Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 14 U 2748/14

published on 21/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 14 U 2748/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Augsburg, 2 HKO 3534/13, 01/07/2014
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.07.2014, Az. 2 HK O 3534/13, abgeändert wie folgt:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu bezahlen, der 2552 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds zum Kurs vom 21.05.2015 entspricht, zuzüglich 5% Zinsen hieraus seit dem 24.10.2012.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat 89% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 11%. Von den Kosten der Streithelferinnen tragen diese selbst 11%, die Klägerin 89%

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht als Transportversicherer des Versenders aus übergegangenem Recht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hatte es übernommen zu fixen Kosten eine Sendung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die aus 8 Kisten bestand, bis zum 09.05.2012 nach Shanghai zu liefern. Dort kamen nur 6 Kisten an. Zwei weitere Kisten waren in Hamburg versehentlich in einem für Ecuador bestimmten Container verblieben. Ab dem 04.04.2012 war der Verbleib dieser beiden Kisten der Beklagten nicht bekannt. Erst am 03.05.2012 wurden sie in Guatemala wieder aufgefunden und von dort nach Deutschland zurücktransportiert, wo sie Anfang Juli wieder bei der Versenderin eintrafen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte zwischenzeitlich die in den Kisten befindlichen Teile erneut produziert und versandte diese anderweitig fristgerecht nach Shanghai. Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin mit 26.947,16 € entschädigt. Der Betrag errechnete sich aus der Differenz zwischen den Kosten der Neuherstellung und dem von der Versicherungsnehmerin zu realisierenden Restwert der zurückgelieferten Ware zuzüglich der Kosten der Schadensbearbeitung. Auf S. 4 der Klageschrift wird Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob angesichts des Wiederauffindens der beiden Kisten überhaupt von einem Verlust gesprochen werden könne und ob - falls ja - die Haftung nach Landfrachtrecht oder nach Seefrachtrecht zu beurteilen sei.

Das Landgericht, das von der Anwendbarkeit der §§ 425 ff HGB ausging, verneinte das Vorliegen eines Teilverlustes der Sendung. Ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB scheide aus, da der Beklagten keine Nachfrist gesetzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren bis auf einen Teil der Zinsansprüche mit folgendem Antrag weiter:

Das Urteil des Landgerichts Augsburg - Az.: 2 HK O 3534/13 - vom 01.07.2014 wird abgeändert und die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 26.947,16 € nebst 5% Zinsen seit dem 24.10.2012 zu bezahlen.

Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Ablauf der ihr gewährten Schriftsatzfrist nicht abgewartet worden sei. Zudem sei die Entscheidung überraschend, weil sie den im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen widerspreche. Bei zutreffender Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts sei die Verlustvermutung des § 424 Abs. 1 HGB nachgewiesen. Da das Frachtrecht für die Teilstrecke Land anzuwenden sei, müsse die Beklagte auch für die aus Sicht der Klägerin schweren Organisationsmängel ihrer Erfüllungsgehilfen, der Streithelferinnen, einstehen. Auf das Seefrachtrecht alter Fassung sei im Übrigen § 424 HGB analog anzuwenden.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen verteidigen im Ergebnis das angefochtene Urteil. Zwar habe das Landgericht zu Unrecht das für die Teilstrecke Land maßgebliche Recht angewandt. Im Ergebnis sei die Klage aber schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil nach dem anzuwendenden Seefrachtrecht die Beklagte für qualifiziertes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nicht einzustehen habe. Eigenes qualifiziertes Verschulden der Beklagten liege unstreitig nicht vor. Auch sei kein Verlust eingetreten.

Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 04.12.2014 (Bl. 157/161 d. A.) Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt und diese mit Verfügung vom 12.01.2015 (Bl. 171/173 d. A.) modifiziert und ergänzt. Weitere Hinweise erfolgten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 (Bl. 198 d. A.).

II.

