I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der ... KG geltend.
Der Kläger beteiligte sich durch Zeichnung im Jahr 2000 mit einer Beteiligungssumme von 100.000 DM an der ... KG, deren Ziel es war, Renditen aus den Immobilien der Städte München, Berlin-Spandau, Stuttgart-Vaihingen, Nürnberg und Köln-Gremberhoven zu erzielen. Der Beteiligung des Klägers lag der Emissionsprospekt, Stand April 2000, Anlage K 2, zugrunde. Dem Kläger wurde das Zertifikat Nr. 00459 über 100.000 DM ausgestellt.
Auf Seite 28 des Prospekts werden unter der Überschrift Investition/Mittelverwendung die Kosten für Dienstleistungen und Garantien mit DM 41.655.000 angesetzt und mit 11,2% der Gesamtinvestition ausgewiesen. Unter Überschrift Finanzierung/ Mittelherkunft wird das KG-Kapital der Fondszeichner mit DM 146.000.000, gleich 39,3% der Gesamtinvestition aufgeführt. Die Fremdfinanzierungskosten betragen in dieser Aufstellung DM 207.800.000, gleich 55,9% der Gesamtinvestition. Auf den streitgegenständlichen Emissionsprospekt, insbesondere die auf Seite 28 weiter aufgeschlüsselte Finanzierung der Investition wird zur Ergänzung Bezug genommen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, § 540 ZPO.
Das Landgericht hat Prospektfehler verneint und dementsprechend die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er als Prospektfehler unter anderem die fehlerhafte Darstellung der Weichkosten anführt. Im streitgegenständlichen Prospekt würden die „weichen“ Kosten in Bezug zur Gesamtinvestition inklusive Fremdkapitalkosten gesetzt, was zu fehlerhaften Prozentsätzen führe und für den Anleger irreführend sei.
Der Kläger berechnet seinen Schaden auf insgesamt 56.387,39 € (Beteiligungssumme 51.129,19 €, 5% Agio 2.556,46 €, Finanzierungsaufwendungen 8.658,80 € abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 17.639,57 €; ferner beansprucht er entgangenen Gewinn in Höhe von 10.258,76 € und vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.423,75 €). Was die Finanzierung der Beteiligung betrifft, so trägt der Kläger vor, dass er bei der Frankfurter Sparkasse ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen habe, welches zum 30.08.2005 ausgelaufen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien Zinsszahlungen in Höhe von insgesamt 4.475,54 € erfolgt (vgl. Bl 333.d.A., Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2014). Die Darlehensschuld habe zuletzt 9.588,44 € betragen. Eine weitere Darlehensverlängerung bei der . oder einer anderen Bank sei zu akzeptablen Bedingungen nicht möglich gewesen, weshalb der Kläger mit seiner Ehefrau einen Darlehensvertrag über die Restschuld zu einem Zinssatz von 6% p.a. geschlossen habe. Die Restverbindlichkeit aus dem Bankdarlehen habe die Ehefrau, die Zeugin P. K., bezahlt. An Zinszahlungen habe der Kläger an seine Ehefrau bis einschließlich Dezember 2013 4.796,36 € bezahlt.
Der Kläger beantragt das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und I. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger -Zug um Zug gegen Übertragung seiner treuhänderischen Beteiligung an der … KG Euro 56.387,39 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II.
Festzustellen, dass sich die Beklagten in Bezug auf die Annahme der in Ziffer I. bezeichneten treuhänderischen Beteiligung in Verzug befinden.
III.
Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Pflichten aus seiner treuhänderischen Beteiligung an der . KG freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dieser treuhänderischen Beteiligung.
IV.
Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen sich aus der treuhänderischen Beteiligung an der . KG ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Bezüglich der Weichkosten sei der Prospekt nicht fehlerhaft, da aus den Erläuterung zweifelsfrei entnommen werden könne, welcher Betrag unmittelbar der Anschaffung der Fondsimmoblilie dient und welche Beträge für Nebenkosten verwendet werden, die keinen Bezug zum Wert der Immobilie haben. Die Quote für Dienstleistungen und Garantien bezogen auf das Eigenkapital könne unschwer berechnet werden. Die Berufung des Klägers sei in Bezug auf diesen Fehler auch unzulässig, da der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu Ziffer 6 des landgerichtlichen Urteils nur ausgeführt habe, dass er die Rüge aufrecht erhält. Das entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Beklagten bestreiten weiter, dass die angeblichen Prospektfehler für die Klagepartei bei ihrer Anlageentscheidung relevant gewesen seien. Vielmehr hätte sich der Kläger auch in Kenntnis der behaupteten Prospektfehler an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt. Dem Kläger sei es vorrangig darum gegangen, Steuern zu sparen.
Was die Schadensberechnung betrifft, bestreiten die Beklagten, dass die Klagepartei ein Agio auf die Beteiligungssumme gezahlt hat. Ferner müsse sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem . Fonds erzielten Steuervorteile einschließlich Zinsvorteile aus der Steuerersparnis anrechnen lassen. Bestritten werden ferner die vom Kläger geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der vorgelegte Darlehensvertrag mit der . auf die streitgegenständliche Beteiligung beziehe. Ebenso wird ein Darlehensvertrag mit der Ehefrau über die Restschuld von 9.588,44 € zu einem Zinssatz von 6% bestritten.
Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei nicht schlüssig vorgetragen, auch einen entgangenen Gewinn könne der Kläger nicht beanspruchen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über den Rechtsstreit am 17.03.2014 und am 13.10.2014 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Klägers als Partei sowie der Zeugen ., . und .. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig und in der Sache im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger stehen ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Höhe von 44.704,88 € nebst Zinsen sowie die beantragten Feststellungen wie tenoriert zu. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten und keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, er muss sich aber auch keine Steuervorteile anrechnen lassen.
Im Einzelnen:
1. Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Darstellung der Weichkosten zulässig. Zwar führte der Kläger in der bis 7.10.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils lediglich aus, dass er die entsprechende Rüge aufrecht erhalte, ergänzte diese Rüge aber mit Schriftsatz vom 9.3.2014, Bl 319 ff. d.A. noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, die am 17.3.2014 stattfand. Der Senat sieht hier keinen Verstoß gegen § 520 III Nr. 4 ZPO, so dass die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen ist. Zum einen hat der Kläger bereits mit der Berufungsbegründung ausreichend unter Bezugnahme auf Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils, das sich dort nur knapp mit der Darstellung der Weichkosten befasst, klargestellt, dass er die Ansicht des Landgerichts nicht teilt und vielmehr nach wie vor einen Prospektfehler annimmt. Zum anderen hat der Kläger aber auch sein Vorbringen in zulässiger Weise nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch rechtzeitig vor dem Termin in den Grenzen der §§ 520, 521, 530, 531 ZPO ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung soll die geänderte Vorschrift des § 520 ZPO nicht zu einer Erhöhung der formalen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung führen, sondern dazu dienen, dem Berufungsgericht zu zeigen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. (vgl. Zöller, Komm. zur ZPO 30. Aufl. Rdnr. 27 ff). Diesem Zweck wird das Vorbringen des Klägers nach Überzeugung des Senats gerecht. Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz bzw. eine formelhafte Rüge der Würdigung durch den Erstrichter, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 11.7.02, Az. VII ZR 261/00, Beschluss vom 30.1.13, III ZB 49/12) nicht genügen würde, liegt in der Gesamtschau hier nicht vor.
2. Die Beklagten sind unstreitig Gründungsgesellschafter der Fonds KG und haften damit aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Prospekthaftung im weiteren Sinn) §§ 311 II Nr. 1, 280 BGB gegenüber Kapitalanlegern, die - wie der Kläger - der Fonds KG beigetreten sind. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für den Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH Urteil vom 28.02.2008, III ZR 149/07 m.w.N.). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH Urteil vom 14.06.2007 III ZR 125/06).
