Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Okt. 2017 - 20 U 1506/17

published on 11/10/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Okt. 2017 - 20 U 1506/17
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Landgericht Landshut, 54 O 755/16, 24/03/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.578,69 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die in M. wohnende Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta, das über die Internetseite der Beklagten gebucht worden war. Zum Zeitpunkt der Buchung im Jahr 2015 war auf der Internetseite unter dem Namen des Beklagten zu 1) eine Anschrift im Bezirk des Landgerichts Landshut bzw. des Amtsgerichts Freising angegeben. Die Klägerin hat sich vom 22.09.2015 bis 26.09.2015 in dem Ferienhaus aufgehalten. Sie behauptet, sie sei dort in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2015 in einen Lichtschacht gestürzt und habe sich den Mittelfußknochen gebrochen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Klage zum Landgericht Landshut erhoben. Sie behauptet, die Beklagten wohnten unter der angegebenen Anschrift. Sie ist der Ansicht, die Beklagten müssten sich an den Angaben im Impressum ihrer Internetseite festhalten lassen.

Die Beklagten behaupten, sie wohnten seit 12 Jahren ausschließlich auf Kreta und hätten keinen Wohnsitz in Deutschland; an der von der Klägerin angegebenen Adresse wohne nur der (gleichnamige) Vater des Beklagten zu 1). Sie sind der Auffassung, ausschließlich zuständig seien die griechischen Gerichte, da nach der EuGVVO für Mietstreitigkeiten auch betreffend Ferienwohnungen ausschließlich die Gerichte des Belegenheitsstaates zuständig seien. Soweit Deliktsrecht in Betracht komme, sei ebenfalls die Zuständigkeit griechischer Gerichte begründet.

Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage vorab verhandelt und die Klage mit Endurteil vom 24.03.2017 abgewiesen mit der Begründung, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Ein Wohnsitz der Beklagten im Inland bestehe nicht. Ein Gerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO sei nicht gegeben. Die Vertragsverhältnisse seien unklar. Art. 17 EuGVVO betreffe nur vertragliche Ansprüche und sei auf konkurrierende deliktische Ansprüche nur anwendbar, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zum Vertrag aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Das sei nicht der Fall. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass die Immobilie auf Kreta nicht in ihrem Eigentum stehe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, welche genaue Funktion die Beklagten in Bezug auf die Immobilie ausübten. Die Klägerin habe ihre Ansprüche im Schriftsatz vom 04.04.2016 allein auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt, um eine Zuständigkeit des Landgerichts beizubehalten. Die beantragte Verweisung an das Amtsgericht Freising, das Landgericht München I oder das Amtsgericht München komme nicht in Betracht, weil aufgrund der unklaren Vertragsverhältnisse die eindeutige Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht geklärt werden könne.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiter verfolgt und hilfsweise Zurückverweisung beantragt an das Landgericht Landshut, hilfsweise an das Landgericht München I, weiter hilfsweise an das Amtsgericht Freising, weiter hilfsweise an das Amtsgericht München.

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten. Sie bestreiten eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten und verweisen darauf, dass die Beklagten keine Reiseveranstalter seien und keine Leistungen erbrächten, die über die reine Gebrauchsüberlassung des Hauses hinausgingen.

Gründe

II.

Die Berufung ist insoweit begründet, als eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. Zuständig ist nach Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO n.F. das Landgericht München I. An dieses Gericht wird der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zurückverwiesen.

1. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO besteht nicht.

a) Nach dieser, gemäß Art. 27 EuGVVO von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorschrift sind für Verfahren, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Der Gerichtsstand der belegenen Sache umfasst zwar grundsätzlich auch kurzfristige Verträge über die Miete von Ferienwohnungen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. 2017 EuGVVO Art. 24 Rn. 7 m.w.N). Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO ist jedoch nicht anwendbar für Ansprüche aus einem Vertrag, in dem sich ein Reiseveranstalter gegenüber seinen privaten Kunden zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses verpflichtet, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und im Eigentum eines Dritten steht. Denn ein solcher Vertrag bringt neben der Überlassung des Gebrauchs weitere Leistungen mit sich: z.B. Auskünfte und Ratschläge, wenn dem Kunden eine Reihe von Angeboten unterbreitet werden, die Reservierung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, den Empfang vor Ort etc., und hat deshalb nicht das Gepräge eines Mietvertrages im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – NJW 2013, 308 Rn. 10, 15 m.w.N. Urteil vom 28.05.2013 – X ZR 88/12, MDR 2013, 995 Rn. 12).

b) So liegt der Fall hier: Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf der sie verschiedene, Dritten gehörende Ferienhäuser anbieten, aus denen der Interessent – ggf. nach Beratung durch die Beklagten – eine Auswahl treffen und das gewünschte Haus für den gewählten Zeitraum reservieren kann. Schon diese Leistung geht über die bloße Gebrauchsüberlassung hinaus. Die Beklagten nehmen Vermietung der Objekte an die Kunden im Auftrag der jeweiligen Eigentümer vor, die - wie auch die Eigentümer auch des streitgegenständlichen Ferienhauses - nicht in Griechenland leben, sondern im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten in Deutschland. Die Beklagten stehen den Gästen auch als Ansprechpartner auf Kreta zur Verfügung. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.01.2017, S. 3 f. (Bl. 50 f. d.A.) ergibt, sorgen sie - wie im vorliegenden Fall - dafür, dass die Objekte bei Ankunft der Gäste bezugsfertig sind und vergewissern sich, „dass die Gäste zufrieden sind und mit der Villa alles in Ordnung ist“.