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die konkreten Umstände des Einzelfalls stehen wertungsmäßig einem Verlust gleich. Da dieser Verlust auf der Seestrecke stattfand, gilt mangels eigenem qualifiziertem Verschulden die Haftungsbegrenzung nach § 660 Abs. 1 HGB a. F.

1. Nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung beider Parteien (der zwischen der Versenderin und der Beklagten abgeschlossene Transportvertrag wurde nicht vorgelegt) hat die Beklagte es zu fixen Kosten übernommen, die 8 Kisten bei der Versenderin in Leitershofen bei Augsburg abzuholen und auf dem Land- und Seeweg nach Shanghai zu transportieren. Damit liegt ein Multimodalvertrag im Sinne von § 452 HGB vor.

2. Der Schadensort ist bekannt. Der für die Fehlleitung der streitigen Kisten ursächliche Fehler ist beim sogenannten Stauen am Terminal im Seehafenbereich in Hamburg gemacht worden, als die beiden Kisten versehentlich aus dem für Ecuador bestimmten Container nicht entladen wurden, die Entladung aber gleichwohl in den begleitenden Papieren vermerkt worden ist.

Die Klägerin bestreitet zwar diesen Sachvortrag der Beklagten und der Streithelferinnen. Für den Senat ist jedoch kein anderer theoretisch denkbarer Ablauf plausibel und naheliegend. Auch die Klägerin zeigt einen solchen nicht auf.

Da die beiden Kisten in einem Seehafen in Guatemala wieder aufgefunden wurden, ist belegt, dass sie jedenfalls Hamburg erreicht und dort auf ein Schiff verladen wurden. Auch die Anlagen S. 1 und S. 5 der Streithelferinnen sind ein deutliches Indiz für die Ankunft aller acht Kisten in Hamburg im Anladecontainer aus Bremen. Wären die beiden Kisten in Hamburg aus dem Anladecontainer ausgeladen und erst danach versehentlich der für Südamerika bestimmten Fracht zugeordnet worden, hätte dieser Fehler beim Beladen des Südamerika-Containers bemerkt werden müssen, wenn man nicht ein zweites Augenblicksversagen unterstellen will, wofür nichts spricht. Hingegen ist es gut nachvollziehbar, dass die im Anladecontainer verbliebene Ladung bei dessen Ergänzung mit weiteren Packstücken für Südamerika nicht erneut kontrolliert wurde, mithin auch die beiden irrtümlich dort verbliebenen Kisten nicht entdeckt wurden. Damit ist nach § 452a HGB jenes Recht anwendbar, das bei einem gesonderten Vertrag über die Beförderung jener Teilstrecke gelten würde, zu der das schadenstiftende Ereignis gehört.

3. Der Warenumschlag im Bereich des Hafenterminals vor dem Beladen und nach dem Entladen eines Schiffes, das Ausladen und Umladen dort angelieferter Container, ist typischer Teil des Seetransports (Koller,Transportrecht, 8. Auflage, § 452 HGB, Rn. 15c und 15 d, ebenso schon 7. Auflage, § 452 HGB, Rz. 15). Insoweit folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 138/04, Leitsatz und Rz. 19/20; BGH, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 325/02, Leitsatz und Rz. 15/16; BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 61/12, Rn. 23, jeweils zitiert nach Juris, ebenso Koller, Transportrecht, 8. A., Rn. 15d zu § 452 HGB), die allerdings zur Situation beim Entladen des Schiffes ergangen ist.

Der Senat ist jedoch mit dem hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg der Auffassung, dass diese Rechtsprechung auf den umgekehrten Fall eines Verlusts oder einer Beschädigung auch beim Beladen des Schiffes anwendbar ist (OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 6 U 90/05, Rn.46/47, zitiert nach Juris).

Das Lagern und Umlagern im Hafengelände an der Schnittstelle von See- und Landtransport, das Zusammenstellen der angelieferten Sendungen für die jeweiligen Schiffsdestinationen sind typische mit dem Seetransport verbundene Tätigkeiten, auch soweit dabei Container (teilweise) zu entladen sind und deren Inhalt auf andere Container zu verteilen ist.

