I.
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes aus eigenem und abgetretenen Recht die Rückabwicklung seiner Beteiligung und der Beteiligung seiner Ehefrau, der Zedentin, an der… GmbH & Co KG (im Folgenden Fondsgesellschaft).
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Zeugin … zeichnete am 26.01.2006 zwei Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) zum Fonds in Höhe von 57.142,86 € zuz. 5% Agio und 3.428,57 € zuz. 5% Agio (Anlagen K 2, 3). Die Annahmeerklärung erfolgte am 02.03.2006 (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 08.02.2006 hatte sie zwar ihre Beteiligungserklärungen widerrufen (Anlage K 5), aber die Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) und das Beteiligungszertifikat dennoch erhalten. Die Zedentin zahlte auch weitere Beiträge zu ihrem Kommanditanteil (Anlagen K 21, 22). Mit Abtretungserklärung vom 10.12.2009 trat die Zedentin etwaige Schadensersatzansprüche aus den Beteiligungen an den Kläger ab, Anlage K 1. Der Kläger nahm die Abtretung an.
Der Kläger selbst zeichnete am 30.03.2006 eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft der Beklagten zu 1) mit einer Kommanditeinlage von 51.142,86 € zuzüglich 5% Agio. Die Annahmeerklärung der Komplementärin der Fondsgesellschaft erfolgte am 06.04.2006, vgl. Zeichnungsschein, Anlage K 20.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2009, bei Gericht eingegangen am 21.12.2009, erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung und Rückgängigmachung der Anlagen wegen Widerrufs bzw. Falschberatung.
Nach dem Tod des Beklagten zu 2) am 1.11.2010 wurde das Verfahren ihm gegenüber mit Beschluss vom 30.9.2011 ausgesetzt (Bl. 173/175 d. A.).
Mit Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.9.2011 (Bl. 161/172 d. A.) wurde die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 11.783,69 € verurteilt sowie den Feststellungsanträgen teilweise statt gegeben. Im Übrigen wurde die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil legten sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Kläger unter dem damaligen Az. 21 U 4363/11 Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12.3.2012 (Sitzungsprotokoll Bl. 249/251 d. A.) wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Vergleich geschlossen. Hinsichtlich der Kosten wurde eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) gegeneinander aufgehoben werden und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz einer Endentscheidung vorbehalten bleiben.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2012 (Bl. 254/277 d. A.) beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz unter Erklärung einer Klageerweiterung gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2), die nunmehrigen Beklagten zu 3) bis 6), sowie die Firma … als Rechtsnachfolgerin der … als Beklagte zu 7). Auch der Höhe nach wurde die Klage erweitert auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 50.023,17 €.
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 5.5.2014 (Bl. 504 ff.) wurde die Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 6) abgewiesen, gegenüber der Beklagte zu 7) jedoch statt gegeben. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 6) begründete es die Klageabweisung damit, es hätten keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestanden. Insbesondere führt es aus, dass der Beklagte zu 2) nicht Gründungsgesellschafter gewesen sei und dass ein Anspruch aus Prospekthaftung schon nicht bestehe, weil der Prospekt für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden sei.
Hiergegen legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 7) Berufung ein. Am 11.07.2014 wurde über den Nachlass des Beklagten zu 2) das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete am 06.08.2014 die Forderung beim Amtsgericht Landshut -Insolvenzgericht - unter dem Az. IN 373/14 zur Tabelle an (Anlage BK 1). Die Forderung wurde vom Nachlassinsolvenzverwalter bestritten (Anlage BK 2). Im Verhandlungstermin vom 04.07.2016 wurde die Nachrangigkeit der angemeldeten Forderung unstreitig gestellt.
Mit Verfügung vom 12.11.2014 (Bl. 572/574 d. A.) teilte das Gericht den Parteien mit, dass das Verfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 6) kraft Gesetzes unterbrochen sei.
