Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2015 - 21 U 3190/14

published on 09/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. März 2015 - 21 U 3190/14
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Landgericht München II, 10 O 4858/12 Ver, 19/03/2014
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, Az. 10 O 4858/12 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung.

Der Kläger hatte am 23.05.2000 durch Vermittlung des Zeugen Jürgen H. eine Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster Noble“ mit 10-jähriger Laufzeit bei der Beklagten gestellt (Anlage K 1), den die Beklagte durch Übersendung der Police mit der Versicherungsscheinnummer …86T (Anlage K 17a) annahm. Laufzeitbeginn des Versicherungsvertrags war am 17.10.2000. Der Versicherungsbeitrag belief sich auf € 204.516,75. Diesen finanzierte der Kläger teils aus Eigenmitteln (€ 51.129,19), teils mit einem Darlehen von der F. Privatbank KG. Bei Ablauf der Police zahlte die Beklagte am 20.10.2010 einen Betrag in Höhe von € 189.554,90 an die F. Bank aus, deren Forderung damals knapp € 246.000,- betrug.

Ziel dieses von der EBN (European Business Network, Luxemburg) N. entwickelten Anlagemodells war/ist es, mittels eines Darlehens und relativ geringem Eigenkapital eine Lebensversicherung mit Einmalzahlung bei der Beklagten abzuschließen, um letztlich einen erheblichen Rest aus diesem Lebensversicherungsvertrag als Altersvorsorge zu erhalten, während ein geringer, gekündigter Teil sowie der Ertrag der Lebensversicherung während der Laufzeit der Versicherung die Rückführung des Darlehens ermöglichen sollen.

Der Kläger behauptet weiterhin, bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages falsch beraten worden zu sein, so seien ihm einerseits unzutreffende Zusagen (z. B. angebliche Renditen von 7,5% p.a., während die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses intern von einer Rendite von deutlich unter 5%Prozent p.a. ausgegangen sei) gemacht worden, andererseits sei er über abschlussrelevante Umstände nicht aufgeklärt worden (z. B. falsche Darstellung der internen Verwaltung der Einlagen: Stichwort: poolübergreifende Quersubventionierung, u. a. auch bei den Garantiekosten). Der Kläger hatte vor Klageerhebung versucht, ein Güteverfahren bei der Gütestelle Franz X. R. durchzuführen.

Zu den Einzelheiten des Anlagemodells („Geared Investment Pack“, „Hebelmodell“) sowie insbesondere dessen Finanzierung und den Vorwürfen der Falschberatung wird auf die Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Ebenso wird grundsätzlich auf die Feststellungen zur Durchführung des Güteverfahrens verwiesen. Nach Tatbestand und Entscheidungsgründen ist danach das Schreiben der Beklagten, dass sie am Güteverfahren nicht teilnehmen werde, am 25.03.2010 bei der Gütestelle eingegangen. Dies wurde von beiden Parteien nicht beanstandet. Das Schreiben trägt jedoch ausweislich Anlage K 46 Blatt 3 einen Eingangsstempel mit „Eingang 26. März 2010“.

Das Landgericht hat die Klage in den Anträgen Ziffer 1und Ziffer 2 wegen Verjährung der Schadensersatzansprüche und damit als unbegründet abgewiesen. Den Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) hat das Landgericht als unzulässig erachtet.

Mit seiner Berufung wehrt sich der Kläger insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 U 160/06; vorgelegt als Anlage K 49) gegen die Annahme der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und wiederholt den Vorwurf der Falschberatung.

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, AZ: 10 O4858/12 Ver, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 137.752,73 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen der Rechtsanwälte Wilhelm L. & Kollegen an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über € 7.181,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den über Anträge Ziffern 1) und 2) hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit der von ihm im Jahre 2000 abgeschlossenen Altersvorsorgemodell, in dessen Rahmen mit der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. …86T abgeschlossen worden ist, zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält zudem ihren Antrag auf Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen Klärungsbedarfs zu Fragen der Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben zum freien Dienstleistungsverkehr (vgl. insbesondere Artikel 56, 63 AEUV) aufrecht (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2014, Bl. 248/279 d. A.).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2015 (vgl. Bl. 398/399 d. A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung, gerichtet auf die Zahlung konkreter Schadenspositionen sowie die Feststellung der Verpflichtung, künftige Schäden zu ersetzen, sind allesamt nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, also wegen Überschreitens der kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, verjährt. Es kann insofern auch dahingestellt bleiben, ob die Feststellungsklage unzulässig ist; wobei der Senat in Parallelfällen grundsätzlich eine weite, zulässigkeitsfreundliche Auslegung vertritt bzw. vertreten hat.