Vorliegend war der Container von jenem Trailer, mit dem der Transport von Bremen nach Hamburg durchgeführt worden war, bereits entladen worden. Damit war der Landtransport beendet. Auch das teilweise Entladen des im Hafen abgestellten Containers stellt eine mit dem Seetransport typischerweise eng verbundene, den eigentlichen Ladevorgang vorbereitende Umlagerung des Transportgutes dar. Sie ist der Seestrecke zuzurechnen. In diesem Abschnitt des Gesamtvorgangs fand das schadenstiftende Ereignis statt. Zu diesem Umladen und Umlagern gehört auch, dass Kisten in einem Container belassen werden.

Der Umfang der Haftung der Beklagten für den Teilverlust der Sendung ergibt sich daher aus § 660 HGB a. F..

4. Eine nach § 452d Abs. 2 HGB zulässige Vereinbarung dahingehend, dass sich die Haftung der Beklagten auch für die Teilstrecke See nach den §§ 425 ff HGB richten solle, liegt nicht vor. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist sie auch nicht darin zu sehen, dass die Parteien unstreitig die ADSp in ihren Transportvertrag einbezogen haben.

4.1. Voraussetzung für eine Haftung nach §§ 425 ff HGB ist in diesem Fall, dass das Recht dieses Unterabschnitts insgesamt, „en bloc“, vereinbart wurde (Herber in Münchner Kommentar, HGB, 3. A., § 452d, Rn. 34).

Die Vereinbarung, die ADSp auf den streitgegenständlichen Vertrag anzuwenden, erfüllt diese Voraussetzung nicht. So verweisen die ADSp nicht gezielt auf den ersten Unterabschnitt des vierten Buchs des HGB, sondern in Ziffer 22.1 ganz allgemein auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, zu denen auch eine ganze Reihe anderer Haftungsregelungen gehören.

In den weiteren Unterziffern der Ziffer 22 finden sich sodann lediglich sachliche Haftungsbegrenzungen, in Ziffer 23 summenmäßige Haftungsobergrenzen (Bahnsen in Münchner Kommentar, HGB, 3. A., Anhang B I 1, ADSp Vorbemerkungen Rn. 171 ff, 189). Für den Multimodalvertrag unter Einschluss der Seebeförderung legt Ziffer 23.1.3 ADSp lediglich eine summenmäßige Begrenzung unterhalb der gesetzlichen Obergrenzen fest.

4.2. Eine Verweisung auf den ersten Unterabschnitt des vierten Buches des HGB ist auch nicht der Ziffer 27 ADSp zu entnehmen. Die dort geregelte unbegrenzte Haftung in Fällen qualifizierten Verschuldens gilt nur für „die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen“, also nur solche die in den ADSp vereinbart wurden, nicht aber für gesetzliche Beschränkungen (so auch das Hanseatische OLG Hamburg in den Urteilen vom 10.04.2008, Az.: 6 U 90/05, Rn. 67/68, und vom 16.07.2009, Az.: 6 U 173/08, Rn. 47, jeweils zitiert nach Juris).

Aus den von der Klägerin zur Begründung ihrer Gegenansicht zitierten Urteilen des BGH vom 22.07.2010 und vom 11.04.2013, bei denen ebenfalls die Anwendung der Ziffern 23 und 27 ADSp inmitten stand, lässt sich nichts anderes entnehmen.

4.2.1. Der Schadensfall, der im Urteil vom 11.04.2013 (Az.: I ZR 61/12, zitiert nach Juris) zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung führte, ereignete sich nach dem mitgeteilten Sachverhalt auf der Landtransportstrecke, für die die §§ 425 ff HGB ohnehin Anwendung finden (Rn. 17 ff, insbesondere Rn. 22 ff). Das Urteil stellt insoweit lediglich klar, dass dort Ziffer 23.1.3 und nicht Ziffer 23.1.2 ADSp zur Anwendung komme, sofern sich in der neuerlichen Berufungsverhandlung nicht herausstelle, dass ein nach § 435 HGB zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden vorliege (Rn. 46 ff).