Die Angaben zu den Kosten der Kapitalvermittlung („Weichkosten“) im streitgegenständlichen Emissionsprospekt sind zwar nicht falsch, aber irreführend und verschleiern damit einem potentiellen Anleger die tatsächliche Werthaltigkeit seiner Beteiligung. Der BGH hat mit Urteilen vom 6.2.06, Az. II ZR 329/04 und vom 6.11.08, Az. III ZR 82/07 entschieden, dass sog. „weiche Kosten“ einer hinreichenden Klarstellung bedürfen. Über die Kosten der Kapitalvermittlung sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben können. Zugleich müssten aber unabhängig von ihrer Größenordnung die diesbezüglichen Angaben im Prospekt zutreffend sein. Eine Irreführungsgefahr dürfe nicht bestehen.
Der vorliegende Emissionsprospekt birgt jedoch eine solche Irreführungsgefahr. In dem auf S. 28 aufgeschlüsselten Finanzierungsplan werden die Kosten für die Kapitalbeschaffung nicht gesondert ausgewiesen, stattdessen gibt es nur einen Posten „Dienstleistungen und Garantien“. Dieser wird relativ niedrig und damit werbend mit 11,2% bezogen auf die Gesamtinvestition angegeben. Die Gesamtinvestition setzt sich aber aus dem Kapital der Fondszeichner, dem aufgenommenen Fremdkapital und dem Eigenkapital der Gründungsgesellschafter zusammen. Auch wenn die Prozentrechnung mathematisch richtig ist, wird dem Anleger vorenthalten, dass bezogen auf seinen selbst geleisteten Kapitalanteil die Provisionen wesentlich höher, nämlich 28,53% sind. Es wird also verschleiert, dass in Wirklichkeit, bezogen auf die Gesamtheit der Investition des jeweiligen Anlegers, ein wesentlich höherer Prozentsatz anfällt. Der Senat vermag für diese Berechnungsart keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, es sei denn, die Anleger sollen bewusst über die wahre Höhe der Kosten getäuscht werden. Ein Anleger kann die für ihn maßgebliche Prozentzahl nur erkennen, wenn er die Zusammenhänge richtig erfasst und anschließend eine eigene mathematische Rechnung erstellt. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Prospekts, der den Anleger zutreffend zu unterrichten hat. Es kommt eben nicht auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern auf das Gesamtbild an (BGH Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05). Insofern genügen auch keine näheren Erklärungen in den nachfolgenden Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan, da der durchschnittliche Anlegerwenn überhauptsich vornehmlich mit der plakativ, werbenden Übersicht der Finanzierung der Investition und eben nicht mit dem „Kleingedruckten“ auseinandersetzt.
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 die Meinung vertritt, dass bezüglich der Weichkostendarstellung ein Prospektfehler nicht angenommen werden könne, so teil der Senat diese Auffassung nicht, da die Fälle nicht vergleichbar sind. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um Innenprovisionen, die mit einer absoluten Zahl ausgedrückt wurden, während hier eine werbewirksame niedrige Prozentzahl die vorbeschriebene Irreführung hervorruft. Die Kapitalvermittlungskosten werden hier zu Zahlen in Bezug gesetzt, die für den Anleger nicht maßgeblich sind, wodurch verschleiert wird, dass in Wirklichkeit bezogen auf die Gesamtheit der Anleger ein wesentlich höherer Prozentsatz anfällt.
3. Die Beklagten haben diese Aufklärungspflichtverletzung nach §§ 280 I 2, 276 BGB zu vertreten.
4. Der Prospektfehler war zur Überzeugung des Senats auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.03.2010, Az. II ZR 66/09) wird bei einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich vermutet. Der Beklagten ist es insoweit nicht gelungen diese Vermutung durch die Einvernahme des Klägers als Partei und die Aussage des Zeugen M. G. zu entkräften.
