A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Das Erstgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, weil diese zulässig und vollumfänglich begründet ist. Die Klägerin hat nämlich gegen die Beklagten, wie mit der Klage geltend gemacht, Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 5.583,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2015.
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 5.583,04 € aus § 86 I 1 VVG i.V.m. § 7 I StVG sowie § 823 I BGB i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG und § 421 BGB.
a) Die Beklagten haften für den streitgegenständlichen Unfall zu 100%.
aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall dadurch verursacht hat, dass sie unter Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotz für sie geltenden Rotlichts versuchte, mit ihrem Pkw die Kreuzung L.str. / J.str. zu überqueren.
(1.) Sowohl der Zeuge K. als auch sein Beifahrer, der Zeuge L., haben jeweils bekundet, dass der Zeuge K. erst nach Umschalten der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage auf „Grün“, und nicht bereits trotz für ihn noch geltenden Rotlichts, in den Kreuzungsbereich eingefahren war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Angaben dieser beiden Zeugen auch glaubhaft.
Zwar handelt es sich hier nicht um unbeteiligte Zeugen. Vielmehr besteht eine gewisse Nähe zum einen zwischen dem Zeugen K. und der Eigentümerin des klägerischen Pkws, der D. AG, und zum anderen zwischen dem Zeugen K, und seinem Beifahrer, dem Zeugen L. Dies führt jedoch nicht dazu, dass den Zeugen von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit bzw. ihren Angaben jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre.
Auch sieht der Senat, dass hier bzgl. dieser Angaben gewisse Widersprüche vorliegen. Diese Widersprüche sind indes nicht dergestalt, dass sie die Angaben entwerteten: Soweit sich die Zeugen darüber uneins waren, ob die Sonne blendete, kann dies auch an einer unterschiedlichen subjektiven Empfindlichkeit liegen. Soweit der Zeuge K. nicht schon im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 13.02.2015 (vgl. Bl. 26 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 415 Js 160731/15) bzw. seiner schriftlichen Betroffenen-Äußerung in diesem Verfahren (vgl. Bl. 32 der o.g. Akte) eine Blendung durch die Sonne erwähnt hatte, mag dies daran liegen, dass er diesem Umstand ggf. kein entsprechendes Gewicht eingeräumt hatte. Soweit der Zeuge K. bekundet hat, geradeaus geschaut zu haben, während der Zeuge L. ausgesagt hat, der Zeuge K. habe mit einer Tendenz nach rechts geschaut, handelt es sich um keinen allzu großen Widerspruch. Soweit der Zeuge K., anders als der Zeuge L., bekundet hat, beim Anfahren keinen querenden Verkehr gesehen zu haben, lässt sich dies insbesondere damit erklären, dass der Zeuge L. bekundet hat, beim Anfahren nach links, in Richtung der Linksabbieger geschaut zu haben, während dies der Zeuge K. jedenfalls (unabhängig davon, ob er nun geradeaus oder sogar mit einer Tendenz nach rechts geblickt hat) nicht getan hat. Wie der Sachverständige M. überzeugend ausgeführt hat, hätte es jedoch eines nach links orientierten Blicks bedurft, um die Fahrzeuge auf den beiden Linksabbiegerspuren in der L.str. erkennen zu können (vgl. S. 11 des Protokolls der Sitzung vom 04.08.2017 = Bl. 116 d.A.). Soweit wiederum der Zeuge L. in der erstinstanzlichen Sitzung vom 12.09.2016 ausgesagt hatte, die Fahrstrecke vor ihnen sei frei gewesen (vgl. S. 5 des Protokolls = Bl. 35 d.A.), stellt dies insofern keinen Widerspruch zu seiner – im Übrigen während des gesamten Verlaufs der Verfahren, beginnend mit seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 16.03.2015 (vgl. Bl. 63 der o.g. Ermittlungsakte), aufrechterhaltenden – Aussage dar, dass es querenden Verkehr gab, als er, entsprechend seiner eigenen Interpretation (vgl. seine Aussage in der Sitzung vom 04.08.2017, S. 8 des Protokolls = Bl. 113 d.A.), ggf. nur gemeint hatte, die Fahrspur in ihrer Richtung war frei von in dieselbe Richtung fahrenden Fahrzeugen.