Für eine durch Einbeziehung der ADSp vorgenommene Rechtswahl nach § 452d Abs. 2 HGB lässt sich dem zitierten Urteil nichts entnehmen.

4.2.2. Das Urteil vom 22.07.2010 (Az.: I ZR 194/08, zitiert nach Juris) betrifft den Fall einer Haftungsbegrenzung nach Ziffer 23.1.2 im Zusammenhang mit einem Schadensfall auf einer Teilstrecke, die per Luftfracht durchgeführt wurde (so ausdrücklich a. a. O., Rn. 25). Der BGH wendet dort gerade nicht die Haftungsregeln der §§ 425 ff HGB i. V. m. § 452d Abs. 2 HGB an, sondern ausdrücklich das für die Luftfrachtstrecke geltende Übereinkommen von Montreal (MÜ), wie sich aus der ersten Zeile in Rn. 25 ergibt.

Damit folgt aus diesem Urteil gerade nicht, dass die Einbeziehung der ADSp in den Transportvertrag zugleich eine Vereinbarung nach § 452d Abs. 2 HGB darstelle. Im Gegenteil: Der BGH wendet auch hier das zuständige Teilstreckenrecht für die Luftfracht an.

5. Zur Anwendung von Ziffer 27.2 ADSp gelangt der BGH im zuletzt zitierten Urteil nur deshalb, weil die Haftungsbegrenzung in Art. 22 Abs. 3 MÜ einer der in Ziffer 23.1.2 ADSp in Bezug genommenen „gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbeträge“ ist. Dies macht die gesetzliche Begrenzung nach Auffassung des BGH zugleich zu einer der „vorstehenden“ im Sinne der Ziffer 27 ADSp, zumal Art. 25 MÜ den Verzicht auf die in diesem Abkommen festgelegten Höchsbeträge ausdrücklich erlaubt (a. a. O., Rn. 37). Daraus folgt nicht, dass Ziffer 27.2 ADSp auch im Fall der Ziffer 23.1.3 ADSp daneben bestehende gesetzliche Obergrenzen durchbricht, auch wenn dieses Urteil in der Literatur zum Teil so interpretiert - und ablehnend kommentiert - wird (Koller, a. a. O., ADSp, Ziffer 27, Rn. 1a und 9; Bahnsen, a. a. O., Rn. 260 und 271).

5.1. Bei Ziffer 23.1.3 ADSp handelt es sich gerade nicht um eine Haftungsobergrenze, die dem „gesetzlich festgelegten Höchstbetrag“ entspricht, sondern um eine eigenständige 14 u 2748/14 - Seite 7 allein in diesen AGB festgelegte Obergrenze, wenngleich sie die von § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB festgelegte Untergrenze für von der gesetzlichen Regelung in § 431 HGB abweichende Vereinbarungen bei Landtransporten, die gerade kein gesetzlicher Höchstbetrag ist, beachtet. Auch die Höchstgrenze nach Seefrachtrecht legt Ziffer 23.1.3 ADSp eigenständig fest, indem sie nur eine, die regelmäßig für den Frachtführer günstigere Variante der in § 660 Abs. 1 HGB a. F. alternativ festgelegten Obergrenzen zulässt.

Sie weicht damit sowohl von der gesetzlichen Regelung des § 660 Abs. 1 HGB a. F., als auch von der des § 431 Abs. 1 HGB ab.

Auch zeigt allein schon der Umstand, dass diese Obergrenze für alle Teilstrecken gelten soll, dass es sich bei ihr gerade um keinen der in Ziffer 23.1.2 angesprochenen Höchstbeträge handelt.