2. Die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Klägerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO.

a) Die Klägerin macht vertragliche Ansprüche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO geltend. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, der Mietvertrag über die Ferienvilla auf Kreta sei von dem Mitreisenden S. auch in ihrem Namen geschlossen worden; das haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 31.01.2017, S. 3, Bl. 50 d.A.). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz einen Vertragsschluss auch mit der Klägerin bestreitet, ist das für die Begründung der Zuständigkeit unerheblich, denn dafür reicht es aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 14). In der Klageschrift hat die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich auf die Verletzung sowohl mietrechtlicher als auch deliktischer Verkehrssicherungspflichten gestützt.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 04.04.2016 die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagten (auch) aufgrund deliktischer Verkehrssicherungspflichten haften, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass sie vertragliche Ansprüche nicht (mehr) geltend machen will, zumal sie hilfsweise Verweisung an das für Mietsachen zuständige Amtsgericht Freising beantragt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche in den Anwendungsbereich von Art. 17 ff EuGVVO fallen, wenn – wie hier – die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 159/09, NJW 2011, 532 Rn. 23; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 17 EuGVVO Rn. 4).

b) Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO sind gegeben: Die Klägerin ist Verbraucherin, da sie nicht berufs- oder gewerbebezogen gehandelt hat. Die Beklagten haben ihre gewerbliche Tätigkeit – die Vermietung von Ferienhäusern auf Kreta – (auch) auf Deutschland als den Mitgliedstaat ausgerichtet, in dem die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Der in deutscher Sprache gehaltene Internetauftritt wendet sich ersichtlich an Interessenten in Deutschland: Die Internetseite ist in deutscher Sprache abgefasst, die Domaine („www…de“) endet mit der Kennung „de“, es wurde eine deutsche Telefonnummer und zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Buchung auch eine deutsche Adresse angegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08, C-144/08 - NJW 2011, 505 Rn. 83; BGH, Urteil vom 15.01.2015 – I ZR 88/14 - NJW 2015, 2339 Rn. 15, BGH, Urteil vom 10.03.2016 – III ZR 255/12 - NJW 2016, 2888 Rn. 16).

c) Nach Art. 18 Abs. 1 EuGGVO kann die Klägerin entweder am Wohnsitz der Beklagten (Halbsatz 1) oder an ihrem eigenen Wohnsitz (Halbsatz 2) Klage erheben. Eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich nur aus der zweiten Alternative.

Der Wohnsitz der Beklagten befindet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Bezirk des Landgerichts Landshut. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Angabe einer unzutreffenden Adresse im Impressum des Internetauftritts mag einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) darstellen, wonach Diensteanbieter die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, anzugeben haben. Diese unzutreffende Information ist jedoch nicht geeignet, einen (Wohn-)Sitz und damit einen Gerichtsstand zu begründen.

Der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung kann zwar eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 2 EuGVVO (= Art. 15 EuGVVO a.F.) begründen (h.M., vgl. BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 315/06 juris Rn. 2, m.w.N. zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO a.F.). Diese Vorschrift kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat. Das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Griechenland.

Nach Art. 62 Abs. 1 EuGVVO ist die Frage, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, nach dem Recht des angegangenen Gerichts - hier also nach deutschem Recht - zu entscheiden. Eine Vorabentscheidung des EuGH dazu, ob bewusst falsche Angaben zum Wohnsitz eine Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Abs. 2 EuGVVO begründen können, ist deshalb nicht veranlasst.

3. Sachlich zuständig ist nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 GVG das Landgericht, da der Wert des Streitgegenstands 5.000 € übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG) und eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2a GVG nicht besteht. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne dieser Vorschrift. Voraussetzung dafür ist, dass der Wohnraum zum dauernden Aufenthalt bestimmt ist. Das ist bei einer nur für einen kurzen Zeitraum gebuchten Ferienvilla nicht der Fall (vgl. MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. 2013 GVG § 23 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 75. Aufl. 2017 GVG § 23 Rn. 7). Überdies umfasst der Vertrag neben der Gebrauchsüberlassung des Ferienhauses – wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt – auch weitere Leistungen und weist nicht das Gepräge eines typischen Mietvertrages über Wohnraum auf.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.