In der Berufungsverhandlung vom 23.02.2015, die nur mit dem Kläger und der Beklagten zu 7) stattfand, schlossen der Kläger und die Beklagte zu 7) einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zu 7) gegen eine Abgeltungsklausel zur Zahlung von 1.000 € verpflichtete und eine Kostenregelung dahingehend getroffen wurde, dass der Kläger 98% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7) in beiden Instanzen und 98% der Kosten des Vergleichs, die Beklagte zu 7) hingegen 2% der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen und 2% der Kosten des Vergleichs trägt. Die beiden Parteien sollten jeweils ihre übrigen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Kostentragung hinsichtlich der Gerichtskosten wurde der Endentscheidung überlassen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 (Bl. 635/637 d. A.) erweiterte der Kläger die Klage auf den Nachlassinsolvenzverwalter, den Beklagten zu 8) mit dem Antrag, die geltend gemachte Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen und die Kosten den Beklagten zu 3) bis 6) und dem Beklagten zu 8) aufzuerlegen. Die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen vor, der Beklagte zu 8) habe die angemeldete Forderung bestritten. Der Kläger erklärte nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beklagten zu 3) bis 6) (vgl. Schriftsatz Bl. 660 d. A.).
Der Beklagte zu 8) beantragte mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (Bl. 642/656), den Antrag des Klägers und die Berufung zurückzuweisen und wies darauf hin, dass der Kostenantrag nicht nachvollziehbar sei, da die Beklagten zu 3) bis 6) nicht weiter aktiv Parteien des Rechtsstreits seien.
In der Ladungsverfügung vom 29.03.2016 (Bl. 657/658 d. A.), in der Verfügung vom 13.04.2016 (Bl. 662 d. A.), in der Verhandlung vom 04.07.2016 (Bl. 675/678 d. A.) sowie nochmals mit Beschluss vom 04.10.2016 (Bl. 715/721 d. A.), auf die jeweils verwiesen wird, wies der Senat darauf hin, dass die Stellung der Beklagten zu 2), 3) bis 6) und 8) nebeneinander problematisch sei. Im Nachgang zur Verhandlung beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2016 (Bl. 679/688 d. A.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beklagten zu 3) bis 6), beantragte aber weiterhin eine gesamtschuldnerische Kostentragung der Beklagten zu 3) bis 6) und 8).
In der Sache richtet sich die Berufung des Klägers zuletzt noch gegen die teilweise Klageabweisung im Urteil des Landgerichts München I vom 05.05.2014 bezogen auf die Haftung des ursprünglichen Beklagten zu 2), nunmehr in Gestalt eines Antrags auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Der Kläger verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und begründet die Berufung damit, dass ein Schadensersatzanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen Beklagten zu 2), die Beklagten zu 3) bis 6) bestehe. Zum einen müsse sich der Beklagte zu 2) die Falschberatung durch Herrn … nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das von Herrn … übergebene „persönliche Berechnungsbeispiel“ stelle einen Prospekt dar, der hinsichtlich des zu erwartenden Wertzuwachses fehlerhaft sei. Der verstorbene Beklagte zu 2) hafte hierfür als Gründungsgesellschafter und Initiator. Das Landgericht habe die Stellung des Beklagten zu 2) als Gründungsgesellschafter zu Unrecht abgelehnt. Gegen den verstorbenen Beklagten zu 2) hätten auch deliktsrechtliche Ansprüche bestanden. Der Prospekt täusche ein florierendes Unternehmen vor, das als solches nicht bestehe. Die Fehler ergäben sich auch aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 25.09.2008, vorgelegt als Anlage K 39. Verjährung sei nicht eingetreten.
Der Kläger nahm zuletzt im Verhandlungstermin vom 09.01.2017 die Berufung im Übrigen zurück und beantragt noch, den Beklagten zu 8) zu verurteilen, die vom Kläger zur Insolvenztabelle im Nachlassverfahren über das Vermögen des (verstorbenen) Beklagten zu 2) beim AG Landshut - Insolvenzgericht - zum Az. IN 373/14 angemeldete Forderung im Rang des § 327 Abs. 3 InsO in Höhe von 49.023,17 € festzustellen.