5.2. Es kommt hinzu, dass bei Ziffer 23.1.2 ADSp ein sachlicher Grund für den Durchgriff der Ziffer 27.2 ADSp auf die gesetzlichen Haftungsbegrenzungen vorliegt. Ohne diesen Durchgriff würden die Ziffern 23.1.2 und 27.2 ADSp leerlaufen. In den Fällen, in denen das Gesetz für qualifiziertes Verschulden eine unbegrenzte Haftung vorsieht, hätte Ziffer 27 ADSp nur deklaratorische Bedeutung (vergl. Bahnsen, a. a. O., Rn. 270). In Fällen, bei denen die gesetzlichen Regelungen keine Durchbrechung der Haftungsobergrenzen vorsehen, wäre Ziffer 27 ADSp ohne Wirkung, wenn die gesetzliche Begrenzung gleichwohl eingreifen würde.

Will man den Ziffern 23.1.2, 27.2 ADSp nicht jeden eigenständigen Regelungsgehalt nehmen, ist die Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 22.07.2010 nachvollziehbar und konsequent.

Bei Ziffer 23.1.3 ADSp stellt sich die Sachlage jedoch anders dar, wie der Schadensfall zeigt, der dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.07.2009 zu Grunde lag. Dort lag der nach § 660 Abs. 1 HGB a. F. geschuldete Betrag entweder bei mehr als 100.000 € oder bei ca. 7.500 € (Az.: 6 U 173/08, Rn. 43, zitiert nach Juris) je nachdem, welche der beiden Berechnungsvarianten (Gewicht oder Stückzahl) gewählt wurde. Durch die in vielen Fällen (wenn auch nicht im hier streitgegenständlichen) für den Transporteur günstigere Beschränkung auf die am Gewicht orientierte Berechnungsvariante in Ziffer 23.1.3 ADSp kommt dieser Regelung neben den gesetzlichen Begrenzungen eigenständige Bedeutung zu und in der Folge auch ihrer Durchbrechung in Ziffer 27.2 ADSp.

6. Nach dem hier anwendbaren Seefrachtrecht in der zur Zeit des Schadenseintritts gültigen Form des § 660 Abs. 1 HGB a. F. schuldet die Beklagte somit lediglich den Betrag, der dem Wert von zwei Sonderziehungsrechten am Tag des Urteils entspricht. Dass die Parteien einen anderen Stichtag für die Berechnung gewählt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für eine weitergehende, unbegrenzte Haftung nach § 660 Abs. 3 HGB a. F. fehlt es an einem eigenen qualifizierten Verschulden der Beklagten.

6.1. Qualifiziertes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wird ihr nach § 660 Abs. 3 HGB im Unterschied zu § 435 HGB gerade nicht zugerechnet, wie der beredte Unterschied in der jeweiligen Gesetzeformulierung zeigt. Der Senat folgt auch hier der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az.: I ZR 140/06, Leitsatz und Rz. 33 ff, insbesondere Rz. 36). Dazu besteht um so mehr Anlass, als der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung der Nachfolgevorschrift des § 507 Nr.1 HGB ausdrücklich das Wort „selbst“ eingefügt und sich damit die Rechtsansicht des BGH ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

6.2. Soweit die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden bereits aus einer angeblich unzureichenden Erfüllung der sekundären Darlegungslast ableiten will, verkennt sie, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 29.11.2013, Seiten 2 bis 4 (Bl. 31 bis 33 d. A.), den Hergang des Schadenseintritts dargelegt hat. Die Streithelferin hat diesen Vortrag mit ihrem Schriftsätzen vom 29.11.2013, S. 1 bis 4 (Bl. 30 bis 33 d. A.), vom 27.05.2014 (Bl. 91 bis 98 d. A.) und vom 14.11.2014, S.5 (Bl. 149 d. A.) ergänzt und präzisiert.

Damit hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Dass die Klägerin diesen Sachvortrag bestreitet, führt nicht zu einer der Beklagten obliegenden Beweislast. Diese trägt wie auch in anderen Schadensfällen der Anspruchsteller, mithin die Klägerin (Herber in Münchner Kommentar, HGB, 3. A., § 435 HGB, Rn. 53 und 53a).