Der Kläger gab an, dass er, wenn er nur den geringsten Verdacht gehabt hätte, dass mit dem Prospekt etwas nicht in Ordnung ist, nicht gezeichnet hätte. Seite 28 des Prospekts habe er vor der Zeichnung gelesen und die Worte rechts oben „in Prozent der Gesamtinvestition“ so verstanden, dass sich diese anteilig auf seine Anlagesumme beziehe. Wenn ihm von dem Steuerberater . oder jemand anderem gesagt worden wäre, dass sich die Gesamtinvestition nicht anteilig auf seine Anlagesumme oder die aller Anleger beziehe, sondern auf die Gesamtinvestition plus etwas anderes, hätte er nicht gezeichnet. Gerade Seite 28 des Prospekts sei für seine Anlageentscheidung wichtig gewesen.
Der Kläger machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck, seine Angaben sieht das Gericht als nachvollziehbar und glaubhaft an. Der Kläger ist zwar von Beruf Rechtsanwalt und vertritt sich im vorliegenden Verfahren selbst, daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Kläger die Ausführungen zu den Weichkosten richtig verstanden haben muss. Da das Spezialgebiet des Klägers seit dem Jahr 1988 das IT Recht ist und er sich mit Kapitalanlagen oder Immobilien beruflich nicht beschäftigt, verfügt er nicht über einen relevanten Wissensvorsprung. Soweit die Beklagten auf Angaben des Klägers im Verfahren 8 U 1895/13 des Oberlandesgerichts München Bezug nehmen und ausführen, dass der Kläger dort bei seiner Einvernahme am 12.12.13 nicht angegeben habe, dass es ihm auf die Darstellung der Weichkosten angekommen sei, so ändert dies nach Überzeugung des Senats nichts an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Maßgeblich sind vor allem die Angaben des Klägers, die dieser hier in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung gemacht hat und der Eindruck, den der Kläger auf den erkennenden Senat gemacht hat. Was das Verfahren vor dem 8. Zivilsenat betrifft, so ist auch nicht auszuschließen, dass - wie der Kläger vorträgtdie Fragestellung, die das Protokoll nicht enthält, eine andere war. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des 8. Zivilsenats (hier Anlage zu Bl 416/425 d.A.) ergibt sich, dass es dort vornehmlich um das Thema Rendite und eine entsprechende Tabelle in dem Prospekt ging. Am Ende der Vernehmung wurde der Kläger dann zwar vom Beklagtenvertreter noch gefragt, ob es andere Aspekte gegeben habe, die bei der Anlageentscheidung wichtig gewesen seien, worauf der Kläger laut Protokoll von Sicherheit und hohem Gewinn sprach. Dass der Kläger dort die Kosten für die Kapitalbeschaffung nicht erwähnt, schließt aber nicht aus, dass sie dem Kläger -wie er hier ausgesagt hatdennoch wichtig waren.
Auch die Aussagen der Zeugen … und … erbrachten nicht den von der Beklagtenseite behaupteten Nachweis, dass es dem Kläger ganz überwiegend auf Steuervorteile bei der streitgegenständlichen Beteiligung angekommen ist und er auch in Kenntnis der Prospektfehler die Anlage gezeichnet hätte. Der Zeuge . gab an, dass er mit dem Kläger nur telefonischen Kontakt gehabt habe, konkrete Erinnerung an die Telefonate habe er aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl von Kunden nicht mehr. Er selbst sei von der Richtigkeit des Prospekts ausgegangen. Angaben zur Zeichnungsmotivation des Klägers konnte der Zeuge nicht machen. Diese Ausführungen des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar.