Der Beklagte zu 8) beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er schließt sich dem Bestreiten der Forderung durch die ursprünglichen Beklagten dem Grunde und der Höhe nach an. Die Zusammensetzung der Klageforderung sei nie dargelegt und erläutert worden. Der verstorbene Beklagte zu 2) hafte weder aus Prospekthaftung im engeren noch im weiteren Sinne. Das persönliche Beteiligungsangebot, Anlage K 29, stelle keinen Prospekt dar. Im Übrigen sei eine persönliche Verantwortlichkeit des verstorbenen Beklagten zu 2) für die Anlage K 29 nicht ersichtlich. Da der Emissionsprospekt selbst bei Zeichnung nicht vorgelegen habe und auch nicht Beratungsgrundlage gewesen sei, komme es auf etwaige Prospektfehler nicht an. Der verstorbene Beklagte zu 2) sei nicht Gründungsgesellschafter gewesen. Tatsachen hierzu seien bereits in erster Instanz von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Handelsregister, dass allein die … GmbH und Herr … Gründungsgesellschafter gewesen seien, Anlage BB 1. Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Er bestreitet zudem die Kausalität und wendet Verjährung ein. Insbesondere die Ansprüche, die erst durch die Klageerweiterung vom 19.09.2012 geltend gemacht worden seien, seien verjährt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über den Rechtsstreit am 23.02.2015, 04.07.2016 und am 09.01.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsprotokolle, Bl. 613/616, 675/678, 746/748 d. A. und den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.10.2016 (715/721 d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zur Insolvenztabelle, weil ihm kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) bzw. seine Rechtsnachfolger zusteht. Das angegriffene Urteil des Landgerichts vom 05.05.2014, auf das verwiesen wird, hat einen solchen Anspruch zutreffend verneint.
Dabei ist zur Klarstellung anzumerken, dass das Landgericht bereits in erster Instanz zutreffend die Beklagten zu 3) bis 6) als Rechtsnachfolger des Beklagten zu 2) behandelt und dies auch in der Kostenquote berücksichtigt hat. Lediglich das Rubrum wurde nicht entsprechend berichtigt. Die Klageänderung der Leistungsklage im Berufungsverfahren in eine Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle gegen den Insolvenzverwalter ist zulässig. Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes und tritt an die Stelle - nicht neben - die Beklagten zu 3) bis 6). Die Rücknahme der Berufung, im Übrigen“ in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 erfasst genau diesen Antrag gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten zu 8) zusätzlich zu den Beklagten zu 3) bis 6).
Da sich das Verfahren im derzeitigen Stadium nicht mehr gegen die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der Anlage richtet, kommt es auf die Widerrufs-/Anfechtungsproblematik nicht an. Im Streit sind nur noch Schadensersatzforderungen.
1. Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinn
Ein etwaiger Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinn setzt voraus, dass der Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafter oder als Hintermann für den Prospekt verantwortlich war. Ein Gründungsgesellschafter haftet sowohl für den Prospekt als auch für Falschberatung im Vertrieb, die ihm nach § 278 zugerechnet wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Der Beklagte zu 2) war aber nicht Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1): In erster Instanz hatte der Kläger keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob der Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafter im eigentlichen Sinn war und ob er als solcher im Handelsregister eingetragen ist. Die Angaben der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 04.07.2011, dort S. 10, der Beklagte zu 2) habe die Gesellschaft gegründet, sind im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2) nicht zu berücksichtigen, § 61 ZPO. Der Beklagte zu 2) hat in erster Instanz lediglich ausführen lassen, er sei Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) gewesen (Bl. 38 d. A.). Dies sagt aber nichts über eine etwaige Stellung als Gründungsgesellschafter aus. Vielmehr ergibt sich aus dem in zweiter Instanz vom Beklagten zu 8) vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage BB 1 zum Schriftsatz vom 02.03.2016, S. 6 = Bl. 647 d. A.), dass die Beklagte zu 1) von der … GmbH und Herrn … gegründet wurde. Angesichts dieses Handelsregisterauszugs ist eine Stellung des Beklagten zu 2) als Gründungsgesellschafter abzulehnen. Allein die Tatsache, dass er Geschäftsführer der Komplementär GmbH war, macht ihn nicht zum Gründungsgesellschafter. Vielmehr wurde für solche Personen die sogenannte „Hintermannrechtsprechung“ (vgl. Bundesgerichtshof z. B. mit Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: III ZR 185/05) entwickelt.
