Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Apr. 2017 - 19 U 4269/16

published on 24/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Apr. 2017 - 19 U 4269/16
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 27.09.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil in II. (687,82 € vorgerichtliche Anwaltskosten) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Kündigung von zwei Darlehensverträgen mit Ablauf einer 10-jährigen Bindung wirksam ist.

Die Kläger schlossen im Dezember 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Darlehensverträge mit Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2011. Am 06.12.2007 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)" (Anlage K 1). Vereinbart wurde dort die Fortführung der bestehenden Darlehensverhältnisse zu neuen Bedingungen mit Wirkung vom 01.04.2011. Als Anlage zu dieser Vereinbarung findet sich eine "Information zur vorgezogenen Prolongation". Diese enthält den Hinweis "Die Parteien sind sich bereits heute einig, dass das Darlehen zu den in der Festzinsvereinbarung vom 06.12.2007 genannten Konditionen (anfänglicher Effektivzins: 5,53 %) mit Wirkung zum 31.03.2011 (= Ablauf der Zinsbindung) fortgesetzt wird." Beigefügt waren ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ziff. 8 (Kündigungsrecht des Darlehensnehmers) heißt es in Absatz 1:

"Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Zinsbindung kündigen, solange keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist (Konditionenanpassung). Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von 10 Jahren gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB bleibt unberührt".

Mit Schreiben vom 02.03.2016 (K 2) kündigten die Kläger die Darlehen zum 14.12.2017 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Ihrer Aufforderung, die Kündigung mit dem Rückzahlungszeitpunkt zum 30.06.2018 zu bestätigen, kam die Beklagte nicht nach.

Die Kläger meinen, für die Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung vom 06.12.2007 abzustellen. Die Beklagte will dagegen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung am 01.04.2011 abstellen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die durch die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärte Kündigung der Darlehensverträge zum 30.08.2018 wirksam ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet.

I.

Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für weitestgehend zutreffend; er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend folgendes aus:

1. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsantrags rügt, könnten daran bei wörtlicher Auslegung in der Tat Zweifel bestehen. Denn unzulässig ist ein Antrag, mit dem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Widerrufs begehrt wird (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 - XI ZR 173/07); nichts anderes würde dann für die hier beantragte Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung gelten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Darlehensverträge durch die Kündigung der Kläger bereits zum 30.08.2018 beendet werden (so auch Berufungsbegründung S. 5), ist aber in jedem Falle feststellungsfähig (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2008, 1495). So versteht der Senat die klägerischen Anträge, ohne dass diese deshalb umformuliert werden müssten (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 - XI ZR 173/07).

2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch dann mit der Verlängerungsvereinbarung zu laufen beginnt, wenn es sich um eine vorzeitige Verlängerungsvereinbarung handelt. Sachlich streitentscheidend ist dabei einzig und allein die Auslegung von § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB. Nr. 8 der AGB der Beklagten verweisen insoweit selbst auf diese Vorschrift (Anlage K 1); im übrigen könnte das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 IV 1 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.

a) Die am Wortlaut orientierte grammatikalische Auslegung stützt klar dieses Ergebnis. Danach ist eindeutig der Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung maßgeblich und nicht der Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. Wohl deshalb argu mentieren die Vertreter der a.A. z.T. damit, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Fallgestaltung um eine Umschuldung, also um einen neuen Darlehensvertrag handele, der nicht unter die Regelung des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB falle (so Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 489 Rz. 50). Das lässt sich aber mit Blick auf die neuere Rspr. des BGH, wonach dem Darlehensnehmer auch bei einer - wie hier - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (XI ZR 385/15 vom 7. Juni 2016), nicht halten.

b) Die historische Auslegung stützt nach Auffassung des Senats dieses Ergebnis:

„Nach Absatz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz [von § 609a BGB a.F.] beginnt der zehnjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf dem Schuldner das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht, im Falle einer nach der Auszahlung des Darlehens getroffenen Prolongationsvereinbarung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung. Diese Regelung folgt dem Vorbild des § 18 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz des Hypothekenbankgesetzes. Sie geht davon aus, daß die Prolongationsvereinbarung in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen wird und der Schuldner im Falle einer Prolongationsvereinbarung die Möglichkeit hat, auf eine Anpassung der Darlehensbedingungen an die veränderten Marktbedingungen hinzuwirken“ (BT-Drs. 10/4741, S. 21 f. zu § 609a BGB a.F).

Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden. Er hat demnach die Möglichkeit, dass dies ausnahmsweise auch bereits längere Zeit vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit erfolgen könnte, durchaus gesehen, aber gleichwohl für diesen Fall keine anderweitige Regelung für erforderlich gehalten (a.A. Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. A. 2015, § 79 Rz. 28: Der Gesetzgeber habe dabei mit Sicherheit nicht an Forward-Darlehen gedacht).

Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde § 609a BGB mit lediglich redaktionellen Änderungen in § 489 BGB überführt (BT-Drs. 14/7052 vom 09.10.2001, S. 200). Wenn man mit Bruchner/Krepold (aaO, § 79 Rz. 27) davon ausgeht, dass „Forward-Darlehen bereits in der Niedrigzinsphase Ende der 90er Jahre erfunden wurden“, hätte der Gesetzgeber die Regelung in Kenntnis dieses angeblich neuartigen Phänomens bestätigt, ohne im Rahmen der jahrelangen intensiven Diskussion um die Schuldrechtsreform Änderungsbedarf zu sehen.

c) Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertreter der a.A. meinen, dem Normzweck des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB sei zu entnehmen, dass die Zehnjahresfrist an die tatsächliche Kapitalnutzungsmöglichkeit gekoppelt sein solle, welche beim Forward-Darlehen erst mit Ablauf der Forward-Zeit und nicht schon mit Vertragsschluss eintrete. Denn ansonsten könne die 10-Jahresfrist durch den freigewählten Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung beliebig verkürzt werden (Bruchner/Krepold, aaO, § 79 Rz. 29; Mülbert/Staudinger, BGB, aaO, § 489 Rz. 50; Wehrt/Peters in WM 2003, 1510).

Das trifft zwar zu, berücksichtigt aber nach Auffassung des Senats Sinn und Zweck von § 489 BGB nicht hinreichend. Bei § 489 BGB handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die nur dem Darlehensnehmer ein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht einräumt. Im vorliegenden Falle führt die wörtliche Auslegung z.B. dazu, dass die Kläger bereits 10 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung kündigen können und nicht erst nach Ablauf von 10 Jahren seit Beginn der neuen Zinsbindung; an den Kündigungsmöglichkeiten der beklagten Bank ändert sich dagegen dadurch nichts. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung oder den Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. würde deshalb allein zu Lasten des Verbrauchers und Darlehensnehmers gehen.

Der Darlehensnehmer wäre dann im Ergebnis sogar länger als 10 Jahre an den neuen Zins gebunden, nämlich zunächst bis zum Wirksamwerden der neuen Zinsbindung und dann noch weitere 10 Jahre darüber hinaus. Einer solchen Auslegung dürfte schon § 489 IV 1 BGB entgegenstehen (zur Auslegung unter Verbraucherschutzgesichtspunkten vgl. z.B. BGH vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15, zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, obwohl vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet). Es mag auch sein, dass sich durch die im Ergebnis frühere Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers Forward-Prolongationen verteuern würden (so Wehrt/Peters in WM 2003, 1510); das stellt aber nach Auffassung des Senats von vorneherein kein taugliches Auslegungskriterium, sondern allenfalls einen in die Preiskalkulation der Kreditinstitute einzustellenden Aspekt dar.

Schließlich würde eine solche Auslegung nach Auffassung des Senats unlösbare Abgrenzungsfragen aufwerfen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden (s.o.). Welcher Zeitraum soll dann noch hinnehmbar sein, um § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB wörtlich anzuwenden und welcher Zeitraum soll dafür schädlich sein, § 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate? Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt daher nur eine wörtliche Auslegung in Betracht.

3. Die Berufung ist somit nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgreich (vgl. Berufungsrüge Berufungsbegründung S. 10). Dass eine ausschließlich vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts mit entsprechenden Gebührenfolgen hier erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, stellt das Landgericht nicht fest und haben die Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats nicht vorgetragen.

Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch wäre gewesen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Dar-legungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rz. 26).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 II ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Senat weicht hinsichtlich der Rechtsfrage, ob im Falle einer Forward-Prolongation für die Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung oder auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung abzustellen ist, von ernstzunehmenden Stimmen der Literatur ab. Er geht davon aus, dass sich diese Rechtsfrage in nächster Zeit gehäuft stellen könnte und bejaht deshalb auch die grundsätzliche Bedeutung.

Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht Verkündet am 24.04.2017 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/06 Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 173/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richte
published on 27/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/09 Verkündet am: 27. Juli 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.