 197, 304-316, Rn. 22, m.w.Nw.).

Als möglicherweise pflichtwidriges Verhalten macht der Arrestkläger geltend (Arrestantrag vom 28.12.2016, S. 13), dass der Arrestbeklagte als Geschäftsführer der GLK GmbH und faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin der Pflicht zum Ausgleich der Verpflichtungen gegenüber den Dienstleistern, welche die Schuldnerin nur als Strohmann der GLK eingegangen sei (richtigerweise nach Auftragsrecht: Bevorschussung dieser Verpflichtung, § 669 BGB), nicht nachgekommen sei und dadurch bei der Schuldnerin einen Schaden verursacht habe, indem diese auf Forderungen der Dienstleister in Höhe von mindestens der im Arrestantrag geltend gemachten Höhe „sitzen geblieben“ sei, während die GLK die Vergütungen für die Frachtaufträge eingeschoben habe. Es wird ein Verstoß geltend gemacht „gegen die Pflicht, jederzeit offene Dienstleister-Forderungen nicht nur auszugleichen, sondern die Schuldnerin mit genügend Geld zu versorgen, dass sie jederzeit diese Forderungen bezahlen kann, im Falle des Arrestbeklagten ergänzt um seine Stellung als ausschließlich beherrschende Person bei der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum und die daraus resultierenden Pflichten, welche der Arrestbeklagte eben verletzt hat.“ (Schriftsatz vom 21.02.2017, S. 2, Bl. 62 d.A.).

Eine derartige Pflicht mag den Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH treffen, eine mögliche Pflichtverletzung des Arrestbeklagten als - unterstellter - faktischer Geschäftsführer gegenüber der Insolvenzschuldnerin ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 177 d.A.), dass eine mögliche Pflichtverletzung des Arrestbeklagten als faktischer Geschäftsführer, die bei der Insolvenzschuldnerin zu einem kausalen Schaden geführt habe, nicht hinreichend dargetan worden sei, führt der Arrestkläger in seinem Schriftsatz vom 14.06.2017 (S. 5) lediglich aus, dass die Pflicht des Arrestbeklagten gegenüber der Schuldnerin darin bestanden habe, dass er als Geschäftsführer der GLK dafür sorge, dass diese Rechnungen bezahlt würden bzw. diese Forderungen gedeckt seien. Damit bezieht sich der Arrestkläger jedoch auf das Handeln des Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH und gerade nicht als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Entgegen der Ansicht des Arrestklägers ist hinsichtlich der jeweiligen Pflichten sowie etwaigen Pflichtverletzungen zu differenzieren.

1.2.3. Ebenso wenig dringt der Arrestkläger mit seiner Ansicht, der Arrestbeklagte hafte für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dienstleister persönlich als unmittelbarer Vertragspartner aufgrund einer Vereinbarung eigenständiger Art, durch.

Zum einen hat der Arrestkläger diesen Arrestanspruch erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (S. 6) geltend gemacht, den er nicht näher rechtlich eingeordnet hat. Eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung könnte beispielsweise durch ein selbständiges Garantieversprechen oder einen Schuldbeitritt begründet werden. Insofern handelt es sich jedoch um eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung gemäß § 533 ZPO in Form der nachträglichen Anspruchshäufung, indem ein weiterer prozessualer Anspruch - persönliche Haftung aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Vereinbarung - erstmals in zweiter Instanz geltend gemacht wird. Soweit der Arrestkläger im Schriftsatz vom 14.06.2017 (S. 5) vorträgt, es sei unerheblich, ob die persönliche Haftung des Arrestbeklagten aus einer Stellung als faktischer Geschäftsführer resultiere oder aufgrund einer Vereinbarung sui generis mit der Schuldnerin und deren Muttergesellschaft, kann dem nicht gefolgt werden. Der Arrestkläger hat in erster Instanz gerade nicht vorgetragen, dass der Arrestbeklagte sich im Rahmen der Vereinbarung über die Nutzung des Zugangs zu der Frachtenbörse dazu verpflichtet hätte, persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dienstleister einzustehen.

Zum anderen hat der Arrestkläger eine derartige Vereinbarung der persönlichen Haftung bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zur Begründung stützt sich der Arrestkläger auf die Aussage des Herrn Dr. S. in der Beweisaufnahme vom 09.01.2017 im Hauptsacheverfahren, aus der jedoch gerade nicht die Übernahme einer persönlichen Haftung hervorgeht („Sie müssten auch die volle Verantwortung übernehmen. Weil Herr G. dies offenbar nicht selber machen konnte oder wollte, hat er dann Frau H. in dieses Amt gehoben“, S. 6f des Schriftsatzes vom 23.05.2017). Ferner führt der Umstand, dass - worauf sich der Arrestkläger stützt (Schriftsatz vom 14.06.2017, S. 5) - der Arrestbeklagte in Person als Einziger in der Lage und auch dafür zuständig war, dafür zu sorgen, dass keine unerledigten offenen Forderungen von Dienstleistern verbleiben, weil er eben in Personalunion auch Geschäftsführer der GLK gewesen sei, nicht zu der Annahme einer Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Arrestbeklagten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers neben der Haftung der GmbH, für die er gemäß § 35 GmbHG handelt, ist im Handelsverkehr die Ausnahme und bedarf einer expliziten Erklärung des Geschäftsführers, die vorliegend nicht dargetan wurde.

Mangels schlüssiger Darlegung einer persönlichen Haftung des Arrestbeklagten kommt auch die geltend gemachte Haftung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, gestützt auf die Absprache zwischen ihm und der Konzernmutter (so der Arrestkläger im Schriftsatz vom 23.05.2017, S. 7) nicht in Betracht.

2. Ob ein hinreichender Arrestgrund vorliegt und die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, Nr. 10, § 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Annotations

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.