Der Zeuge . gab an, dass er den Kläger über einen gemeinsamen Mandanten vor Jahren bei einer Weihnachtsfeier getroffen habe. Dort habe ihn der Kläger gefragt, was er zur Altervorsorge und als Vermögensanlage machen könne, worauf er, der Zeuge, geantwortet habe, dass er selbst sich am . Renditefonds 17 beteiligt habe. Zum Kläger habe zu keiner Zeit ein steuerrechtliches Mandatsverhältnis bestanden, er sei mit diesem auch nicht befreundet und habe ihn bezüglich der Fondszeichnung auch nicht beraten. Zur Zeichnungsmotivation könne er deshalb nichts sagen. Auch die Angaben des Zeugen . hält der Senat für schlüssig und glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Bezüglich beider Zeugen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Angaben nicht zutreffend sind.
Den Beklagten ist es damit nicht gelungen, die durch die Aufklärungspflichtverletzung implizierte Kausalitätsvermutung derart zu entkräften, dass der Senat zur gegenteiligen Überzeugung gelangt.
5. Die Beklagten sind daher gemäß § 249 I BGB dem Kläger zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Er ist so zu stellen, als hätte er sich an der Fonds KG nicht beteiligt (BGH Urteil vom 13.1.2000, Az. III ZR 62/ 99, Urteil vom 13.1.2004 XI ZR 355/ 02).
Der zu ersetzende Schaden berechnet sich wie folgt:
„a) Beteiligungssumme: 51.129,19 €
b) 5% Agio 2.556,46 €
c) Abzüglich Ausschüttungen 17.639,57 €
d) zzgl. Finanzierungskosten 8.658,80 €
Saldo: 44.704,88 €
e) Nicht zu berücksichtigen sind Steuervorteile, entgangener Gewinn sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten.“
Zu den Positionen im Einzelnen:
Die Positionen a) und c), nämlich die Beteiligungssumme und die Ausschüttungen sind zwischen den Parteien unstreitig.
Zu b) Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger auf die Beteiligungssumme ein Agio von 5% gezahlt hat und dieses auch nicht -wie von der Beklagtenseite behauptetganz oder teilweise wieder an den Kläger zurückgeflossen ist. Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben den Nachweis für die Nichtzahlung bzw. Rückerstattung des Agios nicht führen können, denn der Zeuge . gab nachvollziehbar an, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob ein „kick back“ beim Kläger stattgefunden habe. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Zu d) Die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten sind als Teil des Schadensersatzanspruchs in voller Höhe von der Beklagten zu erstatten. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger den Nachweis geführt, dass das mit Darlehensvertrag vom 11.9.2000 aufgenommene Darlehen über 50.000 DM der Zeichnung an der Fonds KG diente, da die Überweisung der Darlehensvaluta ausweislich der vorgelegten Telefaxnachricht der Bank vom 15.9.2000 auf das Konto der Fondsgesellschaft ging (vgl. Schreiben der . GmbH) und als Empfänger „. KG“ vermerkt wurde. Die Höhe der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Bankbestätigungen und Kontoauszügen. Insoweit ergeben sich folgende Zahlungen:
Für das Jahr 2001: € 1.121,65 (Zahlung am 5.3.01 über € 532,28 und am 4.9.01 über € 589,27). Für das Jahr 2002: € 1.070,66 (Zahlung am 4.3.02 über € 479,62 und am 2.9.03 über € 517,06). Für das Jahr 2003: € 920,88 (Zahlung am 5.3.03 über € 479,62 und am 2.9.03 über € 441,26). Für das Jahr 2004: € 763,68 (Zahlung am 2.3.04 über € 401,97 und am 2.9.04 über € 361,71). Für das Jahr 2005: € 598,67 (Zahlung am 1.3.05 über € 320,46 und am 1.9.05 über € 278,21). Insgesamt bezahlte der Kläger € 4.474,54.