Der Beklagte zu 2) haftet hier aber auch nicht als Hintermann/Initiator, weil ein etwaiger Anspruch verjährt ist: Es spricht viel für eine Rolle des Beklagten zu 2) als Initiator, denn Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, der Einfluss des Hintermannes/Initiators auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (BGH Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: III ZR 185/05). Dies kann aber letztlich offen bleiben, da ein etwaiger Anspruch verjährt ist, so dass es auch auf die Prüfung behaupteter Prospektfehler nicht ankommt. Der Kläger hat die Beitrittserklärung vor dem 30.03.2006 gezeichnet, am 06.04.2006 wurde sie angenommen (Anlagen K 18, 20). Die Ehefrau des Klägers hat ihre Beitrittserklärung am 26.01.2006 gezeichnet, Annahme erfolgte am 23.02.2006. Der Prospekt stammt vom 30.08.2005 (Anlage K 27). Auf den Vertragsschluss findet der seit dem 1.7.2005 geltende § 13 VerkProspG Anwendung. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2015, Az. 34 U 265/12). Selbst wenn die dreijährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist erst mit Abschluss des Beitrittsvertrags zu laufen begonnen hat (vgl. BGH NJW 2010, 1077 für Vertragsschluss vor 1.7.2005), war sie bei Klageerhebung im Dezember 2009 bereits abgelaufen.
Nur ergänzend sei unter Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 4.10.2016 angemerkt, dass das persönliche Beteiligungsangebot der GmbH“ überreicht durch die (Anlage K 29) keinen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung darstellt. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2011, Az. III ZR 103/10, das auch die Klagepartei zitiert, ausgeführt, dass ein Prospekt den Anspruch erheben muss, „eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein“. Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit einer, Produktinformation“ auseinandergesetzt und diese als Prospekt qualifiziert und ausdrücklich von einem Flyer oder Infobrief abgegrenzt (BGH a. a. O.). Das hier vorliegende Beteiligungsangebot hat nicht den Anspruch, eine umfassende Information zu liefern, insbesondere enthält es keinerlei Informationen zur Organisationsstruktur des Fonds.
2. Prospekthaftung im weiteren Sinne
Eine Prospekthaftung im weiteren Sinn erfordert die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, juris Rn. 9).
Der Beklagte zu 2) hatte aber keinen persönlichen Kontakt zu dem Kläger oder seiner Ehefrau. Besonderes persönliches Vertrauen wurde nicht in Anspruch genommen. Auch aus den schriftlichen Unterlagen ergibt sich kein in Anspruch genommenes besonderes Vertrauen des Beklagten zu 2). Typisiertes Vertrauen genügt nicht. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 ausführt, auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens komme es nicht an, betreffen die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen jeweils die Prospekthaftung von Gründungsgesellschaftern. Die Hintermannrechtsprechung“ gilt nur für die Prospekthaftung im engeren Sinn.
Es fehlt auch am unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse. Der Beklagte zu 2) war zwar als Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin sowie als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) indirekt wirtschaftlich an den Beteiligungen interessiert, dies genügt jedoch nicht für ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse, so das wirtschaftlich betrachtet gleichsam einem Handeln in eigener Sache gegeben wäre. So hat der Bundesgerichtshof etwa in seinem Urteil vom 22.10.2015, Az. III ZR 265/14 ausgeführt, dass die Prospekthaftung im weiteren Sinne denjenigen trifft, der Vertragspartner des Anlegers wurde oder hätte werden sollen. Nur ausnahmsweise haftet daneben derjenige, der besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse hat. Dabei gilt, so der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung, dass gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse und hierdurch begründete Schlüsselstellungen eine Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht begründen können (BGH a.a.O, Rn. 19, zitiert nach juris) … Allein aus den Beteiligungsverhältnissen lässt sich daher das unmittelbare wirtschaftliche Eigeninteresse im Sinne der Rechtsprechung nicht herleiten.
3. Haftung für Falschberatung durch …
Eine Fehlberatung des Herrn … im Auftrag der Beklagten zu 7) ist dem Beklagten zu 2) nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Für den Gründungsgesellschafter (hier abzulehnen, s.o. 1.) hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Zurechnung in seinem Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12, grundsätzlich bejaht. Für den Hintermann/Initiator gilt dies jedoch nicht, da mit ihm keine vertraglichen Beziehungen bestehen (vgl. Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: III ZR 185/05). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 20.10.2016: § 278 BGB gilt nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Der Beklagte zu 2) hat mit dem Kläger oder seiner Frau keinen Vertrag geschlossen. Zwar war er als Geschäftsführer der … GmbH mit dem Vertrieb der Anlage beauftragt, doch trifft diese Verpflichtung die Gesellschaft, mit ihr werden entsprechende Verträge geschlossen.
4. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 264a StGB
Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 264a StGB fehlt es, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, an der Kausalität zwischen behauptetem Prospektfehler und Vertragsschluss. Der Prospekt lag bei Vertragsschluss nicht vor. Die Beratung erfolgte auch nicht anhand des Prospekts. Der Kläger hat vorgetragen, der Berater … habe auf den zu erwartenden Wertzuwachs hingewiesen, nicht aber auf die Risiken. Dies genügt nicht für den Vortrag, eine Beratung sei anhand des Prospekts erfolgt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14; vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 m. w. N.) nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt. Darauf, ob der Straftatbestand vom verstorbenen Beklagten zu 2) verwirklicht wurde, insbesondere, ob diesem Vorsatz nachzuweisen ist, kommt es wegen der fehlenden Kausalität nicht mehr an.
5. Haftung nach § 826 BGB
Eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 826 BGB ist ebenfalls nicht nachgewiesen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15 (WM 2016, 1975) festgestellt, dass „das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt (…) für sich genommen nicht verwerflich“ ist. „Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.“ Derartige Voraussetzungen sind hier nicht substantiiert vorgetragen.
Da ein Schadensersatzanspruch nicht nachgewiesen ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung zur Insolvenztabelle. Die Berufung war daher, soweit über sie noch zu entscheiden war, zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Kläger ist hinsichtlich der noch nicht mit Vergleich geregelten Kosten unterlegen. Eine Kostentragung der Beklagten zu 7), wie im angefochtenen Urteil des Landgerichts, war gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht auszusprechen. Der Senat hat sich insoweit an der Kostenregelung im Vergleich vom 23.02.2015 orientiert, wonach die Beklagte zu 7) 2% der außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Vergleichs zu tragen hatte. Dies entspricht der Quote der vergleichsweisen Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 7) (1.000 € zu rund 50.000 €). Angesichts der Tatsache, dass sich die Klage gegen mehrere Beklagte und nicht nur die Beklagte zu 7) richtet, war die Quote von 2% noch entsprechend zu teilen, so dass sich letztendlich ein vernachlässigenswert geringfügiges Unterliegen ergab.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich angesichts der bereits geschlossenen Teilvergleiche eine Kostentragung wie folgt ergibt: Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wurden die Gerichtskosten 1. Instanz, der Berufung gegen das Teilurteil und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) mit Vergleich vom 12.03.2012 geregelt, insoweit wurde Kostenaufhebung vereinbart. Offen waren daher noch die bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie alle sonstigen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten. Mit dem Vergleich vom 23.02.2015 wurde eine Kostenregelung nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 7) getroffen. Im Berufungsverfahren war daher noch über die bislang nicht durch Vergleich geregelten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden.
Darüber hinaus ist die Benennung der Parteien durch den Kläger irreführend, da der Beklagte zu 2) durch die Beklagten zu 3) bis 6) im Rahmen eines gesetzlichen Parteiwechsels „ersetzt“ wurde und diese wiederum durch den Beklagten zu 8), der insoweit kein „eigenständiger“ Beklagter ist. Da jedoch der Kläger ausdrücklich zunächst den Beklagten zu 8) gesondert ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beklagten zu 3) bis 6) in Anspruch nehmen wollte, hat er ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis begründet.
Wie oben unter II. (am Anfang) dargelegt, erfasst die Rücknahme der Berufung diese zunächst begehrte eigenständige Verurteilung des Beklagten zu 8) neben den Beklagten zu 3) bis 6), sowie die über den zuletzt gestellten Antrag hinausgehenden Feststellungsanträge.
Die Bezeichnung im Rubrum wurde beibehalten, um nicht weitere Verwirrung zu stiften und um zu verdeutlichen, dass die Beklagten zu 3) - 6) und 8), da sie fälschlich jeweils nebeneinander verklagt wurden, auch jeweils eigene Kostenerstattungsansprüche haben können.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich im Hinblick auf die Fragen des Vertragsschlusses und der Kausalität um eine Einzelfallentscheidung.