Entscheidend sind hier demgegenüber letztlich folgende Überlegungen: Auch wenn es sich bei den o.g. Widersprüchen bei näherer Betrachtung zum Teil um gar keine handelt bzw. sie sich überwiegend erklären lassen, sprechen die zumindest in Teilen unterschiedlichen Darstellungen der Zeugen nicht dafür, dass die Aussagen abgesprochen worden wären. Darüber hinaus enthalten die Angaben des Zeugen L. für die Position der Klägerin durchaus kritische Elemente (querender Gegenverkehr, keine Blickzuwendung des Zeugen K., wenn schon nicht nach links, so doch wenigstens direkt nach vorne), wie man sie bei einer tendenziösen, die Klageseite begünstigenden und die Beklagtenseite belastenden Aussage nicht erwarten würde.
(2.) Wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen i.V.m. dem Ampelphasenplan ergibt, muss für die Beklagte zu 1) Rotlicht gegolten haben, wenn für den Zeugen K. Grünlicht galt.
(3.) Nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 1) wiederum, und zwar sowohl in der erstinstanzlichen Sitzung vom 12.09.2016 (vgl. S. 4 oben des Protokolls = Bl. 34 d.A.) als auch in der Sitzung vom 04.08.2017 (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 108 d.A.), hat sie nicht auf die richtige (die Linksabbieger betreffende) Ampel geschaut, als sie die Haltelinie überquerte, sondern auf die falsche (die Geradeausfahrer betreffende). So hat sie jeweils bekundet, auf die Ampel rechts von ihr geschaut zu haben, und zwar von ihrer Position auf der rechten der beiden Linksabbiegerspuren aus. Ausweislich der in der Sitzung vom 04.08.2017 in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 31 und 32 gem. Anlage 11 zum Gutachten des Sachverständigen M. vom 12.09.2016 befand sich rechts von der Beklagten zu 1) nur die die Geradeausfahrer betreffende Lichtzeichenanlage. Auch nach Vorhalt dieses Umstandes hat die Beklagte zu 1) ihre Aussage nicht dahingehend geändert, sie habe in Wirklichkeit diejenige Ampel gemeint, welche die Linksabbieger betrifft.
(4.) Nach den auch insoweit überzeugenden, auf einer Auswertung des Ampelphasenplans beruhenden Ausführungen des Sachverständigen M. ist es zwar möglich, dass sowohl die Ampel für die Linksabbieger als auch diejenige für die Geradeausfahrer während eines gewissen Zeitraums gleichzeitig „Grün“ zeigen; es gibt jedoch auch eine Phase, in der die rechte Geradeausampel noch auf Grünlicht bleibt, die Linksabbiegerampel aber bereits auf Rotlicht geschaltet ist (vgl. S. 10 des Protokolls der Sitzung vom 04.08.2017 = Bl. 115 d.A.).
(5.) Wie der Sachverständige M. bereits in der erstinstanzlichen Sitzung vom 12.09.2016 überzeugend ausgeführt hat, würde aus der Annahme, dass die Beklagte zu 1) bei für sie geltendem Grünlicht die Kreuzung zu überqueren versuchte, folgen, dass der Zeuge K. in einem Zeitraum von 1,5 bis 7,5 Sekunden vor dem Umschalten seiner Ampel auf „Grün“ gestartet ist (vgl. S. 12 des Protokolls = Bl. 42 d.A.). Anders als für die Beklagte zu 1) gab es für ihn jedoch keine Möglichkeit, die Ampel zu verwechseln. Nachdem es sich bei dem klägerischen Pkw um das erste Fahrzeug in seiner Spur vor der Ampel handelte, wäre auch ein Mitzieheffekt nur dann vorstellbar, wenn ein neben ihm haltendes Fahrzeug bei „Rot“ losfuhr; von einem vor ihm fahrenden Fahrzeug konnte jedenfalls kein solcher Effekt ausgehen.