Das Darlehen bei der … lief bis zum 30.8.2005, wobei der Restbetrag von € 9.588,44 ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bankbestätigung (hinter Bl 345 d.A.) vom 24.3.2014 von seiner Ehefrau als Auftraggeberin in voller Höhe am 15.9.2005 abgelöst worden ist. Die hierzu als Zeugin vernommen …, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Klägers keinen Gebrauch machte, gab insoweit glaubhaft an, dass der Ablösebetrag von ihrem privaten Geld bezahlt worden sei. Dieses Geld habe sie zum Teil geerbt, zum Teil vom Vater geschenkt bekommen und zum Teil auch selbst verdient. Die Zeugin erklärte weiter schlüssig, dass dem Kläger eine Verlängerung des Darlehens bei der … nicht möglich gewesen sei und sich auch keine andere Bank zu tragbaren Konditionen gefunden hätte. Da sie, die Zeugin, das angesparte Geld nicht gebraucht habe, habe sie mit dem Kläger einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen mit einem Zinssatz von 6%, den der Kläger angeboten und sie nicht abgelehnt habe. Die Zinszahlungen seien -wie mit den Kontoauszügen ihres Kontos belegtin der dort genannten Höhe erfolgt. Zu Tilgungen sei es nicht gekommen, da dem Kläger etwa im Jahr 2005 mehrere Mandanten „weggebrochen“ seien.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat der Senat keinen Zweifel. Die Zeugin antwortete auf Fragen des Gerichts zügig und flüssig. Ihre Angaben wirkten weder auswendig gelernt noch konstruiert. Was die steuerliche Behandlung der Zinszahlungen betrifft, gab die Zeugin an, dass die Steuererklärung ihr Mann, der Kläger, mache, sie aber davon ausgehe, dass die Beträge in der Steuererklärung angegeben worden seien. Da der Darlehensvertrag bereits aus dem Jahr 2005 stammt, die Klage aber erst im Jahr 2011 erhoben worden ist, erscheint es abwegig, dass der Kläger die Beklagten bewusst mit Finanzierungskosten belasten wollte. Auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen nicht erfolgter Tilgung sieht der Senat nicht, da die Zeugin die mangelnde Tilgung nachvollziehbar mit der finanziellen Situation des Klägers begründete. Konkrete Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, ergaben sich nicht.
Zusammenfassend sind damit hier folgende Zahlungen in Ansatz zu bringen:
Zahlung am 28.12.05 über € 193,88 und dann jeweils € 575,31 pro Jahr (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 13.3.2014). Dies ergibt bis zum Jahr 2012 Zinsen in Höhe von € 4.221,04. Da dem Kläger aber nicht mehr als die beantragten € 8.658,80 zugesprochen werden können, verbleibt es bei diesem Betrag und nicht dem rechnerisch exakten Betrag von € 8696,58.
Zu e) Bei der Nicht-Anrechnung der Steuervorteile folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11), wonach Steuervorteile dann nicht anzurechnen sind, wenn die Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenenen Immobilienfonds zu einer Besteuerung führt, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Erstattungsbeträge jedenfalls ganz überwiegend zu versteuern sind. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben sind, die bei der Schadensersatzberechnung berücksichtigt werden müssten, da es unbillig wäre, dem Geschädigten diese zu belassen (vgl. BGH vom 15.7.2010, Az. III ZR 336/08 und BGH Urteil vom 1.3.2011, Az. XI 96/ 09). Bei ihren Ausführungen verkennt die Beklagte, dass es nicht auf tatsächlich zeitweise erlangte Steuervorteile ankommt, sondern nur auf solche außergewöhnlich hohe Steuervorteile, die dem Kläger verblieben sind.