Des Weiteren kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nicht bereits im Jahre 2002 zumindest grobfahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Renditeproblematik mit entsprechenden Verjährungsfolgen angelastet werden kann, wenn nach eigenem, klägerischen Vortrag (vgl. Klageschrift, Bl. 44 d. A.) auf Verlangen der F. Bank, an die die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten waren, die Entnahmen aus der Lebensverssicherung mit Ablauf des Jahres 2002 gestoppt wurden, da aus Sicht der Bank bereits zu diesem Zeitpunkt die Besicherung des Darlehens durch den keine weiteren Entnahmen zur Zinsdeckung mehr zuließen.

Die Durchführung des Güteverfahrens nach § 204 BGB genügt jedenfalls hinsichtlich ihrer Hemmungswirkung nicht, dass die Klageeinreichung per Telefax vom 16.10.2012, Zustellung am 30.10.2012, rechtzeitig zur weiteren Verjährungshemmung erfolgt war.

Der Senat schließt sich hierbei dem Landgericht an, welches auf den Urteilsseiten 16 bis 23 äußerst ausführlich begründet hat, warum es in Abweichung zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 O 160/06) bei der Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Auslegung der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB nicht auf die Kenntnis des Güteantragsstellers abstellen will. Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die Urteilsgründe Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Im Übrigen verweist er auf seine eigene Rechtsprechung im Parallelverfahren (AZ: 21 U 5058/13, Urteil vom 24.11.2014).

Im Einzelnen:

1. Ausgangspunkt ist die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährung bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Jahre 2000 - unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Verjährungsrechts - grundsätzlich gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 193 BGB am 02.01.2012 vollendet gewesen wäre.

2. Mit der Durchführung des Güteverfahrens ist zwar eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten, diese reichte jedoch letztlich aus folgenden Gründen nicht aus:

2.1. Die Klageseite hatte sich zur Durchführung des Güteverfahrens an Herrn Rechtsanwalt und Mediator Franz X. R. in Freiburg als staatlich anerkannte Gütestelle gewandt, welcher zum damaligen Zeitpunkt Güteverfahren nach der als Anlage B 19 vorgelegten „Verfahrensordnung“ durchführte. Nach § 7 (“Beendigung des Verfahrens“) dieser Verfahrensordnung endet unter anderem das Güteverfahren, „(b) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird“. Wenngleich das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2010 (in Anlage K 46), in welchem sie mitteilt, nicht „an Güteverfahren teilzunehmen“, nicht den Wortlaut von § 7b der Verfahrensordnung aufgreift, subsumiert der Senat entgegen dem klägerischen Einwand gleichwohl dieses Ablehnungsschreiben als ein Nichtteilnahmeschreiben im Sinne von § 7b der Verfahrensordnung.

2.2. Das Landgericht hat den Eingang dieses ablehnenden Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Durchführung des Güteverfahrens vom 23.03.2010 bei der Gütestelle am 25.03.2010 (bzw. am 26.03.2010) als „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB gewertet, so dass die ab dem 31.12.2011 hinzuzurechnende, aufgelaufene Hemmungszeit „nur“ acht Monate und 26 Tage betragen hat - mit der Folge des Verjährungseintritts am 26.09.2012 (bzw. am 27.09.2012).

2.3. Die Klageseite hingegen sieht aus Gründen des Gläubigerschutzes die „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ erst in der Bekanntgabe der Gütestelle gegenüber dem Antragssteller vom Scheitern des Güteverfahrens (21.04.2010).