(6.) Eine Gesamtschau aller o.g. Umstände kann nur zu dem Ergebnis führen, dass für den Zeugen K. „Grün“ und für die Beklagte zu 1) „Rot“ galt. Offenbar orientierte sich die Beklagte zu 1) in einer Phase, als für sie bereits „Rot“ galt, für die Geradeausfahrer aber noch „Grün“, an der Ampel für die Geradeausfahrer. Zudem könnte sie von mindestens einem weiteren, ebenfalls bei „Rot“ die Kreuzung überquerenden Linksabbieger mitgezogen worden sein.
bb) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme demgegenüber nicht davon überzeugt, dass auch den Zeugen K. ein Verschulden an dem Unfall trifft.
(1.) Zunächst ist der Senat, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht nur nicht davon überzeugt, dass auch für den Zeugen K. Rotlicht galt. Vielmehr hat die Klägerin sogar zur Überzeugung des Senats den Nachweis erbracht, dass für den Zeugen K. Grünlicht galt.
(2.) Darüber hinaus ist den Beklagten auch nicht der Nachweis gelungen, dass den Zeuge K. ein anderweitiges Mitverschulden an dem Unfall trifft. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Zeuge K. durch einen Verstoß gegen § 1 II StVO zu dem Unfall beigetragen hat. Wie bereits in der Sitzung vom 04.08.2017 ausgeführt, konnte nämlich nicht sicher festgestellt werden, dass der Zeuge K. zu einem Zeitpunkt losgefahren war, als er erkennen hätte können, dass es zumindest mit dem Beklagten-Pkw zur Kollision kommen würde. Nachdem die jeweiligen Geschwindigkeiten der links abbiegenden Fahrzeuge unbekannt sind, kann nur von dem Bereich der möglichen Kollisionsgeschwindigkeiten des Beklagten-Pkws auf einen Bereich möglicher Ausgangsgeschwindigkeiten des Beklagten-Pkws zurück gerechnet werden. Innerhalb dieses Bereichs gibt es, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (vgl. S. 11 des o.g. Sitzungsprotokolls = Bl. 116 d.A.), ohne weiteres Fallkonstellationen, bei denen sich sowohl der Beklagten-Pkw als auch ein ca. 1 bis 1 ½ Fahrzeuglängen davor befindliches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Losfahrens des Zeugen K. noch so weit entfernt befanden, dass der Zeuge, gerade im Hinblick auf das für ihn geltende Grünlicht, davon ausgehen durfte, dass diese Linksabbieger noch rechtzeitig, spätestens vor der Trennlinie zu den beiden aus ihrer Sicht entgegenkommenden Fahrspuren, halten würden.
cc) Zwar ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um ein für den Zeugen K. unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG handelte. Die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Pkws tritt hier aber im Rahmen der gem. § 17 I, II StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) zurück. Dies entspricht bei auf einem Rotlichtverstoß beruhenden Kollisionen (wie hier) der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. die Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rdnr. 1).
b) Auch der Höhe nach ist die Klage (auf Zahlung von 5.583,04 €) begründet. Dass der Eigentümerin des klägerischen Pkws, der D. AG, ein sich aus den Positionen Nettoreparaturkosten i.H.v. 9.421,45 €, Wertminderung i.H.v. 1.500,00 € und Nettosachverständigenkosten i.H.v. 302,00 € zusammensetzender Schaden i.H.v. insg. 11.223,45 € entstanden ist, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin den Schaden in dieser Höhe gegenüber der D. AG reguliert hat. Unstreitig ist schließlich auch, dass nach einer entsprechenden teilweisen Regulierung seitens der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin noch die Positionen Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.710,73 €, Wertminderung i.H.v. 750,00 € und Nettosachverständigengekosten i.H.v. 122,31 €, zusammen 5.583,04 €, offen sind, was den Streitgegenstand der vorliegenden Klage darstellt.
2.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, II Nr. 3, 288 I BGB.
3.) Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz) beruht auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt ebenfalls aus §§ 91 I 1, 100 IV ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.