Entgangener Gewinn, den der Kläger mit € 10.258,76 beziffert, ist nicht zuzusprechen. Dem Kläger steht zwar im Grundsatz auch ein solcher Anspruch zu, diesen schätzt der Senat jedoch nach § 278 ZPO auf 0 €. Abgesehen davon, dass ein konkreter Sachvortrag zu einer Alternativanlage fehlt (der Kläger verweist nur pauschal darauf, dass er ansonsten in Bundeswertpapiere investiert hätte), ist der Anspruch aber auch deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger anfängliche Steuerersparnisse sowie Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von € 17.639,57 zur Verfügung standen. Der Senat geht damit davon aus, dass dem Kläger im Durchschnitt der Jahre aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligung nicht weniger Liquidität als die in Bezug zu nehmende hälftige Eigenfinanzierung (€ 25.564,59) zur Verfügung stand.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.423,75 können dem Kläger ebenfalls nicht zugesprochen werden. Bei diesen handelt sich zwar ebenfalls grundsätzlich um einen Teil des Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungspflichtverletzung, der Erstattungsanspruch setzt aber voraus, dass eine konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis stattgefunden hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Da der Kläger hier als einzige außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit das Schreiben vom 29.12.2010 an die Beklagte zu 1 verfasst hat, in dem er die Beklagte zu 1 ohne Hinweis auf einzelne Prospektfehler auffordert, die Beteiligung rückabzuwickeln, liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor. Das Schreiben an die Beklagte zu 1 enthält keinerlei vertiefende Darstellung, worin die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten liegen soll, sodass keine ausreichende anwaltliche Tätigkeit vorliegt. Insofern bestehen auch Zweifel an der Zweckmäßigkeit.
6. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährung ist für jeden Prospektfehler gesondert zu prüfen, so dass es für den hier angenommenen Prospektfehler der irreführenden Darstellung der Weichkosten auf die Übersendung von Geschäftsberichten nicht ankommt, da sich aus diesen keine Kenntnis der insoweit anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben würde. Die kenntnisunabhängige absolute Verjährung lief gemäß Art. 229 § 6 I, IV EGBGB i.V.m. § 199 III Nr. 1 BGB an sich am 31.12.11 ab. Da der 31.12.11 jedoch ein Samstag war, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag, dem 2.1.12. Die Klageschrift vom 29.12.11 ging am 2.1.12 bei Gericht ein, die Klageergänzungsschrift bereits mit Telefax am 29.12.11. Die am 2.1.12 eingereichte Klage hemmte damit die Verjährung, § 193 BGB. Die Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgte zwar erst am 20.2.12, was jedoch im Sinne von § 167 ZPO noch als demnächst angesehen werden kann, da die Aufforderung an den Kläger die Gebühren zu bezahlen erst am 11.1.12 verfasst wurde und am 18.1.12 zur Post ging. Die Gebühren zahlte der Kläger am 25.1.12 ein.
7. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Kläger begehrt Zinsen ab Rechtshängigkeit, die mit dem Folgetag der Zustellung bei den Beklagten beginnt, § 187 I BGB, 261 ZPO.
8. Zu den Feststellungsanträgen:
Der Kläger hat im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzanspuchs nach dem in § 249 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sind. Zudem hat er Anspruch auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, da die Beklagten mit ihrem Klageabweisungsantrag zu Ausdruck gebracht haben, dass sie die Annahme der Rechte aus der Beteiligung ablehnen. Wegen der Nachhaftung hat der Kläger ferner Anspruch auf Freistellung von Pflichten aus der Beteiligung. Begründet ist auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden, da die steuerliche Behandlung und die Frage, ob ev. Säumniszuschläge anfallen, noch nicht abschließend geklärt sind. Nicht umfasst sind von diesem Antrag aber ev. Schäden des Klägers durch die nachfolgende Zeichnung am . KG, da der Kläger insoweit einen eigenen Rechtsstreit führt, so dass eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben ist. Der Schadensersatzanspruch besteht nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Da der Kläger mit einem erheblichen Teil einer Nebenforderung, nämlich dem entgangenen Gewinn in Höhe von € 10.258,76 unterliegt, der beim Streitwert keine Berücksichtigung findet, war bezüglich der Kostenentscheidung ein fiktiver Streitwert unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns zu bilden und hieraus die Kostenquote zu bilden. Das Unterbleiben der Schuldnerschutzanordnung zugunsten des Klägers beruht auf § 713 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt ansonsten aus §§ 708 Nr. 10, 711. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.