Der eigenen Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nicht dadurch nachgekommen, dass sie die Darstellung der Beklagten und der Streithelferinnen bestreitet und lediglich Zeugenbeweis dafür anbietet, dass dieser Vortrag nicht stimme. Die sekundäre Darlegungslast des Transporteurs dient in erster Linie dazu, dem Auftraggeber zu ermöglichen, anhand dieser Angaben eigene weitere Ermittlungen anzustellen und ihn so in die Lage zu versetzen, den von ihm darzulegenden Pflichtenverstoß konkret und substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Derartigen Sachvortrag enthält das Vorbringen der Klägerin nicht.

6.3. Insbesondere dem Sachvortrag der Streithelferinnen ist zu entnehmen, dass eine ausreichende Schnittstellenkontrolle bei der mit dem Entladen, Zwischenlagern und Verladen beauftragten Subunternehmerin installiert war. Der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter hatte die als Anlagen S. 1 und S. 5 vorgelegten Begleitpapiere zur Hand und war verpflichtet, die Erledigung der Aufgabe, Entladen der Kisten und Einstellen in das Zwischenlager, auf der Anlage S. 5 zu vermerken. Bei ordnungsgemäßer Durchführung wäre jederzeit nachvollziehbar gewesen, wo sich die acht Kisten befinden.

Auch aus dem Urteil des BGH vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01, Rn. 32 ff, zitiert nach Juris) ergibt sich, dass eine sachgerechte Schnittstellenkontrolle erfordert, dass sowohl beim Eingang, als auch beim Ausgang einer Sendung ein körperlicher Abgleich mit der elektronischen oder papiermäßigen Erfassung der Waren erfolgen muss. Eine doppelte 14 u 2748/14 - Seite 9 Eingangskontrolle verlangt der BGH hingegen nicht. Im zitierten Urteil wurde vielmehr bemängelt, dass es an einer körperlichen Ausgangskontrolle im ersten Zwischenlager fehlte.

Wäre dem Mitarbeiter R. nicht aufgrund eines Augenblicksversagens ein Fehler bei dem von ihm durchzuführenden körperlichen Abgleich unterlaufen, wäre es auch nicht zu der schadensursächlichen Fehlleitung von zwei Kisten gekommen. Das Entladen und Abstellen im Zwischenlager ist der einheitliche Vorgang des Wareneingangs, der nicht künstlich in zwei Abschnitte (Entladen aus dem Container, Abstellen am neuen Lagerplatz) aufgespalten werden kann. Diesen Eingang galt es zu kontrollieren. Dies ist, wenn auch fehlerhaft, geschehen. Ein der Beklagten anzulastender Organisationsmangel bei der Schnittstellenkontrolle liegt nicht vor.

7. Die beiden fehlgeleiteten Kisten waren, nachdem sie einen ganzen Monat lang nicht wieder aufgefunden werden konnten, als verloren anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sechs Tage vor Ablauf der vertraglichen Lieferfrist in Guatemala wieder aufgefunden wurden.

7.1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verlust im transportrechtlichen Sinne nicht nur dann vorliegt, wenn das Transportgut endgültig nicht mehr ausgeliefert werden kann.

Selbst Falschablieferungen, die sogar beim richtigen Letztempfänger ankamen, aber noch zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser nicht oder noch nicht empfangsberechtigt war, z. B. wegen fehlender Absicherung der geschuldeten Gegenleistung, hat der BGH schon als Fälle des Verlusts des Transportguts gewertet (vergl. BGH, Urteil vom 16.03.1970, Az.: II ZR 170/68, und Urteil vom 13.07.1979, Az.: I ZR 108/77). Derartige als Verlust zu wertende Fallkonstellationen setzen nicht voraus, dass die Frist des § 424 Abs. 1 HGB abgelaufen sein muss (Koller, a. a. O., § 425 HGB, Rn. 7). Auf die rechtliche Streitfrage, ob diese Frist auch im Seefrachtrecht analog für die Zeit vor Inkrafttreten des aktuellen § 511 HGB anzuwenden sei, kommt es daher nicht an.