2.4. Der Senat folgt jedoch dem Landgericht bei der Interpretation der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei der Durchführung eines Güteverfahrens, dass nämlich eine Verfahrensbeendigung auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers bzw. Antragsstellers eintreten kann.

2.4.1. Der Senat orientiert sich hierbei einerseits an der ersten Alternative in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB „rechtskräftige Entscheidung“ - so kann die Rechtskraft von Entscheidungen auch unabhängig von Kenntnislagen eintreten (z. B. im Fall einer Berufungsrücknahme vor dem Verhandlungstermin) -, sowie an der, von der Gütestelle (welche von der Klageseite ausgewählt wurde) verwendeten „Verfahrensordnung“ - § 7 b): „Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird...“. Das Güteverfahren als formalisiertes Verhandlungsverfahren ist nämlich wie bei der Regelung über schwebende Verhandlungen in § 203 BGB mit der Ablehnung von einer Seite gleichsam materiell beendet. Möchte man diese Wirkung nicht, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen, wie es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren offensichtlich in der aktuellen Güteordnung geregelt ist, welche als Beendigungsmerkmal die „Zustellung“ der Ablehnung wieder aufgenommen haben soll. Beiden vorgenannten Argumentationssträngen ist gemein, dass die zur Entscheidung Berufenen (Spruchrichter, Güteverfahrensstelle) nicht mehr in den Verfahrensablauf eingreifen können.

2.4.2. Diese Interpretation trägt nach Auffassung des Senats auch den jeweiligen Schutzbelangen der Parteien hinreichend Rechnung. Es darf nicht übersehen werden, dass ein Gläubiger sich durch die Möglichkeit der Durchführung eines Güteverfahrens seinen rechtlichen Handlungsradius erweitert, indem er sich Hemmungstatbestände gleichsam verschafft und die Verjährung, welche Rechtssicherheit schaffen soll, zulasten des vermeintlichen Schuldners hinausschieben kann. Der Senat verkennt nicht, dass ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Instrumentarium genutzt werden darf, gleichwohl ist bei vorliegender Konstellation der Sonderfall zu berücksichtigen, dass nicht eine dreijährige Regelverjährung hinausgeschoben werden soll, sondern eine kenntnisunabhängige Verjährungszeit von zehn Jahren nach vorangegangener (“ungenutzter“) Regelverjährung von 30 Jahren. Auch die anderen diskutierten Beendigungsvarianten wie z. B. die Erstellung einer „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ oder der Zugang eines bloßen Benachrichtigungsschreibens vom Scheitern des Verfahrens beim Kläger bzw. Antragssteller wären mit Unwägbarkeiten wie z. B. Bezahlung des gescheiterten Güteverfahrens als Voraussetzung für die Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung oder der Nachweis des Zugangs behaftet, die sich alle zugunsten des ohnehin schon durch das Rechtsinstrumentarium begünstigten Klägers bzw. Antragsstellers auswirken würden.

2.4.3. Letztlich findet der Senat seine Rechtsauffassung auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2013 (AZ: X ZR 3/13) bestätigt. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Verjährungshemmung durch Anrufung einer Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Der Bundesgerichtshof wendet für diesen Sachverhalt die Vorschriften zur Verjährungshemmung durch staatlich anerkannte Gütestellten (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) analog an. In jenem Fall wurde das Verfahren vor der Schiedsstelle durch schriftlichen Widerspruch der Beklagten beendet (vgl. § 34 Abs. 3 ArbNErfG), was der Bundesgerichtshof - unabhägnig von der Kenntnislage der Gegenseite - als maßgeblichen Berechnungszeitpunkt für die hinzuzurechnenden sechs Monate Hemmungszeit erachtet hat.

III. Da der Senat die Berufung zurückweist, ist über den Aussetzungsantrag der Beklagten nicht zu befinden. Eine Vorlagepflicht besteht für die Berufungsinstanz nicht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es bestehen divergierende Entscheidungen innerhalb des Oberlandesgerichts München sowie zum Oberlandesgericht Celle zur Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 26/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3/13 Verkündet am: 26. November 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 24/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, Az. 12 O 20538/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.

(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.

(5) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.