7.2. Vorliegend konnte erst einen Monat nach dem Abhandenkommen und nur 6 Tage vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist der Aufenthaltsort der Ware ermittelt werden. Wie dem im Berufungsverfahren vorgelegten Emailverkehr vom 04.05.2012 (Anlage K 16) entnommen werden kann, ging auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die sofortige Weiterleitung der beiden Kisten nicht möglich war und dass dafür ein „längerer Zeitraum“, der nicht näher definiert wurde, erforderlich sei (Email um 9:12 Uhr).

In der gleichen Email empfahl die Beklagte ausdrücklich, „die Ersatzproduktion nicht einzustellen“. Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Zeitpunkt des Wiederauffindens der Kisten bereits mit einer Ersatzproduktion der in diesen Kisten befindlichen Güter mit Wissen und Billigung der Beklagten begonnen hatte. Die dort gewählte Formulierung lässt auch erkennen, dass 14 u 2748/14 - Seite 10 die Beklagte selbst von einem Verlust der beiden Kisten ausging. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts des ungeklärten Verbleibs über lange Zeit, der einvernehmlich begonnenen Ersatzproduktion und deren von der Beklagten ausdrücklich empfohlenen Fortsetzung im konkreten Fall von einem Verlust auszugehen ist, auch wenn die beiden Kisten physisch nicht endgültig abhanden gekommen sind.

7.3. Dass die beiden Kisten nach ihrem Auffinden wieder zurück nach Deutschland zur Versenderin verbracht wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch wenn diese Rücklieferung mit Wissen und Billigung oder gar auf Wunsch der Versicherungsnehmerin der Klägerin erfolgt sein sollte, handelte es sich dabei um keine Weisung nach § 418 HGB. Wie das Schreiben der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 11.05.2012 (Anlage K 10) belegt, ging diese noch vor Beginn der Rücklieferung vom Verlust der beiden Kisten aus. Die Rücklieferung diente daher allein der der Versicherungsnehmerin der Klägerin obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.

Dies geschah auch und vor allem im Interesse der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher sein konnte, dass sie nicht doch unbegrenzt würde haften müssen.

8. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflichtverletzung nach §§ 280, 281 BGB.

Da der Schadensfall die Nichterfüllung der Hauptpflicht, der rechtzeitigen Ablieferung des Transportguts bei der Empfängerin, betrifft, kann der dadurch entstandenen Schaden auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflichtverletzung nach §§ 280, 281 BGB zugesprochen werden. Dies würde die speziellen Regelungen des Frachtrechts aushebeln.

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass die Beklagte die Nebenpflicht gehabt hätte, der Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmerin jederzeit Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort der Sendung zu geben. Dass sie dies eine Zeit lang (einen ganzen Monat) nicht mehr konnte, führte gerade dazu, dass das Transportgut als verloren anzusehen war und die Regeln über die Rechtsfolgen eines Verlustes anzuwenden sind.

9. Der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 353 S. 1, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.

Die von der Klägerin zur Reichweite der Ziffer 27.2 ADSp zitierte Rechtsprechung des 14 u 2748/14 - Seite 11 BGH zu Fällen, bei denen die Haftungshöchstgrenzen der Ziffer 23.1.2 ADSp betroffen sind, ist nicht auf Anwendungsfälle der Ziffer 23.1.3 ADSp, bei der es sich gerade nicht um eine gesetzliche Haftungsbegrenzung handelt, übertragbar. Insoweit liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte vor. Der Senat folgt hier vielmehr der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Bei dem vom Senat bejahten Verlust des Transportguts trotz Wiederauffindens handelt es sich um eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dass derartige Umstände im Einzelfall als Verlust gewertet werden können, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 25/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/01 Verkündet am: 25. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
published on 18/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/04 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)

1.
unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2.
für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.

(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)

1.
unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2.
für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.

(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn

1.
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
2.
der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber 30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzuliefern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert werden darf.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Verfrachter über das Gut frei verfügen.

(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.

(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.

(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.